Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1961, Az.: BVerwG VI B 61.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels; Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 61.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 23.08.1960 - II OVG A 46/59
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Anforderungen an die "Bezeichnung" eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. August 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Auf § 127 BRRG beruft sich der Kläger zu Unrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift die Übergangsregelung des § 137 BRRG u.a. dann entgegen, wenn ein Verwaltungsstreitverfahren vor dem 1. September 1957 anhängig geworden ist. Hieran hat sich auch durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung - vgl. dort § 191 Abs. 2 - nichts geändert (Beschluß des Senats vom 3. Februar 1961 - BVerwG VI B 49.60 -). Die Auffassung des Klägers, aus prozeßökonomischen Gründen müßte hier etwas anderes gelten, weil er die vor dem genannten Zeitpunkt erhobene Anfechtungsklage zurücknehmen, sie dann aber - nunmehr nach dem Stichtag - wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung in dem Beschwerdebescheid jetzt noch erneut erheben könnte, beruht auf einer unzutreffenden Voraussetzung. Unterstellt man, daß der Kläger so vorginge, so würde auch für die neue Klage die die Zulassung der Revision gemäß § 127 BRRG ausschließende Übergangsregelung des § 137 BRRG maßgebend bleiben, weil die Tatsache bestehen bliebe, daß gegen die streitige Versetzungsverfügung bereits vor dem 1. September 1957 Klage erhoben werden konnte und auch erhoben worden war. Der Sinn der Übergangsregelung läßt sich nicht auf die vom Kläger ins Auge gefaßte Weise umgehen.
An der eindeutigen Regelung des § 137 BRRG scheitert auch die Auffassung des Klägers, die Revision müßte jedenfalls deshalb zugelassen werden, weil in einem anderen Rechtsstreit, in dem er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angefochten habe, die Revision zugelassen worden sei und eine unterschiedliche Handhabung mit Rücksicht auf die Verflechtung des Prozeßstoffes ungerechtfertigt erscheine.
Auch der Hinweis des. Klägers, daß die Zeitdifferenz zwischen den beiden Verwaltungsstreitsachen rein zufällig sei, gestattet es nicht, die in der Rechtsordnung an den Zeitpunkt geknüpften Folgen außer acht zu lassen. Es ist das notwendige Kennzeichen jeder Übergangs- und Stichtagsregelung, daß sie zu unterschiedlicher Behandlung allein unter dem Gesichtspunkt eines vor oder nach dem Stichtag liegenden Ereignisses führen kann.
Alle diese Folgerungen ergeben sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Entgegen der Auffassung des Klägers werden dadurch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufgeworfen, die der Sache grundsätzliche Bedeutung zu geben vermöchten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob im Zeitpunkt der streitigen Versetzungsverfügung im Lande Niedersachsen noch das Deutsche Beamtengesetz gegolten habe, kann einer grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugeführt werden; denn es handelt sich insoweit um eine Frage des hier nicht revisible Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Grundsätzlichen Bedenken begegnet es allerdings, daß die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die Entlassung des Klägers - obgleich gegen diese noch eine Klage schwebt - den Rechtsstreit über die Versetzungsverfügung in der Hauptsache für erledigt erachtet haben. Da das Berufungsgericht aber trotzdem über die Rechtmäßigkeit der Versetzung eine Sachentscheidung getroffen hat, ist die Rechtssache insoweit ebenfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.
Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Rügen, mit denen der Kläger Verfahrensmängel geltend macht, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Verwaltungsgerichtsordnung beschränkt die Rügemöglichkeiten nicht mehr auf bestimmte Verfahrensmängel, etwa solche, die rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfen, sondern setzt nur noch voraus, daß das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte. Gerade deshalb ist von besonderer Bedeutung, daß der Beschwerdeführer nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO den Verfahrensmangel "bezeichnen" muß. Das Beschwerdegericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich bereits an Hand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, daß das Urteil darauf beruhe. Das Beschwerdegericht soll also insbesondere davon entlastet sein, zu diesem Zweck etwa die in den Vorinstanzen überreichten Unterlagen durchzusehen und aus ihnen die in Betracht kommenden Tatsachen erst einmal zu ermitteln (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -). Noch weniger kann es dem Beschwerdegericht obliegen, außerhalb der ihm vorliegenden Akten Nachforschungen tatsächlicher Art anzustellen, wenn der Beschwerdeführer selbst über das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die zur Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels führen könnten, nur Vermutungen aufstellt.
Es kann nach alledem nicht ausreichen, daß der Kläger völlig unsubstantiiert geltend macht, die mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer seien "anscheinend" Beamte im öffentlichen Dienst gewesen. Es kann ebensowenig ausreichen, daß er Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und sich hierfür allein auf die Aktenvorgänge bezieht. Diese Rüge ist im übrigen auch deshalb unschlüssig, weil Versagung des rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz geltend gemacht wird; hierauf kann aber das Berufungsurteil nicht beruhen, weil der Kläger noch in der zweiten Instanz Gelegenheit hatte, seine Auffassung zur Geltung zu bringen. Nicht schlüssig ist auch die Rüge des Klägers, der Vorsitzende der Berufungsverhandlung sei den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zuwider kein Senatspräsident gewesen. Es ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht unzulässig, daß der Senatspräsident, etwa Im Falle der Erkrankung, von einem Oberverwaltungsgerichtsrat vertreten wird (vgl. auch § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat nichts angeführt, was die Handhabung im vorliegenden Fall als rechtswidrig erscheinen ließe.
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, die stenographische Anlage zum Sitzungsprotokoll erster Instanz sei durch teilweises Unkenntlichmachen und durch Herausschneiden einzelner Teile verfälscht worden, das Urteil erster Instanz hätte deswegen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden müssen. Im Berufungsurteil heißt es hierzu, daß nach der dienstlichen Äußerung der Schriftführerin das Stenogramm vollständig sei und daß es im übrigen auf den Inhalt der Zeugenaussagen nicht ausschlaggebend ankomme.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz