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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1961, Az.: BVerwG VIII B 117.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 117.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 14643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.06.1960 - AZ: I A 490/58

Fundstelle

  • R.z.W 1961, 335

Amtlicher Leitsatz

Auf die Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs kann sich ein Antragsteller im Wiedergutmachungsverfahren nur durch einen Antrag auf Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verwaltungsprozesses berufen, nicht aber durch einen Antrag auf einen erneuten Wiedergutmachungsbescheid.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der 1896 geborene Kläger wurde im September 1933 als Polizeihauptwachtmeister in Berlin entlassen; er wurde im Dezember 1946 in Berlin zum Oberinspektor der Schutzpolizei ernannt, jedoch Ende 1948 erneut entlassen. Auf seinen Antrag wurde ihm im Wege der Wiedergutmachung das Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 7 a der Reichsbesoldungsordnung unter der Annahme zugesprochen, er wäre am 1. November 1938 zum Meister der Schutzpolizei befördert worden. Wegen seines weitergehenden Anspruchs erhob er Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Köln. In der Verhandlung vom 6. Juni 1956 schloß er mit dem Beklagten einen Vergleich, durch den ihm in Abänderung des Wiedergutmachungsbescheides die Versorgungsbezüge eines Obermeisters der Schutzpolizei unter der Annahme zugesprochen wurden, daß er diese Rechtsstellung am 1. November 1944 erhalten hätte; darauf wurde das Verfahren eingestellt. Im November 1956 beantragte der Kläger weitergehende Wiedergutmachung, nämlich Nachholung der Beförderung zum Polizeioberinspektor. Darauf wurde er wie folgt beschieden: Die Neufassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - BWGöD - durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) sei bei Abschluß des Vergleichs berücksichtigt worden. Eine Beförderung nach dem 8. Mai 1945 komme aus den in seiner Person liegenden Gründen nicht in Betracht. Es bestehe kein Anlaß, den Vergleich abzuändern, zumal keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgebracht worden seien. Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger Klage. Er blieb in zwei Rechtszügen erfolglos.

2

Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Der geschlossene Vergleich sei ohne Rücksicht darauf wirksam, ob die Parteien von falschen Rechtssätzen oder unrichtigen Meinungen über Rechtsfragen ausgegangen seien; ein Irrtum des Klägers über die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sei unbeachtlich. Über die Frage, wie die Laufbahn des Klägers nachzuzeichnen sei, sei im Vorprozeß gestritten worden; darüber hätten die Parteien sich im Vergleich geeinigt. Auch wenn sie die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD gekannt hätten, hätten die Parteien damals über die im Streit befindlichen Fragen gestritten. Dafür, daß der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht habe, fehle jeder Anhalt. Daß der Beklagte den Kläger am Vergleich festhalte, verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Ein beiderseitiger Rechtsirrtum liege nicht vor, weil der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen sei, daß die Dienstlaufbahn auch nach dem 8. Mai 1945 nachzuzeichnen sei, daß aber eine solche Nachzeichnung im Falle des Klägers aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich sei. Über später aufgeklärte Umstände tatsächlicher Art hätten sich die Parteien nicht geirrt. Da durch den Vergleich eine abschließende Regelung getroffen worden sei, sei eine Entscheidung in der Sache nicht möglich.

3

Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde Zulassung der Revision, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe: Höchstrichterliche Entscheidungen zur Frage der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn nach dem 8. Mai 1945 seien erst nach dem Abschluß des Vergleichs bekanntgeworden. Es sei darüber zu entscheiden, ob der Vergleich gemäß § 779 BGB unwirksam sei. Es sei weiter zu prüfen, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er den Kläger am Vergleich festhalte. Werde der Vergleich als unwirksam angesehen, so ergäben sich weitere wiedergutmachungsrechtliche Grundsatzfragen, über die dann zu entscheiden sei. - Der Beklagte beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

5

Das Berufungsurteil beruht allein auf der Rechtsansicht, der Vergleich vom 6. Juni 1956 stehe einer nochmaligen Sachprüfung entgegen. Daraus ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Prozeßvergleiche haben eine materiell-rechtliche und eine prozessuale Wirkung (BVerwGE 10, 110). Die Verbindlichkeit von Vergleichen über die Wiedergutmachung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 29. März 1960 - BVerwG VIII B 146.59 - und vom 23. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 121.59 - bestätigt.

6

Die prozessuale Wirkung von Prozeßvergleichen besteht in der Prozeßbeendigung mit der Folge, daß der im Streit befindliche Bescheid in der Form unanfechtbar wird, die er im Vergleich erhalten hat. Daß nach Abschluß eines Prozeßvergleichs nicht nochmals Wiedergutmachung beantragt werden kann, wird durch Art. IV Nr. 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz bestätigt; die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift erneute Anträge gestellt werden können, liegen hier nicht vor. In anderen Fällen kann mit einem neuen an die Wiedergutmachungsbehörde gerichteten Wiedergutmachungsantrag oder Änderungsantrag nicht geltend gemacht werden, ein vorher geschlossener Prozeßvergleich sei unwirksam oder er sei wirksam angefochten worden. Diese Behauptung ist nur dann gerichtlich überprüfbar, wenn der Kläger die Fortsetzung des durch den Prozeßvergleich abgeschlossenen Verwaltungsprozesses beantragt (vgl. die auch für die Rechtslage nach § 68 MRVO 165 geltenden Ausführungen und Hinweise in den Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung von Ule, Anm. II 1 zu § 106 VwGO, und von Klinger, Anm. C II 7 zu § 106 VwGO). Das ist hier nicht geschehen.

7

Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857 = ZBR 1960 S. 394 = NJW/RzW 1961 S. 41 (L), entschieden, daß nach einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung nur dann eine erneute gerichtliche Sachprüfung erreicht werden kann, wenn die Wiedergutmachungsbehörde einen erneuten, sachlich begründeten Bescheid erlassen hat, auf dessen Erteilung der Antragsteller an sich keinen Anspruch hat (vgl. Urteil vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 -, DÖV 1961 S. 108). Aus der Ansicht des Klägers, der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete im vorliegenden Fall eine erneute Sachprüfung durch die Wiedergutmachungsbehörde, ergibt sich hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, bei Abschluß des in Frage stehenden Prozeßvergleichs sei der Terminsbevollmächtigte des Beklagten - übereinstimmend mit der jetzigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Vorbringen des Klägers im jetzigen Verfahren - davon ausgegangen, daß bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) auch die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 zu berücksichtigen ist. Diese Feststellung steht der Behauptung des Klägers entgegen, die Parteien hätten sich bei Abschluß des Vergleichs über die Rechtslage geirrt. An diese Feststellung wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); sie ist der Sachbeurteilung im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen, weil der Kläger sich nicht auf Verfahrensmängel berufen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Damit entfällt die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage, zu der es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

8

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.

Der Streitwert war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel