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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG IV C 327.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 327.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 20.09.1960 - AZ: III A 88/60

Fundstellen

  • DVBl 1961, 518 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1961, 273
  • MDR 1961, 716 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 13, 892
  • VerwRspr 14, 109 - 110
  • ZZP 1974, 462
  • ZZP 1961, 462

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Verzicht auf mündliche Verhandlung unterliegt auch im Revisionsverfahren nicht dem Anwaltszwang, zumindest nicht ein Verzicht des Revisionsbeklagten.

  2. 2)

    Zur Frage, unter welchen Umständen ein Vertriebener in seiner Heimat in der Lage gewesen wäre, Ausbildungskosten zu tragen.

  3. 3)

    Zur Frage, ob bei einem Vertriebenen, der eine nach der Umsiedlung erlangte auskömmliche Stellung durch eine im Bombenkrieg erlittene Gesundheitsschädigung verloren hat, dessen daraus geflossene Versorgungsbezüge aber wegen gewisser Besserung des Gesundheitszustandes aufgehört haben, noch Fortwirkung des Verlustes der Existenzgrundlage anzunehmen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. September 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Umsiedler aus dem Buchenland, erstrebt für seinen Sohn A. und seine Tochter G. Ausbildungshilfe aus dem Lastenausgleich, nachdem die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes bezogene Erziehungsbeihilfe wegen Wegfalls der Versorgungsrente endete.

2

Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge mit der Begründung ab, die jetzige Bedürftigkeit des Klägers, der seine nach der Umsiedlung bei den Reichswerken S. eingenommene Stellung infolge einer im Mai 1944 bei einem Bombenangriff erlittenen schweren Verletzung verloren hatte, beruhe nicht auf der Vertreibung. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, die Nichtwiedereingliederung in der Nachkriegszeit sei auf die Kriegsverletzung zurückzuführen; im übrigen würde der Kläger auch in seiner Heimat wirtschaftlich außerstande gewesen sein, zwei Kinder gleichzeitig ausbilden zu lassen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit letzterer Begründung ab, wobei es ausführte, die Auffassung, die jetzige wirtschaftliche Unfähigkeit zur Tragung der Ausbildungskosten beruhe nicht auf der Umsiedlung, sei nicht unvereinbar mit der in dem Rechtsstreit um Unterhaltshilfe getroffenen Feststellung des Gerichts, der durch die Umsiedlung eingetretene Verlust der Existenzgrundlage wirke sich mangels endgültiger Eingliederung noch jetzt aus; die Ausbildungshilfe des Lastenausgleichs könne nach Wegfall der versorgungsrechtlichen Erziehungsbeihilfe nicht an deren Stelle treten.

3

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, der der Senat durch Beschluß vom 6. Dezember 1960 (BVerwG IV B 297.50) stattgegeben hat, und Revision eingelegt; als wesentliche Mängel des Gerichtsverfahrens rügt er, das Gericht sei zu seiner Auffassung, der Kläger würde auch in seiner Heimat die Ausbildungskosten nicht haben tragen können, nur infolge fehlender Aufklärung der dortigen Verhältnisse gelangt.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht äußert ebenfalls Bedenken gegen diese ohne Beweisaufnahme ausgesprochene Auffassung des Verwaltungsgerichts. Er stellt ausdrücklich keinen Antrag.

5

Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Der Senat kann in dieser Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Einverständnis der Beklagten mit schriftlicher Entscheidung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zwar ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts erklärt, die an sich für Verfahrenshandlungen auch der verklagten Körperschaft bzw. Behörde vor dem Revisionsgericht erforderlich ist (§§ 67 Abs. 1, 63 Nr. 2 VwGO). Der Senat ist indes der Auffassung, daß eine solche Einverständniserklärung der Revisionsbeklagten dem Anwaltszwang nicht unterliegt. Daß im bürgerlichen Rechtsstreit die Erklärung des Einverständnisses der Parteien mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 ZPO) vor den Kollegialgerichten dem Anwaltszwang unter liegt, zwingt nicht dazu, das gleiche auch für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzunehmen. Die für den bürgerlichen Rechtsstreit geltenden Regeln sind, wie aus § 173 VwGO für den Fall des Fehlens eigener Vorschriften des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ersichtlich, auf dieses Verfahren nur zu übernehmen, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Insoweit bestehen aber gerade große Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten. Die Zivilprozeßordnung verlangt für das Regelverfahren die Anwesenheit der Parteien und läßt bei ihrer Säumnis Rechtsnachteile eintreten (§§ 330 ff. ZPO), insbesondere bei Säumnis des Beklagten auf Antrag des Klägers, ohne jede streitige Verhandlung nach Prüfung der Schlüssigkeit der Klage den Erlaß eines Versäumnisurteils. Ganz anders sieht das Verwaltungsstreitverfahren beim Ausbleiben der Parteien in jedem Falle gleichwohl die Durchführung einer förmlichen mündlichen Verhandlung ohne sie vor (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die verklagte Körperschaft bzw. Behörde braucht sogar im gesamten Verwaltungsstreitverfahren keinerlei Erklärungen zur Sache abzugeben oder Anträge zu stellen, ohne daß dieses Nichtmitwirken sich irgendwie nachteilig für sie auswirken müßte; ein, Versäumnieverfahren findet nicht statt. Diese völlig andersartige Ausgestaltung des Verwaltungsstreitverfahrens, rechtfertigt es, eine lediglich eine unwesentliche Einelheit des Verfahrensgangs betreffende, auf den Inhalt der Sache im übrigen völlig einflußlose Erklärung auch im Revisionsverfahren ohne Anwaltszuziehung als rechtswirksam zu behandeln. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung stellt überhaupt keinen sachlich irgendwie bedeutsamen Vorgang "vor dem Bundesverwaltungsgericht" im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO dar.

7

Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht geäußerten Bedenken, ob die Körperschaft, der das Ausgleichsamt angehört, die richtige Beklagte sei, sind unbegründet. Wie der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 330.60 vom 10. Februar 1961 grundsätzlich entschieden hat, ist auch in Lastenausgleichsstreitigkeiten die Klage im Regelfall gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den ursprünglichen, in dem Rechtsstreit angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§§ 78 Abs. 1, 79 VwGO).

8

Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, kommt es wegen des auch bei Ausbildungshilfe erforderlichen Zusammenhangs zwischen Schädigung und jetziger Bedürftigkeit zunächst einmal darauf an, ob der Kläger, wenn er nicht aus seiner Heimat umgesiedelt worden wäre, dort die Ausbildungskosten hätte tragen können. Zur Verneinung dieser Voraussetzung ist das Verwaltungsgericht indes in verfahrensrechtlich bedenklicher Weise gelangt. Es begründet seine "Ansicht" lediglich mit Erwägungen über die Höhe der damaligen Einkünfte des Klägers und seines damaligen Vermögens sowie der damaligen Wohnverhältnisse, die viel zu allgemein gehalten und nicht durch Beweisergebnisse belegt sind. Hinsichtlich der Einkünfte wäre es erforderlich gewesen, zumindest auf die Höhe des Arbeitsverdienstes als Holzfacharbeiter in der Sortierung von Edelhölzern für den Instrumentenbau näher einzugehen, und zwar in der Richtung, ob dieser Arbeitsverdienst nicht Rücklagen für die Ausbildung der Kinder erlaubte. Zum andern wäre es erforderlich gewesen, auf die Höhe der Ausbildungskosten, die dem Kläger bei Verbleib in der Heimat erwachsen wären, einzugehen, die sich vermutlich weit unter denen gehalten hätten, die ihm durch eine gleichartige oder vergleichbare Ausbildung in Deutschland jetzt entstehen. Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil. Dieses war somit aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zu näherer Aufklärung zurückzuverweisen.

9

Aber auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis der Versorgungsleistungen zu den Ausgleichsleistungen erscheinen von Rechtsirrtum beeinflußt. Was die bei dem Bombenangriff davongetragene Verletzung bewirkt hatte, war der Verlust der nach der Umsiedlung eingenommenen Stellung als Kranführer bei den Reichswerken, der die kriegsbedingte Beschäftigung als Dolmetscher gefolgt war. Ist diese Gesundheitsschädigung nunmehr soweit behoben, daß dem Kläger eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht mehr zusteht, so ist nur die vorübergehende Eingliederung und deren späteres Hindernis behoben, kann sich aber der Verlust der Existenzgrundlage durch Vertreibung wieder auswirken, so daß nunmehr Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern hierin ein Unterschied zwischen Kriegsschadenrente und Ausbildungshilfe, wie ihn das Verwaltungsgericht machen will, bestehen soll. Ist der jetzt nicht mehr im Vollbesitz seiner Kräfte befindliche Kläger, der als mit den deutschen Verhältnissen nicht voll vertrauter Umsiedler kein entsprechendes Einkommen erzielen kann, nicht imstande, die hiesigen höheren Ausbildungskosten aus eigenem zu trafen, so kann das sehr wohl noch auf die Vertreibung zurückzuführen sein. Dies wird das Verwaltungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.

10

Die Kostenentscheidung war dem Verwaltungsgericht zu überlassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein