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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1961, Az.: BVerwG IV C 330.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 330.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 19.09.1960 - AZ: 3 KL 158/60

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 56 - 59
  • AS XII, 56
  • DVBl 1961, 411-412 (Volltext mit amtl. LS)
  • IFLA 1961, 185
  • MDR 1961, 446 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1179 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 206

Amtlicher Leitsatz

Für Klagen, die nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden, regelt sich die Passivlegitimation auch bei Lastenausgleichsstreitigkeiten nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach ist als Beklagter im Regelfall die Körperschaft oder die Behörde des Ausgleichsamtes anzusehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. September 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens werden niedergeschlagen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen. Ihrem Antrag hatte das Ausgleichsamt zunächst in der Form entsprochen, daß es sie als unmittelbar Geschädigte ansah. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hob es seinen Beschluß wieder auf und stellte den Schaden für die Klägerin als Miterbin ihres verstorbenen Vaters fest. Die Beschwerde blieb erfolglos.

2

Ihre am 3. Juni 1960 eingegangene Klage hat die Klägerin gegen den Beschwerdeausschuß gerichtet, obwohl ihr vom Vorsitzenden des Gerichtes mitgeteilt worden war, daß die erkennende Kammer das Ausgleichsamt für den richtigen Beklagten halte. Das Gericht hat dann die Klage als unzulässig abgewiesen, weil nach neuem Verwaltungsprozeßrecht auch im lastenausgleichsrechtlichen Verfahren die den ersten Bescheid erlassende Behörde verklagt werden müsse.

3

Mit der zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, daß im Lastenausgleichsrecht nach wie vor der Beschwerdeausschuß der richtige Beklagte sei. Diese Auffassung werde auch vom Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesausgleichsamt) vertreten.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält ebenfalls den Beschwerdeausschuß für den richtigen Beklagten. Er entnimmt dies aus der verfahrensrechtlichen Regelung des Lastenausgleichsgesetzes und hält dieses Ergebnis insbesondere auch deswegen für richtig, weil das Beschwerdeverfahren des Lastenausgleichsrechtes kein Widerspruchsverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung sei. Während der Widerspruchsbescheid nämlich nur dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine neue Gestalt gebe, könne der Beschwerdeausschuß selbst entscheiden oder die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht mit Recht das Ausgleichsamt für den richtigen Beklagten angesehen hat. Das Verfahren im vorliegenden Rechtsstreit richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die am 1. April 1960 in Kraft getreten ist (§ 195 VwGO). Nach § 78 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst. Nach § 79 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Nun bleiben allerdings abweichende Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auch gegenüber diesem neuen Prozeßrecht bestehen (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Also ist zu prüfen, ob das Lastenausgleichsgesetz eine Vorschrift enthält, daß entgegen der in der Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelung in Lastenausgleichsstreitigkeiten eine Klage gegen den Beschwerdeausschuß zu richten ist. Eine solche Bestimmung könnte allenfalls in § 338 des Lastenausgleichsgesetzes enthalten sein. Danach können "gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben". Zu entscheiden ist, ob mit den Worten "gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses" die Passivlegitimation geregelt, d.h. der Beklagte bezeichnet werden sollte, oder ob damit nur gesagt werden sollte, welches Rechtsmittel nunmehr nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses statthaft sei. Die gesetzliche Bestimmung enthält keine ausdrückliche Bezeichnung des Beklagten. Sie ist daher auslegungsfähig. Tatsächlich ist sie auch sowohl in der Rechtsprechung wie auch in der Literatur verschieden ausgelegt worden (vgl. Hw. Müller in Zeitschrift für den Lastenausgleich 1960 S. 273).

6

Der erkennende Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht gefundenen Auslegung an. Angesichts der Tatsache, daß mit der Einführung des neuen Prozeßrechtes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Vereinheitlichung erreicht werden sollte, können nach Überzeugung des Senats Verfahrensvorschriften, die in anderen Gesetzen aufrechterhalten worden sind, nur im Sinne dieser Vereinheitlichung ausgelegt werden, wenn sie eine Auslegung gestatten. Das aber ist hier der Fall. Es ist auch nicht einzusehen, welches Interesse der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes gehabt haben sollte, die in den Ländern unterschiedlich gelöste Frage der Passivlegitimation zu klären. Ihm kam es nur darauf an, einen einheitlichen Rechtsmittelzug einzuführen, der über den Beschwerdeausschuß und das Verwaltungsgericht zum Bundesverwaltungsgericht führen sollte. Es hätte schon einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, gegen wen die Klage zu richten sei, hätte die Passivlegitimation geklärt werden sollen, wie dies später bundesrechtlich in § 78 VwGO geschehen ist. In diesem Sinne ist § 338 LAG auch bisher stets ausgelegt worden, wenn in den süddeutschen Ländern regelmäßig das Ausgleichsamt als Beklagter angesehen worden ist. Wenn die Rechtsprechung somit aber bisher in § 338 LAG keine Regelung der Passivlegitimation gesehen hat, diese Regelung vielmehr aus den Verfahrensgesetzen der Länder entnahm, dann besteht auch jetzt kein Hinderungsgrund, aus § 333 LAG, der auf die jeweils geltende Verfahrensordnung Bezug nimmt, nunmehr die Verweisung auf die - einheitliche - Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes zu entnehmen.

7

Dieser Auslegung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der erkennende Senat in strenger Auslegung aus § 338 LAG die allgemeine Zuständigkeit des unteren Verwaltungsgerichtes der Länder gefolgert habe (BVerwG IV C 208.58 in BVerwGE 9, 311, ZLA 1960 S. 218, RLA 1960 S. 114). Insofern ist das Gesetz vielmehr einer eigenen Auslegung fähig, die sich nach der allgemeinen Einführung der Bezeichnung "Verwaltungsgerichte" für die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte der Länder jetzt erst recht im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht gefundenen Lösung ergeben muß.

8

Auch die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds aufgezeigten Unterschiede zwischen dem in § 78 VwGO genannten Widerspruchsverfahren und dem Beschwerdeverfahren des Lastenausgleichsrechtes können eine andere Auslegung nicht rechtfertigen. Wenn auch das Beschwerdeverfahren nach wie vor im Sinne der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes durchzuführen ist, so verliert es doch dadurch nicht den Charakter eines Widerspruchsverfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung. Dort ist vielmehr mit der Bezeichnung "Widerspruchsverfahren" ein Instanzenzug gemeint, der sich innerhalb des Verwaltungsverfahrens an das Verfahren anschließt, das zum Erlaß des Verwaltungsakts geführt hat. Es handelt sich dabei um das sogenannte Vorverfahren, für das durchaus nicht auf allen Gebieten des Verwaltungsrechtes die gleichen Bestimmungen gelten müssen. Auch das lastenausgleichsrechtliche Beschwerdeverfahren ist ein solches Widerspruchsverfahren. Schließlich kann der gefundenen Auslegung auch nicht entgegenstehen, daß nach Lastenausgleichsrecht unter Umständen kein Vorverfahren stattfinden soll (§ 347 LAG). Für diese Fälle ist eine entsprechende Anwendung von § 338 LAG vorgesehen, so daß § 338 LAG in seiner grundsätzlichen Bedeutung dadurch nicht berührt wird.

9

Da sich der erkennende Senat somit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hat, konnte die Revision keinen Erfolg haben.

10

Weil bis zum Erlaß dieses Urteils eine rechtliche Unklarheit darüber bestand, wer künftig im Lastenausgleichsrecht als Beklagter anzusehen ist, wird der Klägerin für eine neue Klage Wiedereinsetzung zu gewähren sein (§ 60 VwGO). Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung den Wegfall des Hindernisses in derartigen Fällen nicht bereits in der Verkündung des Urteils, sondern erst in seiner Zustellung. Eine neue Klage wäre daher binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Urteils zu erheben. Die Klage wäre gegen das Ausgleichsamt zu richten, da Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, als Beklagten die Behörde einzuführen (§ 78 VwGO in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 - GV. NW S. 47).

11

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch sind die gerichtlichen Kosten des Verfahrens wegen der ungeklärten Rechtslage niedergeschlagen worden.

Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß