Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1961, Az.: BVerwG VI C 406.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 406.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1957 - AZ: I A 36/55
Rechtsgrundlagen
- § 64 G 131
- § 109 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 80 - 86
- AS XII, 80
- Beamtenbund 1961, 60
- JR 1961, 393
- RiA 1961, 252
- Verbaost 1961, 84
Amtlicher Leitsatz
Durch die Vorschrift des § 64 Abs. 1 G 131, daß es für die Versorgung bei der bisherigen Bemessungsgrundlage verbleibt, wird die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG ausgeschlossen. Die entgegengesetzte Auffassung in dem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 - Leitsatz 2 - wird aufgegeben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 21. November 1884 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 1923 zum Reichsbahnobersekretär, vom 1. Oktober 1938 zum Reichsbahnoberinspektor und vom 1. März 1945 zum Reichsbahnamtmann ernannt. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945. Mit Ablauf des 31. Oktober 1945 wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen entlassen.
Mit Wirkung vom 1. November 1948 wurde der Kläger auf seinen Antrag durch Verfügung vom 10. Februar 1949 in den Ruhestand mit dem Ruhegehalt eines Reichsbahninspektors versetzt, nachdem zuvor der Entnazifizierungsausschuß am 12. Januar 1949 entschieden hatte, daß dem Kläger das Ruhegehalt nach dem Dienstgrad eines Reichsbahninspektors vom Tage der Versetzung in den Ruhestand ab zuerkannt werde.
Durch Einreihungsbescheid vom 12. Februar 1951 wurden dem Kläger die Ruhegehaltsbezüge nach dem Dienstgrad eines Reichsbahnoberinspektors mit Wirkung vom 1. September 1949 zuerkannt.
Am 28. März 1952 beantragte der Kläger, ihm Ruhegehalt aus der Rechtsstellung eines Reichsbahnamtmanns zu zahlen. Der Vorstand der Bundesbahn erließ einen Bescheid vom 25. August 1952, nach welchem dem Kläger auf Grund des § 5 des Entnazifizierungsabschlußgesetzes die Rechte aus seiner letzten Dienststellung als Reichsbahnamtmann mit Wirkung vom 1. August 1952 zuerkannt wurden. In dem Bescheid wurde weiter ausgeführt, daß im übrigen die Vorschrift des § 80 Abs. 2 DBG unberührt bleibe. Die Eisenbahndirektion K. führte in einem Übersendungsschreiben vom 30. August 1952 zu dem vorerwähnten Bescheid aus, die Versorgungsbezüge aus der Dienststellung als Reichsbahnamtmann könnten gemäß § 80 Abs. 2 DBG nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht mindestens ein Jahr die Dienstbezüge eines Reichsbahnamtmanns erhalten habe. Nach mehrfach geänderter Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger am 7. Februar 1953 beim Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main Klage mit den Anträgen, den Bescheid vom 25. August 1952 insoweit aufzuheben, als ihm Versorgungsbezüge aus der Dienststellung eines Reichsbahnamtmanns nicht gewährt würden, und festzustellen, daß ihm Versorgungsbezüge aus dieser Dienststellung zu zahlen seien. Diese Klage wurde durch Vorbescheid vom 16. März 1953, der rechtskräftig geworden ist, als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, es liege ein Streit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis vor, für dessen Entscheidung nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Zuvor hatte die Eisenbahndirektion K. einen Bescheid vom 25. September 1952 betreffend die abschließende Regelung des Versorgungsverhältnisses des Klägers erlassen, in welchem ausgeführt war, da der Kläger zum Personenkreis des § 62 Abs. 1 Nr. 1 G 131 gehöre, trete er nunmehr kraft dieses Gesetzes in den Ruhestand. Einer erneuten Urkunde bedürfe es nicht. Der Kläger habe nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf sein Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. April 1951. In der Höhe seiner Versorgungsbezüge trete eine Änderung nicht ein. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 30. September 1952 zugestellt. Er enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die inhaltlich dem § 143 Abs. 1 DBG entsprach.
Der Kläger erhob am 28. März 1953 gegen diese abschließende Regelung des Versorgungsverhältnisses Beschwerde, mit der er Versorgungsbezüge aus der Rechtsstellung als Amtmann verlangte. Der Vorstand der Bundesbahn wies diese Beschwerde durch Bescheid vom 12. Juni 1953 zurück und berief sich darauf, daß die Beschwerde vom 28. März 1953 nicht fristgerecht erhoben sei. Für den Beginn der Frist sei nur der erste Bescheid vom 30. August 1952 maßgebend. Durch den Bescheid vom 25. September 1952 werde eine neue Frist nicht eröffnet. Die Frist für eine Beschwerde gegen den ersten Bescheid vom 30. August 1952 sei am 1. März 1953 abgelaufen gewesen. Im übrigen sei die Beschwerde, wie im einzelnen dargelegt wird, auch sachlich nicht begründet.
Der Kläger erhob am 8. Dezember 1953 beim Landesverwaltungsgericht in Köln Klage mit den Anträgen,
festzustellen, daß ihm die Beklagte die Versorgungsbezüge aus seiner Dienststellung als Reichsbahnamtmann zu zahlen habe,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, seine Ruhegehaltsbezüge nach seiner letzten Dienststellung als Amtmann zu zahlen.
Das Landesverwaltungsgericht stellte durch Urteil vom 9. September 1954 fest, daß die Beklagte dem Kläger vom 1. August 1952 ab Versorgungsbezüge aus seiner letzten Dienststellung als Reichsbahnamtmann zu zahlen habe.
Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 6. Dezember 1956 das angefochtene Urteil und wies die Klage ab. Nachdem der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte, entschied das Oberverwaltungsgericht am 14. März 1957, daß das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen wird. In dem Berufungsurteil wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen und weiterhin ausgeführt: Das neue Vorbringen des Klägers habe keinen Anlaß gegeben, von der Beurteilung in dem Bescheid vom 6. Dezember 1956 abzuweichen. Die Ansicht des Klägers, Art. 131 GG und das dazu ergangene Gesetz seien auf ihn nicht anwendbar, sei nicht richtig. Das Rechtsverhältnis des Klägers sei für die Zeit nach seiner Zurruhesetzung mit Rücksicht auf die Einschränkungen durch die Entnazifizierungsentscheidungen regelungsbedürftig gewesen. In dem Bescheid vom 6. Dezember 1956, auf den in dem Urteil Bezug genommen ist, ist im wesentlichen zur Begründung folgendes ausgeführt: Gegen die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, die Beschwerde des Klägers vom 28. März 1953 sei rechtzeitig erhoben, bestünden Bedenken. Sei aber die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen, so könne die Klage - zunächst für die Zeit bis zum 31. August 1953 - keinen Erfolg haben. Der Kläger falle unter das Gesetz zu Art. 131 GG. Nach dessen § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 habe für seine Versorgungsbezüge auch § 80 Abs. 2 DBG gegolten. Der Kläger habe die dort vorgesehene Jahresfrist nicht erfüllt, weil er die Bezüge aus der Amtmannstelle nicht ein Jahr lang erhalten habe. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 beziehe sich nicht auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, sondern nur auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Nach der vom 1. September 19.53 ab geltenden Neufassung sei die Regelung des § 80 Abs. 2 DBG durch die des § 109 BBG ersetzt worden. Dies gelte nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 G 131 jedoch nicht für den Kläger, da es nach dieser Vorschrift bei der bisherigen Bemessungsgrundlage verbleibe. Da unter den vorbehaltenen Bestimmungen die Vorschrift des § 29 Abs. 1 G 131 nicht genannt sei, könne auch die Vorschrift des § 109 BBG nicht vom 1. September 1953 an auf die Versorgung des Klägers angewendet werden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision durch Beschluß vom 19. November 1957, dem Kläger zugestellt am 28. November 1957, zugelassen. Dieser hat am 19. Dezember 1957 Revision eingelegt und sie am 16. Januar 1958 begründet. Er beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1957 festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger ab 1. September 1953 Versorgungsbezüge aus seiner letzten Dienststellung als Reichsbahnamtmann, d.h. aus der BesGr. A 3 b zu zahlen hat,
- 2.
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
- 3.
hilfsweise, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und gemäß § 13 Nr. 11 BVGG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 64 Abs. 1 Nr. 1 G 131 mit dem Grundgesetz herbeizuführen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:
Er bestreite nicht mehr, daß Art. 131 GG auf ihn anzuwenden sei, wende sich jedoch gegen die Auffassung, daß die Vorschrift des § 109 BBG nicht angewendet werden könne. Er berufe sich hierfür auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 -. Aus dem Sinn des § 64 G 131, Verwaltungsarbeit zu ersparen, und seinem Wortlaut, nach dem es bei der bisherigen Bemessungsgrundlage "verbleibe", ergebe sich, daß von der Vorschrift solche Fälle nicht betroffen werden sollten, in denen wegen des Zeitpunktes der Versetzung in den Ruhestand ohnehin eine, neue Berechnung erfolgen müsse. Für den Fall, daß das Revisionsgericht mangels tatsächlicher Feststellungen nicht selbst über die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG entscheiden könne, beantrage er Zurückverweisung. Im übrigen aber ergebe sich hierzu aus den Personalakten, daß er bereits viele Jahre vor seiner Ernennung zum Amtmann die Obliegenheiten eines Amtmanns tatsächlich wahrgenommen habe und daß sein Amt bereits in den Stellenplan 1943 eingearbeitet gewesen sei. Er halte einen etwaigen Ausschluß des § 109 BBG durch § 64 G 131 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, daß die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig sei, und bekämpft mit Rechtsausführungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 -.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß der vorerwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden könne. Er meint, der Sinn des § 64 G 131, nach welchen es zum Zwecke der Ersparung von Verwaltungsarbeit bei der bisherigen Pensionsfestsetzung verbleiben solle, bedeute auch, daß von dieser Vorschrift die relativ wenigen Fälle erfaßt würden, in denen die Berechnung nach den in § 29 G 131 angeführten Vorschriften zu einer gewissen Erhöhung führen würde.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen aus dem Gesichtspunkt der Fristversäumnis keine Bedenken. Die Beschwerde- und Klagefrist ist durch die Zustellung des Bescheides vom 25. September 1952 in Lauf gesetzt worden, dessen Rechtsmittelbelehrung der damals geltenden Vorschrift des § 143 DBG entsprach. Unstreitig hat der Kläger innerhalb dieser Fristen Beschwerde und Klage erhoben. Die Bescheide vom 25. und 30. August 1952 beruhten ausschließlich auf dem nordrhein-westfälischen Entnazifizierungsabschlußgesetz und hatten in diesem Zusammenhang die unmittelbare Anwendung des § 80 DBG zum Gegenstand. Der Bescheid vom 25. September 1952 dagegen beruhte auf dem Gesetz zu Art. 131 GG, also auf einer anderen Rechtsgrundlage, und hatte das Ziel, das Versorgungsverhältnis des Klägers auf dieser Rechtsgrundlage zu regeln. Dieser Unterschied der gesetzlichen Grundlagen schließt die Annahme aus, daß dieser Bescheid die Beschwerde- und Klagefrist nicht neu eröffnet habe.
Der Kläger, der am 8. Mai 1945 Beamter der Reichsbahn gewesen ist und vor dem 1. April 1951 sein 65. Lebensjahr vollendet hat, gehört zu dem in § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bezeichneten Personenkreis, da er infolge der Entnazifizierungsentscheidungen keine seiner früheren Rechtsstellung entsprechende Versorgung erhalten hat (vgl. Urteile vom 25. Juni 1959 - BVerwG II C 106.57 - und vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 159.57 -). Der Kläger fällt weiter unter § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz sein Begehren zulässigerweise auf die Zeit vom 1. September 1953 ab beschränkt. Infolgedessen ist die Anwendung und Auslegung des § 80 DBG nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, sondern nur noch die Frage, ob durch § 64 G 131 die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG, auf den § 29 G 131 in der ab 1. September 1953 geltenden Fassung verweist, ausgeschlossen wird. Dabei geht es im vorliegenden Fall um die letzte Alternative des § 109 Abs. 2 BBG, nach der es darauf ankommt, ob der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. § 80 DBG enthielt keine insoweit entsprechende Regelung.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 - die oben dargelegte Frage dahin entschieden, daß durch die Vorschrift des § 64 Abs. 1 G 131 die Anwendung der durch § 29 G 131 herangezogenen, für den Versorgungsberechtigten günstigeren Vorschrift des § 109 Abs. 2 BBG nicht ausgeschlossen wird (Leitsatz 2). Diese Auffassung und ihre Begründung - BVerwGE 5, 86 (90 [BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56] und 91) - halten einer erneuten Prüfung mit Rücksicht auf folgende Erwägungen nicht stand:
Wie schon in der vorerwähnten Entscheidung ausgeführt, liegt der Zweck des § 64 G 131, wonach es "bei der bisherigen Bemessungsgrundlage verbleibt", allein in der Ersparung von Verwaltungsarbeit, weil es sich um Fälle handelt, "in denen anzunehmen ist, daß eine Umrechnung nach dem Gesetz kein wesentlich anderes Ergebnis erzielen würde" (Anders, G 131, 4. Aufl., Anm. 1 zu § 64). Ein solcher Zweck aber schließt es grundsätzlich aus, die besondere Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Recht ist daher der Oberbundesanwalt der Auffassung, daß die Generalisierung der Fälle des § 64 G 131 im Wege der Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage auch die wenigen Fälle umfaßt, in denen die Berechnung nach den in § 29 G 131 angeführten Vorschriften zu einer gewissen Erhöhung der Versorgungsbezüge führen würde. Eine Abweichung von dieser grundsätzlichen Zielsetzung des § 64 G 131 kann nach ihrem Sinn nur in den Ausnahmefällen eintreten, in denen die in § 64 G 131 ausdrücklich vorgehaltenen Vorschriften eine Prüfung des Einzelfalles verlangen. Der Grundsatz des § 64 G 131 läßt es nicht zu, diese besonders vorgeschriebenen Abweichungen um andere Fälle zu vermehren oder auf andere Besonderheiten des Einzelfalles auszudehnen. Dem Oberbundesanwalt ist auch darin beizustimmen, daß durch eine solche, vom Gesetz nicht vorgesehene Ausweitung der Abweichungen von der bisherigen Bemessungsgrundlage der Sinn der Vorschrift in sein Gegenteil verkehrt würde, weil dann in allen Fällen des § 64 G 131 geprüft werden müßte, ob nicht die Anwendung der in § 29 G 131 genannten Vorschriften zu einer Besserstellung des Versorgungsempfängers führen würde. Dann aber wäre insoweit die Spezialvorschrift des § 64 G 131 überflüssig gewesen, und es hätte bei der Verweisung auf § 29 G 131 in § 62 Abs. 1 G 131 verbleiben können. Gerade die Tatsache, daß § 64 G 131 die Verweisung des § 62 auf den Abschnitt II des Gesetzes zu Art. 131 GG und damit den § 29 durchbricht und nur die Anwendung bestimmt bezeichneter Vorschriften für eine Abweichung von der bisherigen Bemessungsgrundlage vorsieht, läßt es nicht zu, § 29 G 131 und die in ihm angezogenen Vorschriften allgemein im Gegensatz zu dieser erkennbaren Systematik im Rahmen des § 64 G 131 anzuwenden. Die Ansicht der Revision, ein Ausschluß des § 109 Abs. 2 BBG könne in den Fällen nicht gewollt sein, in denen wegen des Zeitpunktes des Eintritts des Ruhestandes ohnehin eine neue Berechnung erfolgen müsse, geht auch deshalb fehl, weil Voraussetzung für § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 gerade ist, dass der Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfolgt ist.
Wenn in dem Urteil vom 24. Mai 1957 ausgeführt ist, die Versorgung des Klägers werde erheblich davon betroffen, ob sie auf der Grundlage der Besoldungsgruppe 8 oder 9 berechnet werde, so bezieht sich diese Erwägung darauf, daß es sich bei der Generalisierung, durch § 64 G 131 um Fälle handelt, in denen regelmäßig eine Umrechnung kein wesentlich anderes Ergebnis erzielen würde. Gegenüber der Auffassung, daß eine Abweichung von der bisherigen Bemessungsgrundlage über die hierfür in § 64 G 131 vorgehaltenen Vorschriften hinaus dann zulässig erschiene, wenn davon die Versorgung erheblich betroffen bzw. ein wesentlich anderes Ergebnis im Einzelfall erzielt werde, muß berücksichtigt werden, daß die Grundlage der Vorschrift des § 64 G 131 gerade die Erwägung ist, daß im allgemeinen, d.h. im Durchschnitt der von ihr erfaßten Fälle eine Umrechnung nicht zu einem wesentlich anderen Ergebnis führen würde. Es kommt für den Begriff des wesentlich anderen Ergebnisses auf die abstrakt zu sehende Lage der von § 64 G 131 - erfaßten Fälle an, nicht aber darauf, ob in einigen Einzelfällen konkret eine Abweichung von dem Grundsatz der Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage für den Versorgungsberechtigten zu einen günstigeren Ergebnis führen würde.
Im Zusammenhang mit der Auffassung, daß die Anwendung des § 109 BBG bei der Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG infolge der Verweisung in § 29 G 131 die Regel sei, führt das Urteil vom 24. Mai 1957 aus, es wäre kein einleuchtender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Versorgungsberechtigten der Bahn und Post gegenüber den anderen Versorgungsberechtigten ersichtlich. Gegenüber dieser Erwägung muß folgendes berücksichtigt werden: Nicht nur die in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 genannten Versorgungsberechtigten der Bahn und Post, sondern auch die in § 64. Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Versorgungsberechtigten werden von dem Grundsatz der Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage betroffen. Außerdem findet § 109 BBG für die von § 63 G 131 erfaßten Versorgungsberechtigten keine Anwendung. Von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 BRHG in das Ermessen des Landesgesetzgebers gestellten Möglichkeit, eine der letzten Alternative des § 109 Abs. 2 BBG entsprechende Regelung einzuführen, ist durchaus unterschiedlich Gebrauch gemacht worden. Vor allem kommt § 109 BBG auch nicht zur Anwendung für den Personenkreis des § 180 BBG. Es sind also nicht nur die unter § 64 G 131 fallenden Versorgungsempfänger, insbesondere nicht nur die der Bahn und Post, sondern umfangreiche Gruppen anderer Versorgungsempfänger, denen die Berufung auf § 109 BBG versagt bleibt. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, daß die Versorgungsempfänger der beiden Massenverwaltungen Bahn und Post, die stets - schon vor 1933, aber auch nach 1945 - überregionalen Charakter hatten, dem Personenkreis des § 180 BBG der Natur nach näherstehen als dem des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG. Eine noch stärkere Parallelität besteht zwischen den Uraltversorgungsempfängern nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 und denen nach § 180 Abs. 1 BBG. Unter diesen Gesichtspunkten kann der Erwägung, die Einsparung von Verwaltungsarbeit könnte die ungleiche Behandlung der Beamten z.Wv. der Bahn und Post gegenüber den übrigen Versorgungsberechtigten nicht rechtfertigen, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zugemessen werden; denn es gibt mehrere bedeutsame Gruppen von Versorgungsempfängern, die sich auf § 109 BBG nicht berufen können. Daß auch § 64 G 131 dies ausschließt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz schließt in der Natur der verschiedenen Personenkreise liegende Unterschiede in Einzelheiten der versorgungsrechtlichen Gestaltung für den unter Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG und den unter Kapitel II dieses Gesetzes fallenden Personenkreis genausowenig aus wie solche Unterschiede in der versorgungsrechtlichen Gestaltung für Bundes- oder Landesbeamte oder Beamte verschiedener Länder.
Auch die Art und Weise, in der die §§ 29, 64 G 131 im Laufe der Zeit durch den Gesetzgeber geändert und ergänzt worden sind, schließen die Annahme aus, § 109 BBG könne für den unter § 64 G 131 fallenden Personenkreis angewandt werden:
Nach der Fassung 1951 des Gesetzes zu Art. 131 GG verwies § 29 (damals einziger Absatz und Satz) auf Abschnitt VIII DBG, also auch auf § 80 Abs. 2 und 3 DBG, die dem späteren § 109 Abs. 1 und 2 BBG entsprachen, jedoch nicht vorsahen, daß es für die Ruhegehaltfähigkeit auch ausreicht, wenn ein Beamter die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat; in § 64 G 131 waren nur die sich aus den §§ 7, 8, 31 und 65 G 131 ergebenden Beschränkungen vorbehalten.
Durch § 192 Abs. 1 Nr. 4 BBG wurde in § 29 G 131 die bisherige Verweisung auf Abschnitt VIII DBG geändert in eine solche auf die Abschnitte V und VI BBG und weitere Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Außerdem erhielt § 29 G 131 die neuen Absätze 2, 3 und 4. Durch Art. I Nr. 17 des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG wurde dem neugefaßten § 29 Abs. 1 G 131, der bisher aus einem Satz bestand, ein weiterer Satz 2 hinzugefügt; nur der Satz 1 verwies auf Abschnitt V BBG und damit § 109 BBG. Den bisherigen Vorbehalten in § 64 G 131 wurden durch § 192 Abs. 1 Nr. 18 BBG jedoch nur hinzugefügt § 29 Abs. 2 und 3 G 131 und einige weitere, hier nicht interessierende Vorschriften, nicht aber der auf § 109 BBG verweisende § 29 Abs. 1 G 131, obwohl er durch Hinzufügung eines neuen Satzes 2 ergänzt worden war. Diese Fassung (1953) des Gesetzes zu Art. 131 GG war die Grundlage des Urteils vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 -.
Durch Art. I Nr. 28 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG wurde der bisherige § 29 Abs. 1 Satz 1 zum Halbsatz 1 gemacht und ihm ein weiterer Halbsatz 2 hinzugefügt; nur der jetzige Halbsatz 1 verweist auf § 109 BBG. Den Vorbehalten in § 64 G 131 wurde neben § 181 a BBG durch Art. I Nr. 60 des Zweiten Änderungsgesetzes von § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur hinzugefügt der neue Halbsatz 2, nicht aber der auf § 109 BBG verweisende Halbsatz 1, obwohl er durch dieses Zweite Änderungsgesetz erst zum Halbsatz gemacht worden war.
Schon nach der Neufassung 1953 des Gesetzes zu Art. 131 GG hätten kaum noch Zweifel daran bestehen können, daß der Gesetzgeber eine Geltung des § 29 Abs. 1 innerhalb des § 64 ausschließen wollte, da er trotz der gleichzeitigen Neufassung des § 29 Abs. 1 Satz 1 und der Hinzufügung eines Satzes 2 allein die neu geschaffenen Absätze 2 und 3 des § 29 in die Vorbehalte des § 64 aufgenommen hat. Wenn aber noch solche Zweifel bestanden haben, so werden sie durch die Neufassung 1957 jedenfalls beseitigt. Nach dieser verweist nur noch der erste Halbsatz des § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131, der durch die Neufassung erst zum Halbsatz gemacht worden ist, auf § 109 BBG. Jedoch ist nur der zweite, neu hinzugefügte Halbsatz 2 des § 29 Abs. 1. Satz 1 G 131 in den Vorbehalt des § 64 G 131 neu aufgenommen worden. Bei diesem Vorgehen des Gesetzgebers würde es der Vernunft und Logik widersprechen, wenn man annehmen wollte, er habe zwar die Geltung auch des Halbsatzes 1 des § 29 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen des § 64 gewünscht, habe aber gleichwohl die komplizierte Lösung gewählt, nicht den ganzen Satz 1 des § 29 Abs. 1, sondern nur dessen Halbsatz 2 in den Vorbehalt des § 64 aufzunehmen. Dieser vom Gesetzgeber beschrittene Weg läßt daher jetzt keinen anderen Schluß zu, als daß die Wirkung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für § 64 ausgeschlossen sein soll. Wirkt auch die durch die Neufassung 1957 getroffene Regelung selbst erst seit dem 1. September 1957 (Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes), so muß doch der Folgerung, die aus der Art ihres Zustandekommens zu ziehen ist, Bedeutung auch schon für die ab 1. September 1953 geltende Fassung beigemessen werden, zumal die gleiche Folgerung für diese Zeit schon nach der damaligen Fassung nahegelegen hat. Hat also der Gesetzgeber durch die Neufassung 1957 zum Ausdruck gebracht, daß die in § 29 G 131 enthaltene Verweisung auf das Bundesbeamtengesetz ohne Einfluß auf die Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage in § 64 G 131 ist, so kann ein entgegengesetzter Wille des Gesetzgebers auch für die Zeit vor dem 1. September 1957 nicht angenommen werden.
Kann demnach die im Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwGE 5, 86 (90, 91) [BVerwG 24.05.1957 - BVerwG VI C 395/56][BVerwG 24.05.1957 - VI C 395/56]- vertretene Auffassung, daß durch § 64 Abs. 1 G 131 die Anwendung des § 109 Abs. 2 BBG nicht ausgeschlossen wird, nicht mehr aufrechterhalten werden, so muß auf Grund der vorstehenden Erwägungen der Ansicht des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß sich der Kläger auf § 109 Abs. 2 BBG nicht berufen kann. Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert