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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1961, Az.: BVerwG V B 116.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verletzung durch Unfall mit einem Kraftwagen der britischen Besatzungsmacht; Unterbliebene Schadensanmeldung beim Bürgermeister der Gemeinde; Vertretenmüssen der Nichtkenntnis des Laufs einer Frist zur Anmeldung eines Besatzungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG V B 116.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.06.1960 - AZ: VI OVG A 36/59

In der Verwaltungsstreitssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Am 20. Oktober 1945 erlitt der Kläger nach seinen Angaben durch einen Kraftwagen der britischen Besatzungsmacht einen Unfall, der eine Gehirnerschütterung, eine Lungenprellung und eine Rückgratverletzung zur Folge hatte. Der Kläger wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und will nach seiner Entlassung noch bis zum Frühjahr 1946 in ärztlicher Behandlung gewesen sein. Im Jahre 1948 soll bei ihn eine Verletzung der Wirbelsäule festgestellt worden sein. In März 1951 will der Kläger unter starken Schmerzen in Rücken gelitten haben, so daß er nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei und eine zusätzliche Arbeitskraft für seinen landwirtschaftlichen Betrieb habe einstellen müssen.

2

Der Kläger will seinen Unfall bereits kurze Zeit danach bei der deutschen Polizeidienststelle in H. und bei der Landkrankenkasse in L. gemeldet haben. Ein im März 1951 bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gestellter Antrag wurde als verspätet abgelehnt. Sie Beschwerde hiergegen an das Oberversicherungsamt und die Berufung an das Landessozialgericht blieben ohne Erfolg. Abgelehnt wurde auch ein Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

3

Im Januar 1952 beantragte der Kläger bei dem Landkreis L. - Feststellungsbehörde - eine Entschädigung. Diesen Antrag lehnte Claims Office wegen Versäumung der Antragsfrist ab; den Einspruch hiergegen wies Claims Tribunal zurück. In Jahre 1957 wandte sich der Kläger mit einer Eingabe an den Bundesminister für Arbeit und stellte erfolglos einen Antrag nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bei der Oberfinanzdirektion Hannover, die den Kläger auf die Vorschriften des Abgeltungsgesetzes hinwies.

4

Am 13. Januar 1958 stellte der Kläger schließlich einen Antrag nach diesem Gesetz. Die Stadt Lüneburg wies ihn mit der Begründung ab, daß er nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 AbgG gestellt worden sei; es lägen auch keine Tatsachen vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Beschwerde, Klage und Berufung harten keinen Erfolg.

5

Das Berufungsgericht führt in wesentlicher, aus: Abgesehen von der Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist nach dem Abgeltungsgesetz zu gewähren sei, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 24 AbgG nicht vorlägen; der Kläger sei an der Einhaltung der Fristen zur rechtzeitigen Antragstellung, die sich aus der FTA Nr. 99 und aus dem AHK-Gesetz Nr. 47 ergaben, nicht ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

7

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

8

Nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung von 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf den Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.

9

Ob es sich vorliegend um einen noch nicht abgewickelten Schadensfall handelt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfalls. Die allgemeine Frage dagegen, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensfall als abgewickelt anzusehen ist, ist in § 23 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - geregelt, und die weitere Frage, ob und wieweit Entscheidungen der Besatzungsmacht ein Verfahren in diesem Sinne abgeschlossen haben, hat der Senat bereits früher ebenso entschieden wie das Berufungsgericht(Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG V C 130.58 - [MDR 1960. 608]); deshalb sind auch diese Fragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

10

Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er den Unfall damals nicht nur sofort der Polizei und der Landkrankenkasse, sondern auch der zuständigen englischen Dienststelle gemeldet habe, die ihm für die Krankenkasse bescheinigt habe, daß der Unfall von einen Fahrzeug der englischen Militärregierung veranlagt worden sei. Soweit, in diesen Vorbringen die Rüge eines Verfahrensmangels enthalten sein sollte, kann es nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn auf die vom Kläger behauptete Tatsache kommt es nicht an. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Vorsprache des Klägers bei der englischen Dienststelle zwecks Erlangung einer Bescheinigung über den Unfall zur Vorlage bei der Krankenkasse überhaupt zugleich als Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Entschädigung durch die Besatzungsmacht angesehen werden kann. Denn jedenfalls war nach der FTA 99 der Schaden nicht bei der Besatzungmacht, sondern bei den Bürgermeister der Gemeinde anzumelden, in der der Vorfall sich ereignet hat. Eine solche Anmeldung hat der Kläger aber zweifellos nicht vorgenommen. Auch insoweit ergeben sich keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen in der Richtung, wie die Antragstellung bei einer unzuständigen Stelle zu beurteilen ist: Der Antragsteller trägt grundsätzlich das Risiko der rechtzeitigen Antragstellung; er hat die Pflicht, sich über die Rechtslage - und damit auch über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Behörden - zu unterrichten, so daß ein Rechtsirrtum hierüber in der Regel zu seinen Lasten geht. Dies hat der erkennende Senat in seinenUrteil vom 17. Oktober 1960 - BVerwG V C 28.60 - (MDR 1961, 172) entschieden, weshalb die Sache auch in dieser Hinsicht keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Ob der vorliegende Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließe, ist nur eine Frage des Einzelfalls und aus diesem Gründe ohne grundsätzliche Bedeutung.

11

Dasselbe gilt für die weitere sich aus § 24 Abs. 3 AbgG ergebende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nichtkenntnis des Laufs einer Frist zur Anmeldung eines Besatzungsschadens zu vertreten ist. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat(Beschluß vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 41.51 - [NJW 1952, 20]), entspricht es allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten. Dieser Grundsatz gilt auch im Besatzungsrecht. Von ihm wird nur dann eine Ausnahme gemacht werden können, wenn die besatzungsrechtliche Vorschrift nicht genügend bekanntgemacht worden ist(Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1959 - BVerwG V B 293.58 -). Das Berufungsgericht hat bindend für das Revisionsgericht festgestellt, daß die FTA Nr. 99 im Lande Niedersachsen in amtlichen Verkündungsblättern, durch die Fach- und Tagespresse sowie durch Rundfunk bekanntgemacht worden ist.

12

Soweit das Berufungsgericht von dem eben erwähnten Grundsatz abzuweichen scheint, beruht das Berufungsurteil hierauf nicht; denn es scheint an die Frage des Verschuldens geringere Anforderungen zu stellen als der erkennende Senat.

13

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow