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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1960, Az.: BVerwG IV C 97.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 97.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 15.01.1959 - AZ: A 198.58 S

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 278 - 283
  • AS XI, 278
  • MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1176-1178 (Volltext mit amtl. LS) "Depositenguthaben als Betriebsvermögen"
  • RLA 1962, 220
  • WM 1961, 548
  • ZLA 1961, 148

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Schadensfeststellung im Feststellungsbescheid ist für die Hauptentschädigung nur in dem Sinne bindend, daß überhaupt der Verlust bei der Leistungsgewährung als eingetreten zu behandeln ist, und daß von dar dort festgestellten Schadenshöhe bei der Leistungsgewährung auszugehen ist, nicht aber in dem Sinne, daß die Höhe nicht mehr durch Einzelvorschriften beeinflußt werden könnte.

  2. 2)

    Daß RM-Spareinlagen oder gleichgestellte Geldanlagen Teil eines Betriebsvermögens bildeten, steht der Entschädigung des Verlustes im Währungsausgleich. Vertriebener nicht entgegen.

  3. 3)

    Die Vorschrift, des RM-Spareinlagen, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich gewährt werden ist, bei der Hauptentschädigung ausscheiden,

    1. a)

      ist nicht verfassungswidrig;

    2. b)

      umfaßt auch gleichgestellte Geldanlagen;

    3. c)

      bezieht sich nur auf Vertreibungsschaden an RM-Spareinlagen, die sonstiges Vermögen des Vertriebenen bildeten, nicht aber auch auf RM-Sparanlagen, die zum Betriebsvermögen eines Vertriebenen gehörten.

  4. 4)

    Ein Reichsmarkguthaben, das zum Betriebsvermögen gehörte und beim Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener durch Zahlung einer Entschädigung berücksichtigt worden ist, kann nicht vom förmlich festgestellten Reichsmarkschadensbetrage für das Betriebsvermögen abgezogen werden; vielmehr ist die für die RM-Spareinlage eines Betriebsvermögens gewährte Währungsausgleichsentschädigung bei der Hauptentschädigung erst vom Grundbetrag abzuziehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg, Auswärtige Kammer Stade, vom 15. Januar 1959 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. März 1958 werden aufgehoben. Der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Januar 1958 wird insoweit, geändert, als der Schadensbetrag um 86.272,98 RM gekürzt worden ist; das Ausgleichsamt wird verpflichtet, dem Grundbetrag der Hauptentschädigung den ungekürzten Schadensbetrag zugrunde zu legen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Vertriebene, zu deren Gunsten als Alleinerbin der Verlust der von ihrem verstorbenen Ehemann betriebenen Bäckerei festgestellt worden ist, bekämpft die Zuerkennung der ihr gewährten Hauptentschädigung als zu gering. Sie wendet sich dagegen, daß von dem im Feststellungsbescheid in Höhe des Einheitswertes des Betriebsvermögens mit 144.100 RM festgestellten Vertreibungsschaden das darin enthaltene Depositenguthaben von 86.272,98 RM, für das sie Entschädigung nach dem WAG erhalten hat, abgesetzt und somit bei der Hauptentschädigung nur ein Schadensbetrag von 57.827,02 RM zugrunde gelegt wurde, dem (Schadensgruppe 21) zuzüglich des Entwurzelungszuschlages (§ 248 LAG) der zugebilligte Grundbetrag von 14.690 DM entspricht. Die Klägerin will sich vielmehr die erhaltene Währungsausgleichsentschädigung (nebst Altsparzuschlag) von 7.937,18 DM nur von dem Grundbetrag abziehen lassen, der sich aus dem ungekürzten Schadensbetrag ergibt.

2

Nachdem Beschwerde und Klage erfolglos waren, hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil, den Beschwerdebeschluß und den Hauptentschädigungsbescheid aufzuheben sowie das Ausgleichsamt zu verpflichten, den Grundbetrag nach einem Betriebseinheitswert von 144.100 RM ohne Abzug des Depositenguthabens von 86.272,98 RM zu berechnen. Gerügt wird mit der Revision Verletzung von §§ 243 Nr. 2, 246 Abs. 2 LAG. Weil die unanfechtbar gewordene Feststellung auf einen Schaden an Betriebsvermögen von 144.100 RM laute, sei bei Zuerkennung der Hauptentschädigung das darin enthaltene Depositenguthaben (86.272,98 RM) nicht abziehbar. Die Revision glaubt sich dabei auf Kühne-Wolff Anm. 2 zu § 249 a LAG stützen zu können. Die Vorschrift des § 243 LAG in der vom Landesverwaltungsgericht gefundenen Auslegung hält die Klägerin wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG für nichtig und regt deshalb gegebenenfalls Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Zumindest, meint sie, hätten die Ausgleichsbehörden die Antragsteller über die Auswirkung vorab gewährter Währungsausgleichsentschädigung zu belehren, was hier unterblieben sei.

3

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er macht darauf aufmerksam, daß selbst steuerlich festgesetzte Einheitswerte bei der Schadensfeststellung nicht immer unverändert übernommen werden (z.B. bei Teilverlust und Kürzung um den erhalten gebliebenen Teil). Hier indes handele es sich um die Höhe des der Hauptentschädigung zugrunde zu legenden Schadensbetrages. Daß dieser nicht stets der im Feststellungsverfahren des Lastenausgleichsrechts ermittelte Schaden sei, zeige deutlich § 245 LAG. Die Anwendung des § 243 LAG in der von den Ausgleichsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht gefundenen Auslegung führe durchaus nicht immer zu einem dem Antragsteller ungünstigeren Ergebnis. Abgesehen hiervon stelle die frühzeitige Verfügbarkeit der Währungsausgleichsentschädigung gegenüber der erst später greifbaren Hauptentschädigung einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Die von der Klägerin erwartete Belehrung wurde die Ausgleichsbehörden überfordern.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revision. Er läßt dahingestellt, ob die Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides, in dem die Tatsache der Währungsausgleichsentschädigung des Depositenguthabens bereits erwähnt ist, der Einbeziehung dieses Guthabens in die Hauptentschädigung hinderlich ist. Er meint, § 243 Nr. 2 LAG verbiete eine Hauptentschädigung wegen Verlustes solcher RK-Spareinlagen und gleichgestellter, für die bereits Währungsausgleichsentschädigung gewährt sei. § 243 Nr. 2 LAG bringe auch keine unbillige Härte oder verfassungswidrige Ungleichbehandlung; daß RM-Spareinlagen nach § 245 Nr. 4 LAG mit dem dem Umstellungsbetrag entsprechenden Betrage anzusetzen seien, stelle gerade eine dem Währungsausgleichsgesetz entsprechende Behandlung dar. Auch er nacht auf den in dem frühen Empfang der Währungsausgleichsentschädigung liegenden wirtschaftlichen Vorteil aufmerksam. Merke der Antragsteller nachträglich, daß die Vorabentscheidung nach dem Währungsausgleichsgesetz sich ungünstig für ihn auswirke, so kenne er seinen Währungsausgleichsantrag, wenn dieser bereits zur Erfüllung des Währungsausgleichsanspruchs geführt habe, nicht nachträglich zurücknehmen oder anfechten.

5

II.

Die Revision hatte Erfolg.

6

Aus dem Verhältnis von Schedensfeststellung und Gewährung der Ausgleichsleistung im allgemeinen ist für die Entscheidung dieser Streitsache nichts Durchschlagendes zu gewinnen.

7

Daß bei der Schadensfeststellung selbst ein bekannter Einheitswert, dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen nicht angezweifelt wird, nicht immer unverändert zugrunde gelegt wird - so z.B. daß bei. Vertreibungsschäden unter Umständen der Abgeltungsbetrag der Gebäudeentschuldungssteuer hinzugerechnet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FG) wird; bei Kriegssachschäden die Einheitswerte von Anfangs- und vom Endzeitpunkt, aus deren Vergleichung der Schadenshöchstbetrag gewonnen wird, um gewisse Werte erhöht bzw. herabgesetzt werden können (§ 13 FG, insbesondere Abs. 5-6) -, hat mit der hier auftauchenden Frage nichts zu tun. Denn dabei handelt es sich lediglich um das Verhältnis von steuerlichem Einheitswert und lastenausgleichsrechtlicher Schadensfeststellung. - Da die Erwähnung des nach dem Währungsausgleichsgesetz entschädigten Verlustes an dem Depositenguthaben als Teil des Betriebsvermögens im Feststellungsbescheid nur nachrichtlicher Art ist, sind daraus keine Folgerungen für die Tragweite der Schadensfeststellung bei der Hauptentschädigung herzuleiten.

8

Indes legt die Schadensfeststellung die Bemessung der Hauptentschädigung nicht schlechthin fest. - Zwar ist die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz die unerläßliche Vorstufe für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Sie erfolgt in einem vom Entschädigungsverfahren unabhängigen Verfahren; die Entscheidung ist für sich im Rechtsmittelverfahren nachprüfbar. Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der für die einzelnen Vermögensarten festgestellten Schäden und bei langfristigen Verbindlichkeiten - nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 FG - deren Höhe besonders auszuweisen. Diese Feststellungen binden die Ausgleichsbehörden (§ 236 LAG, vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 -, BVerwGE 9, 187 [189]). Da aber das Lastenausgleichsgesetz, wenn ein und derselbe unmittelbar Geschädigte mehrere durch eine Ausgleichsleistung abzugeltende Schäden erlitten hat, einheitliche Entschädigungsleistungen vorsieht, schiebt sich zwischen die Schadensfeststellung und die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs eine Zwischenstufe ein, die im Gesetz als Zusammenfassung der Einzelfeststellungen (§ 242 LAG) bezeichnet wird. Im Rahmen dieser Zusammenfassung sieht § 245 LAG im einzelnen vor, wie vor Einstufung in die Schadensgruppen des § 246 LAG zum Zwecke der Bemessung der Hauptentschädigung zu verfahren ist. Dabei geht es unter unveränderter Übernahme der förmlich festgestellter. Schadensbeträge bei bestimmten Schäden nach § 245 Nr. 1 LAG um einen höheren Ansatz, nach Nr. 2 und 3 um die Höhe des Abzuges von im Zusammenhang mit den verlorenen oder beschädigten Wirtschaftsgütern stehenden Verbindlichkeiten und nach Nr. 4 um den Ansatz von Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen. Aus keiner dieser erwähnten einzelnen Vorschriften ist zu entnehmen, wie zum Betriebsvermögen gehörende, vorab im Währungsausgleich entschädigte Sparanlagen zu behandeln sind.

9

Zur Rechtfertigung eines Abzuges der Reichsmarksparanlage vom Schadensbetrage des Feststellungsbescheides kann auch nicht auf § 243 Nr. 2 LAG zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift spricht von Rm-Spareinlagen, anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen. Gewerbeberechtigungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Er wiederholt damit die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c bis f LAG (nur in etwas anderer Reihenfolge). Daß den Verlusten an diesen Wirtschaftsgütern eine besondere Nummer des Paragraphen gewidmet ist, dürfte sich daraus erklären, daß solche Verluste nur als Vertreibungs- (§ 12 LAG) und als Ostschaden (§ 14 LAG) anerkannt werden, nicht aber als Kriegssachschaden (§ 13 LAG), während § 243 Nr. 1 LAG die bei allen Schadensarten gleichmäßig vorkommenden Verluste an Wirtschaftagütern (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a., § 14 LAG) nennt, nämlich landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen. Grundvermögen, Betriebsvermögen, Gegenstände der Berufsausübung und der wissenschaftlichen Forschung.

10

Die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c bis f sowie in § 243 Nr. 2 LAG genannten Wirtschaftsgüter können Teil eines landwirtschaftlichen oder eines Betriebsvermögens sein; die Gewerbeberechtigung wird zu allermeist Teil eines Betriebsvermögens sein. Während es aber für § 12 LAG gleichgültig ist, ob sie sich als selbständige Wirtschaftsgüter in der Hand eines Privatmannes befanden oder ob sie zum Betriebsvermögen gehörten, könnte der Gedanke auftauchen, daß dieser Umstand bei RM-Spareinlagen für § 243 LAG erheblich sei, weil nur Nr. 2 den Zusatz enthält, "soweit ... nicht ... Entschädigung im Währungsausgleich ... gewährt ...". Bevor die Tragweite dieses Zusatzes näher untersucht wird, ist noch verschiedenes vorab zu bemerken.

11

Daß in § 243 Nr. 2 LAG unter "RM-Spareinlagen" auch ohne ausdrückliche Erwähnung die "gleichgestellten" (§ 1 a WAG; zu vgl. § 15 Abs. 2 letzter Satz LAG, § 2 a ASpG) mitzuverstehen sind, ist selbstverständlich.

12

Daß für den Verlust des Depositenguthabens des Erblassers der Klägerin trotz der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen durchaus nach dem Währungsausgleichsgesetz Entschädigung gewährt werden durfte, entspricht der Auffassung des Senats, wie sie dem Urteil BVerwG IV C 290.56 vom 6. Dezember 1957 unausgesprochen zugrunde liegt. Auch Schmidtchen (IFLA 1959, 1) erblickt in der Eigenschaft als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens kein Hindernis für eine Währungsausgleichsentschädigung.

13

Verfassungswidrig ist der erwähnte Zusatz in § 243 LAG nicht. Dies hat bereits der III. Senat in seinem eine Nichtsulassungsbeschwerde als unbegründet zurückweisenden Beschluß vom 20. März 1959 (III B 131.57)/(III C 122.57) ausgesprochen. Dort handelte es sich um die Frage, ob ein Geschädigter, der wegen Fehlens des Urkundenbeweises keinen Währungsausgleich erhielt, unter Umständen eine höhere Hauptentschädigung zu erwarten hat als der im Währungsausgleich berücksichtigte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern nach dieser Vorschrift gleiche Tatbestände willkürlich ungleich behandelt werden; die Tatbestände sind vielmehr ungleich.

14

Der erwähnte, die Nichtberücksichtigung von Schäden an RM-Spareinlagen bei der Hauptentschädigung anordnende Zusatz steht in § 243 LAG aber nicht etwa so zu Nr. 1 und 2, daß er auf beide Nummern bezogen werden dürfte oder gar müßte, sondern lediglich bei Nr. 2, die hier nicht einschlägt. Der Senat sieht sich deshalb außerstande, den Zusatz auch auf Fälle wie den hier vorliegenden zu beziehen, daß eine zum Betriebsvermögen gehörende RM-Spareinlage im Währungsausgleich Vertriebener vorab entschädigt worden ist. Der Senat hat sich auch nicht davon überzeugen kennen, daß hier eine Lücke im Gesetz bestehe, die der Gesetzgeber, wenn er sie bemerkt hätte, im selben Sinne ausgefüllt haben würde. Daß der Zusatz nur die Tatbestände der Nr. 2 treffen soll, kann seinen Grund sehr wohl darin haben, daß der Gesetzgeber erkannt hat, wie verschieden es sich im Endergebnis auswirkt, ob vom Schadensbetrag das RM-Guthaben oder vom Grundbetrag die Währungsausgleichsentschädigung (mit oder ohne Altsparzuschlag) abgesetzt wird, und zwar je nachdem, in welchem Verhältnis das Betriebsvermögen sich aus Sachvermögen (Maschinen und Werkzeugen, Rohstoffen, Warenlager usw.) und Geldvermögen (Barmittel, Guthaben in laufender Rechnung. Spar- und Depositenguthaben usw.) zusammensetzt, ferner - wegen der Verschiedenheit der starren Währungsausgleichsentschädigung (§ 3 WAG: 6, 5 bzw. 20 %) von dem sinkend gestaffelten Hauptentschädigungs-Grundbetrag (§ 246 LAG) - je nachdem, in welcher Größenordnung die verlorenen Wirtschaftsguter liegen, ob in niedrigen oder in hohen Beträgen.

15

Findet die vom Landesverwaltungsgericht gebilligte Handhabung der Ausgleichsbehörde somit im Gesetz keine Stütze, so kann sie auch nicht etwa dadurch rechtmäßig werden, daß das Bundesausgleichsamt in dem von Schmidtchen angeführten Feststellungs-Sammelrundschreiben vom 18. April 1956 diese Handhabung empfohlen hat.

16

Dem Revisionsantrag entsprechend war demnach die Herabsetzung des Schadensbetrages im Hauptentschädigungsbescheid um den Betrag der zum Betriebsvermögen gehörenden im Währungsausgleich vorab entschädigten RM-Spareinlage zu beseitigen.

17

Zu einer Doppelentschädigung kann und darf dies indes nicht führen. Wie das Lastenausgleichsrecht allgemein von dem Gedanken beherrscht ist, daß ein anfänglich eingetretener, sodann beseitigter Schaden nicht einmal mehr feststellungsfähig ist (BVerwGE 10, 187), so sind für den Verlust eines bestimmten Vermögensstückes gewährte Entschädigungszahlungen bei der Ausgleichsleistung zu berücksichtigen, wie es bei der Hausratentschädigung in § 296, bei der hier interessierenden Hauptentschädigung in § 249 Abs. 2 LAG vorgeschrieben ist. Die Anwendung dieser Regel auf den vorliegenden Fall bleibt dem Ausgleichsamt nach Abzug vom Grundbetrag der Hauptentschädigung überlassen.

18

Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG - in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

19

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Bei Bemessung des Streitwerts (§ 74 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO) ist der Betrag der Schlechterstellung der Klägerin zugrunde gelegt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß