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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1957, Az.: BVerwG IV C 290.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 290.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 08.05.1956 - AZ: A 279/55

Fundstellen

  • RLA 1958, 110
  • WM 1958, 366
  • ZLA 1958, 111

Verfahrensgegenstand

Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

Amtlicher Leitsatz

"Gutsverwaltung Buchholz" ist als Name des damaligen Pächters der Domäne Buchholz anzusehen, der unter dieser Bezeichnung in seinem maßgeblichen Lebenskreis hinreichend gekennzeichnet war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
auf die Verhandlung vom 6. Dezember 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg, Zweite Kammer, vom 8. Mai 1956 - Az.: A 279/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz für mehrere Spareinlagen seines Vaters, der bis zum Jahre 1943 Pächter der Domäne B. (ehem. Kreis Arnswalde) war und diese Domäne auf eigene Rechnung bewirtschaftet hat. Der Vater ist im Jahre 1945 aus Stettin vertrieben worden und im selben Jahre verstorben. Der Kläger hat ihn neben seiner Mutter zur Hälfte beerbt.

2

Von seinem Geldinstitut war den Anträgen des Klägers im Jahre 1952 durch Teilbescheide in Höhe von 6,5 % der Spareinlagen entsprochen worden. Die Teilbescheide wurden nicht angefochten. Im Jahre 1954 bewilligte dasselbe Geldinstitut mit Ergänzungsbescheid eine Entschädigung für Altsparerguthaben. Daraufhin rief der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds das Ausgleichsamt an, weil zwei der sowohl durch die Teilbescheide im Jahre 1952 als auch durch den Ergänzungsbescheid berücksichtigten Sparkonten nicht auf den bürgerlichen Namen des Erblassers, sondern auf die "Gutsverwaltung B." lauteten. Es handelt sich dabei um die Sparkonten der Stadtsparkasse Bernstein (ehem. Neumark) Nr. ... und Nr. .... Der Ausgleichsausschuß hob daraufhin die Teilbescheide aus dem Jahre 1952 auf und versagte eine Entschädigung aus den genannten beiden Sparkonten, weil diese nicht auf den Namen des Erblassers geführt worden seien und möglicherweise zum Betriebsvermögen der Gutsverwaltung gehört hätten. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg.

3

Der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage gab das Landesverwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 8. Mai 1956 unter Zulassung der Revision statt, indem es die Entscheidungen des Beklagten sowie des Ausgleichsausschusses aufhob und den Beklagten verpflichtete, für die beiden Sparkonten Entschädigung im Währungsausgleich zu gewähren. Das Gericht meint, der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes sei zwar möglich, wenn dieser sachlich in Widerspruch zu einer gebietenden Rechtsnorm stehe, und die Bestimmungen des Währungsausgleichsgesetzes seien gebietendes Recht in diesem Sinne. Es sei jedoch durch die Bewilligungsbescheide vom Jahre 1952 nicht gegen das Gesetz verstoßen worden, weil die Bezeichnung "Gutsverwaltung B." als Name des Erblassers anzusehen sei. Bei einer verpachteten staatlichen Domäne könne eine solche Bezeichnung nur auf den Pächter hindeuten. Diese Bezeichnung sei auch im Geschäftsverkehr wie im Verkehr mit Behörden üblich gewesen. Nicht erforderlich sei, daß die Identität des Gläubigers durch zugelassene Urkunden nachgewiesen werde; ein solcher Beweis könne vielmehr mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden.

4

Hiergegen hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt. Er hält es für erforderlich, daß die Gläubigereigenschaft des Erblassers durch Urkunden nachgewiesen, werde, und glaubt, daß ein solcher Beweis im vorliegenden Falle nicht geführt sei. Es sei möglich, daß der Vater des Klägers im Rechtsverkehr unter dem Namen "Gutsverwaltung B." aufgetreten sei. Das müsse jedoch durch vom Gesetz zugelassene Urkunden bewiesen werden, da diese Bezeichnung weder der Name des Erblassers noch eine gesetzlich anerkannte Bezeichnung sei, unter der ein Landwirt im Geschäfts- und Behördenverkehr auftreten könne.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Revisionsbegehren angeschlossen, obwohl er der Ansicht ist, daß es im vorliegenden Falle eines Widerrufs der Teilbescheide nicht bedurft hätte, weil der Widerruf nicht für die bereits erbrachten Leistungen Bedeutung haben könne und für die mit Ergänzungsbescheid gewährte Altsparerzulage ohnedies alle Voraussetzungen erneut hätten geprüft werden können. Er hält die vom Landesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, nach der die Bezeichnung "Gutsverwaltung B." als Name des Erblassers gewertet werden könne, für irrig und meint, diese Bezeichnung könne nicht schlechthin den Namen des Erblassers ersetzen, wenn auch ohne weiteres anzunehmen sei, daß eine gewisse Zahl von Personen aus der näheren Umgebung des Gutes mit dieser Bezeichnung die Person des Erblassers als Pächter der Domäne verbunden habe. Es könne sich aber bei der Bezeichnung auch nicht um einen Decknamen handeln.

6

Der Beklagte hält sich unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes für befugt, rechtswidrige Bescheide nach seinem freien Ermessen zurückzunehmen, auch wenn sie nicht angefochten worden sind. Er hat insbesondere Bedenken, daß die beiden Sparkonten zum Betriebsvermögen des Erblassers gehört haben könnten.

7

Demgegenüber wendet der Kläger ein, das angefochtene Urteil habe zu Recht in der Bezeichnung "Gutsverwaltung B." den Namen des Erblassers gesehen, weil dieser unter jener Bezeichnung allgemein bekannt gewesen und geschäftlich aufgetreten sei. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob die Bezeichnung nur in der näheren oder auch in der weiteren Umgebung der Domäne gebraucht worden sei. Beim Währungsausgleich komme es auf Trennung des Betriebsvermögens vom sonstigen Vermögen nicht an. Außerdem habe der Beklagte die nicht angefochtenen Teilbescheide nicht mehr abändern können, die übrigens auch die Ansprüche des. Klägers auf Altsparerentschädigung dem Grunde nach festgestellt hätten.

8

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben; das Landesverwaltungsgericht hat in der Bezeichnung "Gutsverwaltung B." zu Recht den Namen des Erblassers gesehen. Wenn § 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - verlangt, daß ein über Spareinlagen ausgestelltes Sparbuch auf den Namen des Gläubigers oder seines Erblassers lauten muß, so wird damit nicht der im Geburtenregister eingetragene gesetzliche (bürgerliche) Name gefordert. Der Begriff des Namens im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist vielmehr weiter und eher dem Namensbegriff vergleichbar, den § 12 BGB unter Schutz stellt. Danach sind außer den bürgerlichen Namen auch besondere Namen geschützt, wenn sie im maßgeblichen Lebenskreise hinreichende Kennzeichnungskraft besitzen oder Verkehrsgeltung erlangt haben (vgl. RGZ Bd. 163 S. 233). Der Gesetzgeber geht in § 2 WAG von dem gleichen Begriff des Namens aus wie in § 163 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) - AO -, nach welcher Bestimmung niemand auf einen falschen Namen ein Konto errichten darf. Daß hiernach unter der handelsgerichtlich eingetragenen Bezeichnung einer Firma ein Konto errichtet werden kann, ist nicht streitig (Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung, § 163 Anm. III). Die gleichen Kommentatoren schließen zwar die Möglichkeit aus, auch auf die Bezeichnung einer nicht eingetragenen Firma ein Konto zu errichten, weil es sich dabei um einen erdichteten Namen handele. Dem wird grundsätzlich zuzustimmen sein, wenn auch nach Ansicht des erkennenden Senats Ausnahme fälle denkbar sind, in denen auch die nicht eingetragene Firmenbezeichnung mit der erforderlichen Klarheit den Gläubiger kennzeichnet. Daß es aber nicht grundsätzlich einer Festlegung der Bezeichnung in einem amtlichen Register bedarf, wird auch von den genannten Kommentatoren zum Beispiel für den allgemein bekannten Künstlernamen anerkannt. Das Reichsgericht hat im Jahre 1930 auch einen Gehöftnamen im Sinne von § 163 AO anerkannt und eine westfälische Bäuerin freigesprochen, die allgemein unter dem Namen des Vorbesitzers des Hofes bekannt war und unter diesem Namen auch ein Konto errichtet hatte (RGStr. Bd. 65, S. 18). Wenn der Gehöftname auch in diesem Falle der Name des früheren Hofeigentümers, mithin ein bürgerlicher Name war, so kann das kein Anlaß sein, den hier vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Es ist ja selbst für das strenge Handelsrecht anerkannt, daß bürgerliche Namen nicht immer in einer Firmenbezeichnung vorhanden zu sein brauchen. Ausschlaggebend ist allein, ob die zur Bezeichnung des Kontos gewählte Bezeichnung vom Inhaber des Kontos auch in seinem geschäftlichen Verkehr in einem solchen Umfange angewendet worden ist, daß seine Person eindeutig dadurch gekennzeichnet wurde. Wenn die Revision meint, der Erblasser sei. Allenfalls in der näheren Umgebung der Domäne unter der Bezeichnung "Gutsverwaltung B." bekannt gewesen, nicht aber im weiteren Umkreis, so kann es darauf nicht entscheidend ankommen. In seinem maßgeblichen Lebenskreise war der Vater des Klägers als Domänenpächter damit jedenfalls, wie das Landesverwaltungsgericht zur Genüge festgestellt hat, eindeutig gekennzeichnet. Darauf allein aber kommt es an. Daß er bereits im Jahre 1943 die Domänenpacht aufgegeben hat, steht dem nicht entgegen. Hieraus könnten sich allenfalls Bedenken an seiner Identität mit dem Inhaber des Kontos ergeben, die durch jedes geeignete Beweismittel, behoben werden könnten. Seine Identität ist jedoch vom Landesverwaltungsgericht festgestellt worden und auch unter den Beteiligten nicht streitig.

9

Steht aber damit fest, daß beide vom Kläger vorgelegten Sparbücher auf den Namen des Erblassers lauten, so ist das angefochtene Urteil ohne Rechtsverletzung ergangen. Die Teilbescheide aus dem Jahre 1952 sind dann richtig und konnten weder aufgehoben noch abgeändert werden. Wenn nämlich auch noch Streit darüber bestehen mag, unter welchen Voraussetzungen ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt widerrufen werden kann, so ist doch für einen Widerruf jedenfalls zu fordern, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist. Das aber ist hier nicht der Fall. Soweit die Ausgleichsbehörden übrigens davon auszugehen scheinen, daß der Widerruf aus formalrechtlichen Gründen erforderlich gewesen sei, so ist der erkennende Senat demgegenüber der Ansicht, daß bei Beurteilung des Altsparerschadens alle Voraussetzungen erneut geprüft werden konnten, der Widerruf der unanfechtbar gewordenen Teilbescheide mithin für eine Versagung des Altsparerzuschlags nicht notwendig gewesen wäre.

10

Da der Kläger auf Entschädigung aus den beiden Spareinlagen einen Rechtsanspruch hat, konnte das Landesverwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung verpflichten.

11

Die Revision der Beteiligten war somit in vollem Umfange zurückzuweisen, wobei über die Kosten und über den Streitwert nach §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zu entscheiden war.

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß