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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1960, Az.: BVerwG II C 81/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 81/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 23.01.1958 - AZ: Bf. II 36/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. April 1935 in den Reichsarbeitsdienst und am 8. April 1935 - auf Grund früherer Bewerbung - in die Funkerschule der Luftwaffe ... ein. Während des Lehrgangs auf der Funkerschule verpflichtete sich der Kläger zum Dienst in der Wehrmacht auf 4 1/2 Jahre. Nach Abschluß der Schulausbildung wurde er zum Luftnachrichtenregiment ... überstellt. Dort ging er eine Weiterverpflichtung auf insgesamt 12 Jahre ein.

2

Sein Wehrpaß enthält unter "IV Wehrdienst" u.a. folgende Eintragungen:

"Einstellungstag: 1. November 1935, eingestellt bei: ... Luftnachrichtenregiment ... ...

Dienstzeit rechnet ab: 1. April 1935 (Funkerschule), vereidigt am: 7. November 1935."

3

Die Dienstzeiten sind darin wie folgt angegeben:

"Vom 8. April 1935 bis 31. Oktober 1935 Funkerschule ...

vom 1. November 1935 bis 31. Juli 1938 ... Luftnachrichtenregiment ..."

4

In dem Luftwaffenbordfunkerschein Nr. ... ist als Tag des Diensteintritts der 10. April 1935 vermerkt.

5

Der Kläger wurde am 1. Juli 1936 zum Gefreiten und schließlich mit Wirkung vom 1. Juli 1944 zum Hauptmann (Kriegsoffizier) befördert. Er wurde am 4. Februar 1946 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.

6

Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - lehnte das Versorgungsamt Hamburg durch Bescheid vom 31. März 1954 mit der Begründung ab, der Kläger sei erstmalig am 1. November 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten; die Zeit vom 8. April 1935 bis 31. Oktober 1935 könne, "da Tarnzeit", als berufsmäßiger Wehrdienst nicht angesehen werden.

7

Die hiergegen nach vergeblicher Beschwerde erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 31. Januar 1957 abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

8

unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils den Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 31. März 1954 aufzuheben, soweit darin der Versorgungsanspruch für die Zeit ab 1. April 1951 abgelehnt wird,

9

und festzustellen,

10

daß dem Kläger Versorgungsansprüche auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 zustehen,

11

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nach Beweisaufnahme unter Zulassung der Revision - im wesentlichen - aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

12

Der Kläger sei nicht, wie § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 voraussetze, vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten. Erstmaliger berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst sei der Zeitpunkt, von dem an Soldaten als Berufssoldaten gegolten haben.

13

Im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die Funkerschule ... (April 1935) sei formell noch das Wehrgesetz vom 23. März 1921 mit den Änderungen vom 18. Juni 1921 und 20. Juli 1933 (RGBl. 1921 S. 329, 787 und RGBl. I 1933 S. 526, 566) - WG 21 - in Kraft gewesen. Dieses Wehrgesetz habe nur den freiwilligen und berufsmäßigen Dienst in der Reichswehr auf Grund einer Verpflichtung gekannt. Erst mit der am Gestellungstag vorzunehmenden Aushändigung eines Verpflichtungsscheins sei damals das Berufssoldatenverhältnis begründet worden (§ 18 WG 21, § 16 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. Dezember 1927 - RGBl. II S. 1164 -). Der Kläger habe aber einen Verpflichtungsschein aus der Zeit vor dem 8. Mai 1935 nicht vorgelegt und auch nicht behauptet, schon damals einen Verpflichtungsschein erhalten zu haben.

14

Es sei auch nicht anzunehmen, daß er schon bei Eintritt in die Funkerschule einen Verpflichtungsschein erhielt. Bei dem Eintritt des Klägers in die Funkerschule sei nämlich die Rechtslage durch den Erlaß des Gesetzes für den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I S. 375) - WAG - bereits geändert gewesen. § 1 WAG habe bestimmt, daß der Dienst in der Wehrmacht auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht geleistet werde. § 3 WAG habe den Reichswehrminister angewiesen, die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht alsbald vorzulegen. Das daraufhin erlassene neue Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) - WG - habe zwar das Wehrgesetz von 1921 in § 38 erst mit Wirkung vom Tage seines Inkrafttretens aufgehoben. Es habe aber in § 36 Abs. 3 angeordnet, daß es auf die beim Reichsheer nach dem 31. März 1933 eingestellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften uneingeschränkt Anwendung finde. Im April. 1935 habe mithin wenigstens dem Grundsatz nach schon die allgemeine Wehrpflicht bestanden (§ 1 WG), und zwar auch für Berufssoldaten (§ 14 WG). Wenn somit der aktive Wehrdienst Wehrpflichtige und über die Wehrpflicht hinaus freiwillig dienende Unteroffiziere und Mannschaften gleichermaßen erfaßt habe, so könne aus der Tatsache, daß der Kläger im aktiven Wehrdienst gestanden habe, nicht geschlossen werden, daß der Kläger nach seinem Eintritt in die Funkerschule sofort Berufssoldat gewesen sei.

15

Es könne offenbleiben, ob nach Erlaß des Gesetzes vom 16. März 1935 eine Verpflichtung nur dann vorlag, wenn dem betreffenden Soldaten ein Verpflichtungsschein ausgehändigt war. Für das Vorliegen einer Verpflichtung sei jedenfalls wesentlich, daß die Wehrmacht die Erklärung des Klägers, berufsmäßig in die Wehrmacht eintreten zu wollen, angenommen habe. Dies folge aus der Natur des Berufssoldatenverhältnisses. Das Berufssoldatenverhältnis sei ein Dienstverhältnis des öffentlichen Rechts, dem Beamtenverhältnis zwar dem Inhalt nach nicht gleich, wohl aber dem Wesen nach verwandt. Die berufsmäßige Aufnahme in die Wehrmacht sei ein Staatshoheitsakt. Die Zustimmung des Aufgenommenen sei ihrer rechtlichen Bedeutung nach nichts anderes als die für die Gültigkeit der Einstellung eines Beamten erforderliche Zustimmung. Dafür, daß ein solcher sich auf einen berufsmäßigen Eintritt beziehender Rechtsakt von selten der Wehrmacht im Falle des Klägers vor dem 8. Mai 1935 vollzogen worden ist, biete sich kein Anhaltspunkt. Da wegen der kurzen Zeitspanne zwischen der Herausgabe des - anscheinend mit der Frage des freiwilligen Eintritts in die Wehrmacht befaßten - Erlasses des Reichswehrministers vom 24. April 1935 und dem Stichtag des 8. Mai 1935 unwahrscheinlich sei, daß die Vorschriften dieses Erlasses sich für den Kläger noch günstig ausgewirkt hätten, sei der Eintritt des Klägers an Hand der Bestimmungen des Erlasses des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 4. Dezember 1935 zu prüfen. Aber auch auf Grund dieser Prüfung habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger vor dem Stichtag berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei.

16

Der Kläger habe sich - nach seiner Einlassung - vor Eintritt in die Funkerschule einen Freiwilligenschein ausstellen lassen und sei während des Schulbesuchs eine Verpflichtung auf 4 1/2 Jahre eingegangen. Diese Verpflichtungsdauer entspreche der in § 4 des Erlasses vom 4. Dezember 1935 festgesetzten Dienstzeit, Weder der Kläger selbst noch der Zeuge E... hätten mit Sicherheit anzugeben vermocht, ob der Kläger außer einer Verpflichtung auf 4 1/2 Jahre die Zusatzerklärung gemäß § 4 Abs.. 2 a.a.O. abgegeben hat, daß er sich für den Fall der Auswahl zum Gefreiten oder Unteroffizier zu einer längeren Dienstzeit verpflichte. Unterstelle man dies, so bleibe weiter zu bedenken, daß nach § 9 a.a.O. die Meldung für die Luftwaffe bei dem Annahme-Truppenteil vorzunehmen gewesen sei, also für die Luftnachrichtentruppe bei den Luftnachrichtenersatzabteilungen. Diese hätten über die Annahme durch Erteilung eines Annahmescheins entschieden, nach dessen Aushändigung ein Zurückziehen der Meldung zum freiwilligen Eintritt durch den Freiwilligen nicht mehr möglich gewesen sei. Die angenommenen Freiwilligen hätten mit der Aushändigung des Annahmescheines als Rekruten zu den. Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehört (zu vgl. § 10 Abs. 1, 10 und 18 und § 12 a.a.O.).

17

Für den Kläger ergebe sich daraus:

18

Er habe vor dem 8. Mai 1935 eine Verpflichtung auf 12 Jahre nicht eingehen können, weil eine Verpflichtung von dieser Dauer in den Bestimmungen vom 4. Dezember 1935 nicht vorgesehen gewesen sei. Die Funkerschule sei kein Annahme-Truppenteil gewesen, habe also über eine Annahme der Verpflichtung des Klägers nicht entscheiden können. Aber selbst in der Erklärung der Annahme durch den Truppenteil könne noch keine Entscheidung über einen berufsmäßigen Eintritt auf 12 Jahre erblickt werden, weil damit seitens der Wehrmacht günstigstenfalls über die Annahme für die Dauer der ersten Verpflichtungszeit entschieden worden sei. Denn die Entscheidung, ob der Freiwillige nach Ablauf der ersten Dienstverpflichtung weiter dienen dürfte, habe erst der Kompaniechef (§ 4 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) getroffen. Also erst die Truppe habe darüber entschieden, ob der Freiwillige zum Berufssoldaten mit längerer Dienstzeitverpflichtung als 4 1/2 Jahre geeignet war. Bei dieser - für April 1935 unterstellten - Rechtslage habe die Erklärung des Generalmajors W... daß die Schüler der Funkerschule den Stamm der Luftwaffe bilden sollten, nicht die Annahme der Verpflichtungserklärung bedeutet. Wenn damals die Freiwilligen ohne Verpflichtung auf 4 1/2 Jahre die Schule sofort verlassen mußten, so könne dem nur entnommen werden, daß die Luftwaffe damit aus dem Kreis der Freiwilligen eine engere Auswahl getroffen habe, um ihre Einrichtungen für diejenigen offen zu halten von denen sie die Bereitschaft zu einer längeren Dienstzeit habe erwarten können. Es könne mithin nicht festgestellt werden, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten sei.

19

Aus dem Datum seiner Vereidigung (... November 1935) ergebe sich im übrigen, daß der Kläger während der Schulzeit von der Luftwaffe selbst noch nicht als Soldat betrachtet worden sei. Der Diensteid habe nach dem Gesetz über die Vereidigung der Beamten und Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 (RGBl. I S. 785) beim Diensteintritt geleistet werden müssen.

20

Schließlich berufe der Kläger sich vergeblich darauf, daß seine Dienstzeit laut Eintragung im Wehrpaß von April 1935 an rechne. Die Anrechnung habe damals auf den Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zu § 2 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) beruht. Heute habe sie nur noch für die Frage Bedeutung, ob der Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG als Beamter auf Lebenszeit oder als Beamter auf Widerruf zu behandeln ist, nicht dagegen für die Frage, ob er den Stichtag des 8. Mai 1935 erfüllt. Dadurch, daß dem Stichtag nur bei berufsmäßigem Eintritt genügt ist, sei zugleich bestimmt, daß Dienstzeiten im Rahmen der gesetzlichen Wehrpflicht hierauf nicht angerechnet werden könnten. Das Gesetz zu Art. 131 GG gewähre den erfaßten Personen nicht ohne weiteres frühere Rechtsstellungen wieder, sondern - wenn überhaupt - vielfach nur in modifizierter Form, so auch den Berufssoldaten.

21

Zur Begründung seiner Revision gegen dieses Berufungsurteil trägt der Kläger im wesentlichen vor:

22

Die Frage, ob er - der Kläger - bereits vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig Wehrdienst geleistet habe, sei keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, deren Entscheidung der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliege. Das Berufungsgericht habe aus den festgestellten Tatsachen den unrichtigen Rechtsschluß gezogen, er habe am 8. Mai 1935 nicht die Eigenschaft eines Berufssoldaten gehabt.

23

Sinn der Verpflichtung der Lehrgangsteilnehmer der Funkerschule durch General W... im April 1935 sei gewesen, der Luftwaffe aktives und berufsmäßiges Ausbildungspersonal zu sichern; im Zuge des Aufbaus der Luftwaffe sei dann die Verpflichtung zum 4 1/2jährigen und später zum 12jährigen Dienst gefolgt. Als ein "Aktiver" im Sinne des damaligen Sprachgebrauchs sei er - der Kläger -, der als Angehöriger des Jahrgangs 1913 damals nicht wehrpflichtig gewesen sei, in die Funkerschule eingetreten und als solcher zum Luftnachrichten-Regiment versetzt worden. Ob er vor oder nach dem 8. Mai 1935 einen Verpflichtungsschein unterschrieben habe, sei demgegenüber für seine Versorgung nicht entscheidend. Im übrigen habe er schon bei seinem Eintritt mehrfach Verpflichtungsscheine unterschreiben müssen. Auch die Verpflichtung für den berufsmäßigen Eintritt als Aktiver sei von ihm unterschrieben worden. Die Vorlage des Verpflichtungsscheins, der seinerzeit nicht in seinen Besitz gekommen sei, sei jetzt nach 23 Jahren nicht mehr möglich. Daß der Verpflichtungsschein des Zeugen E... vom 15. Juli 1938 stamme, schließe nicht aus, daß sowohl der Kläger als auch der Zeuge E... bereits vorher, und zwar vor dem 8. Mai 1935, einen Verpflichtungsschein für den aktiven berufsmäßigen Dienst unterschrieben hätten. Unter diesen Umständen müsse es ausreichen, wenn die unwiderlegt behaupteten Tatsachen den Schluß ergäben, daß er berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei.

24

Die erst später erlassenen genauen Bestimmungen über die Verpflichtung der Berufssoldaten und deren sorgfältigere Handhabung seien im April 1935 während des schnellen Aufbaus der Wehrmacht noch nicht angewendet worden. Dies gelte auch für die von dem Berufungsgericht herangezogenen Dienstvorschriften. Wer damals in die Funkerschule eingetreten und durch General W... verpflichtet worden sei, sei ohne jeden Zweifel unter Aufgabe seines bisherigen Berufs berufsmäßiger Soldat geworden.

25

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach dem Klageantrag zu erkennen.

26

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

27

II.

Die Revision hat Erfolg.

28

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem ein Berufssoldat der früheren Wehrmacht die förmliche Rechtsstellung eines solchen erlangt hat, zugleich seinen erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 darstellt und daß die Frage, ob ein Berufssoldat schon vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten ist, nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts geltenden Wehrrecht zu beantworten ist (so u.a. BVerwGE 7, 164 ff. [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] und 7, 214 [BVerwG 14.08.1958 - BVerwG II C 117.57] [215/216]). Hiervon ist das Berufungsgericht zwar zutreffend ausgegangen. Es hat - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 562 ZPO) - dargelegt, im April 1935 habe formell noch das Wehrgesetz vom 23. März 1921 mit den Änderungen vom 18. Juni 1921 und 20. Juli 1933 (RGBl. 1921 S. 329, 787 und RGBl. 1933 I S. 526, 566) - WG 21 - gegolten, das eine zwölf jährige Dienstverpflichtung vorsah, und nach § 18 WG 21 in Verbindung mit § 16 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. Dezember 1927 (RGBl. II S. 1164) sei das Berufssoldatenverhältnis durch Aushändigung eines Verpflichtungsscheins begründet worden. Rechtlich unbedenklich ist ferner, daß das Berufungsgericht nach der - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ebenfalls bindenden - Verneinung der Aushändigung eines solchen Verpflichtungsscheins an den Kläger in der Zeit vor dem 8. Mai 1935 die erst nach dem 1. April 1935 in Kraft getretenen wehrrechtlichen Vorschriften herangezogen hat. Denn nach der Feststellung, daß bei der Einstellung von Soldaten vom Frühjahr 1934 an nicht mehr nach den Vorschriften des Wehrgesetzes von 1921 verfahren wurde, bot sich die Vermutung an, daß in dem späteren Wehrrecht die vor seinem Erlaß maßgebliche - möglicherweise von dem Wehrgesetz von 1921 abweichende - Verwaltungsübung ihren Niederschlag gefunden hatte; das Berufungsgericht hat nicht das erst nach dem Eintritt des Klägers in die Funkerschule erlassene Recht angewendet, sondern nur aus diesem Recht in Verbindung mit dem festgestellten Sachverhalt zugunsten des Klägers Anhaltspunkte für die vorherige Praxis herzuleiten versucht. Soweit allerdings das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, der Kläger habe vor dem 8. Mai 1935 eine Verpflichtung auf zwölf Jahre nicht eingehen können, weil eine Verpflichtung von dieser Dauer in dem Erlaß vom 4. Dezember 1935 nicht vorgesehen gewesen sei, steht das angefochtene Urteil nicht im Einklang mit der vorher getroffenen Feststellung, daß trotz formeller Geltung des Wehrgesetzes von 1921, das eine 12jährige Dienstverpflichtung vorsah, bei der Einstellung von Soldaten vom Frühjahr 1934 an nicht mehr nach dessen Vorschriften verfahren wurde.

29

Ob das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht, bedarf indessen keiner Erörterung, weil jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß es in einem anderen Zusammenhang von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

30

Das Bundesverwaltungsgericht (u.a. BVerwGE 7, 164 [165] [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56]; fernerUrteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57 -) hat nämlich von dem eingangs angeführten Grundsatz Ausnahmen zugelassen und ausgeführt, der Zeitpunkt des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 falle nicht notwendig stets mit dem der Erlangung der förmlichen Rechtsstellung eines Berufssoldaten - nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Gestaltung des Wehrdienstes - zusammen; es genüge in Ausnahmefällen, wenn es sich bei dem Eintritt in den Wehrdienst um die Begründung eines Dienstverhältnisses gehandelt hat, welches von allen Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingegangen worden ist. Dieser muß also mit dem Eintritt in den Wehrdienst den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt und eine soldatische Laufbahn eingeschlagen haben, und der Dienstherr muß dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen haben. In der erstgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß gerade die bei dem Aufbau der Luftwaffe obwaltenden besonderen Umstände die Annahme einer hauptberuflichen Einstellung in den Wehrdienst auch in einem anderen als einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis rechtfertigen könnten. Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob das Berufungsgericht auch dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 Rechnung getragen hat. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, die berufsmäßige Aufnahme in den Wehrdienst sei ein "Staatshoheitsakt", und es biete sich kein Anhaltspunkt dafür, daß ein solcher sich auf einen berufsmäßigen Eintritt beziehender Rechtsakt von selten der Wehrmacht im Falle des Klägers vor dem 8. Mai 1935 vollzogen worden ist. Denn diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das angefochtene Urteil auf der mit der vorerwähnten Rechtsprechung im Widerspruch stehenden Rechtsauffassung beruht, der berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst habe stets und vor allem auch in der hier in Betracht kommenden Zeit des Aufbaus der Luftwaffe nur mittels eines Staatshoheitsaktes, also eines dem öffentlichen Recht zugehörenden Rechtsaktes der Annahmestelle, vollzogen werden können.

31

Da hiernach das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 beruhen kann, ist es aufzuheben.

32

Für die neue Entscheidung wird das Berufungsgericht bei der Ermittlung der zur Zeit des Eintritts des Klägers in die Funkerschule in Hannover maßgeblichen Rechtslage nochmals insbesondere zu prüfen haben, ob der in dem angefochtenen Urteil als angeblich unauffindbar erwähnte Erlaß des Reichswehrministers vom 24. April 1935 nicht doch durch geeignete Erhebungen, etwa durch Anhörung eines Sachverständigen, seinem Inhalt nach festzustellen ist und Anhaltspunkte für die damalige Praxis des freiwilligen berufsmäßigen Eintritts in die im Aufbau befindliche Luftwaffe bietet. Ferner wird das Berufungsgericht - möglicherweise unter Ergänzung der bisherigen Beweisaufnahme - prüfen müssen, ob anläßlich des Eintritts des Klägers in die Funkerschule ..., insbesondere mit der unstreitigen Verpflichtung des Klägers auf 4 1/2 Jahre, nicht doch ein hauptberufliches, wenn auch vielleicht nicht öffentlich-rechtliches, Dienstverhältnis begründet worden ist, das von allen Beteiligten zwecks hauptberuflicher Verwendung des Klägers als Soldat eingegangen worden ist. Dafür kann bedeutsam sein, ob die Funkerschule ... etwa noch eine Einrichtung des Deutschen Luftsportverbandes war oder bereits als Luftwaffenschule des Reichs galt und geführt wurde.

33

Hiernach ist die Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Erweist sich eine weitere Aufklärung als nicht möglich, so wird allerdings die Berufung erneut zurückzuweisen sein, weil den Kläger die materielle Beweislast für die Wahrung des in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 bestimmten Stichtags trifft.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel