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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1960, Az.: BVerwG II C 273.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 273.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 24.01.1957 - AZ: Bf. II 24/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1957 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und. Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1892 geborene Kläger trat am 13. August 1914 als Kriegsfreiwilliger in das Heer ein. Er wurde bei der Demobilmachung am 18. Februar 1919 als Leutnant der Reserve aus dem Heeresdienst entlassen. Nachdem das Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 (RGBl. S. 295) - Vorl. RWGes. - ergangen war, meldete er sich nach seiner Behauptung freiwillig zum Dienst in diesem Verband, in dem er neu verpflichtet und auf seinen Antrag am 19. November 1919 verabschiedet wurde. Der späteren Reichswehr gehörte er nicht an. Am 19. Juni 1935 trat er als (E) Offiziersanwärter in die neue Wehrmacht ein. Er wurde am 1. Januar 1936 zum Hauptmann (E) ernannt, am 1. Juni 1939 zum Major (E) und am 1. Juni 1942 zum Oberstleutnant befördert.

2

Einen Versorgungsantrag des Klägers lehnte das Versorgungsamt Hamburg durch Bescheid vom 18. Oktober 1951 minder Begründung ab, er sei nicht vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten. In einem weiteren Bescheid vom 25. August 1952 führte das Versorgungsamt ergänzend aus, von 1914-1919 sei der Kläger nicht Berufssoldat, sondern Reservist gewesen. Der vorläufigen Reichswehr habe er möglicherweise gar nicht angehört, sondern sich weiter in einem in Auflösung befindlichen Truppenteil des alten Heeres befunden. Aber selbst wenn er in die vorläufige Reichswehr übernommen worden sei, sei er dadurch nicht Berufssoldat geworden. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 1953 zurückgewiesen.

3

Die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 18. Oktober 1951 in Verbindung mit dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 25. August 1952 und den Bescheid des beklagten Senats vom 5. Juni 1953 aufzuheben,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 14. Januar 1954 abgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und mit Zustimmung des Beklagten nunmehr beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides des Versorgungsamts Hamburg vom 18. Oktober 1951 in Verbindung mit dem Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 25. August 1952 sowie des Bescheides des Beklagten vom 5. Juni 1953 festzustellen, daß er, der Kläger, zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gehört.

6

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Januar 1957 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Es könne unterstellt werden, daß der Kläger Anfang 1919 in die vorläufige Reichswehr eingetreten sei und sich zum Dienst in dieser verpflichtet habe. Sein Dienst in der vorläufigen Reichswehr sei aber kein berufsmäßiger Wehrdienst gewesen.

8

Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 vom 9. Mai 1952 (GMBl. S. 81) - VV - sei als "erstmaligen berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst" der Zeitpunkt anzusehen, von dem an die Soldaten als "Berufssoldaten" galten. Die Absicht eines Soldaten, den Wehrdienst als Lebensberuf zu wählen, mache ihn noch nicht zum Berufssoldaten; erforderlich sei vielmehr, daß er von der Wehrmacht auf dieser Grundlage, in der Regel auf Grund einer entsprechenden Dienstverpflichtung, eingestellt und damit als Berufssoldat angesehen werde. Dementsprechend sage der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen in einem Urteil vom 21. Mai 1954, ein Berufsoffizierverhältnis werde durch eine langfristige Dienstverpflichtung des Betreffenden und durch Übernahme in das Berufsoffizierverhältnis seitens des Dienstherrn begründet. Beides sei beim Kläger in der vorläufigen Reichswehr nicht erfolgt. Er gehöre auch nicht zu den in Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c und d VV zu § 53 G 131 bezeichneten Personen, die, wie Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VV ergebe, u.a. in der vorläufigen Reichswehr schon vor ihrem Eintritt in den Wehrdienst (Fahnenjunker etc.) oder vom Zeitpunkt ihrer Verpflichtung an (Unteroffiziere und Mannschaften mit mindestens 12jähriger Dienstverpflichtung mit einer aktiven Dienstzeit von mehr als zwei Jahren) als Berufssoldaten gälten.

9

Der Kläger sei vielmehr Reserveoffizier gewesen. Durch die deutschte Kapitulation und die Entlassung des Klägers aus dem Heeresdienst habe sich hieran nichts geändert. Das Fortbestehen der alten Wehrmacht über die Kapitulation hinaus ergebe sich schon aus dem Demobilmachungs- und Landsturmauflösungsbefehl vom 31. Dezember 1918 (RGBl. 1919 S. 1), in welchem die Demobilmachung des Heeres angeordnet worden sei, ferner aus der Vorschrift des § 1 Vorl. RWGes., durch die der Reichspräsident ermächtigt worden sei, das bestehende Heer aufzulösen und eine vorläufige Reichswehr au bilden. Die Entlassung aus dem Beurlaubtenstand sei erst durch die Verordnung über das Ausscheiden aus dem Beurlaubtenstande, vom 21. Januar 1920 (RGBl I S. 133) erfolgt.

10

Auch der Eintritt des Klägers in die vorläufige Reichswehr ändere nichts an seiner Eigenschaft als Reserveoffizier. Das ergebe sich eindeutig aus § 10 der Ausführungsverordnung zum Vorl. RWGes. vom 6. März 1919 (RGBl. S. 296). Hiernach seien die Offiziere, Unteroffiziere und Beamten, die in die vorläufige Reichswehr übertraten, mit ihren bisherigen Rechten übernommen worden; die Zugehörigkeit zur vorläufigen Reichswehr habe als Fortsetzung ihres bisherigen Dienstverhältnisses gegolten. Die zum Eintritt in die vorläufige Reichswehr erforderliche Verpflichtung eines. Reserveoffiziers habe also kein Berufssoldatenverhältnis begründet. Daß der Kläger darüber hinaus in der vorläufigen Reichswehr auf Grund der damaligen Vorschriften eine Verpflichtung zu berufsmäßigem Dienst als Offizier eingegangen sei, habe er selbst nicht behauptet. Da die vorläufige Reichswehr nur eine Übergangsregelung darstellte und sich die endgültige Gestaltung der Wehrmacht erst nach dem Friedensschluß ergeben konnte, sei nicht anzunehmen, daß die Möglichkeit, eine solche Verpflichtung einzugehen, für den Kläger bestanden hätte. Anscheinend hätten auch bisherige Kapitulanten in der vorläufigen Reichswehr keine neue langjährige Verpflichtung eingehen können, da in § 2 Abs. 1 des Kapitulantenentschädigungsgesetzes vom 13. September 1919 (RGBl. S. 1695) eigens gesagt sei, daß ihr Übertritt als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses gelte. Der Erlaß des Reichswehrministeriums vom 4. Dezember 1919 zeige, daß auch damals nicht, wie der Kläger meine, alle Offiziere "Offiziere des Friedensstandes", d.h. Berufsoffiziere waren. Daß die Angehörigen der vorläufigen Reichswehr nach § 3 Vorl. RWGes. als Heeresangehörige u.a. im Sinne der Versorgungsgesetze behandelt werden sollten, besage nur, daß sie wie bisher versorgt werden sollten, Offiziere also nach dem Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565), das in §§ 28 ff. auch die etwaige Versorgung der Reserveoffiziere geregelt habe. Wenn der Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus der vorläufigen Reichswehr "Besoldung" und nach dem Ausscheiden eine "Abfindung" erhalten habe, könne auch daraus nicht gefolgert werden, daß er damals als Berufsoffizier angesehen wurde. Daß er "Besoldung" und nicht "Übungsgeld" erhielt, sei selbstverständlich, weil es sich nicht lediglich um eine Übung gehandelt habe, bei der Abfindung könne es sich um eine ähnliche Zahlung wie die Treueprämie gehandelt haben, die nach dem Erlaß des Reichswehrministeriums vom 11. November 1919 die infolge der Heeresverminderung zur Entlassung kommenden Unteroffiziere (Nichtkapitulanten) und Mannschaften erhielten. Schließlich könne Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Besoldungsvorschriften zum Reichsbesoldungsgesetz nichts zugunsten des Klägers entnommen werden, wenn hier gesagt sei, Berufssoldaten seien die Soldaten, die der Wehrmacht nicht auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht, sondern auf Grund persönlicher Verpflichtung angehörten, so könne aus dieser zu allgemein gehaltenen Definition keine Folgerung für den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden.

11

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides des Versorgungsamts Hamburg vom 18. Oktober 1951 in Verbindung mit dem Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 25. August 1952 sowie des Bescheides des Beklagten vom 5. Juni 1953 festzustellen, daß der Kläger zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gehört.

12

Zur Begründung rügt er im wesentlichen die Verletzung des § 53 G 131 sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften; er führt aus, daß das Berufungsgericht zu Unrecht annehme, sein Eintritt in die vorläufige Reichswehr sei kein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst gewesen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er vertritt insbesondere die Auffassung, daß ohne eine langfristige Dienstverpflichtung die Begründung eines Berufs.

15

Der Oberbundesanwalt hat sich zunächst am Verfahren beteiligt und ausgeführt, daß in der vorläufigen Reichswehr Berufssoldatenverhältnisse nicht hätten begründet werden können.

16

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

17

II.

Wegen des Verzichts der Parteien auf mündliche Verhandlung kann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§§ 61, 35 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -)Die zulässige Revision ist begründet.

18

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es entscheidend auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob der Kläger vor dem 8. Mai 1935 "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten"ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131). Die Erwägungen, aus denen diese Frage verneint worden ist, schließen jedoch nicht aus, daß das Berufungsgericht den - bundesrechtlichen - Begriff des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 verkannt hat.

19

Das Berufungsgericht führt (auf Seite 9 der Urteilsausfertigung) aus, es sei nicht anzunehmen, daß für den Kläger die Möglichkeit bestanden habe, eine Verpflichtung zu berufsmäßigem Dienst einzugehen, weil die vorläufige Reichswehr nur eine Übergangsregelung darstellte und weil anscheinend auch Kapitulanten in der vorläufigen Reichswehr keine "langjährige" Verpflichtung hätten eingehen können. Ferner beruft sich das Berufungsgericht auf die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen (Urteil vom 21. Mai 1954 - Nr. 217/52 -), daß ein Berufsoffizierverhältnis unter anderem durch eine "langfristige" Dienstverpflichtung begründet werde. Demnach hat das Berufungsgericht offenbar die Langfristigkeit, der Dienstverpflichtung für ein unverzichtbares Wesensmerkmal des "berufsmäßigen" Eintritts in den Wehrdienst gehalten. Dies wäre rechtsirrig. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. August 1958 (BVerwGE 7, 214[216]) ausgeführt, das Fehlen einer langfristigen Verpflichtung allein gestatte noch nicht den Schluß, daß es sich nicht um einen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst gehandelt hat. Es kommt nach den weiteren Ausführungen in dem vorgenannten Urteil auch nicht entscheidend darauf an, ob die langfristige Verpflichtung nach der damaligen gesetzlichen Regelung des Wehrdienstes vorgeschrieben war. Diese Meinung vertritt auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinemUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, daß weder die gesetzliche Regelung des Wehrdienstes noch die Dauer der Dienstverpflichtung einen sicheren Schluß auf die Art des Dienstverhältnisses bei der vorläufigen Reichswehr zulassen. Das damalige Wehrrecht, in dem nach der - für das Revisionsgericht bindenden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG) - Auslegung des Berufungsgerichts der Übertritt der Offiziere, Unteroffiziere und Beamten in die vorläufige Reichswehr lediglich "mit ihren bisherigen Rechten" vorgesehen war, schließt also entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht aus, daß es sich im Einzelfall um einen "berufsmäßigen" Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gehandelt hat, wenn ein Offizier des alten Heeres, mag er aktiver Offizier oder Reserveoffizier gewesen sein, sich zum Dienst in der vorläufigen Reichswehr verpflichtete, wie dies das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat.

20

Allerdings müssen bei einer - dem Bild des Berufssoldaten nach den bisherigen Regelungen fremden - nur kurz - fristigen Verpflichtung, wie sie das Berufungsgericht hier unterstellt hat, besondere Umstände hinzutreten, um einen freiwilligen Wehrdienst gleichwohl als berufsmäßigen erkennen zu lassen. Diese müssen ergeben, daß der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, also den Willen gehabt hat, sich immerhin für eine längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig zu widmen, und daß der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen hat (vgl. das erwähnte Urteil des Senats vom 14. August 1958 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] [165]). Das aber ist nicht schon notwendig wegen des nur vorläufigen Charakters der "vorläufigen Reichswehr" zu verneinen (ebenso das vorerwähnte Urteil des VI. Senats); denn der Dienstherr könnte bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung die Übernahme des Bewerbers in die zu erwartende endgültige Reichswehr bereits erwogen oder gar in Aussicht gestellt haben.

21

Da das Revisionsgericht die nach alledem erforderlichen weiteren Feststellungen nicht selbst treffen kann (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), muß das angefochtene Urteil samt den ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG). Der Tatrichter wird insbesondere zu klären haben, ob der Kläger wirklich der vorläufigen Reichswehr und nicht etwa nur einem Freiwilligenverband oder einer ähnlichen Organisation angehört hat. Bejahendenfalls wird er in Würdigung der Gesamtumstände weiter festzustellen haben, ob der Kläger sich dem soldatischen Beruf als Hauptberuf widmen und ob der Dienstherr ihm hierzu die Möglichkeit eröffnen wollte.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel