Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1960, Az.: BVerwG II C 149.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 149.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.1959 - AZ: VI A 1164.54
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine landesrechtliche Regelung der Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G- 131 entgegenstehen kann (Klarstellung zu BVerwGE 4, 234 [BVerwG 17.01.1957 - I C 34/56]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber - Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1959 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1905) meldete sich im Jahre 1939 als damaliger Werkschutzangestellter bei der Vormerkstelle in Potsdam für den mittleren Polizeidienst. Er war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Mai 1931 und Inhaber des sogenannten Blutordens dieser Partei; der SA gehörte er seit dem 6. Oktober 1931 an, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberscharführers. Nach abgelegter Vorprüfung wurde er am 16. September 1940 als Polizeiassistentenanwärter zur staatlichen Polizeiverwaltung in Dortmund einberufen. Er bestand die Prüfung für den mittleren Polizeidienst und wurde im September 1941 zum außerplanmäßigen Polizeiassistenten ernannt, Anfang 1942 in eine Planstelle eingewiesen und am 10. Januar 1943 zum Polizeisekretär befördert. Am 8. Mai 1945 stand er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Juli 1945 wurde er aus politischen Gründen "entlassen".
Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Kategorie IV eingestuft.
Im Oktober 1951 meldete der Kläger sich auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - und bat um Wiederverwendung. Der Beklagte entschied am 19. März 1954, daß die Ernennungen des Klägers zum Polizeiassistenten und zum Polizeisekretär unberücksichtigt bleiben müßten, weil sie im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften und wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien.
Im Verwaltungsstreitverfahren beantragte der Kläger,
die Entscheidung des Beklagten vom 19. März 1954 aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 14. Juli 1959 das Urteil des ersten Rechtszuges und den angefochtenen Bescheid dahin geändert, daß die Beförderung des Klägers zum Polizeisekretär und die zum planmäßigen Polizeiassistenten unberücksichtigt bleiben, jedoch seine Ernennung zum außerplanmäßigen Assistenten mit Wirkung vom 1. Juni 1943 berücksichtigt wird. Die Kosten hat es zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sei nicht durch günstigere landesrechtliche Regelungen ausgeschlossen. Die Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ("bleiben unberührt") bedeute nicht, daß eine günstigere landesrechtliche Regelung Ansprüche nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG verdränge oder ausschließe. Sie beseitige nur den Vorrang des Bundesrechts und ungünstigeres Landesrecht. Im übrigen sei die vom Bundesverwaltungsgericht (u.a. BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54]) geforderte Entscheidung darüber, ob die landesrechtliche oder die bundesrechtliche Gesamtregelung für den Betroffenen günstiger sei, nicht möglich. Nach den im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Vorschriften des einschlägigen Landesrechts, nämlich nach § 5 Abs. 1 und 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) - Erste SparVO - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamten des Reiches und der früheren Länder Preußen und Lippe im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GVBl. S. 333), gelte der Kläger als ohne Anspruch auf Wiedereinstellung verabschiedet; ihn ständen nur die halben Versorgungsansprüche aus der Eingangsstelle seiner Laufbahn (Polizeiassistent) ohne Rücksicht auf seine Dienstzeit zu. Ob ihm diese Ansprüche durch die inzwischen ergangene Entscheidung des Beklagten vom 4. Juli 1955 gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamten zu Recht entzogen worden seien, müsse außer Betracht bleiben; denn hierüber sei ein besonderer Verwaltungsstreit anhängig. Der Kläger stehe sich also in seinen Statusrechten nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG günstiger als nach Landesrecht. Hinsichtlich der Versorgungsansprüche sei hingegen die Beantwortung der Frage, welches Recht für den Kläger vorteilhafter sei, nicht möglich. Vor allem ließen sich statusrechtliche Regelungen gegen eine versorgungsrechtliche Besserstellung wegen ihrer Verschiedenheit weder allgemein noch im vorliegenden Einzelfall abwägen. Aus diesem Grunde halte das Berufungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Nach dieser Rechtsprechung schlösse eine günstigere versorgungsrechtliche Stellung nach Landesrecht nicht aus, daß der Betroffene an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG teilnehme. Schon deswegen sei es zulässig und sogar erforderlich, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, zumal der Kläger seine Wiedereinstellung und eine Bescheinigung über seine Teilnahme an der Unterbringung verlange.
Sachlich sei die Entscheidung des Beklagten nach § 7 G 131 nicht in vollem Umfang rechtmäßig. Der Kläger sei überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum planmäßigen Polizeiassistenten und zum Polizeisekretär ernannt worden. Die Ernennung zum planmäßigen Polizeiassistenten sei unter Mißachtung des § 19 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) in der im Jahre 1942 geltenden Fassung schon vor der Ernennung der übrigen Prüfungsteilnehmer, also bevorzugt, vorgenommen worden, obwohl der Kläger die Prüfung nicht mit Prädikat bestanden und keine besonderen dienstlichen Leistungen gezeigt habe. Auch die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für eine sachliche Begründung der Bevorzugung des Klägers zu geben vermocht. Die Beamtenstellen des (einfachen) mittleren Dienstes seien nach den damals geltenden Bestimmungen zu 10 vom Hundert mit Zivilanwärtern zu besetzen gewesen, und dieser Anteil sei nach Maßgabe verschiedener Erlasse des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern ausschließlich bewährten Nationalsozialisten vorbehalten worden; zu diesen seien auch die bis zum 30. Januar 1933 in die NSDAP eingetretenen Personen gerechnet worden, welche nachweisbar vor diesem Zeitpunkt aktiv für den Nationalsozialismus tätig gewesen seien. Da der Kläger seit dem Jahre 1931 Mitglied der NSDAP und SA gewesen sei und die Beweisaufnahme keinen Anhalt für eine Bevorzugung aus sachlicher. Beweggründen biete, sei die Überzeugung begründet, daß der Kläger aus den in Rede stehenden politischen Beweggründen bevorzugt zum planmäßigen Polizeiassistenten ernannt werden sei. Noch deutlicher seien diese überwiegend politischen Erwägungen für seine Beförderung zum Polizeisekretär festzustellen. Wäre bei dem Kläger das Bescldungsdienstalter nicht aus politischen Gründen verbessert worden, so hätte er nicht schon im Frühjahr 1943 zum Polizeisekretär befördert worden können. Er wäre dann erst etwa zum 1. Juni 1942 als Assistentenanwärter eingestellt und nach Ableistung der vorgesehenen Prüfung erst etwa zum 1. Juni 1943 zum außerplanmäßigen Polizeiassistenten ernannt worden. Da er als solcher eine außerplanmäßige Dienstzeit von mindestens drei Jahren bis zur planmäßigen Anstellung hätte ableisten müssen, hätte er bis zum 8. Mai 1945 die Ernennungen zum planmäßigen Polizeiassistenten und zum Polizeisekretär sowie die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr erreichen können. Das Berufungsgericht sei jedoch überzeugt, daß der Kläger die ihm erreichbare Rechtsstellung eines außerplanmäßigen Polizeiassistenten zu dem frühest möglichen Zeitpunkt, dem 1. Juni 1943, erreicht hätte, auch wenn er keine Bevorzugung aus überwiegend politischen Gründen erfahren hätte. Zwar sei der Kläger vor 1933 nicht im öffentlichen Dienst gewesen, sondern habe sich aus dem Arbeiterverhältnis zum Werkschutzangestellten emporgearbeitet. Das Berufungsgericht glaube ihm aber, daß er - ein Lehrerssohn; der bis zur Obertertia ein Gymnasium besucht habe - den Polizeiberuf aus innerer Einstellung gewählt habe und deshalb jede sich hierzu bietende Möglichkeit ergriffen hätte. Auch nach dem Kriege habe der Kläger immer wieder versucht, in die Polizeibeamtenlaufbahn zurückzukehren. Da der Kläger zudem seine Stellung ausgefüllt und die Prüfung bestanden habe, lägen genügende Anhaltspunkte dafür vor, daß er auch ohne Bevorzugung wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus etwa im Juni 1943 außerplanmäßiger Polizeiassistent geworden wäre.
Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,
das Berufungsurteil und das Urteil des ersten Rechtszuges sowie den Verwaltungsakt des Beklagten vom 19. März 1954 aufzuheben.
Der Kläger rügt die Verletzung des § 72 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (Abl. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - und trägt zur Begründung der Revision weiterhin im wesentlichen folgendes vor: Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 müsse an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Notwendigkeit eines Gesamtvergleichs zwischen der landesrechtlichen und der bundesrechtlichen Regelung des von Artikel 131 GG erfaßten Beamtenverhältnisses festgehalten werden. Im vorliegenden Fall sei die landesrechtliche Regelung günstiger. Der Kläger habe am Stichtag - dem 6. April 1954 als Tag der Zustellung des angefochtenen Verwaltungsakts - Anspruch auf Zahlung der halben und nach Erreichung der Altersgrenze oder nach Eintritt der Dienstunfähigkeit der vollen erdienten Versorgungsbezüge gehabt. Nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG habe er keine versorgungsrechtlichen Ansprüche, sondern nur den Anspruch auf Nachversicherung und das Recht auf Teilnahme, an der Unterbringung; letzteres habe bei dem Alter des Klägers keinen realisierbaren Wert.
Der Beklagte hat ebenfalls Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Der Beklagte rügt die unrichtige Anwendung des § 7 G 131 und; führt dazu im wesentlichen aus: Eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ausgesprochene Ernennung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann von einem späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 8. Mai 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also praktisch zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung einer solchen sicheren Feststellung sei jedoch eine "im öffentlichen Dienst verwurzelte unpolitische Ausgangsposition". Diese Ausgangsposition habe der Kläger nicht gehabt. Die bloße Möglichkeit, die Stellung eines außerplanmäßigen Polizeiassistenten später zu erreichen, genüge nicht. Aus den Versuchen des Klägers, nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 seinen früheren Status wieder zu erreichen, hätte das Berufungsgericht keine Schlüsse herleiten dürfen; diese Schlußfolgerungen enthielten einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht habe es außerdem versäumt, über die Ernennung des Klägers zum Polizeiassistentenanwärter im Beamtenverhältnis auf. Widerruf eine förmliche Entscheidung zu treffen. Ohne eine solche Entscheidung bleibe dem Kläger entgegen § 7 G 131 ein sachwidriger Vorteil gewahrt. Dieser Vorteil sei - folge man der Begründung des angefochtenen Urteils - darin zu erblicken, daß der Kläger bereits am 16. September 1940 und nicht erst am 1. Juni 1942 als Polizeiassistentenanwärter in das Beamtenverhältnis berufen worden sei.
Beide Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung über die Revisionen verzichtet.
Der Oberbundesanwalt ist nicht am Verfahren beteiligt.
II.
Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden worden (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
1.
Die Revision, des Klägers kann nicht zum Erfolg führen.
Zu Unrecht rügt der Kläger die Verletzung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131.
Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, daß landesrechtliche Regelungen im Sinne dieser Vorschrift sich auch dadurch als günstiger erweisen können, daß sie die Anwendung des § 7 G 131 ausschließen oder einschränken (vgl. z.B. § 11 Abs. 1 und 2 des niedersächsischen Gegsetzes zu Artikel 131 GG vom 24. Dezember 1951 - GVBl. S. 233 -). Schon die Möglichkeit einer solchen Regelung läßt erkennen, daß nicht schlechthin die Meinung gerechtfertigt sein kann, das Gesetz zu Artikel 131 GG einerseits und eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 andererseits bildeten in sich geschlossene, voneinander unabhängige Rechtskreise derart, daß eine "günstigere" landesrechtliche Regelung der Anwendung des § 7 G 131 niemals entgegenstehen könne. Aus demselben Grunde vermögen auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ("bleiben unberührt") und die daran geknüpfte Meinung, diese Vorschrift beseitige nur den Vorrang des Bundesrechts und ungünstigere landesrechtliche Regelungen, den Tatrichter nicht davon zu entbinden, - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - das einschlägige Landesrecht, soweit es auf den jeweils Betroffenen anzuwenden ist, in seiner Gesamtheit den einschlägigen Regelungen des Gesetzes zu Artikel 131 GG vergleichend gegenüber zu stellen oder doch jedenfalls die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen inhaltlich darzulegen. Letzteres ist schon wegen der Irrevisibilität des Landesrechts erforderlich; denn das Revisionsgericht wäre anderenfalls gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung befugt, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, und dieser Befugnis entspricht die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur inhaltlichen Darlegung des im Einzelfall einschlägigen Landesrechts. Diese ist überdies schon deswegen erforderlich, weil eine Entscheidung nach § 7 G 131 auch dann unzulässig sein könnte, wenn sich die Regelung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG für einen Betroffenen schon vor der Anwendung des § 7 G 131 als ungünstiger erweist als die einschlägige Regelung des Landesrechts. Ein solcher Fall liegt aber jedenfalls schon dann nicht vor, wenn das Gesetz zu Artikel 131 GG dem Betroffenen ein Recht gewährt, welches ihm das Landesrecht nicht oder nicht in diesem Umfange zuerkennt (z.B. Teilnahme an der Unterbringung), oder wenn die landesrechtliche Regelung eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer hat. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vor allein auch wegen des in diesem Zusammenhang irreführenden Hinweises auf § 5 der Ersten Sparverordnung (vgl. BVerwGE 4, 243 [BVerwG 17.01.1957 - BVerwG II C 139.54] [244]) - zu Mißverständnissen Anlaß geboten hat, wenngleich auch sie im Grunde auf den eben angeführten und insoweit zutreffenden Erwägungen beruht.
Anders als in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf die sich die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, fehlt es im angefochtenen Urteil nicht an einer hinreichenden Darlegung des einschlägigen - irrevisiblen - Landesrechts; deswegen erübrigen sich hier anders als in jenen. Fällen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache. Dieser Darlegung ist zu entnehmen, daß die Erste Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keine die Anwendung des § 7 G 131 ausschließende oder einschränkende Regelung enthält. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall zudem die versorgungsrechtliche Lage des Klägers nach Bundes- und Landesrecht ermittelt und hinsichtlich der Wiederverwendung dargelegt, daß der Kläger nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ohne Anspruch auf Wiedereinstellung oder Teilnahme an der Unterbringung als verabschiedet gilt, während er nach der bundesrechtlichen Regelung an der Unterbringung teilnimmt. Auch wegen der im Gesetz zu Artikel 131 GG vorgesehenen Teilnahme an der Unterbringung kann der Anwendung, des.§ 7 G 131 im vorliegenden Falle nicht mit dem Hinweis auf günstigeres Landesrecht begegnet werden. Zu Unrecht meint der Kläger, die Teilnahme an der Unterbringung sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil und solange sie sich nicht zu einem Anspruch auf Unterbringung konkretisiert hat. Der Kläger übersieht, daß bereits die Teilnahme an der Unberbringung als solche ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt. Aus den tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zudem nicht, daß dieses Recht im vorliegenden Falle als praktisch wertlos anzusehen ist.
Schon hiernach scheidet eine Verletzung des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 aus.
Auch soweit das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung nach § 7 G 131 bestätigt hat, ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des § 7 G 131 stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Die Entscheidung, daß der Beklagte die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zu Recht auf die Ernennungen des Klägers zum Polizeiassistenten und Polizeisekretär angewendet habe, werden von der tatsächlichen Feststellung getragen, daß diese Ernennungen zu dem Zeitpunkt, in dem sie wirksam wurden, noch nicht vorgenommen Worden wären, wenn der Kläger seinerzeit nicht überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus gefördert worden wäre. Diese Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung haben Bestand, weil in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsrügen, insbesondere Verfahrensmängel und Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze, nicht geltend gemacht sind. Das gleiche gilt für die Ausführungen und Feststellungen zu der Frage, ob die Ernennungen zum planmäßigen Polizeiassistenten und zum Polizeisekretär von einem späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden können. Die vermutlich in bezug auf die Anwendung das § 7 G 131 bemängelte Verletzung des § 72 MRVO 165 ist nicht ordnungsgemäß gerügt. Zur ordnungsmäßigen Geltendmachung dieser Rüge gehört die Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]). Diese Angabe fehlt in der Revisionsbegründung.
Die Revision des Klägers ist hiernach zurückzuweisen.
2.
Die Revision des Beklagten kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Es ist zwar richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Wege der sogenannten "zeitlichen Verschiebung", d.h. von einem späteren Zeitpunkt an, eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ausgesprochene Ernennung nur berücksichtigt werden kann, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß der Beamte die streitige Rechtsstellung später - bis zum 8. Mai 1945 - auch ohne Förderung aus überwiegend politischen Gründen erlangt hätte. In der Regel wird diese Feststellung zwar nur bei einer im Zuge der Laufbahn erlangten Ernennung getroffen werden können. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall besondere Umstände eine solche Feststellung auch für die erstmalige Begründung des Beamtenverhältnisses ermöglichen (vgl. Urteil des Senats vom 19. März 1959 - BVerwG II C 133.58 -). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aus dem Werdegang und der Persönlichkeit des Klägers die Überzeugung gewonnen, daß gerade er nach der Laufbahneröffnung sich beworben hätte, zugelassen worden wäre und bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines außerplanmäßigen Polizeiassistenten erreicht hätte. Der von der Revision beanstandete Rückschluß aus den Bemühungen des Klägers um seine Wiederverwendung nach 1945 ist zwar wenig überzeugend, aber nicht schlechthin unmöglich, also nicht denkfehlerhaft. Außerdem wird die Entscheidung von den übrigen tatsächlichen Feststellungen getragen, welche Bestand haben, zumal gegen sie keine Rügen erhoben worden sind.
Zu Unrecht rügt die Revision des Beklagten, das Berufungsgericht hätte förmlich über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiassistentenanwärter entscheiden müssen, weil der. Kläger jedenfalls durch die verfrühte Einberufung einen sachwidrigen Vorteil erlangt habe. Sie übersieht, daß die Ernennung des Klägers zum Polizeiassistentenanwärter nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung nach § 7 G 131 ist und daß das Berufungsgericht schon aus diesen Grunde eine förmliche Entscheidung über diese Ernennung nicht treffen durfte.
Sonach muß auch die Revision des Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.100 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel