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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1960, Az.: BVerwG III C 370.58

Antrag auf Einreise in die Bundesrepublik bzw. Berlin (West) nach dem 31. Dezember 1952; Anforderungen an ein Vorliegen der Stichtagsvoraussetzungen i.F.e. ständigen Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik auf Grund eines erst nach dem 31. Dezember 1952 gestellten Einreiseantrags; Voraussetzungen einer Aufenthaltnahme noch unverzüglich nach Aushändigung der Reisepapiere

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 370.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 24.10.1958 - AZ: Prozeßl.Nr. 121 L/58

Fundstellen

  • Fachberater 1961, 60
  • IFLA 1961, 39
  • MtBl BAA 1961, 60
  • RLA 1961, 58

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein erst nach dem 31. Dezember 1952 gestellter Antrag eines Geschädigten, ihm die Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik oder nach Berlin (West) zu gewähren, hier zur ständigen Aufenthaltnahme geführt, so sind die Stichtagsvoraussetzungen jedenfalls dann erfüllt, wenn dieser - erfolgreiche - Antrag das letzte Glied einer anhaltend fortgesetzten Kette von - erfolglosen - Einreisebemühungen darstellt.

  2. 2.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltnahme noch unverzüglich nach Aushändigung der Reisepapiere erfolgt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1960 in Regensburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 24. Oktober 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerdeführerin wurde im Oktober 1944 aus M... (Jugoslawien) vertrieben. Sie gelangte zunächst nach Österreich und im Mai 1957 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie einen vom Deutschen Konsulat in Linz am 1. November 1956 ausgestellten Reisepaß erhalten hatte. Ihr wurde der Flüchtlingsausweis A ausgestellt und in ihm vermerkt, daß die Rechtsbeschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt sei.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, für sie Vertreibungsschaden festzustellen und ihr die Hausratentschädigung zu gewähren, mit der Begründung ab, die Rechtsbeschwerdeführerin sei nicht berechtigt, Vertreibungsschäden geltend zu machen, da sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfülle. Insbesondere könne sie sich auch nicht auf § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG berufen, da ihre Bemühungen, die schließlich die Einreise in das Bundesgebiet erwirkt hätten, erst nach dem 31. Dezember 1952 eingesetzt hätten. Auch die Rechtsbeschwerde, mit der sich die Rechtsbeschwerdeführerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden wandte, hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück, weil die auf Einreise in das Bundesgebiet gerichteten Bemühungen insoweit, als sie vor dem Stichtag gelegen hätten, keinen Erfolg gehabt hätten, spätere erfolgreich verlaufene Bemühungen aber angesichts des klaren Wortlauts des§ 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LAG, einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift, außer Betracht bleiben müßten. Da die Rechtsbeschwerdeführerin im Jahre 1957 mit ihren Kindern zusammen in die Bundesrepublik gekommen sei, liege auch keine Familienzusammenführung im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG vor. Der Vermerk im Flüchtlingsausweis betreffe nur Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz, sei jedoch für Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz, deren Voraussetzungen in diesem und im Feststellungsgesetz festgelegt seien, ohne Bedeutung.

3

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Rechtsbeschwerdeführerin ihr auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheide gerichtetes Anliegen weiter. Sie meint, sie habe sich rechtzeitig vor dem Stichtag (31. Dezember 1952) um die Einreise in das Bundesgebiet bemüht. Wenn ihre schon im Jahre 1950 unternommenen Versuche, die Einreiseerlaubnis in die Bundesrepublik zu erhalten, gescheitert seien, könne ihr das nicht zur Last gelegt werden, da die gesetzlichen Bestimmungen einer Erlaubniserteilung entgegengestanden hätten. Daß sie erst etwa sechs Monate nach Ausstellung des deutschen Passes ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen habe, sei darauf zurückzuführen, daß sie seit dem Jahre 1953 ständig krank gewesen sei; ohne ihre Kinder, die erst im Jahre 1957 die Ausreisepapiere erhalten hätten, sei ihr eine Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht zuzumuten gewesen.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt diesen Ausführungen entgegen. Er trägt vor, die Rechtsbeschwerdeführerin habe weder rechtzeitige Bemühungen um die Einreise in das Bundesgebiet glaubhaft gemacht, noch habe sie nach Aushändigung der zur Einreise erforderlichen Urkunden unverzüglich ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Daher sei die Revision unbegründet und zurückzuweisen.

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

Ohne Rechtsirrtum ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß der Vermerk im Flüchtlingsausweis der Rechtsbeschwerdeführerin, sie sei zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen berechtigt, für die von ihr vor den Ausgleichsbehörden verfolgten Ansprüche ohne Bedeutung ist. Da der Flüchtlingsausweis der Rechtsbeschwerdeführerin am 19. Juni 1957 ausgestellt ist, die erst mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (2. ÄndG BVFG) festgelegte Bindung aller Behörden an diese Entscheidung - entgegen einer in einer anderen Sache geäußerten, vom Oberbundesanwalt vorgetragenen - abweichenden - Rechtsansicht des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte - demnach noch nicht galt (vgl. Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - und Urteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 11 LAG Nr. 15 und Nr. 16] -), würden die Ausgleichsbehörden nicht einmal gehindert gewesen sein, die Vertriebeneneigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zu prüfen. Jedenfalls waren sie aber auch bei Anerkennung der Yertriebeneneigenschaft verpflichtet, die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Feststellung von Vertreibungsschäden und die Gewährung von Ausgleichsleistungen knüpft, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, da das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) diese Ansprüche nicht gewährt.

7

Bezüglich der Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführerin die Vermutung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG zugute kommen kann, verkennt der Verwaltungsgerichtshof, daß auch die schließlich erfolgreich gewesenen, späteren Bemühungen der Rechtsbeschwerdeführerin um die Einreise in das Bundesgebiet möglicherweise noch im Sinne jener Vorschrift Bedeutung gewinnen können. Dieses wäre nämlich dann der Fall, wenn die auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) gestellten Anträge als das letzte Glied einer vor dem Stichtag begonnenen und seither nicht freiwillig und endgültig unterbrochenen Reihe von Einreisebemühungen angesehen werden könnten. Lägen Bemühungen dieser Art um die Einreise ins Bundesgebiet vor, so müßten die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG als erfüllt angesehen werden. Das ergibt sich eindeutig aus dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Anhaltende, wenn auch nicht ohne jede Unterbrechung, aber doch zielstrebig fortgesetzte Einreisebemühungen, die vor dem Stichtag nicht zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geführt hatten, sollten, wenn die Einreise unverzüglich nach Erwirkung der dazu notwendigen Erlaubnis vorgenommen wurde, nicht zum Nachteil der Vertriebenen ausschlagen, da diese es nicht in der Hand hatten, die Erteilung der Reiseerlaubnis zu beschleunigen. Diesem dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden Sinn der Ausnahmeregelung des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG entspricht auch die Auffassung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts, die in seinem Sammelrundschreiben "Allgemeine Vorschriften" vom 26. März 1959 in der Fassung vom 22. Mai 1959 - Mtbl. BAA S. 212 (257) - zum Ausdruck gekommen ist. Unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Grundsätze wird demgemäß das Verwaltungsgericht weiter aufzuklären haben, ob die Rechtsbeschwerdeführerin sich seit dem Jahre 1950 fortgesetzt um die Einreise bemüht und diese Bemühungen allenfalls nur vorübergehend, etwa behördlicher Weisung oder amtlicher oder halbamtlicher Beratung gemäß, eingestellt hatte, bis sie schließlich den zum Ziele führenden Antrag stellen konnte.

8

Sollten die Ermittlungen derartige fortgesetzte Einreisebemühungen der Rechtsbeschwerdeführerin ergeben, so würde noch zu prüfen sein, ob die unter Nr. 3 des§ 230 Abs. 1 Satz 3 LAG geforderte Voraussetzung einer Anerkennung der Stichtagserfüllung vorliegt. Zweifel in dieser Hinsicht könnten sich, wie das angefochtene Urteil anzudeuten scheint, aus dem Zeitraum ergeben, der zwischen der Aushändigung des am 1. November 1956 ausgestellten Reisepasses und der am 14. Mai 1957 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet verstrichen ist.

9

Keineswegs können eine derartige Verzögerung solche Gründe rechtfertigen, die lediglich der Vermeidung der typischen Folgen einer Vertreibung dienen sollten. Demzufolge würde das Verstreichenlassen von über einem halben Jahr nur dann unschädlich sein, wenn es nicht auf ein schuldhaftes Zögern der Rechtsbeschwerdeführerin, den Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen, zurückgeführt werden müßte (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob das der Fall ist, wird davon abhängen - und darauf werden sich die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts erstrecken müssen -, wann genau der Rechtsbeschwerdeführerin der Reisepaß ausgehändigt worden ist. Das Verwaltungsgericht wird der Rechtsbeschwerdeführerin auch eine angemessene Frist für die Planung und Vorbereitung der Abreise zubilligen, schließlich die gesamten Umstände würdigen müssen, die für die Festlegung des Ausreisetages auf den 14. Mai 1957 maßgebend waren. Wenn etwa die Rechtsbeschwerdeführerin so krank war, daß sie die gewohnte Pflege durch ihre Töchter nicht entbehren konnte, wird eine - ihr zuzurechnende - Verzögerung der Einreise möglicherweise nicht anzunehmen sein. Es wird aber auch unter Umständen aufzuklären und zu bewerten sein, ob Lebensweise und -haltung der Familie der Rechtsbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise, insbesondere vor der Auflösung des gesamten Haushalts die weitere Anwesenheit der Rechtsbeschwerdeführerin bei ihren Töchtern als geboten, mindestens die Verspätung ihrer Ausreise als nicht vorwerfbar erscheinen lassen könnte. Dabei können auch die Belange der Zurückbleibenden eine Rolle spielen, insbesondere aber auch die Frage, warum nicht die gemeinsame Ausreise der Rechtsbeschwerdeführerin mit ihren Töchtern etwa von vornherein dadurch ermöglicht, aber auch sichergestellt worden ist, daß allen dreien die dazu erforderlichen Papiere gleichzeitig, etwa so, daß sie gemeinsam einen Sammeltransport benutzen konnten, ausgehändigt worden sind.

10

Der Senat betont nochmals, daß Erwägungen dahin, ob und wie der im allgemeinen mit einer Umsiedlung zwangsläufig verbundene Lageraufenthalt vermieden oder erheblich abgekürzt werden kann, keinesfalls mit dem Erfordernis des § 230 Abs. 1 Nr. 3 LAG, nach Aushändigung der Einreiseurkunden "unverzüglich" den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich desGrundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, zu vereinbaren sind; erst recht nicht der Versuch, die Abreise erst dann vorzunehmen, wenn Unterbringung und Arbeitsplatz in diesen Gebieten sichergestellt sind.

11

Trotzdem können aber die oben aufgezeigten - und im einzelnen Fall entsprechenden - Umstände die Verzögerung einer Aufenthaltnahme als nicht vorwerfbar erscheinen lassen.

12

Danach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.

13

Die Zurückverweisung erfolgt an das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht (§ 195 Abs. 6 Nr. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17], § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 [Bad.-Württ. Ges.Bl. S. 94]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein