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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1960, Az.: BVerwG VIII C 48.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 48.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - AZ: V OVG A 21.54
OVG Niedersachsen - 14.05.1957
OVG Nordrhein-Westfalen
LVG Köln

Fundstellen

  • DÖV 1962, 514 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1961, 156
  • NJW/RZW 1961, 41
  • ZBR 1960, 395

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn kann das Dienstalter eines durch Entlassung geschädigten und nach dem 8. Mai 1945 wiederangestellten und beförderten Beamten auf einen Zeitpunkt vorverlegt werden, in dem er die fachliche Eignung für das Amt noch nicht besaß.

  2. 2.

    Ein durch Entlassung geschädigter, politisch unbelasteter Beamter, der seit der Schädigung in dem jetzt zur Bundesrepublik einschließlich Berlin-West gehörenden Gebiet gewohnt hat, darf grundsätzlich bei Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahn hinsichtlich der Frage, ob er das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fortgesetzt hätte, nicht schlechter gestellt werden als die Beamten, die nach dem 8. Mai 1945 in ihrem Amt geblieben sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus. Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 14. Mai 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1934 als Polizeioberwachtmeister entlassen, und zwar auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175). Am 1. November 1945 wurde er als Polizeiinspektor im Dienste des Landes Schleswig-Holstein wiederangestellt und im Oktober 1946 zum Polizeioberinspektor befördert. Am 1. September 1947 wurde er zunächst zum Polizeirat (Polizeimajor) und am 26. Mai 1952 zum Polizeioberrat befördert. Nachdem sein Wiedergutmachungsantrag im Vorverfahren nur teilweise Erfolg hatte, beantragte der Kläger mit der Klage, den Beklagten zu verpflichten, ihn so zu stellen, als ob er am 1. April 1942 zum Polizeimajor und am 1. April 1947 zum Polizeioberrat befördert worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, daß der Kläger so zu stellen ist, als sei er am 1. August 1942 zum Polizeimajor und am 1. April 1951 zum Polizeioberrat befördert worden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

2

Mit der Revision beantragt der Kläger, nach seinem Klageantrage zu erkennen; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

3

II.

Die Revision ist begründet.

4

Der Kläger ist aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verfolgt und geschädigt worden (§§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, jetzt gültig in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]). Als geschädigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes hat er deshalb Anspruch auf Wiedergutmachung. Der Wiedergutmachungsanspruch besteht jedoch nur, soweit die Vorschriften der §§ 9 bis 19 BWGöD erfüllt sind, also nur in dem gesetzlich näher bezeichneten Umfange (BVerwGE 1, 175 [176]).

5

Die Entscheidung, der Kläger sei so zu stellen, als ob er am 1. April 1951 zum Polizeioberrat befördert worden wäre, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, einen Anspruch auf bevorzugte Beförderung zum Polizeioberrat im Wege der Wiedergutmachung habe der Kläger erst erworben, wenn er die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in dieses Amt erfüllt habe. Dieses Erfordernis sei zwar in § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nicht ausdrücklich wiederholt. Daß es erfüllt sein müsse, ergebe sich aber auch daraus, daß die Gewährung der Rechtsstellung und der Besoldung, die der Geschädigte im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, die nähere Ausgestaltung des in § 9 Abs. 1 BWGöD festgelegten Anspruchs auf bevorzugte Wiederanstellung darstelle. Diese aber hänge davon ab, ob der Geschädigte die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfülle. Zum anderen ergebe § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD, daß der Geschädigte grundsätzlich eine für die Beförderung vorgeschriebene Prüfung ablegen müsse, wenn nicht im Hinblick auf das Lebensalter und die nachgewiesene Befähigung und Erprobung des Beamten für das höhere Amt darauf verzichtet werden könne. Für die Beförderung des Klägers zum Polizeioberrat sei zwar keine Prüfung vorgeschrieben gewesen. Sie sei aber von der persönlichen und fachlichen Eignung für dieses Amt abhängig gewesen. Der Kläger habe die fachliche Eignung für die Stelle eines Polizeioberrats vor dem 1. April 1951 nicht gehabt.

6

Diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Bei Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn kann das Dienstalter eines durch Entlassung geschädigten und nach dem 8. Mai 1945 wiederangestellten und beförderten Beamten auf einen Zeitpunkt vorverlegt werden, in dem er die fachliche Eignung für das Amt noch nicht besaß. Das ergibt sich aus folgendem: Nach § 9 Abs. 1 BWGöD ist ein Anspruch auf bevorzugte Wiederanstellung nur gegeben, wenn der Geschädigte "die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis" erfüllt; hierzu gehört auch die fachliche Eignung (Anders, BWGöD, 2. Aufl., Bem. 2 Abs. 5 zu § 9; Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Bem. 6 zu § 9 BWGöD). § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD bestimmt, daß dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren ist, die er im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre. Es ist zwar richtig, daß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BWGöD die nähere Ausgestaltung des im § 9 Abs. 1 BWGöD festgelegten Anspruchs auf bevorzugte Wiederanstellung ist; hieraus ergibt sich aber nicht, daß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BWGöD nicht auch unabhängig von § 9 Abs. 1 BWGöD rechtliche Bedeutung haben kann für Wiedergutmachungsansprüche von Beamten, die nach dem 8. Mai 1945 wiederangestellt worden sind und im Wege der Wiedergutmachung keine Wiederanstellung, sondern nur eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung und Besoldung begehren. In einem solchen Falle kann der Nachweis der "sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis". (§ 9 Abs. 1 BWGöD) ebensowenig verlangt werden, wie bei der Feststellung der Versorgungsbezüge gemäß § 11 Abs. 1 BWGöD für einen nicht mehr dienstfähigen Beamten. Eine Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ist in solchen Fällen nur möglich im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD, der die Nachholung von Prüfungen betrifft. Das öffentliche Interesse daran, daß nur geeignete Beamte in öffentliche Ämter gelangen, wird durch diese Auslegung des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BWGöD nicht verletzt. Daß die Ernennung zum Polizeioberrat nicht von der Ablegung einer Prüfung abhängig war, ergibt sich aus den Feststellungen das Berufungsgerichts, so daß § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD unanwendbar ist. Es kommt im Falle des Klägers also ausschließlich darauf an, ob er bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Laufbahn bis zu einem vor dem 1. April 1951 liegenden Zeitpunkt Polizeioberrat geworden wäre. Da diese Frage im Revisionsverfahren nicht entschieden werden kann, muß die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

7

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die sonstigen Rechtsgrundsätze für die Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn entlassener Beamter (vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54];  5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56];  10, 35) [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]und demgemäß, soweit möglich, die Laufbahnen vergleichbarer Beamter zu berücksichtigen haben. Da bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Dienstlaufbahnen alle Umstände des Einzelfalles von Bedeutung sind, kann auch das vom Kläger in das Wissen der Zeugen R. und K. gestellte erheblich sein. Hervorzuheben ist, daß Minderleistungen oder mangelnde Erfahrung nach der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nur dann zuungunsten des Geschädigten herangezogen werden dürfen, wenn sie nicht auf vorausgegangene Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind (Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VIII C 51.59 -, NJW/RzW 1960 S. 422). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn der Kläger am 8. Mai 1945 Polizeimajor ohne jegliche Verbindung zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen wäre, so hätte vermutlich allein seine Dienststellung als Major in der Polizei des nationalsozialistischen Staates dazu geführt, Bedenken gegen seine ununterbrochene weitere Verwendung hervorzurufen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß ein durch Entlassung geschädigter, politisch unbelasteter Beamter, der seit der Schädigung in dem jetzt zur Bundesrepublik - einschließlich Berlin West - gehörenden Gebiet gewohnt hat, grundsätzlich bei Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn hinsichtlich der Frage, ob er am 8. Mai 1945 das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fortgesetzt hätte, nicht schlechter gestellt werden darf als die Beamten, die nach dem 8. Mai 1945 im Amt geblieben sind und ihre Tätigkeit fortgesetzt haben (BVerwGE 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - BVerwG III C 378.56] [56]).

8

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre bei politisch unbeeinflußter Entwicklung seiner Laufbahn voraussichtlich erst am 1. August 1942 Polizeimajor geworden, verletzt weder materielles noch formelles Recht. Die Rügen der Revision sind insoweit unbegründet. Wenn das Berufungsgericht den Angaben des Beklagten über die Vergleichspersonen den höheren Beweiswert beigemessen hat, so war dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig.

9

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke