Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1960, Az.: BVerwG VI C 193.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 193.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1958 - AZ: I A 1259/55
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 11, 61 - 65
- AS XI, 61
- Bundesverwaltung 1960, 86
- DVBl 1961, 565
- JR 1961, 76
- MDR 1960, 1038 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1961, 47
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Straftat und die Bestrafung eines zum Beamten Ernannten "bekannt" war mit der Folge, daß die Ernennung nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG zurückgenommen werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger stand beim Zusammenbruch als Zugführer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste der Deutschen Reichsbahn. Er wurde auf Anordnung der Besatzungsmacht im Oktober 1945 entlassen, seit Februar 1946 aber Im Arbeiterverhältnis wieder im Bahndienst beschäftigt. Am 26. Juli 1948 verurteilte ihn die Große Strafkammer des Landgerichts in Passau durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu fünf Monaten Gefängnis. Er hatte am 1. Mai 1948 zusammen mit drei anderen Tätern, die vorher mehrfach ähnliche Handlungen begangen hatten, in dem Stall eines Bauern zwei Schweine von etwa 30 bis 40 kg Gewicht abgestochen und diese sowie zwei Gänse gestohlen. Er erhielt zunächst Bewährungsfrist, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1949 wurde ihm die Strafe dann erlassen. Die Eisenbahndirektion Regensburg entließ ihn wegen seiner Tat fristlos aus dem Arbeiterverhältnis. Zu seinen dort geführten Beamten-Personalakten gelangte kein Vermerk über diese Vorgänge.
Unter dem 21. Februar 1952 entschied der Beklagte gemäß § 7 G 131, die Ernennung des Klägers zum Zugschaffner sei erst mit Wirkung vom 1. Juni 1941 zu berücksichtigen und seine Beförderung zum Zugführer bleibe unberücksichtigt. Der Präsident der Eisenbahndirektion R... ernannte ihn hierauf durch Urkunde vom 28. März 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Zugschaffner und beförderte ihn durch Urkunde vom 22. Oktober 1952 zum Zugführer. Die Ernennungsurkunde vom 28. März 1952 hatte der Personalsachbearbeiter der Eisenbahndirektion, der jetzige Bundesbahn-Oberinspektor R... im Entwurf abgezeichnet und der Personaldezernent, der jetzige Bundesbahnrat Dr. F... im Auftrage des Präsidenten der Direktion unterzeichnet.
Im Januar 1953 erhielt, wie es im Berufungsurteil heißt, "die Eisenbahndirektion R..." Kenntnis von der Verurteilung des Klägers und berichtete hierüber nach dessen Vernehmung unter dem 25. März 1953 an die Hauptverwaltung der Beigeladenen in Offenbach. Auf deren Bericht vom 30. Mai 1953 erklärte der Beklagte durch Erlaß vom 12. Juni 1953 gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Fassung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) - DBG - die mit Urkunde vom 28. März 1952 vollzogene Ernennung des Klägers zum Bundesbeamten für nichtig.
Der Einspruch des Klägers wurde am 20. Oktober 1953 ablehnend beschieden; seine Anfechtungsklage wurde abgewiesen, seine Berufung nach Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:
Die angefochtene Nichtigerklärung finde ihre Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 2 Nr. 2 DBG, welcher laute:
"Die Ernennung ist für nichtig zu erklären, wenn .... nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein solches Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird."
Beim Erlaß des Einspruchsbescheids habe bereits das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - gegolten, das die wiedergegebene Vorschrift mit Wirkung vom 1. September 1953 durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ersetzt habe:
"Eine Ernennung ist zurückzunehmen, ... wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird."
Die Ersetzung des Begriffs "Nichtigerklärung" durch den Begriff "Zurücknahme" bedeute im Ergebnis keine rechtliche Änderung.
Die Ernennungsurkunde vom 28. März 1952 habe für den Kläger, der zuvor bereits Beamter zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gewesen sei, ein neues Beamtenverhältnis begründet, es habe sich um eine "Ernennung" im Sinne der genannten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes gehandelt.
Auch im übrigen sei der Tatbestand der angeführten Vorschriften erfüllt. Der Kläger sei wegen eines Verbrechens in Tateinheit mit einem Vergehen verurteilt worden. Die Umstände und die Schwere der Tat ließen ihn unwürdig erscheinen, in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Es handele sich hierbei um eine gerichtlich voll nachprüfbare Frage. Durch das bandenartige Zusammenwirken mit anderen, die bereits ähnliche Straftaten verübt hätten, und durch seine mit der Tat gezeigte Entschlossenheit, auch unter Überwindung erheblicher Hindernisse rechtswidrig seinen Vorteil zu verfolgen, habe der Kläger sich in einer Zeit, in der nicht mehr die äußerste Not der Jahre 1945 und 1946 geherrscht habe, des Vertrauens unwert gezeigt, das die Allgemeinheit in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamtentums habe und haben dürfe. Daß er die Strafe nicht habe verbüßen müssen, sei nach Wortlaut und Sinn des § 32 Abs. 2 Nr. 2 DBG und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG unerheblich. Denn es komme allein auf die Verurteilung an; die bedingte Strafaussetzung und der Erlaß der Strafvollstreckung gemäß § 2 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes hätten die Verurteilung selbst nicht beseitigt und ließen auch die Straftat unter dem Gesichtspunkt, ob der Kläger der Berufung in das Beamtenverhältnis würdig sei, nicht als weniger schwer erscheinen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei seine Verurteilung bei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auch nicht "bekannt" gewesen. Es komme auf die Kenntnis der Eisenbahndirektion R... als der Ernennungsbehörde an; ob Beamte des Bahnhofs P... von der Verurteilung des Klägers gewußt hätten, sei unerheblich, weil sie bei der der Ernennung zugrunde liegenden Willensbildung nicht beteiligt gewesen seien. Der Präsident der Eisenbahndirektion R... ..., der selbst nicht mit der Ernennung des Klägers befaßt gewesen sei, habe unstreitig und erwiesenermaßen nichts von dessen Bestrafung gewußt. Dem Bundesbahnrat Dr. F..., der die Ernennungsurkunde vollzogen habe, sei nach seiner glaubhaften und unwiderlegten Zeugenaussage hiervon ebenfalls nichts bekannt gewesen. Es spreche viel für die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts, des Beklagten und der Beigeladenen, daß es auf die Kenntnis oder Unkenntnis dessen ankomme, der nach der Rechtsordnung den Willen der Ernennungsbehörde bilde und die Entscheidung über die Ernennung treffe, d.h. auf die Kenntnis des Behördenleiters oder seines vertretungs- und entscheidungsberechtigten Personaldezernenten, hier also der beiden eben genannten Beamten. Andererseits kenne vielfach der nicht vertretungs- und entscheidungsberechtigte Personalsachbearbeiter des gehobenen Dienstes - hier der Oberinspektor R... - die Einzelheiten des Ernennungsvorgangs besser als der Dezernent und beeinflusse dessen Entscheidung. - Die streitige Rechtsfrage bedürfe aber hier keiner abschließenden Beantwortung. Auch R... habe nicht die erforderliche Kenntnis besessen. Nur wenn die Behörde in voller Kenntnis der Art und Schwere der Straftat, insbesondere ihrer Bedeutung im Hinblick auf das zu begründende Beamtenverhältnis, die Ernennung ausgesprochen habe, leide diese nicht unter dem Willensmangel, der nach den genannten Vorschriften ihre Nichtigerklärung bzw. Zurücknahme erfordere. Habe dagegen die Ernennungsbehörde zwar erfahren, daß der Bewerber bestraft sei, ohne aber auch die Art, den Umfang und die Schwere der Straftat zu kennen, so sei ihr der in den genannten Vorschriften bestimmte Tatbestand nicht derart bekannt gewesen, daß die Ernennung von Willensmängeln frei wäre und deshalb Bestand haben müsse. In einem solchen Falle sei vielmehr die Nichtigerklärung bzw. die Zurücknahme der Ernennung zulässig. Ob die Ernennungsbehörde ihre mangelhafte Kenntnis zu vertreten habe, sei für die Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 2 DBG und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG unerheblich; denn diese Vorschriften stellten nur auf das "Bekanntsein" und nicht auf das "Kennenmüssen" ab. - Hier habe nun zwar der Bundesbahninspektor M... als Zeuge bekundet, er habe R... einige Zeit vor der Wiedereinstellung des Klägers telefonisch darauf hingewiesen, daß dieser "wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden" sei. Der Zeuge B... habe diese Aussage bestätigt und bekundet, im Verlaufe des Telefongesprächs habe M... den R... darauf aufmerksam gemacht, daß der Kläger mit fünf Monaten Gefängnis bestraft worden sei und gefragt, ob das kein Hinderungsgrund für die Einstellung sei. R... selbst habe als Zeuge eingeräumt, die Darstellungen M... und B... könnten zutreffen, er erinnere sich Jedenfalls, daß M... eine abträgliche Äußerung über den Kläger getan habe. Hieraus folge aber nicht, daß R... bei der Bearbeitung des Ernennungsvorganges die Art, die Schwere und die Bedeutung der Straftat für das zu begründende Beamtenverhältnis gekannt habe. Er habe vielmehr, seiner Zeugenaussage zufolge, auf den telefonischen Hinweis M... nicht sonderlich geachtet in der Annahme, daß ein schriftlicher Bericht eingehen werde, wenn wirklich etwas Ernstliches gegen den Kläger vorliege. Nach seinen weiteren Bekundungen habe er nichts von den Vorgängen gewußt, die im Jahre 1948 in einer anderen Abteilung der Eisenbahndirektion zur Entlassung des Klägers aus dem Arbeiterverhältnis geführt hätten. Diese Aussage stehe nicht im Widerspruch zu den Bekundungen M... und B... und sei deswegen glaubhaft, weil kein Grund ersichtlich sei, aus dem R... die Bestrafung des Klägers, wenn sie ihm gegenwärtig und in ihrer Bedeutung bewußt gewesen wäre, hätte verschweigen und sich selbst dienststrafrechtlichen Maßnahmen hätte aussetzen sollen.
Auch wenn man es im Einklang mit der Ansicht des Klägers auf die Kenntnis R... abstellen wolle, sei es hiernach der Ernennungsbehörde nicht im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 DBG und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG "bekannt" gewesen, daß jene Straftat den Kläger "der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen" lasse. Ob die Ernennungsbehörde hiervon Kenntnis hätte erlangen müssen, wenn alle in P... und R... mit der Angelegenheit befaßten Beamten sorgfältiger gearbeitet hätten, sei aus den dargelegten Gründen für die Zulässigkeit der Nichtigerklärung unerheblich.
Das Berufungsgericht hat in diesem dem Kläger am 30. Juli 1958 zugestellten Urteil die Revision zugelassen. Der Kläger hat am 27. August 1958 ohne formulierten Antrag Revision eingelegt.
Am 25. September 1958 hat er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Bei der Strafverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts Passau sei ein Beobachter der Bundesbahndirektion R... zugegen gewesen, der während der ganzen Verhandlung zugehört habe. Die Direktion habe den genauen Hergang schon durch die Übersendung der Anklageschrift erfahren und sei später durch die Übersendung des Urteils und die Mitteilungen ihrer Passauer Bediensteten über alle Einzelheiten des Falles in Kenntnis gesetzt worden.
Bei der Einleitung des Strafverfahrens und bei der Übersendung der Anklageschrift nach R... seien der Kläger und auch die anderen an dieser Sache Beteiligten fristlos entlassen worden. Nach der Verurteilung sei die Angelegenheit sowohl in P... als auch in R... gemeinschaftlich geprüft und besprochen und der Kläger in Kenntnis des Strafurteils wieder in seine frühere Stellung aufgenommen worden. Erst ein Jahr später sei er entlassen worden, lange nach Verstreichen der gesetzlichen Sechsmonatsfrist.
Es müsse im übrigen als ausreichend gelten, daß sein Fall der nachgeordneten Behörde bekannt gewesen sei. Ein etwaiges behördeninternes Versäumnis dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Das Berufungsgericht habe auch nicht richtig gewürdigt, daß er bereits vor seiner erneuten Übernahme in das Beamtenverhältnis Beamter zur Wiederverwendung gewesen sei. Dieser Rechtsstand sei bereits ein - besonders ausgestaltetes - Beamtenverhältnis gewesen, er hätte nur durch ein Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 beendet werden können.
Unabhängig von alledem dürfe das gegen ihn verhängte Strafurteil im Rahmen der hier vom Beklagten angewandten beamtenrechtlichen Vorschriften überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil er die Strafe auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht habe zu verbüßen brauchen.
Jedenfalls bedürfe das Beweisverfahren einer Ergänzung, da die von ihm, dem Kläger, angeführten Beweise durch das Oberverwaltungsgericht nicht erschöpft erhoben und verwertet worden seien. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft gewesen. Er sei an der Straftat nur unbedeutend beteiligt gewesen. In der schlechten Zeit vor der Währungsreform hätten viele Eisenbahnbedienstete strafbare Handlungen begangen.
Der Beklagte und die beigeladene Bundesbahn haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie haben übereinstimmend vorgetragen:
Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision wegen verspäteter Antragstellung.
Die Behauptung des Klägers, ein Beobachter der Bundesbahndirektion sei bei der Strafverhandlung anwesend gewesen, könne im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. In Wahrheit sei dieser Umstand ohnehin nicht geeignet, eine andere Entscheidung des Falles zu rechtfertigen; denn der Kläger habe nicht einmal behauptet, daß ein Beamter anwesend gewesen sei, auf dessen Kenntnis es in dem hier maßgebenden rechtlichen Zusammenhang ankomme.
Der gesamte übrige Tatsachenvortrag des Klägers in der Revisionsbegründung widerspreche zwar den sachlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar, liege aber neben der Sache. Er beziehe sich nämlich auf die Vorgänge, die mit der Einstellung des Klägers als Arbeiter zusammenhingen.
Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts seien unsubstantiiert.
In rechtlicher Hinsicht komme es auf die Kenntnis des Präsidenten der Bundesbahndirektion und des zuständigen Personaldezernenten (des Zeugen Dr. F...) an; nur durch diese sei der Wille der Behörde gebildet worden, nur diese seien entscheident daran beteiligt gewesen. Sie aber hätten von der Bestrafung des Klägers keine Kenntnis gehabt. Auf die Kenntnis des Zeugen Roith komme es nicht an. Unabhängig davon sei aber dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß ein allgemeiner und ungenauer Telefonanruf keine "Kenntnis" des Zeugen im Sinne der anzuwendenden Vorschriften habe begründen können.
Die Auffassung des Klägers, daß seine Teilnahme an einem Bandendiebstahl seine beamtenrechtliche Würdigkeit nicht berühre, sei abwegig.
Die Ausführungen des Klägers zum Gesetz zu Artikel 131 GG lägen neben der Sache. Es gehe in diesem Rechtsstreit nicht um das Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung, sondern um die durch Urkunde vom 28. März 1952 ausgesprochene Ernennung zum Beamten.
II.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken, obgleich ein formulierter Antrag erst nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt worden ist; denn aus der Tatsache der Revisionseinlegung läßt sich hier das Ziel dieses Rechts mittels erkennen (vgl. BVerwGE 1, 222).
Die Revision ist aber unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig.
Unzutreffend ist die Rechtsauffassung des Klägers, der Anwendung des § 12 BBG (§ 32 DBG) stehe seine Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG entgegen. Die angefochtene Maßnahme bezieht sich auf seine neue Ernennung zum Beamten. Da er nicht wieder auf Lebenszeit angestellt worden war, ist er noch Beamter zur Wiederverwendung (§ 19 Abs. 1 Schlußsatz G 131). Diese Rechtsstellung ist hier nicht im Streit.
Die Frist, innerhalb deren die streitige Nichtigerklärung oder Rücknahme der Ernennung nach § 33 Abs. 2 DBG, § 13 Abs. 2 BBG vorgenommen werden mußte, lief nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften von dem Zeitpunkt an, zu dem die "oberste Dienst behörde", also der Beklagte, von den im Gesetz näher bezeichneten Umständen Kenntnis erlangt hatte. Somit war sie hier unzweifelhaft noch nicht abgelaufen, und zwar unabhängig davon, von wann ab Kenntnis der Eisenbahndirektion R... angenommen werden muß.
Im Gegensatz zu den eben angeführten Vorschriften ist in § 12 Abs., 1 Nr. 2 BBG (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 DBG) nicht ausdrücklich ausgesprochen, auf wessen Kenntnis es im Zeitpunkt der Ernennung ankommt, wenn dadurch die Rücknahme (Nichtigerklärung) ausgeschlossen sein soll. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hierfür grundsätzlich nur die Kenntnis eines Bediensteten der Ernennungsbehörde, hier also der Eisenbahndirektion R... in Betracht kommt. Es kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht offenbleiben, auf wessen Kenntnis es innerhalb dieser Behörde ankam. Das Berufungsgericht hält es in tatsächlicher Hinsicht für möglich, der Zeuge Oberinspektor R..., der als Personalsachbearbeiter die Entscheidung des Personaldezernenten vorzubereiten hatte, habe vor der streitigen Ernennung gewußt, daß der Kläger wegen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Auffassung kann diese Kenntnis nicht schon deshalb als rechtsunerheblich bezeichnet werden, weil sie sich nicht auf Einzelheiten der Art, des Umfangs und der Schwere der Straftat erstreckt habe. Wer einen mit Gefängnis von fünf Monaten geahndeten Diebstahl begangen hat, ist grundsätzlich nicht würdig, in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Diese Schlußfolgerung ist nicht von der Kenntnis näherer Einzelheiten der Tat abhängig, sie setzt jedenfalls nicht das Vorliegen besonderer belastender Umstände voraus. Auf das Nichtvorliegen entlastender Umstände aber, die die Tat möglicherweise in milderem Licht erscheinen lassen, braucht sich die einer Rücknahme (Nichtigerklärung) der Ernennung entgegenstehende Kenntnis der Ernennungsbehörde nicht erstreckt zu haben. Denn indem die gesetzliche Regelung die Rücknahme (Nichtigerklärung) ausschließt, wenn die hierfür vorgeschriebenen Gründe bekannt waren, erweist sie sich als ein Sonderfall des in Treu und Glauben wurzelnden Vertrauensschutzes: Die Behörde, die aus der ihr bekannten Belastung des Bewerbers bei der Ernennung keine Folgerungen gezogen hat, soll zu solchen Folgerungen auch später nicht mehr berechtigt sein.
Dieses vom Gesetz anerkannte Schutzbedürfnis würde zwar entfallen, wenn die Behörde irrig angenommen hätte, daß der Belastung des Bewerbers bestimmte entlastende Umstände entgegenstünden, nicht aber, wenn sie - wie hier möglicherweise der Zeuge R... - ohne Ermittlungen und ohne greifbare Anhaltspunkte in dieser Richtung sich über eine ihr an sich bekannte Straftat und Bestrafung der in Frage stehenden Art hinweggesetzt hätte.
Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig. Denn für die Rücknahme der streitigen Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG (Nichtigerklärung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG) kommt es auf die etwaige Kenntnis des Oberinspektors R... gar nicht an. Zutreffend ist zwar das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß vielfach, und so vielleicht auch hier, der Personalsachbearbeiter des gehobenen Dienstes, die Einzelheiten des Ernennungsvorganges besser kennt und kannte als der Dezernent und dessen Entscheidung beeinflußt. Deshalb kann eine Ernennung, die - etwa weil sie durch Täuschung oder Bestechung herbeigeführt war - nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG zurückgenommen werden müßte, auch dann vorliegen, wenn der dem Dezernenten beigegebene Sachbearbeiter getäuscht oder bestochen wurde, sofern er nur tatsächlich Einfluß auf die Entscheidung des Dezernenten gewonnen hat (Plog-Wiedow Randnote 11 zu § 12 BBG). Im Falle der hier zur Anwendung stehenden Alternative des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG, der nicht an eine von der Rechtsordnung mißbilligte Beeinflussung der Entscheidung über die Einstellung durch den Bewerber, sondern an eine der Behörde unbekannt gebliebene frühere Straftat und Bestrafung anknüpft, gebietet es der Sinn der Vorschrift, auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgebenden, willensbildenden Bediensteten der Behörde abzustellen (ebenso Nadler-Wittland-Ruppert Anm. 8 zu § 32 DBG; vgl. auch OVG Rhl.-Pfalz, VerwRsp. 8 Nr. 204). Inder vorliegenden Sache kommen hierfür nur in Betracht der Präsident der Eisenbahndirektion und der Personaldezernent, ohne daß der Fall zu. entscheiden nötigt, ob und unter welchen Umständen es auf die Kenntnis des einen oder des anderen ankomme und ob es insbesondere wesentlich ist, daß der Betreffende nach außen in Erscheinung tritt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren sowohl dem Präsidenten der Eisenbahndirektion als auch dem Personaldezernenten die Straftat und die Bestrafung des Klägers unbekannt; im übrigen hat der Personaldezernent hier die Ernennung selbst, im Auftrage für den Präsidenten handelnd, vorgenommen.
Die Berufung des Klägers darauf, daß andere Eisenbahnbedienstete die im Gesetz beschriebene Kenntnis besessen hätten, kann hier unter keinem der überhaupt in Betracht kommenden Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. Sein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz übrigens nicht berücksichtigt werden dürfte, enthält nichts dafür, daß einem Bediensteten, auf dessen Kenntnis es nach dem Dargelegten rechtlich ankommen würde, die Straftat und die Verurteilung des Klägers bekannt waren. Die etwaige Kenntnis anderer Bediensteter kann auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie auf Grund von Mängeln innerhalb des Behördenapparates auf diese beschränkt blieb; selbst schuldhafte Unkenntnis steht nach dem Gesetz der Kenntnis nicht gleich. Hieran vermögen auch allgemeine Erwägungen nichts zu ändern, etwa die, daß die Behörde dem einzelnen als Ganzes gegenübertrete und deshalb auch als Einheit in Willen und Wissen behandelt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es selbst dann, wenn - etwa im Zusammenhang mit wirtschaftslenkenden Maßnahmen einer Behörde - ein Beamter einem Kaufmann gegenüber. Erklärungen abgibt, für deren Rechtsverbindlichkeit u.a. auf die Stellung und die Befugnisse dieses Beamten innerhalb seiner Behörde an (BVerwGE 3, 199). Um so weniger können innerhalb eines Beamtenverhältnisses oder bei seiner Begründung die Erklärung oder das Wissen eines einzelnen Bediensteten ohne Rücksicht auf seine Stellung und Befugnis innerhalb der Behörde dieser ohne weiteres zugerechnet werden. Dieses Ergebnis verstößt auch nicht etwa gegen Treu und Glauben. Wie dargetan stellt die gesetzliche Regelung selbst bereits eine Konkretisierung des Gedankens von Treu und Glauben durch Gewährleistung von Vertrauensschutz dar. Der Gesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt und den daneben nicht zu vernachlässigenden öffentlichen Interesse an einem aus einwandfreien Bediensteten zusammengesetzten Beamtenkörper durch eine Regelung Rechnung getragen, deren Anwendung auf seinen Fall hinzunehmen dem Kläger zuzumuten ist.
Seine Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wird, wie Beklagter und Beigeladene zutreffend geltend machen, dadurch nicht angetastet. Auf die Ausführungen des Klägers über die Voraussetzungen, unter denen ihm diese Rechte aberkannt werden könnten, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Der Rücknahme der Ernennung steht auch nicht entgegen, daß er die gegen ihn verhängte Strafe nicht hat verbüßen müssen, daß ihm diese vielmehr auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. I S. 37) erlassen worden ist., Straftat und Verurteilung sind im Rahmen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 DBG) notwendige Voraussetzungen ihrer Anwendung, die folglich allerdings dann entfällt, wenn es auf Grund einer Amnestie gar nicht zur Verurteilung kommt. So aber liegt der Fall hier gerade nicht. Die Feststellung des Berufungsgerichts daß der dem Kläger zuteil gewordene Straferlaß die Verurteilung selbst nicht beseitigt hat und auch die der Straftat unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zukommende Würdigung nicht berührt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 4, 287 - über die Einflußlosigkeit der Gewährung von Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 auf von Gesetzes wegen eintretende beamtenrechtliche Rechtsverwirkungen).
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen, jedenfalls soweit sie der rechtlichen Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht zugrunde liegen, nicht gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung. Die Rüge des Klägers in der Revisionsverhandlung, es sei denkfehlerhaft, daß nach dem Berufungsurteil der Oberinspektor R... keine ausreichende Kenntnis von der Straftat und dem Strafurteil gehabt habe, ist im Rahmen der insoweit von der des Berufungsurteils abweichenden rechtlichen Beurteilung des Palles durch den erkennenden Senat für das Ergebnis ohne Bedeutung. Im übrigen ist das Revisionsgericht an die Beweiswürdigung der Vorinstanz nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das gilt insbesondere für die Schlußfolgerung, die Straftat des Klägers lasse ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen. Die von Kläger angegriffene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es handele sich bei der Beurteilung der Würdigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das Urteil vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -). Der Beklagte und das Berufungsgericht sind im übrigen in der Beurteilung der Würdigkeit des Klägers zum gleichen Ergebnis gelangt. Diese Beurteilung ist zwar nur zum Teil tatsächlicher Art; soweit sie rechtlicher Natur ist, ist sie aber ebenfalls frei von revisiblen Mängeln, insbesondere nicht denkfehlerhaft - auch wenn man die vom Berufungsgericht übrigens nicht außer echt gelassenen Verhältnisse zur Zeit der Tat berücksichtigt. Die Rüge des Klägers, die Behörde habe andere Fälle großzügiger beurteilt, hilft ihm nicht weiter. Die Rücknahme (Nichtigerklärung) der Ernennung ist im Gesetz zwingend vorgeschrieben. Sollte der Beklagte in vergleichbaren Fällen nicht danach verfahren sein, so könnte doch der Kläger auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes verlangen, daß in seinem Falle ebenso dem Gesetze zuwider die Rücknahme der Ernennung unterbleibe.
Die weitere Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe tatsächliche Feststellungen ohne hinreichende Aufklärung und Beweiserhebung getroffen, ist ganz allgemein gehalten. Sofern sie sich überhaupt auf Umstände beziehen soll, die nach der dargelegten Rechtsauffassung des erkennenden Senats erheblich sind, entspricht sie doch jedenfalls nicht den Anforderungen, die an die Form derartiger Rügen nach dem gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO hier noch anwendbaren § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG gestellt werden müssen (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]).
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker