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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1960, Az.: BVerwG VI C 341.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 341.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 16869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.06.1957 - AZ: 108 II 55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1960
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, von Beruf Landwirt, wurde nach einjähriger Angestelltentätigkeit bei der Kreisverwaltung in B. O. am 13. April 1933 kommissarischer und am 1. Januar 1934 hauptamtlicher Bürgermeister der damals 3.200 Einwohner zählenden Gemeinde P. Am 30. Mai 1936 wurde er hauptamtlicher Bürgermeister der damals über 4.000 Einwohner zählenden Stadtgemeinde F. in S., wobei er zunächst nach der Besoldungsgruppe A 3 c RBO und dann nach der Besoldungsgruppe A 3 b RBO besoldet wurde. In dieser Rechtsstellung befand er sich am S. Mai 1945.

2

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 1. Oktober 1929. Er war Ortsgruppenleiter, Kreisschulungsleiter und NSV-Ortsgruppenamtsleiter.

3

Am 6. Oktober 1954 erklärte das Bayerische Staatsministerium des Innern auf Grund der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 die Ernennungen des Klägers zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde P. und der Stadtgemeinde F. als im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht berücksichtigungsfähig. Auf die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Oktober 1954 und dessen Einspruchsbescheid vom 4. April 1955 durch Urteil vom 19. Juni 1957 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Für die Anwendung der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf den nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b. G 131 zum Personenkreis dieses Gesetzes gehörenden Kläger sei seine letzte Rechtsstellung als Bürgermeister von F. maßgebend. Es sei nicht festzustellen, daß der Kläger hierzu überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus ernannt worden sei. Zwar sei es ein gerichtsbekannter Erfahrungssatz, daß der Nationalsozialismus nach der. Machtübernahme darauf bedacht gewesen sei, zur Gleichschaltung von Partei und Staat auf leitende Stellen in erster Linie alte und bewährte Parteigenossen unter Zurückstellung der Gesichtspunkte der fachlichen Eignung zu berufen, wozu bei der Besetzung von Bürgermeisterposten § 41 DGO eine gesetzliche Handhabe geboten habe. Die aus diesem Erfahrungssatz sich ergebende Vermutung sei aber im vorliegenden Fall widerlegt. Es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger nicht auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und seiner persönlichen Eignung Bürgermeister von F. geworden sei. Vielmehr spreche für das Vorherrschen fachlicher Gesichtspunkte, daß die damals im RMBliV vorgenommene Ausschreibung dieser Stelle überwiegend fachliche Gesichtspunkte enthalte, daß der Kläger die fachlichen Voraussetzungen der Ausschreibung durch seine Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde P. durch seinen gehobenen Bildungsstand als Schüler einer Oberrealschule in den Jahren 1910 bis 1917 und als Angehöriger der Bayerischen Hochschule für Landwirtschaft und Brauerei in W. von 1918 bis 1920 und seine Praxis als Gutsverwalter in der Zeit von 1920 bis 1932 erfüllt habe, und daß schließlich das Zeugnis, das der Landrat in O. dem Kläger als Bürgermeister der Gemeinde P. erteilt habe, die fachliche Eignung des Klägers hervorhebe, seine politischen Vorzüge aber nicht erwähne. Auch sonst habe sich kein Anhaltspunkt ergeben, daß für die Besetzung der Stelle politische Gesichtspunkte entscheidend gewesen seien. Der als Zeuge vernommene damalige Landrat des Kreises G. W. habe zwar über die Vorgänge bei der Berufung des Klägers zum Bürgermeister von F. nichts Näheres bekunden können; es sei aber wahrscheinlich, daß ihm in Erinnerung geblieben wäre, wenn bei der Ernennung des Klägers zum hauptamtlichen Bürgermeister von F. nur politische Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen wären. Bei der für sich betrachteten Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von F. sei nach der Überzeugung des Gerichts seine fachliche und persönliche Eignung ausschlaggebend gewesen.

5

Der Frage, ob die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von P. im Sinne der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 fehlerhaft gewesen sei, brauche nicht nachgegangen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte nämlich die tatsächliche Vermutung für die Fortwirkung überwiegend politischer Beweggründe einer Ernennung auf eine spätere Ernennung nur dann, wenn die spätere Ernennung auf der vorausgegangenen fuße. Es müsse also die gleiche Behörde die erste und die spätere Ernennung ausgesprochen haben. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben, denn die beiden in Frage kommenden Ernennungen seien von verschiedenen Behörden verfügt worden.

6

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und vom Beklagten rechtzeitig erhobene und begründete Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die im Zusammenhang mit der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte tatsächliche Vermutung des Fortwirkens der politischen Motive einer in der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus vorgenommenen dienstrechtlichen Maßnahme auf den weiteren beruflichen Werdegang des Beamten dann unanwendbar sei, wenn - wie hier bei den Ernennungen des Klägers zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde P. einerseits und der Stadtgemeinde F. andererseits - bei den in Frage kommenden Ernennungen verschiedene Dienstherren tätig geworden seien. Die Förderung der mit dem Nationalsozialismus verbundenen Personen durch Anstellung und Beförderung als Beamter sei einer der Hauptgrundsätze der nationalsozialistischen Personalpolitik gewesen. Dieser Grundsatz habe seine Wirksamkeit während der ganzen Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft bei allen öffentlich-rechtlichen Dienstherren entfaltet. Dies gelte im Hinblick auf § 41 DGO besonders auch für die Besetzung leitender Posten in der Gemeindeverwaltung. Bei Ernennungen in ein gleichwertiges Amt durch einen anderen Dienstherrn als denjenigen, der die vorhergehende überwiegend politisch motivierte Ernennung vorgenommen habe, sei zudem zu beachten, daß im Unterschied zu Ernennungen durch denselben Dienstherrn der andere Dienstherr den Ernannten vorher dienstlich nicht kenne, so daß die neue Ernennung notwendig in fachlicher Hinsicht motivationsarm sein müsse.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hätte also prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 bei der Ernennung des Klägers zum Bürgermeister der Gemeinde Peisterwitz vorgelegen haben. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätte er der Klage nur stattgeben dürfen, wenn die dadurch begründete tatsächliche Vermutung, daß auch die Ernennung zum Bürgermeister der Stadt F. überwiegend auf politischen Gründen beruht habe, als eindeutig widerlegt hätte angesehen werden können.

8

Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Beurteilung des Zeugnisses des Landrats v. O. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß diese Beurteilung die Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister von P. frei von politischen Gesichtspunkten werte, sei mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht zu vereinbaren, in dem gerade hervorgehoben werde, daß Peisterwitz als Stützpunkt der Kommunisten und Marxisten eine der schwierigsten Gemeinden des Kreises gewesen und es dem Kläger zu verdanken sei, daß dort nunmehr geordnete Verhältnisse herrschten. Mit dieser Formulierung hätten im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs offensichtlich gerade die politische Zuverlässigkeit und die politischen Erfolge des Klägers gerühmt werden sollen. Weitere Bedenken ergäben sich in Ansehung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Bewertung des Umstandes, daß der frühere Landrat von G.-Wa. zur Ernennung des Klägers zum hauptamtlichen Bürgermeister von F. nichts Näheres habe bekunden können. Sei es schon nicht überzeugend, wenn der Verwaltungsgerichtshof aus diesem Nichtwissen des Zeugen mit der Begründung, daß dieser sonst die Umstände der Ernennung des Klägers in der Erinnerung behalten hätte, gefolgert habe, daß bei dieser Ernennung politische Gründe keine Rolle spielen könnten, so werde der Schluß des Verwaltungsgerichtshofs dadurch völlig in Frage gestellt, daß er damit begründet sei, die damaligen Vorgänge wären dem Zeugen in Erinnerung geblieben, wenn bei der Besetzung der Bürgermeisterstelle der Stadtgemeinde F. nur politische Gesichtspunkte ausschlaggebend gewesen sein würden. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende Möglichkeit eines bloßen Überwiegens der politischen über die sachlichen Ernennungsgründe außer acht gelassen, und dieser Fehler durchziehe die ganze Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs deswegen, weil die mit diesem Fehler behaftete Erwägung die denknotwendige Grundlage für seine Schlußfolgerung bilde. Schließlich macht die Revision noch geltend, daß im Falle einer Fehlerfreiheit der letzten Ernennung im Sinne der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 einerseits, und einer solchen Fehlerhaftigkeit der Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von P. andererseits die vom Kläger im fehlerhaften Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit nicht ohne Verstoß gegen den Grundgedanken der 2. Alternative der genannten Vorschrift als versorgungsanspruchbegründend oder -erhöhend berücksichtigt werden könne.

9

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht dahingestellt gelassen, ob die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von P. fehlerhaft war. Er hält nämlich die Vermutung für das Fortwirken der politischen Beweggründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Sachverhalt nicht für anwendbar, weil die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von F. nicht auf der von einem anderen Dienstherrn ausgesprochenen Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von P. fuße. Diese Auffassung steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung; danach ist die tatsächliche Vermutung fortwirkend politischer Motivierung nicht auf die Laufbahn bei dem gleichen Dienstherrn beschränkt, sondern kommt auch im Falle eines Dienstherrnwechsels zum Zuge, wenn die spätere Ernennung ohne die frühere nicht vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwGE 5, 275;  8, 305[BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56][307]; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1960 - BVerwG VI C 64.57 -). Da es nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht ausgeschlossen ist, daß die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von F. auf seiner früheren Ernennung zum Bürgermeister von P. im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußte, hätte der Verwaltungsgerichtshof die für diese Ernennung maßgeblichen Gründe aufklären und im Falle einer überwiegend politischen Motivation dieser Ernennung die tatsächliche Vermutung des Fortwirkens dieser politischen Motive auch auf die spätere Ernennung des Klägers in F. in Betracht ziehen müssen. Allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, es bestehe nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür, daß nach der. Machtübernahme Bürgermeisterposten unter Zurückstellung sachlicher Erwägungen überwiegend nach politischen Gesichtspunkten vergeben worden sind, er meint aber, diese Vermutung sei im Falle des Klägers widerlegt. Dem ist entgegenzuhalten, daß die vom Verwaltungsgerichtshof in Betracht gezogene allgemeine Vermutung über die Besetzung von Bürgermeisterstellen in der damaligen Zeit nicht gleichzusetzen ist mit der auf die Person des betroffenen Beamten bezogenen konkreten Vermutung, daß die für seine Ersternennung tatsachlich maßgebenden politischen Beweggründe auch bei der späteren Gestaltung seiner Laufbahn fortgewirkt haben. Hätte der Verwaltungsgerichtshof diese Vermutung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dann erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er bei der Beurteilung der späteren Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von F. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

12

Da mithin das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 7 G 131 zumindest beruhen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

13

Bei der erneuten Beurteilung der Sache wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, daß für die Würdigung der Motive zur Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von P. die Motive für seine Bestellung zum kommissarischen Bürgermeister dieser Gemeinde im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bedeutungsvoll sein können (vgl. auch Urteil des Senats vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 165.57 -). In dem vorliegenden Fall ist auch erheblich, daß nach der Rechtsprechung des Senats das Vorhandensein der fachlichen Eignung keineswegs zu dem Schluß zwingt, die politischen Gründe hätten nicht überwogen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57 - ausgesprochen, daß, ebenso wie die politischen Motive als conditio sine qua non nicht bereits die Anwendbarkeit der 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 rechtfertigten, auch die fachliche Eignung als conditio sine qua non nicht der Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehe, und in seinem Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.58 - hat er diesen Gesichtspunkt als besonders beachtlich bezeichnet in Fällen, in denen sachlich gleiche oder sogar noch besser geeignete Bewerber für das Amt in Betracht gekommen sein würden, wäre die Auswahl unter den Bewerbern nicht aus politischen Gründen ausgeschlossen oder beschränkt worden, und in denen es sich darüber hinaus um eine höhere oder sogar um eine öffentlich herausgehobene Stellung handelt, an deren Besetzung die damalige Staatsführung politisch interessiert sein mußte. Für den Fall, daß der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, daß zwar die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister von P. überwiegend politisch bedingt, die Ernennung zum Bürgermeister von F. dagegen nicht überwiegend politisch motiviert gewesen ist, wird wegen der von der Revision aufgeworfenen Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstzeiten, welche auf Grund des im Sinne des § 7 G 131 fehlerhaften Beamtenverhältnisses abgeleistet worden sind, auf das Urteil des Senats vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.58 - in BVerwGE 9, 39 verwiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.300 DM festgesetzt.

gez. Schmidt zugleich für den an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert