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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1960, Az.: BVerwG II C 297.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 297.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.04.1957 - AZ: 257 III 55

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 1. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 23. September 1914 bis zum 21. März 1920 Berufssoldat der alten Wehrmacht. Er wurde zum letztgenannten Zeitpunkt als Leutnant mit der gesetzlichem Pension eines Kompanieführers verabschiedet, weil er am 1. November 1916 mit einer Kompanieführerstelle beliehen worden war und diese länger als ein Jahr innegehabt hatte.

2

Vom 1. Juni 1933 bis zum 31. Mai 1934 war der Kläger hauptamtlicher Führeranwärter des Freiwilligen Arbeitsdienstes.

3

Am 2. Mai 1934 verpflichtete er sich für die Zeit bis zum 1. August 1942 zum Offiziersdienst im Reichsheer er wurde zum 1. Juni 1934 als Hauptmann mit einem Rangdienstalter vom 1. Januar 1934 angestellt. Mit dem 30. Juni 1935 wurde er unter Bewilligung der gesetzlichen Versorgung wegen Dienstunfähigkeit entlassen; er erhielt jedoch seine letzten Gebührnisse noch bis zum 31. Juli 1935. Durch Bescheid vom 28. Juni 1935 wurde das Ruhegeld des Klägers als Hauptmann auf der Grundlage der Dienstbezüge der Besoldungsordnung C festgestellt (§ 36 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921 in der Fassung vom 21. Januar 1935 [RGBl. I S. 21] - WVG -).

4

Vom 26. August 1939 bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 7. Juni 1945 leistete der Kläger Wehrdienst, zunächst als Hauptmann der Reserve und ab 1. November 1941 als Major der Reserve.

5

Die Oberfinanzdirektion München gewährte dem Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen von 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - durch Bescheid vom 16. Februar 1954 mit Wirkung vom 1. September 1953 Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 5 b (Leutnant/Oberleutnant), Stufe 3. Bei der Anwendung des Beförderungsschnitts (§ 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) wurden die Dienstzeiten des Klägers als Berufssoldat mit insgesamt 5 Jahren und 238 Tagen angerechnet. Als ruhegehaltfähig wurde eine Dienstzeit von 14 Jahren und 209 Tagen = 15 vollen Jahren anerkannt. Der Ruhegehaltsatz wurde auf 45 v.H. angesetzt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Bescheid vom 19. Juli 1955 zurück. Die Finanzmittelstelle des Landes Bayern setzte durch Bescheid vom 2. Januar 1957 unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 1954 das Ruhegehalt des Klägers ab 1. September 1953 neu fest, und zwar wiederum nach der Besoldungsgruppe A 5 b (Leutnant/Oberleutnant), jedoch nunmehr nach einem Ruhegehaltsatz von 47 v.H.

6

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger erhobene Klage. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Klageantrag - Von der Revision unbeanstandet - dahin ausgelegt, daß der Kläger

die Aufhebung der Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juli 1955 und der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 2. Januar 1957 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihm, dem Kläger, mit Wirkung vom 1. September 1953 das Ruhegehalt eines Hauptmanns zu gewähren,

7

begehrt; er hat die Klage durch Urteil vom 1. April 1957 unter Zulassung der Revision mit - im wesentlichen - folgender Begründung abgewiesen:

8

Der Kläger gehöre als ein vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassener Berufssoldat zu dem Personenkreis der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 53 Abs. 1 G 131.

9

Die Versorgung dieses Personenkreises sei durch das Gesetz zu Art. 131 GG wie folgt geregelt:

10

Nach der Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131 sei § 110 BBG zu beachten, "Dienstjahre" im Sinne dieser Vorschrift seien für Offiziere der früheren Wehrmacht nur die Jahrs einer Dienstzeit als aktiver Offizier (Berufsoffizier); denn die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, deren Bemessung § 110 BBG regele, seien nach § 108 BBG die zuletzt bezogenen Dienstbezüge. Für die Berufsoffiziere der früheren Wehrmacht, die zum. Personenkreis des § 64 Abs. 1 Fr. 2 £ 131 gehören, seien diese Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage, welche grundsätzlich durch eine spätere Dienstleistung als Offizier d.R. oder z.V. nicht verändert werde, auch nicht durch eine Beförderung während der späteren Dienstleistung. Daraus ergebe sich für diese Berufsoffiziere, daß bei der Anwendung des durch § 64 G 131 vorgeschriebenen Beförderungsschnitts des § 110 BBG nur die im Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers abgeleisteten Dienstjahre berücksichtigt werden könnten und die Dienstzeit als Reserveoffizier oder Offizier z.V. unberücksichtigt bleiben müsse.

11

Auch bei der Festsetzung des Ruhegehalts der vor dem 8. Mai 1945 pensionierten Berufsoffiziere, deren Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 errechnet seien, sei grundsätzlich von dem Rechtsstand auszugehen, den sie am 8. Mai 1945 nach bisherigem Recht erworben hätten, während die Höhe des Versorgungsanspruchs nach den in § 48 G 131 genannten Vorschriften zu bemessen sei. Auch in diesen Fällen werde jedoch der Anspruch durch die Einführung des Beförderungsschnitts und des Stichtages vom 8. Mai 1935 für den ersten Eintritt in den Wehrdienst begrenzt (§§ 53, 48, 29 G 131, § 110 BBG). Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergäben sich aus den Besoldungsordnungen A und B. Die Einreihung in diese Besoldungsordnungen sei nach Maßgabe der dem Gesetz zu Art. 131 GG als Anlage B beigefügten Tabelle vorzunehmen. Die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seien demgemäß nicht nach den zuletzt erhaltenen Bezügen aus der in Frage kommenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung C, sondern aus der vergleichbaren Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A oder B zu entnehmen.

12

Diese Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre sei nicht grundgesetzwidrig. Sie verletze insbesondere nicht Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes, soweit sie die Besoldungsordnung C außer Anwendung lasse und bei der Bemessung des Ruhegehalts den Beförderungsschnitt berücksichtige (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]).

13

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich im vorliegenden Fall folgendes:

14

Der Kläger sei im ersten Weltkrieg als Leutnant mit der Stelle eines Kompanieführers beliehen worden und habe infolgedessen nach § 3 Nr. 4 der Kriegsbesoldungsvorschrift vom 29. Dezember 188 die Gebührnisse eines Hauptmanns bezogen. Damit bereits sei er im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG befördert worden. Da er nach dem Einrücken in die Stelle eines Kompanieführers noch länger als ein Jahr im aktiven Dienst - wenn auch nicht in derselben Dienststellung - verblieben sei, habe er nämlich nach § 6 Abs. 3 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Hei 1906 (RGBl. S. 565 ff.) in Verbindung mit der Verordnung vom 8. Januar 1925 über die Eingruppierung von Offizieren der alten Wehrmacht in die Besoldungsordnung vom 30. April 1920 (RBesBl. 1925 S. 1 Fr. 1105) Anspruch darauf gehabt, daß im Falle seines Ausscheidens sein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A IX (Hauptmann) der Besoldungsordnung von 30. April 1920 bemessen wurde. Bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im Jahre 1920 sei der Kläger auch so behandelt worden, als ob er während seines aktiven Dienstes den Dienstrang eines Hauptmanns und damit eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn (Leutnant) erreicht hätte.

15

Bei Berufsoffizieren stehe die Ernennung zum Leutnant der Anstellung im Sinne des § 110 BBG gleich. Der Kläger sei am 6. September 1915 zum Leutnant befördert worden und am 31. März 1920 in den Ruhestand getreten; er habe also bei seinem ersten Ausscheiden nur eine Dienstzeit als aktiver Offizier von 4 Jahren und 208 Tagen abgeleistet gehabt. Nach § 64 G 131, § 110 BBG könne deshalb seine Beförderung zum Hauptmann nicht berücksichtigt werden.

16

Am 1. Juni 1934 sei der Kläger als aktiver Offizier wieder angestellt und als Hauptmann nach der Besoldungsordnung C des Besoldungsgesetzes von 15. Dezember 1927 besoldet worden. Bei seinem arneuten Ausscheiden am 30. Juni 1935 sei nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versorgungsvorschriften ein neuer Pensionsanspruch begründet worden, der nunmehr nach der Besoldungsordnung C bemessen worden sei. Auf Grund der Vorschriften der §§ 48, 29 und 34 G 131 sowie des § 110 BBG sei deshalb die Pension des Klägers umzurechnen und der früheren Pension unter Berücksichtigung der verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend § 160 BBG zur Ermittlung der zu zahlenden höheren Pension gegenüberzustellen gewesen. Bei der Anwendung des § 110 BBG seien die Dienstzeiten des Klägers als Berufsoffizier zusammenzurechnen, während die Zeit zwischen seinen Dienstverhältnissen als Berufsoffizier unberücksichtigt bleibe. Die Anzahl der anrechenbaren Jahrs ergebe nach Teilung durch sechs die Zahl der zu berücksichtigendes Beförderungen. Der Kläger sei vom 6. September 1915 bis zum 31. März 1920 (= 4 Jahre und 208 Tage) und vom 1. Juni 1934 bis zum 31. Juli 1935 (= 1 Jahr und 61 Tage), insgesamt also nur 5 volle Jahre Berufsoffizier gewesen, so daß auch nach §§ 48, 29 Gr 131, § 110 BBG seine Beförderung zum Hauptmann nicht berücksichtigt werden könne.

17

Der Kläger halte nun § 110 BBG deshalb für unanwendbar, weil seine Dienstunfähigkeit, die im Jahre 1935 zu seiner Entlassung geführt habe, die Folge einer als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Reitverletzung gewesen sei und ihm somit ein Anspruch auf Unfallruhegehalt zustehe. Indessen bleibe der Status der am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigten Personen grundsätzlich unverändert. Daraus folge, daß die zum Personenkreis der §§ 48, 64 G 131 gehörenden Berufssoldaten der früheren Wehrmacht nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Anspruch auf Unfallruhegehalt nur hätten, wenn ihnen vor dem 8. Mai 1945 eine dem Unfallruhegehalt des ßeamten entsprechende Versorgung bereits gewährt worden sei. Andererseits ergebe sich aus dem Grundsatz der Statuswahrung in den Fällen, in denen über einen Versorgungsanspruch vor dem 8. Mai 1945 bereits rechtskräftig dahin entschieden worden sei, daß das normale Ruhegehalt und nicht die dem Unfallruhegehalt des Beamten entsprechende Versorgung zu gewähren sei, die Verbindlichkeit dieser Entscheidung. Es sei somit einem Versorgungsberechtigten, dessen Versorgung vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 rechtskräftig in der Form der normalen Versorgung und nicht in der Form der Unfallversorgung festgestellt worden sei, verwehrt, nunmehr über das Gesetz zu Art. 131 GG erneut eine Prüfung in dieser Richtung zu fordern. Eine erneute Prüfung werde man - als Ausnahme von dem Grundsatz - nur dann zulassen können, wenn nach dem 8. Mai 1945 neue Umstände eingetreten seien, die nach dem bis zum 6. Mai 1945 geltenden Recht einen Anspruch auf Unfallruhegehalt oder eine dem Unfallruhegehalt des Beamten entsprechende Versorgung gerechtfertigt hätten. Da dem Kläger vor dem 8. Mai 1945 eine dem Unfallruhegehalt des Beamten entsprechende Versorgung nicht gewährt worden sei, da ferner über den Versorgungsanspruch des Klägers vor dem 8. Mai 1945 rechtskräftig dahin entschieden worden sei, daß die normale Versorgung zu gewähren sei, und da schließlich neue Umstände nicht eingetreten seien, die nach dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht einen Anspruch auf eine dem Unfallruhegehalt des Beamten entsprechende Versorgung des Klägers rechtfertigen könnten, stehe dem Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nicht zu.

18

Nach alledem sei der Kläger durch die Festsetzung seines Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe A 5 b (Leutnant/Oberleutnant) nicht in seinen Rechten verletzt. Auch die Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 2. Januar 1957 entspreche den gesetzlichen Vorschriften (§§ 48, 29 G 131, §§ 111 ff. BBG).

19

Die Dienstzeit des Klägers im Freiwilligen Arbeitsdienst vom 1. Juni 1933 bis zum 31. Mai 1934 habe als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden können.

20

Seine - zugelassene - Revision gegen dieses Urteil begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

21

Wenn auf ihn § 64 G 131 anzuwenden sei, weil seine Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C errechnet worden seien, so müsse es auch bei der Besoldungsordnung C verbleiben: dann entfalle aber nach dem klaren Wortlaut des § 64 G 131 der Beförderungsschnitt des § 110 BBG.

22

Er, der Kläger, sei wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung nach Vorschriften aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden, die - anders als des Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1953 (RGBl. I S. 1077) - eine Unfallversorgung nicht vorgesehen hätten. Nach dem Erlaß des Gesetzes vom 26. August 1938 hätte die Versorgungsbehörde die Frage der Unfallversorgung von Amts wegen prüfen und einen neuen Versorgungsbescheid erteilen müssen. Schon deswegen könne es nicht darauf ankommen, ob ihm am 8. Mai 1945 Unfallversorgung gewährt worden sei.

23

Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, daß er sich auf einen mit dem Reich im Jahre 1934 geschlosenen Vertrag berufen könne, auf Grund dessen er im Juni 1934 als Hauptmann wieder angestellt worden sei und das Reich sich zur Zahlung der Dienst- und Versorgungsgebührnisse eines Hauptmanns verpflichtet hebe. Bei seiner Wiederanstellung seien ihm die Zwischenzeiten angerechnet worden; dies ergebe sich zwangsläufig daraus, daß er im Jahre 1920 als Leutnant ausgeschieden sei und daß damals zwischen der Beförderung zum Leutnant und der zum Hauptmann dreizehn Dienstjahre hätten abgeleistet werden müssen. Dieser vertragsgemäße Status könne nicht geändert werden; von den Vertragspflichten könnten das Reich und seine Rechtsnachfolger sich nicht einseitig Ibsen. Auch § 110 BBG in Verbindung mit § 77 G 131 ermögliche dies nicht.

24

Die ihm als Kompanieführer zugebilligte Hauptmannsbesoldung müsse unabhängig von dem Beförderungsturnus der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zugrunde gelegt werden.

25

Die Ausnahmebehandlung der Offiziere z.V. und der Offiziere der Reserve, die einen Ruhegehaltsanspruch aus einem Berufsoffiziersverhältnis hatten, entbehre der gesetzlichen Grundlage.

26

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

27

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich. Er tritt im Ergebnis den angefochtenen Urteil bei.

28

II.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 31. März 1959 mitgeteilt, auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 1.31 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. AG/G 131 - sei inzwischen seine Versorgung unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung als Offizier z.V. neu festgesetzt worden; wegen dieser Neufestsetzung verbleibe eine Vergleichsmöglichkeit nur für die Zeit vor dem 1. September 1957. Daraus ist zu folgern, daß die Parteien jetzt nur noch über die Versorgung des Klägers für den Zeitabschnitt vom 1. September 1953 bis zum Ablauf des 31. August 1957 streiten. Der Klageantrag ist somit nunmehr dahin zu verstehen, daß der Kläger neben der Aufhebung der Bescheide vom 19. Juli 1955 und 2. Januar 1957 nur noch für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum Ablauf des 31. August 1957 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm, dem Kläger, das Ruhegehalt eines Hauptmanns zu gewähren.

29

Die auf diesen Antrag ausgerichtete Revision ist nicht begründet das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht §§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 ([BGBl. I S. 17] - VwGO -), soweit darin die Rechtsansicht zum Ausdruck gelangt ist, dem Kläger sei mit Recht für die Zeit vom 1. September 1953 bis einschließlich 31. August 1957 die Versorgung eines Hauptmanns versagt worden.

30

Zwar ist die Vorschrift des § 64 G 131 - entzogen der anscheinend von Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung - nicht auf den Kläger anwendbar. Sie gilt nur für diejenigen versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet waren. Die Versorgungsbezüge des Klägers waren aber nach Maßgabe dieser Besoldungsordnung errechnet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über das Verhältnis des § 64 G 131 zu § 110 BBG bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

31

Die Unanwendbarkeit des § 64 G 131 auf den Kläger ändert das Ergebnis des Rechtsstreits nicht. Der Beförderungsschnitt ist im vorliegenden Fall mit Recht vorgenommen worden, weil der Kläger zu den von 5 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erfaßten Personen gehört, deren Rechtsverhältnisse der Regelung des § 53 G 131 unterliegen, und weil diese Vorschrift ausdrücklich bestimmt, daß die den Beförderungsschnitt regelnde Vorschrift des § 110 BBG anzuwenden ist. Schon deshalb erweist sich die Auffassung der Revision als unrichtig, § 110 BBG gelte nicht für die Beförderungen von Personen, deren Versorgung nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet sei.

32

Der Umstand, daß der Kläger - wie er behauptet - infolge einer Wehrdienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist, hindert die Anwendung des § 110 BBG nicht. Selbst wenn ein Betroffener am 8. Mai 1945 eine Unfallversorgung erhielt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beförderungsschnitt anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 11S. 57 -). Der Kläger bezog überdies am 8. Mai 1945 keine Unfallversorgung. Darauf, daß er damals einen Anspruch auf Unfallversorgung hatte, könnte der Kläger sich nur dann berufen, wenn die den Anspruch auf Unfallruhegehalt begründenden Umstände Gegenstand eines bereits vor dem 8. Mai 1945 gestellten Antrages oder, falls ein solcher Antrag nicht erforderlich war, eines vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahrens gewesen wären (ebenso BVerwG, Urteil von20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [NJW 1960 3. 260];Beschluß vom 7. Januar 1958 - BVerwG VI C 390.57 -). Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, vom Kläger auch nicht behauptet worden.

33

Auch der Hinweis auf die "vertragliche" Bindung zwischen dem Kläger und dem Reich greift nicht durch. Insoweit verkennt die Revision, daß die von Artikel 131 des Grundgesetzes erfaßten Personen gegen den Bund oder sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherren im Bundesgebiet nur die ihnen durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ausdrücklich zugebilligten Ansprüche haben (§ 77 Abs. 1 G 131). Das Gesetz setzt zwar ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Versorgungsverhältnis voraus, das am 8. Mai 1945 bestand. Es gestattet jedoch den Rückgriff auf die in diesen Rechtsverhältnissen begründeten Ansprüche nur insoweit, als es dies ausdrücklich bestimmt (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/59]; 7, 340 [341]; 8, 230 [232]). Eine solche Bestimmung ist im Gesetz zu Art. 131 GG für "vertragliche" Rechte und bindende Zusicherungen nicht getroffen worden; ein Rückgriff auf solche Rechtsgrundlagen ist mithin bei der Regelung der Rechtsstellung des Klägers nach diesem Gesetz durch § 77 Abs. 1 G 131 ausgeschlossen (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1958 - BVerwG II CB 214.57 - [RiA 1958 3. 192]).

34

Die Beleihung mit einer Kompanieführerstelle ist nach der Rechtsprechung des Senats einer Beförderung gleichzuerachten (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 224.57 - [Leitsatz in ZBR 1959 S. 271]). Sie ist also rechtlich wie eine Beförderung zu behandeln und infolgedessen - entgegen der Auffassung der Revision - mit Recht dem Beförderungsschnitt unterworfen worden.

35

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof ferner entschieden, daß die Dienstzeit des Klägers als Reserveoffizier oder als Offizier z.V. - für den hier allein noch streitigen Zeitabschnitt bis zum Ablauf des 31. August 1357 - in die bei der Anwendung des Beförderungsschnitts zu berücksichtigende Dienstzeit nicht einzurechnen ist. Die Berücksichtigung dieser Dienstzeit ist erst durch Art. I Nr. 47 Buchst. c 2. ÄG/G 131 mit Wirkung vom 1. September 1957 (Art. IX Abs. 1 Nr. 10. des 2. ÄG/G 131) gestattet worden. Durch diese Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten der vorbezeichneten Gesetzesänderung wird zugleich die Auffassung widerlegt, in die Vorschrift des § 53 Abs. 1 G 131 sei der neue 3atz 3 nur zur Klarstellung eines bereits vor dem 1. September 1957 bestehenden Rechtszustandes eingefügt werden.

36

Hiernach erweist das angefochtene Urteil sich als richtig, soweit es den Beförderungsschnitt betritt. Die von dem Verwaltungsgerichtshof unter zutreffender Beachtung des § 110 Abs. 6 BBG in Verbindung mit § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 12. November 1951 (BGBl. 1 S. 886) in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I. S. 230) getroffene Feststellung, der Kläger habe nicht die für die Berücksichtigung seiner Beförderung zum Hauptmann erforderliche sechsjährige Dienstzeit nachgewiesen, ist für den Zeitabschnitt bis einschließlich 31. August 1957 nicht zu beanstanden.

37

Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers und über die daraus folgende Festsetzung des Ruhegehaltsatzes fassen Rechtsfehler nicht arkennes. Der Kläger selbst will anscheinend seine Ansicht, die von ihm als hauptamtlicher Führeranwärter des Freiwilligen Arbeitsdienstes abgeleistete Dienstzeit sei anzurechnen, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.

38

Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt (§ 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [3GBl. I 3. 625]).

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel