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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1960, Az.: BVerwG II B 27.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG II B 27.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 18.03.1959 - AZ: IV B 142.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht zugelassen, denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erfüllt.

2

Eine Zulassung der Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - kommt nach § 137 BRRG nicht in Betracht, weil die Klage bereits im August 1956 erheben worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958, 259], und ständige Rechtsprechung).

3

Die Zulassungsvoraussetzungen des nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für die Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens noch maßgeblichen § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ist die grundsätzliche Rechtsfrage, ob § 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bereits durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1959 (BVerwG V C 393.58) geklärt.

4

Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge