Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1959, Az.: BVerwG V C 393.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 393.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.09.1958 - AZ: II B 120.56
Rechtsgrundlagen
- § 28 e Berliner Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549)
- Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
- Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
Fundstelle
- DÖV 1961, 155 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger, erstrebt mit der von ihm erhobenen Untätigkeitsklage die Zuteilung einer Wohnung und Beschaffung von Arbeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und die Bewilligung des Armenrechts beantragt.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Armenrechtsgesuch des Klägers abgelehnt und dem Kläger eine Frist zur Zahlung eines Gebühren- und Auslagenvorschusses gesetzt. In dieser Verfügung hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß nach § 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549) das Gericht die Berufung durch unanfechtbaren Beschluß zurückzuweisen habe, wenn der Kläger nicht innerhalb der Zahlungsfrist die Einzahlung des Kostenvorschusses nachweise, oder - einer früheren Anregung des Gerichts folgend - die Berufung zurücknehme.
Der Kläger hat bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuß gezahlt noch die Berufung zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen diesen Beschluß die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen begehrt und sein ursprüngliches Klageverlangen aufrechterhält.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Die Revision ist zwar zulässig. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist eine Endentscheidung im Sinne der §§ 10 und 53 ff. BVerwGG Denn in dieser Entscheidung ist - in Übereinstimmung mit der hierfür maßgebenden Vorschrift des § 26 e des Berliner Verwaltungsgerichtsgesetzes - die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz abgeschlossen worden. Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht entgegen, daß ein Beschluß der hier vorliegenden Art in der angegebenen Bestimmung als "unanfechtbar" erklärt worden ist. Denn durch diese Bestimmung konnten und sollten die Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, insbesondere diejenigen über die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht abgeändert werden.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
§ 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 - Berl. VGG - hat folgenden Wortlaut:
"(1)
Der Kläger oder derjenige, der ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf eingelegt hat, ist zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe einer vollen Gebühr verpflichtet. Der Vorsitzende des Gerichts der ersten Rechtsstufe hat eine Frist zu setzen, innerhalb derer die Zahlung des Vorschusses nachzuweisen ist. Wird die Einzahlung des Vorschusses innerhalb der Zahlungsfrist nicht nachgewiesen, so hat das Gericht die Klage, das Rechtsmittel oder den sonstigen Rechtsbehelf durch unanfechtbaren Beschluß zurückzuweisen. Auf diese Folge ist bei der Anforderung des Vorschusses hinzuweisen. § 112 des Landesverwaltungsgesetzes findet Anwendung. Ist vor Ablauf der Frist die Bewilligung des Armenrechts beantragt worden, so endet die Zahlungsfrist mit dem Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft des den Armenrechtsantrag ganz oder teilweise ablehnenden Beschlusses.
(2)
Das Gericht kann die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, von der Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig machen.
(3)
Die Anforderung von Kostenvorschüssen ist nicht anfechtbar; das Recht zur Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bleibt unberührt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Armenrecht bewilligt ist, oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Vorschußpflichtigen einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Die Absätze 1 bis 3 gelten ferner nicht für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(5)
Wird im Berufungsverfahren ein Antrag auf Bewilligung des Armenrechts gestellt, so tritt in den Fällen des Absatzes 1 und des § 86 Abs. 2 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes das Berufungsgericht an die Stelle des Gerichts der ersten Rechtsstufe."
Die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Entscheidung über die Revision hängt daher ausschließlich von der Rechtsgültigkeit der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung ab. Es ist also zu prüfen, ob diese mit dem Bundesrecht, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 e Berl.VGG wird in erster Linie geltend gemacht, er verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Betroffenen bleibe, falls er nicht durch die Bewilligung des Armenrechts von der Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses freigestellt werde, der ihm durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsweg versperrt. Daß das Armenrechtsverfahren nicht als Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gelten könne, folge daraus, daß dem Kläger regelmäßig drei Instanzen freiständen, daß die im Armenrechtsverfahren ergehende Entscheidung keine Sachentscheidung enthalte, und daß - soweit bei der Entscheidung über die Kostenbefreiung auch die Erfolgsaussichten geprüft würden - die Beurteilung der Rechtslage keine abschließende und der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Klaganspruch darstelle, an die das Gericht bei einer späteren Sachentscheidung gebunden sei. Keines dieser Argumente findet im Grundgesetz eine Stütze.
"Rechtsweg" bedeutet den Weg zu einem Gericht (BVerfGE 4, 331 [343]). Dagegen ist es, wie Bettermann ("Der Schutz der Grundrechte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit" in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, "Die Grundrechte" 3. Bd. S. 800) zutreffend bemerkt, gleichgültig, um welchen Zweig der Rechtspflege es sich handelt, in welcher Form der Richter angerufen wird und in welchem Verfahren er entscheidet, wenn es nur ein förmliches, d.h. gesetzlich geordnetes, den Art. 103 Abs. 1 GG (bei Bettermann wohl infolge eines Druckfehlers Art. 103 Abs. 2 GG) beachtendes Verfahren darstellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Sinne des Art. 19 Abs. 4 das Armenrechtsverfahren selbst bereits einen Rechtsweg darstellt oder ob es nur ein Teil des Verfahrens ist, in dem es stattfindet, also z.B. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn auf jeden Fall tut es den Anforderungen des Grundgesetzes Genüge.
Das rechtliche Gehör, auf das jedermann nach Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht einen Anspruch hat, ist auch im Armenrechtsverfahren jedenfalls für den Antragsteller gewährleistet. Mehr kann der Kläger nicht verlangen; insbesondere läßt sich die Annahme, daß das Armenrechtsverfahren keinen Rechtsweg im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG darstelle, nicht daraus herleiten, daß dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig drei Instanzen offenständen. Zunächst trifft dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst nur bedingt zu. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Urteil vom 12. Januar 1954 (BVerwGE 1, 60[BVerwG 12.01.1954 - I C 99/53] [62]) ausgesprochen, daß sogar der. Ausschluß der Berufung allein nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit widerspricht. Denn Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nur den Rechtsweg, nicht den Rechtsmittelweg, und gewährt keinen Rechtsschutz gegen richterliche, d.h. in richterlicher Unabhängigkeit gefällte Entscheidungen (Bettermann a.a.O. S. 809).
Während Art. 19 Abs. 4 GG also nur eine Instanz gewährleistet, hat der Kläger in Verfahren nach § 28 e Berl.VGG ausnahmslos zwei Instanzen. Wenn ihm das Armenrecht in der ersten Instanz verweigert wird, steht ihm das Beschwerderecht zu; wenn er das Armenrecht erst in der Berufungsinstanz beantragt, hat er zwar kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung seines Antrages, befindet sich dann aber ohnehin bereits in der zweiten Instanz.
Daß ein Armenrechtsverfahren nur über die Kostenbefreiung entscheidet, trifft allerdings zu. Auch daraus lassen sich aber keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 e Berl.VGG herleiten, denn der Kläger wird durch das Fehler einer abschließenden und der Rechtskraft fähigen Entscheidung über den Klaganspruch nicht beschwert. Es ergibt sich hieraus vielmehr die für den Kläger günstige Folge, daß er den Anspruch, soweit die Klagefrist nicht abgelaufen ist, noch später geltend machen kann, was jedenfalls für das Gebiet der Vornahmeklagen praktisch bedeutsam ist. Unter einem anderen Gesichtspunkt wirkt sich aber die Vorläufigkeit des Armenrechtsverfahrens entscheidend gerade zugunsten des Klägers aus. Bedenken könnten gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 e Berl VGG allenfalls dann erhoben werden, wenn die Bewilligung des Armenrechts zur Voraussetzung hätte, daß bereits in dem summarischen Armenrechtsverfahren das Bestehen des Klaganspruchs eindeutig festgestellt würde. Das Gesetz schreibt aber vor, daß das Armenrecht, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint, schon dann zu bewilligen ist, wenn diese nur "eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet". Das Gericht braucht also bei einer schwierigen, auf Grund der vorhandenen Unterlagen noch nicht bestimmt zu übersehenden Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Gesuchstellers nur für mindestens vertretbar zu halten und in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der angestellten Erhebungen (§ 118 a ZPO) auch nur von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt zu sein (Stein-Jonas-Schönke, 18. Auflage Anm. II 2 zu § 114 ZPO). Es genügt für die Bewilligung des Armenrechts bereits, daß der Erfolg zwar nicht gewiß ist, aber immerhin nach den vorhandenen Gegebenheiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, wofür die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (Baumbach-Lauterbach, 22. Auflage Anm. 2 C zu § 114 ZPO). Es ist nicht erfindlich, inwiefern jemand, der in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, dadurch benachteiligt werden könnte, daß der Anspruch, dessen er sich berühmt, in einem summarischen Verfahren zu seinen Gunsten großzügiger geprüft wird als im ordentlichen Prozeß.
Bei der Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG sind, wie auch bei anderen Vorschriften, sämtliche von ihm berührten Rechtsgüter zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, hier also das Interesse des einzelnen an der Geltendmachung seiner vermeintlichen Rechte und das Interesse der Allgemeinheit (vgl. Baumbach-Lauterbach a.a.O. Vorbemerkung I B vor § 114 ZPO). Es mag dahingestellt bleiben, ob der von Baumbach-Lauterbach gegebene Hinweis auf die Belastung der Staatskasse noch der heutigen Auffassung entspricht, oder ob gegenüber dem Rechtswert des Art. 19 Abs. 4 GG für die Berücksichtigung fiskalischer Interessen kein Raum ist. Denn das grundlose Prozessieren belastet nicht nur die Staatskasse, sondern auch die Rechtspflege und die Allgemeinheit. Bettermann, der (a.a.O. S. 811) selbst betont, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur nicht in seinem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG), sondern überhaupt nicht angetastet werden dürfe, findet dafür (a.a.O. S 806) folgende treffenden Worte: "Wie für jedes Rechtsschutzgesuch ist auch für die Beschreitung des Rechtswegs nach Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzbedürfnis des Gesuchstellers nötig. Ja, hier ist es besonders sorgfältig zu prüfen und sind strenge Anforderungen daran zu stellen, soll die weite Generalklausel des Art. 19 Abs. 4 nicht zu uferloser Prozessiererei und zur Verstopfung der Gerichte mit Querelen und Bagatellen führen, wodurch die Erfüllung der den Richtern mit Art. 19 Abs. 4 gestellten Aufgabe nur gefährdet wird. Zuviel Rechtsschutz führt im Ergebnis zu einem Zuwenig, zu einem Mangel an wirksamem und schnellem Rechtsschutz für die seiner wirklich Bedürftigen." Bettermann hält es sogar für zulässig, bestimmte Mindeststreitwerte einzuführen, wenn dabei die Grenze so gezogen wird, daß nur Bagatellsachen rechtsschutzlos werden.
Zwar hat der Gesetzgeber den im Grundgesetz verankerten rechtsstaatlichen und sozialstaatlichen Grundsätzen auf dem Gebiete des Arbeits- und Sozialrechts dadurch Rechnung getragen, daß im arbeitsgerichtlichen und im sozialgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweichende kostenrechtliche Regelung des arbeitsgerichtlichen und des sozialgerichtlichen Verfahrens beweist aber nichts gegen die Vereinbarkeit des § 28 e Berl.VGG mit dem Grundgesetz. Soweit sich aus den kostenrechtlichen Vorschriften des arbeitsgerichtlichen und des sozialgerichtlichen Verfahrens überhaupt Rückschlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit des § 28 e Berl.VGG ziehen lassen, sprechen sie vielmehr dafür, daß jedenfalls nicht nur das Land Berlin, sondern auch der Bundesgesetzgeber eine dem § 28 e entsprechende Regelung für zulässig gehalten hat. Denn er hätte, wenn er der Meinung gewesen wäre, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren in kostenrechtlicher Hinsicht denselben Grundsätzen unterliegen müsse wie das arbeitsgerichtliche und das sozialgerichtliche Verfahren, insoweit eine Rechtsangleichung herbeiführen können.
Es handelt sich hier aber nicht nur um Kostenrecht; es wird vielmehr eines der schwierigsten Probleme der demokratischen Staatsordnung berührt, nämlich die Frage, welcher Mittel sich eine Demokratie zur Verteidigung demokratischer Einrichtungen, hier der Rechtspflege, bedienen darf. Die Weimarer Republik ist daran zugrundegegangen, daß sie die Inanspruchnahme demokratischer Rechte auch dann widerstandslos hingenommen hat, wenn der Staat dadurch gefährdet wurde. Die Vorschriften des Art. 18 GGüber die Verwirkung von Grundrechten, des Art. 21 Abs. 2 GGüber das Verbot verfassungswidriger Parteien und auch des Art. 67 GGüber das konstruktive Mißtrauensvotum lassen erkennen, daß es dem Geiste des Grundgesetzes nicht entspricht, die Untergrabung des Staatsgefüges durch eine sinnwidrige Ausnutzung demokratischer Einrichtungen zu dulden. Mit dieser das Grundgesetz beherrschenden Auffassung wäre es nicht vereinbar, aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Verfassungswidrigkeit des § 28 e Berl.VGG herzuleiten.
Die Vorschrift des § 28 e verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt, daß vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Diese Vorschrift, die auch für den Gesetzgeber bindend ist, verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 16 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51] [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]). Wenn § 28 e Berl.VGG dadurch, daß er bei Verweigerung des Armenrechts und Nichtzahlung des Kostenvorschusses die Zurückweisung der Klage oder der Berufung vorschreibt, wirklich wesentlich Gleiches ungleich behandelte, läge darin aber doch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn dieser wird nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (BVerfGE a.a.O.). Die Vorschrift des § 28 e Berl.VGG beruht aber auf einem sachlich vernünftigen Grund, nämlich der Erwägung, daß im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes für die seiner wirklich Bedürftigen ein unentgeltliches Prozessieren nur dann zugelassen werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, d.h. nach der Überzeugung des Gerichts auch eine zahlungsfähige Partei auf Grund sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung das Prozeßrisiko auf sich nähme (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Auflage § 82 II 2 a).
Im übrigen wird aber in § 28 e Berl.VGG gar nicht Gleiches ungleich behandelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn grundsätzlich jeder einen Anspruch darauf hätte, unentgeltlich prozessieren zu dürfen, und nur in Einzelfällen ohne einen vernünftigen sachlichen Grund die Prozeßführung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht würde. So liegen die Verhältnisse aber nicht. Es ist vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, daß grundsätzlich niemand staatliche Leistungen unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. Das gilt für die Rechtspflege ebenso wie für die Verwaltung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren). Die (vorläufig) unentgeltliche Prozeßführung im Armenrecht bildet also lediglich eine Ausnahme von dem Grundsatz der entgeltlichen Prozeßführung. Sie stellt eine Vergünstigung dar, auf die niemand Anspruch hat, der die hierfür bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es bedeutet daher auch keine ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände, daß § 28 e Berl.VGG von dem Grundsatz der Kostenvorschußpflicht nur für den Fall der Bewilligung des Armenrechts absieht.
Die Vorschrift des § 28 e Berl.VGG verstört demnach nicht gegen das Grundgesetz. Da auch andere bundesrechtliche Vorschriften, die seiner Rechtsgültigkeit entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Somit rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung, die hinsichtlich der Kosten auf § 65 Abs. 1 BVerwGG beruht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Gützkow