Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1960, Az.: BVerwG VI B 55.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 55.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.03.1959 - AZ: 2 S 287/58
- VGH Baden-Württemberg - 05.03.1959 - AZ: 2 S 349/58
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1960
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 2. (Stuttgarter) Senat - vom 5. März 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.700 DM festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind auf die Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens noch die bis zum 1. April 1960 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen (vgl. § 53 Abs. 2 BVerwGG, §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Insbesondere wäre im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das angefochtene Urteil steht in seinen tragenden Gründen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 7 G 131 in Einklang (vgl. BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 7 G 131 auch auf leitende Gemeindebeamte nach den für die sonstigen Beamten geltenden Maßstäben anwendbar ist und daß es darauf ankommt, ob die streitige Rechtsstellung überwiegend auf einer engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht. Ob insoweit in bezug auf die Ernennung des Klägers zum hauptamtlichen Bezirksstadtrat ausreichende tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, ist eine Frage des Einzelfalles und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend macht, handelt es sich gleichfalls um Fragen des Einzelfalles und nicht um klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ob das angefochtene Urteil - wie der Kläger behauptet - von Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte abweicht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nötigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Juni 1958 - BVerwG VI B 76.57 - mit weiteren Nachweisen) dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn das angefochtene Urteil zwar von dem Urteil eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert