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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1960, Az.: BVerwG VII P 5.59

Grundsätze über das Informationsrecht des Personalrates bei mitwirkungspflichtigen Beförderungen; Rechtsschutzbedürfnis des Antrags auf Feststellung der Vorlagepflicht der Dienststelle nach Zustimmung der in Rede stehenden Beförderungsmaßnahmen durch den Personalrat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII P 5.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.06.1959 - AZ: P OVG 4/59

Fundstellen

  • DVBl 1961, 177 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1960, 269

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Mit Erlaß vom 21. März 1958 ermächtigte der Bundesminister der Finanzen die Oberfinanzdirektionen, Zollassistenten nach besonderen Richtlinien zu Zollsekretären im Grenzaufsichtsdienst zu befördern. Ihre Absicht, auf Grund dieses Erlasses zunächst 41 Zollassistenten zu Zollsekretären zu befördern, gab die beteiligte Oberfinanzdirektion Kiel dem Antragsteller mit 41 Einzelschreiben bekannt, die als Personalangaben der zur Beförderung vorgesehenen Beamten außer dem Namen das Geburtsdatum, das Datum des Eintritts in die Zollverwaltung als Zollbetriebsassistent auf Probe und das Datum der endgültigen Ernennung zum Zollassistenten enthielten. Nach vorangegangener Besprechung mit dem ständigen Vertreter des Oberfinanzpräsidenten teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 1958 der Beteiligten mit, daß er mangels Unterlagen und ausreichender Aufklärung durch die Dienststelle nicht beurteilen könne, nach welchen Richtlinien die zu befördernden Beamten ausgewählt und ob die Grundsätze des § 56 des Personalvertretungsgesetzes gewahrt worden seien. Nach ergebnislosen Verhandlungen stimmte schließlich der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes den vorgesehenen Beförderungen im Interesse der zu befördernden Beamten zu und leitete durch Schriftsatz vom 9. Januar 1959 beim Landesverwaltungsgericht in Schleswig ein Beschlußverfahren ein mit dem Antrag:

2

die Oberfinanzdirektion zu verpflichten, ihn

  1. 1.

    über die Zahl der im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel vorhandenen freien Zollsekretär-Beförderungsstellen, ihre örtliche Verteilung und den Zeitpunkt, in welchem die Beförderungsstelle zur Besetzung frei geworden ist;

  2. 2.

    über die Zahl der Zollassistenten, die nach dem BdF-Erlaß vom 21. März 1958 für die Beförderung in Betracht kommen, aufgeschlüsselt nach

    1. a)

      dem Eintrittsdatum,

    2. b)

      nach Beurteilungsgruppen

3

zu unterrichten.

4

Nachdem sich die Beteiligte bereit erklärt hatte, dem Feststellungsbegehren zu 1) des Antrags zu entsprechen, hat sich der Antragsteller auf Ziffer 2 des Antrags beschränkt.

5

Mit Beschluß vom 30. April 1959 hat das Landesverwaltungsgericht diesem Antrag entsprochen und festgestellt, daß die Oberfinanzdirektion verpflichtet ist, den Antragsteller über die Zahl der Zollassistenten, die nach dem BdF-Erlaß vom 21. März 1958 für die Beförderung in Betracht kommen, aufgeschlüsselt nach Eintrittsdatum und Beurteilungsgruppen zu unterrichten.

6

Die von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Beschluß vom 19. Juni 1959 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Zutreffend habe das Landesverwaltungsgericht die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit und die Legitimation des Antragstellers bejaht. Der Antrag sei auch zulässig und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Feststellung gegeben. Auch wenn der Antragsteller bei der Beförderung von Beamten Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 PersVG aufgeführten Gründe stützen könne, so habe dies keinen Einfluß darauf, wie die Mitwirkung zu handhaben sei. Hierzu schreibe § 61 PersVG vor, daß die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern sei. Da das Mitwirkungsrecht von dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit beherrscht werde und dem Personalrat auch eine Überwachungspflicht obliege, habe er die Vorlage der geforderten Unterlagen im Interesse einer fruchtbaren Gestaltung des Mitwirkungsrechts verlangen können. Diese Unterlagen enthielten lediglich einen zahlenmäßigen Überblick (ohne Namensnennung), aufgeschlüsselt nach Eintrittsdatum und Beurteilungsgruppe der für die Beförderung in Betracht kommenden Zollassistenten. Einer Entscheidung darüber, ob der Antragsteller auch eine namentliche Aufstellung aller vom Erlaß betroffenen Beamten habe fordern können, ob der Personalrat auch aus § 57 Abs. 1 Buchst. a PersVG ein Initiativrecht herleiten könne und ob das geltend gemachte Begehren des Antragstellers auch in den §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 PersVG seine rechtliche Stütze finde, bedürfe es daher nicht.

8

Von der vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die beteiligte Oberfinanzdirektion Gebrauch gemacht und beantragt:

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen den Feststellungsantrag zu 2) zurückzuweisen.

9

Zur Begründung trägt die Rechtsbeschwerdeführerin vor:

10

Das Oberverwaltungsgericht stelle der in § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 PersVG normierten Einschränkung des dem Personalrat zustehenden Einwendungsrechts die das Mitwirkungsrecht regelnde Vorschrift des § 61 PersVG gegenüber. Schon die hier vorgesehene eingehende Erörterung in Verbindung mit der Überwachungspflicht des § 56 PersVG rechtfertigten nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts das Vorlagebegehren, in dem sich der Antragsteller durch Verzicht auf Namensangabe bereits eine Beschränkung auferlegt habe. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, daß nicht das Bestehen eines Initiativrechts des Personalrats, wohl aber dessen Umfang streitig sei und die Zubilligung eines Überblicks über die Beförderungssituation nicht zur Umgehung der in den §§ 70, 71 PersVG enthaltenen Beschränkungen führen dürfe. Die Erörterung nach § 61 PersVG finde ihre Grenze im Mitwirkungsrahmen des Bezirkspersonalrats. Der den Kreis der zur Beförderung freigestellten Zollassistenten abgrenzende Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 21. März 1958 sei nach eingehender Erörterung der Gesamtbeförderungslage mit dem Hauptpersonalrat besprochen worden. Damit sei der Personalvertretung ein vollständiger und ausreichender Überblick, über die gesamte Beförderungssituation gegeben worden. Da örtliche Abweichungen nicht möglich seien, könnten auf dieser Stufe die von dem Antragsteller geforderten Unterlagen nicht mehr erforderlich sein. Die Beschränkung auf den zahlenmäßigen Überblick ohne Namensnennung sei nur eine scheinbare, weil der Personalrat im Besitz dieser Merkmale, leicht in der Lage sei, die Namen der Beamten festzustellen und die gesamte Beförderungsaktion zu kontrollieren. Es komme dem Antragsteller darauf an, in das Direktionsrecht der Verwaltung einzubrechen, wodurch ein Eindringen des Personalrats in die Individualsphäre der Beamten ermöglicht würde. Dies sei aber gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG verboten. Das vom Oberverwaltungsgericht unter Umgehung der Einschränkung der §§ 70, 71 PersVG erweiterte Maß der Mitwirkung beschwöre die Gefahr herauf, die Verantwortlichkeit vom Dienstherrn auf eine niemandem verantwortliche Stelle zu verlagern.

11

Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers, entgegengetreten.

12

Der Oberbundesanwalt tritt der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung bei.

13

II.

Daß ein Streit über den Umfang des dem Personalrat im Rahmen seiner Mitwirkung zustehenden Anspruchs auf Vorlage von Unterlagen von den Verwaltungsgerichten gemäß § 76 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - im Beschlußverfahren zu entscheiden ist, hat der Senat wiederholt entschieden(Beschluß vom 8. November 1957 - BVerwG VII. P 2.57 -, teilweise veröffentlicht in BVerwGE 5, 344, undBeschluß vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII P 4.59 - ZBR 1960, 128). Daß der Antragsteller trotz verweigerter Vorlage der von ihm verlangten Unterlagen unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes den in Rede stehenden Beförderungsmaßnahmen im Interesse der zur Beförderung gestellten Beamten zustimmte, kann sein Rechtsschutzbedürfnis nicht beeinträchtigen. Weder wurde damit seinem Verlangen Rechnung getragen noch die Streitfrage für die Zukunft ausgeräumt (BVerwGE 7, 140).

14

Auch daß der Antrag des Personalrats auf Feststellung der Vorlagepflicht der Dienststelle gerichtet ist, kann rechtlichen Bedenken nicht begegnen (vgl. den vorerwähnten Beschluß des Senats vom 8. November 1957). Aber auch in der Sache selbst hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vom Senat in den beiden vorerwähnten Beschlüssen vom 8. November 1957 und 26. Februar 1960 vertretenen Grundsätzen entschieden.

15

Daß die Beförderungen, die zu dem Vorlagebegehren des Antragstellers führten, auf einem Erlaß des Bundesministers der Finanzen beruhen, in dem den Oberfinanzdirektionen die Ermächtigung erteilt wird, nach bestimmten Richtlinien Beförderungen auszusprechen, berührt den Umfang des dem Antragsteller an diesen Beförderungsmaßnahmen zustehenden Mitwirkungsrechts auch dann nicht, wenn der Erlaß unter Beteiligung des Hauptpersonalrats zustande kam. Erst durch die auf Grund des Erlasses vorgesehenen Beförderungen sollten Einzelmaßnahmen getroffen werden, an denen dem Antragsteller gemäß § 70 Abs. 1 a Ziff. 1 PersVG ein selbständiges von dem Zustandekommen des Erlasses unabhängiges Mitwirkungsrecht zustand.

16

Wenn gemäß § 70 Abs. 2 PersVG der Personalrat im Rahmen seines Mitwirkungsrechts gegen diese Beförderungsmaßnahmen Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 PersVG aufgeführten Gründe stützen kann, so hat dies, worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist, nichts mit der Frage zu tun, wie das Mitwirkungsrecht des Personalrats zu gestalten ist. Hierzu bestimmt § 61 Abs. 1 PersVG, daß die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern ist. Diese eingehende Erörterung muß der in § 55 Abs. 1 PersVG vom Gesetzgeber gestellten Forderung nach vertrauensvoller Zusammenarbeit genügen. Nur eine in dieser Weise stattfindende Erörterung wird auch dazu geeignet sein zu klären, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Einwendungen aus § 71 Abs. 2 PersVG erhoben werden können oder ob solche Einwendungsgründe entfallen und ob, worüber zu wachen gemäß § 56 Abs. 1 PersVG sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat berufen sind, alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Mit anderen Worten, der Personalrat hat nicht nur das Recht, im Rahmen seiner Mitwirkung Einwendungen bestimmter Art gegen Beförderungsmaßnahmen zu erheben, sondern er hat auch die allgemeine und daher in Ausübung seiner Mitwirkung ebenfalls wahrzunehmende Pflicht, sich für eine Recht und Billigkeit entsprechende Behandlung der Bediensteten einzusetzen. Wenn im vorliegenden Falle der Bezirkspersonalrat bei der Beförderung von Beamten mitzuwirken hatte, die auf Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen und entsprechend den darin enthaltenen Richtlinien erfolgen sollte, so kann es in Übereinstimmung mit der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht zweifelhaft sein, daß er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Kenntnis von der bestehenden Beförderungssituation verschaffen und die Vorläge entsprechender Unterlagen verlangen durfte (vgl. den bereits erwähnten Beschluß des Senats vom 26. Februar 1960). Da sich das Verlangen des Antragstellers auf die Vorlage einer zahlenmäßigen Zusammenstellung unter Berücksichtigung der nach den Richtlinien des Beförderungserlasses maßgebenden Merkmale beschränkte, kann man diesem Vorlagebegehren nicht entgegenhalten, daß dadurch in unzulässiger Weise in die Individualsphäre des Beamten eingedrungen werde. Die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht geeignet, eine derartige Befürchtung zu rechtfertigen. Soweit die verlangten Unterlagen Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der Angehörigen der zur Beförderung zugelassenen Beamtengruppen ermöglichen, gehen diese auf die in dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vorgeschriebenen Beförderungsrichtlinien zurück und lassen sich in gleicher Weise auf die zur Beförderung vorgesehenen Beamten ziehen. Die Kombinationsmöglichkeiten, die sich aus der von dem Antragsteller geforderten zahlenmäßigen Übersicht ergeben, sind so vage, daß damit noch keine unzulässige Preisgabe der Persönlichkeitssphäre des einzelnen Beamten verbunden ist. Im übrigen wird jede Beförderungsmaßnahme Eignung und Dienstalter eines Beamten berücksichtigen und Schlußfolgerungen hierüber zulassen.

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Ebensowenig ist ersichtlich, wieso das Vorlagebegehren des Antragstellers dazu führen könnte, den gesetzlich abgegrenzten Rahmen für Einwendungen zu erweitern und die Verantwortlichkeit von dem Dienstherrn auf eine "niemanden verantwortliche Stelle" zu verlagern.

18

Die Rechtsbeschwerde war daher nicht begründet.

19

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel