Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1960, Az.: BVerwG VII P 4.59
Anspruch eines Personalrats auf Vorlage von Personalbewirtschaftungslisten; Erforderlichkeit von Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben eines Personalrats ; Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 4.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.04.1959 - AZ: VGH BPV 4/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 10, 196 - 199
- AS 10, 196
- DVBl 1961, 177 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1960, 157
- PersV 1960, 152
- RiA 1960, 159
- ZBR 1960, 128
Amtlicher Leitsatz
"Personalbewirtschaftungslisten" sind dem Personalrat auf Verlangen vorzulegen, soweit er im Einzelfall dartut, daß die Vorlage zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
ohne mündliche Vorhandlung
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 6. April 1959 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligte zu 1) für verpflichtet erklärt, dem Antragsteller auf Verlangen die Personalbewirtschaftungslisten für Beamte, Angestellte und Arbeiter vorzulegen, soweit vom Antragsteller im Einzelfalle dargetan wird, daß die Vorlage zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist.
Gründe
I.
Da es sowohl der Präsident des Statistischen Bundesamtes als auch der Bundesminister des Innern (Beteiligte) ablehnten, das Verlangen des antragstellenden Personalrats des Statistischen Bundesamtes auf Aushändigung des Stellenplanes als berechtigt anzuerkennen, hat der Personalrat mit Antrag vom 27. November 1957 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Beschlußverfahren eingeleitet und in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 1958 beantragt:
die Amtsleitung des Statistischen Bundesamtes zu verpflichten, dem Personalrat die Stellenbesetzungslisten in ihrer jeweiligen Form auf Verlangen vorzulegen.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
da er sowohl unzulässig als auch unbegründet sei.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 7. Mai 1958 folgenden Beschluß erlassen:
Die Amtsleitung des Statistischen Bundesamtes wird verpflichtet, dem Personalrat die Stellenbesetzungspläne in ihrer jeweiligen Form auf Verlangen vorzulegen.
Auf die von den Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde hat der Hess. Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen - mit Beschluß vom 6. April 1959 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht keine formellen Bedenken gegen den auf Abgrenzung der Vorlagepflicht gerichteten Antrag erhoben, auch soweit er sich auf Angelegenheiten der über die Besoldungsgruppe A 10 hinaus eingestuften und in den Geschäftsbereich der Stufenvertretung fallenden Beamten erstrecke. Ebensowenig sei zu beanstanden, daß der ursprünglich auf "Aushändigung" gerichtete Antrag auf "Vorlage" geändert worden sei, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob diese Änderung als sachdienlich zuzulassen gewesen wäre, da die Beteiligten ihres Rügerechts verlustig gegangen seien. Im übrigen habe der Senat geklärt, daß die von den Beteiligten als "Personalbewirtschaftungslisten für Beamte, Angestellte und Arbeiter" bezeichneten Listen den Gegenstand des Vorlagebegehrens bilden. Dem Personalrat stehe legitim ein allgemeines Initiativrecht in personellen Angelegenheiten zu und er übe außerdem eine Überwachungsfunktion über die Behandlung der Bediensteten nach Recht und Billigkeit sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 56 PersVG aus. Anhand dieser Aufgaben sei zu messen, ob zu ihrer Durchführung die Einsicht in die Personalbewirtschaftungslisten gemäß § 57 Abs. 2 PersVG erforderlich sei. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergebe sich eine weite Auslegung der Unterrichtungspflicht. Andernfalls könne die Personalvertretung nicht ein Organ sein, das dem Dienststellenleiter als wertvolles Verbindungsglied zu den Bediensteten die Arbeit erleichtere. Deshalb müsse sich der Personalrat seine Kenntnisse über die organisatorische und personelle Lage der Dienststelle weitgehend aus ihren Unterlagen beschaffen, zumal der Personalvertretung gegenüber gemäß § 8 PersVG nur der Dienststellenleiter oder sein ständiger Vertreter zur Verhandlungsführung befugt seien. Zur aktiven Mitarbeit im personellen und organisatorischen Bereich sei der Personalrat nur in der Lage, wenn er sich zuvor einen klaren Überblick über die haushaltsrechtlichen Einzelheiten der Dienststelle, ihre tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verschafft habe, die aus den Personalbewirtschaftungslisten ersichtlich seien. Nur aus ihnen könne sich der Personalrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe sinnvoll die Kenntnis verschaffen, ob die Ordnung der Dienststelle dem Gesetz entspreche, ob die Bediensteten gesetzlich oder tariflich richtig eingestuft seien und der Gleichbehandlungsgrundsats beachtet sei. Deshalb sei grundsätzlich die Pflicht des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes zur Vorlage der Personalbewirtschaftungslisten an den Antragsteller zu bejahen. Jedoch könne dem Personalrat ein generelles und laufendes Vorlagerecht ohne nähere Angabe der Gründe nicht zugestanden werden. Die Angabe des Grundes für das Vorlagebegehren im Einzelfall entspreche auch dem Gebet der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Dienststellenleiter müsse in der Lage sein zu prüfen, ob und wieweit im Einzelfall die Einsicht in die Unterlagen zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderlich sei. Das über diese Begrenzung hinaus geltend gemachte Vorlagebegehren sei unbegründet. Deshalb habe der diesem Antrag zugrunde liegende Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen werden müssen.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt:
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Amtsleitung des Statistischen Bundesamtes zu verpflichten, dem Personalrat die Personalbewirtschaftungslisten für Beamte, Angestellte und Arbeiter in ihrer jeweiligen Form auf Verlangen vorzulegen,
hilfsweise,
die Amtsleitung des Statistischen Bundesamtes zu verpflichten, dem Personalrat die Personalbewirtschaftungslisten für Beamte, Angestellte und Arbeiter in ihrer jeweiligen Form auf begründetes Verlangen im Einzelfall vorzulegen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Der Verwaltungsgerichtshof habe die Bestimmung des § 57 Abs. 2 PersVG unrichtig angewendet. Der Antrag auf Vorlage der Personalbewirtschaftungslisten entspreche der Fassung des § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG, die eine Einschränkung hinsichtlich einer Begründung nicht kenne. Wenn das Gesetz von "erforderlichen" unterlagen spreche, so beziehe sich dies nur darauf, welche Unterlagen überhaupt vorlagepflichtig seien. Das Gesetz gehe davon aus, daß der Personalrat das Vorlagebegehren nicht mißbräuchlich und schikanös geltend mache. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs sei niemals eine laufende Vorlage der Listen verlangt worden. Selbstverständlich könne sich der Dienststellenleiter einem mißbräuchlichen oder schikanösen Vorlagebegehren widersetzen. Diese vom Gesetz gewollte Lösung des Interessenkonflikts habe der Verwaltungsgerichtshof umgekehrt, wenn er unter Abweisung des Antragstellers den Personalrat darauf verweise, sich gegen eine Vorlageverweigerung durch die Amtsleitung zur Wehr zu setzen. Zumindest habe aber die vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich anerkannte Vorlagepflicht in der Beschlußformel zum Ausdruck gebracht werden und dem Antrag mit den in den Gründen wiedergegebenen Einschränkungen stattgegeben werden müssen. Deshalb sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet.
Die Beteiligten beantragen:
die Rechtsbeschwerde des Personalrats gegen den Beschluß des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 1959 zurückzuweisen,
und tragen vor: Da der Hilfsantrag in der ersten Instanz nicht gestellt worden sei, könne er in der Rechtsbeschwerdeinstanz weder als zweckdienlich noch als zulässig erachtet werden. Auch entfalle bei der Unterstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ein Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, weil diese Verpflichtung nicht bestritten worden sei, und nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in der Formulierung des § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG ihren Niederschlag gefunden habe. Es müsse auch die Ernstlichkeit dieses Antrages bestritten werden. Im übrigen seien die Personalbewirtschaftungslisten keine vorlagepflichtigen Unterlagen im Sinne des Gesetzes; sie dienten lediglich Haushaltszwecken und seien keine vorgeschriebenen Unterlagen, sondern ständen als eine persönliche Schöpfung des Vizepräsidenten lediglich diesem und dem Personalsachbearbeiter zur Verfügung. Erforderlich im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG könne die Vorlage auch keinesfalls generell, sondern nur in einem vorliegenden Falle sein, der die Erforderlichkeit erst kausal begründe. Um die Erforderlichkeit auch im Einzelfall zu rechtfertigen, müsse der Personalrat erst einmal darlegen, wo diese Erforderlichkeit grundsätzlich liege. Tatsächlich sei die Vorlage der Personalbewirtschaftungslisten in keinem der in Frage könnenden Einzelfälle erforderlich, weil diese Listen keine Aussage für den konkreten Einzelfall machen könnten. Für eine echte Mitwirkung sei aus den Personalbewirtschaftungslisten nichts zu entnehmen.
Der Antragsteller ist dieser. Ausführungen entgegengetreten.
II.
Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller die Personalbewirtschaftungslisten als zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Unterlagen gemäß § 57 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - auf Verlangen vorzulegen sind. Hierüber ist, wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c und Absatz 2 PersVG von den Verwaltungsgerichten im Beschlußverfahren zu entscheiden (vgl. Dietz Anm. 39, Fitting-Heyer Anm. 16, Molitor Anm. 10 zu § 57 PersVG).
Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfahrensrechtlichen Bedenken daraus hergeleitet, daß der zunächst auf "Aushändigung" der Listen gerichtete Antrag dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift entsprechend auf "Vorlage" der Listen geändert wurde. Dies hätte allenfalls für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses Bedeutung haben können, wenn streitig gewesen wäre, ob ein Anspruch auf Aushändigung oder nur auf Vorlage bestehe. Streitig ist dagegen, ob die Personalbewirtschaftungslisten vorlagepflichtige Unterlagen im Sinne von § 57 Abs. 2 PersVG sein können, ob ihre Vorlagepflicht mindestens insoweit entfällt, als sie Angaben über Beamte enthalten, die über die Besoldungsgruppe A 10 hinaus eingestuft sind, und ob eine Vorlage generell oder nur im konkreten Einzelfall mit entsprechender Begründung beansprucht werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Personalbewirtschaftungslisten als Unterlagen gewertet, die zum Gegenstand eines Vorlagebegehrens gemäß § 57 Abs. 2 PersVG gemacht werden können, eine Vorlagepflicht des Dienststellenleiters dagegen davon abhängig gemacht, daß die zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats bestehende Erforderlichkeit ihrer Vorlage vom Personalrat im konkreten Fall dargetan wird. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof den auf Feststellung einer generellen Vorlagepflicht gerichteten Antrag zurückgewiesen, ohne im Entscheidungstenor zum Ausdruck zu bringen, in welchem Umfang er einen auf Vorlage der Listen gerichteten Anspruch des Personalrats für gegeben ansieht. Mit der einfachen Zurückweisung des Antrags hätte sich der Verwaltungsgerichtshof nur dann begnügen dürfen, wenn der Streit lediglich um die generelle Vorlagepflicht gegangen, die Vorlagepflicht im konkreten Einzelfalle bei entsprechender Begründung der Erforderlichkeit dagegen grundsätzlich von den Beteiligten anerkannt worden wäre. Auch verfahrensrechtlich hätte der Feststellung des Umfangs der Vorlagepflicht im Entscheidungstenor nichts entgegengestanden, da es gerade dem Wesen des von der Offizialmaxime beherrschten und als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahrens entspricht, die von dem Antragsteller zur Entscheidung gestellte Streitfrage unabhängig von dem Wortlaut des formellen Antrags so zu klären, wie es der Sach- und Rechtslage entspricht. Gerade die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Beteiligten macht die Notwendigkeit der Abgrenzung der Vorlagepflicht in der Beschlußformel deutlich. Zwar sei - so führen die Beteiligten zunächst aus - die Vorlagepflicht für den Einzelfall bei entsprechender Begründung niemals bestritten worden und deshalb auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den darauf gerichteten und offenbar nicht ernst gemeinten Hilfsantrag des Antragstellers nicht gegeben, sie bestreiten aber, daß die Personalbewirtschaftungslisten als Unterlagen im Sinne von § 57 PersVG angesehen werden können, da sie nicht vorgeschriebene Unterlagen, sondern eine persönliche Schöpfung des Vizepräsidenten seien. Auch könne die Erforderlichkeit der Vorlage niemals dargetan werden - auch nicht im Einzelfall -, da die Personalbewirtschaftungslisten für die allein in Rede stehenden Fragen der Angestellten und Arbeiter nichts hergäben.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, daß sich die mitwirkende Tätigkeit des Personalrats nicht in der in den §§ 58 und 70 bis 73 PersVG kasuistisch aufgeführten und verfahrensmäßig geregelten Beteiligung an Maßnahmen der Dienststelle erschöpft, daß der Personalvertretung vielmehr gemäß § 57 Abs. 1 PersVG auch Aufgaben allgemeiner Art übertragen sind, deren Erfüllung sie zu eigener Initiative innerhalb ihres gesetzlich abgegrenzten Zuständigkeitsbereichs berechtigt (vgl. Dietz, Anm. 1; Fitting-Heyer, Anm. 3; Heylemann-Czyborra, Anm. 1; Molitor, Anm. 4, und Windscheid, Anm. 1 zu § 57 PersVG). Ob darin eine zusätzliche Aufgabe oder nur die Feststellung der Art, wie der Personalrat seine Aufgaben erfüllt, zu erblicken ist (vgl. Dietz a.a.O. und Anm. 23 zu § 57 PersVG), dürfte mehr von theoretischer Bedeutung sein und bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung.
Nach den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen und in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht überprüfbaren tatsächlichen Feststellungen handelt es sich bei den Personalbewirtschaftungslisten um dienstliche Unterlagen, die Auskunft über die haushaltsrechtlichen Einzelheiten der Dienststelle sowie ihre tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geben und die Kenntnis vermitteln, ob die Ordnung der Dienststelle dem Gesetz entspricht, ob die Bediensteten gesetzlich oder tariflich richtig eingestuft sind und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet ist. Da dem Personalrat in den §§ 70 und 71 PersVG ein Beteiligungsrecht u.a. bei der Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung von Beamten sowie der Einstellung, Kündigung, Abordnung, Höhergruppierung, Rückgruppierung und Versetzung von Arbeitern und Angestellten eingeräumt ist und ihm deshalb insoweit auch ein eigenes Initiativrecht zusteht, kann der Personalrat, wie der Verwaltungsgerichtshof überzeugend ausführt, zur sachgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben auf die Kenntnis der in den Personalbewirtschaftungslisten enthaltenen Angaben angewiesen sein. Hiervon lassen sich auch nicht die Angelegenheiten trennen, die sich auf die über die Besoldungsgruppe A 10 hinaus eingestuften Beamten beziehen, die zur Zuständigkeit des Bundesministers des Innern gehören und in den Geschäftsbereich der bei diesem bestehenden Stufenvertretung fallen. Denn auch in diesen Fällen ist gemäß § 74 Abs. 2 PersVG dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben, d.h. eine - wenn auch nur mittelbare - Beteiligung eingeräumt. Aus den Personalbewirtschaftungslisten wird für den Personalrat auch erkennbar, ob die Einstellung der Bediensteten dem Gesetz oder den bestehenden Tarifvorschriften entspricht, worüber zu wachen er gemäß § 57 Abs. 1 PersVG ausdrücklich berufen ist. Mit Recht hat es deshalb auch der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 344) abgelehnt, aus § 57 Abs. 2 Satz 2 PersVG eine über die Personalakten hinausgehende Beschränkung des Vorlagerechts herzuleiten. Es wäre dies weder mit Sinn und Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung vereinbar, noch würde es dem in § 55 PersVG ausgesprochenen Postulat vertrauensvoller Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalrat gerecht. Je umfassender der Personalrat über den seiner Beteiligung unterliegenden Bereich von dem Dienststellenleiter unterrichtet wird, um so nützlicher und reibungsloser wird sich die gemäß § 55 Abs. 1 PersVG auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und das Wohl der Bediensteten gerichtete Zusammenarbeit gestalten (vgl. Windscheid, Der Personalrat, Anm. 13 zu § 57, und in ZBR 58 S. 305, und von Lucadou in Die Personalvertretung 59 S. 248 [251]).
Umgekehrt wird man in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof schon aus dem gesetzlichen Postulat vertrauensvoller Zusammenarbeit aber auch folgern müssen, daß der Personalrat bei Inanspruchnahme seines Vorlagerechts den Dienststellenleiter jeweils darüber unterrichtet, aus welchem bestimmten Anlaß er die Vorlage der Listen verlangt und aus welchen Gründen er dies zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, soweit sich die Notwendigkeit der Vorlage nicht schon aus der Sache selbst ergibt (vgl. den zitierten Beschluß des erkennenden Senats vom 8. November 1957). Vertrauensvolle Zusammenarbeit verlangt gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Offenheit. Denn eine vom gegenseitigen Vertrauen getragene Zusammenarbeit ist die vom Gesetzgeber erkannte und im Gesetz verankerte Voraussetzung für eine sinnvolle Verwirklichung der mit der Institution der Personalvertretung verbundenen Ziele.
Es war daher zu beschließen wie geschehen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel