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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1960, Az.: BVerwG IV C 154.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 154.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 14.10.1957 - AZ: 8 KL - 6/56

Fundstellen

  • ELA 1961, 59
  • IFLA 1960, 233
  • RLA 1960, 316

Amtlicher Leitsatz

In der Regel muß im Lastenausgleichsrecht ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Bedarf des Berechtigten auch dann bestehen, wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.

Für Unterhaltshilfe ist neben der Voraussetzung der dauernden Existenzvernichtung ursächlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Bedürftigkeit zu fordern.

Die unwiderlegbare Vermutung des dauernden Existenzverlustes bei einem sich für Sparerschäden ergebenden bestimmten Grundbetrag umfaßt nicht die ursächliche Verbindung des Sparerschadens mit der Bedürftigkeit, die als weitere Voraussetzung auch in diesem Falle verlangt werden muß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 14. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Kriegsschadenrente wegen des Verlustes lastenausgleichsrechtlich erheblicher Spareinlagen. Sein insgesamt etwa 18.200 RM betragendes Sparguthaben ist mit rund 1.150 DM umgestellt worden. Er ist im Jahre 1908 geboren und war vorwiegend auf dem elterlichen Gutshof als helfendes Familienmitglied tätig. Nach dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern hatte er ein lebenslängliches Wohnrecht, Anspruch auf Unterhalt, Kleidung sowie einen Anspruch auf ein wöchentliches Taschengeld von 3 RM, wofür er auf dem Hofe "nach seinen Kräften" mitzuarbeiten hatte. Für den Fall seines Weggangs vom Hof hatte er gegenüber seinem Bruder einen Anspruch aus Auszahlung von 7.000 RM sowie auf eine Möbelausstattung. Im Jahre 1951 erwarb der Kläger etwa 3 ha Land, um sich selbständig zu machen. Von seinem Bruder erhielt er hierzu 12.000 DM ausgezahlt. Noch im gleichen Jahre, wurde der Kläger jedoch infolge Erkrankung erwerbsunfähig. Seine Bedürftigkeit begründet der Kläger damit, daß infolge der von seinem Bruder gezahlten Abfindung sein testamentarischer Unterhaltsanspruch erloschen sei und die überwiegend aus Brachland bestehenden Grundstücke keine Einkünfte abwürfen. Die Ausgleichsbehörden haben die Gewährung einer Kriegsschadenrente abgelehnt.

2

Auch das Landesverwaltungsgericht Münster hat die Voraussetzungen für eine Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente nicht als erfüllt angesehen und die Klage mit Urteil vom 14. Oktober 1957 abgewiesen. Das Gericht geht bei der Bewertung des Falles von der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bestehenden Rechtslage aus. Danach sei eine Rente deswegen zu Recht abgelehnt worden, weil sich aus dem Sparverlust des Klägers ein zu niedriger Schadensbetrag errechne. Da der Kläger nämlich für den letzten Veranlagungszeitpunkt vor der Schädigung eine Vermögenserklärung nicht abgegeben habe, könne, sein Vermögen nur insoweit berücksichtigt werden, als es unterhalb der Grenze des vermögenssteuerpflichtigen Betrages gelegen habe. Unter Berücksichtigung einer für den Kläger geltenden Freigrenze von 10.000 RM des nach dem Bewertungsgesetz nicht zum sonstigen Vermögen gehörenden Teils der Spareinlagen in Höhe von 1.000 RM sowie eines Abrundungsbetrages von weiteren 1.000 RM sei daher von einem Betrage in Höhe von 12.000 RM auszugehen. Nach Abzug des hierauf entfallenden Umstellungsbetrages verbleibe ein Sparerschaden in Höhe von 11.220 RM. Der sich aus diesem Schaden ergebende Grundbetrag in Höhe von 4.000 DM würde zwar die Gewährung einer Unterhaltshilfe rechtfertigen. Er sei jedoch um die Differenz zu kürzen, um die das um den Grundbetrag erhöhte Vermögen am Währungsstichtag die Hälfte des um den Schadensbetrag vermehrten Vermögens am gleichen Tage übersteige. Bei Errechnung des Vermögens, am Währungsstichtag sei das Gesamtvermögen des Geschädigten zugrunde zu legen. Dazu gehöre auch das sonstige Vermögen und somit im vorliegenden Fall der dem Kläger auf Lebenszeit vermachte testamentarische Unterhaltsanspruch. Dieser sei mit dem Fünfzehnfachen des Wertes seiner einjährigen Nutzung in Höhe von 720 DM anzusetzen, betrage mithin 10.800 DM. Nach steuerrechtlicher Rechtsprechung sei zwar ein solcher Unterhaltsanspruch dann nicht in der vollen Höhe seines Kapitalwertes anzusetzen, wenn er die Verpflichtung zur Mitarbeit auf dem Hofe bedinge. Diese einschränkende Bewertung eines Unterhaltsanspruchs mit Gegenleistung könne jedoch im Lastenausgleichsrecht nicht erfolgen. Daß hier vielmehr eine Gegenleistung nicht zu einer geringeren Bewertung führen könne, ergebe sich aus dem Sinn des Lastenausgleichsgesetzes, wonach insbesondere ein Geschädigter sich auch Leistungen anrechnen lassen müsse, die er auf Grund einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit erhalte. Auch die sich aus dem Recht auf Heimatzuflucht ergebenden Leistungen sowie ein sogenannter Altenteil seien nach der Rechtsprechung im vollen Umfange als Einkünfte zu berücksichtigen. Wenn aber der volle Kapitalwert des Unterhaltsanspruchs, der am Währungsstichtag noch in vollem Umfange bestanden habe, als Teil des Vermögens angesehen werde, dann ergebe sich nach der Durchführung der vom Gesetz vorgeschriebenen Kürzung kein Grundbetrag mehr, der die Gewährung einer Kriegsschadenrente rechtfertige. Bei der vom Ausgleichsamt auf Grund der neuen Rechtslage vorzunehmenden Prüfung sei überdies zu beachten, daß die Gewährung einer Unterhaltshilfe die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers voraussetze. Da nach amtsärztlicher Bescheinigung vom Februar 1954 erst eine Nachuntersuchung des Klägers nach Ablauf eines Jahres ergeben könne, ob seine Erwerbsunfähigkeit auch für die Zukunft andauern werde, sei zur Feststellung dieser Voraussetzung eine erneute Nachuntersuchung erforderlich.

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, daß er gegen seinen Bruder einen Anspruch gar nicht mehr gehabt habe. Dieser Anspruch sei vielmehr durch die in Erfüllung der testamentarischen Abfindungsansprüche an ihn erfolgte Aushändigung der Sparbücher erloschen. Die auf diese Sparbücher eingezahlten Geldbeträge seien zur Abfindung des Kapitalbetrages gezahlt worden und hätten das Schuldverhältnis erlöschen lassen. Es habe sich jedoch insoweit um freiwillige Zuwendungen gehandelt, die einer Unterhaltshilfe nicht entgegenstehen könnten. Die Freiwilligkeit der Leistung sei auch vom Landesverwaltungsgericht anerkannt worden. Für den Fall, daß nach Ansicht des Revisionsgerichts insoweit die Tatsachen ungenügend festgestellt worden seien, werde mangelhafte Aufklärung als Verfahrensmangel gerügt. Die im angefochtenen Urteil erfolgte Rentenberechnung sei schon infolge der eingetretenen Rechtsänderung hinfällig. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, könne in die Berechnung aber auch ein etwa noch bestehender Unterhaltsanspruch nicht in voller Höhe einbezogen werden. Dieser Unterhaltsanspruch sei überdies auch spätestens mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Klägers erloschen. Insoweit sei aus dem Testament sinngemäß zu entnehmen, daß bei einem dauernden Wegfall der Arbeitsleistung des Klägers der Hof nicht mehr durch Unterhaltsleistungen belastet sein solle. Ob und inwieweit ein Heimatzufluchtrecht des Klägers bestanden habe, sei hier unbeachtlich. Es könne auch keine Rede davon sein, daß der Kläger etwa von seinem Bruder bessergestellt worden sei, als dies dem Testament nach vorgesehen gewesen sei. Im übrigen komme es hierauf rechtlich auch gar nicht an.

4

Während der Beklagte das angefochtene Urteil für richtig hält hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken, ob das Verwaltungsgericht die erfolgte Rechtsänderung habe unberücksichtigt lassen können und ob die testamentarisch vorgesehene Arbeitsleistung des Klägers bei der Kapitalisierung seines Unterhaltsanspruchs habe unberücksichtigt bleiben dürfen.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil es am ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung des Klägers und seiner gegenwärtigen Bedürftigkeit fehlt.

6

Von dem Grundsatz, daß eine ursächliche Verbindung des lasten ausgleichsrechtlichen Schadens mit der vom Gesetz für einen bestimmten Stichtag geforderten Bedürftigkeit des Berechtigten bestehen muß, wird das gesamte Lastenausgleichsrecht getragen. Der erkennende Senat hat dies auch für alle die Fälle bejaht, in denen der Gesetzgeber nicht ausdrücklich auf diese Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhangs hingewiesen hat (BVerwG IV C 105.55 in ZLA 1956, 41 [BVerwG 27.10.1955 - BVerwG IV C 105.55]). Im angeführten Urteil ist deswegen eine Unterhaltshilfe versagt worden, weil die Berechtigte sich ihres Anteils aus dem Verkaufserlös eines zerstörten Grundstücks entäußerte, ohne sich durch eine entsprechende Gegenleistung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Jahre 1951 12.000 DM von seinem Bruder zum Aufbau einer Existenzgrundlage erhalten. Damit war der vom Verwaltungsgericht errechnete Sparerschaden voll ausgeglichen. Der Kläger war zu dieser Zeit mithin genauso gestellt, eis ob er einen Sparerschaden nicht erlitten hätte. Ursächlich für seine am Stichtag bestehende Bedürftigkeit war somit nicht mehr der erlittene Sparerschaden, sondern die unglückliche Verwendung des Betrages von 12.000 DM, die ihm nicht zum Aufbau der erwünschten Existenz verhalf. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Aufbau einer Existenzgrundlage durch ein Verschulden des Klägers scheiterte oder nicht. Auf jeden Fall war der Sparerschaden durch die erneute Zahlung des Bruders ausgeglichen, so daß er nicht mehr für die spätere Notlage des Klägers ursächlich werden konnte.

7

Dem steht auch nicht entgegen, daß nach § 272 Abs. 1 letzter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - bei Sparern die Voraussetzung einer dauernden Vernichtung der Existenzgrundlage stets dann anzunehmen ist, wenn der sich nach § 266 LAG ergebende Grundbetrag 5.600 DM erreicht. Diese an sich unwiderlegbare Vermutung, die in ihrer Wirkung einer gesetzlichen Fiktion gleichkommt, schließt nämlich nach Überzeugung des Senats nicht die in jedem Falle notwendige ursächliche Verbindung ein. Der ursächliche Zusammenhang wird vielmehr in § 272 LAG nur in seinem Abs. 1 Satz 2 angesprochen. Danach ist die Voraussetzung einer durch die Schädigung eingetretenen dauernden Vernichtung der Existenzgrundlage dann als gegeben anzunehmen, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen und sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Einer gesetzlichen Festlegung des Begriffs der "Auswirkung des Verlustes", der übrigens vom Gesetzgeber erst nachträglich eingefügt worden ist, hätte es an dieser Stelle gar nicht bedurft; denn bereits die in § 272 Satz 1 LAG grundsätzlich verlangte dauernde Existenzvernichtung kann nur in ursächlichem Zusammenhang mit der Bedürftigkeit als Voraussetzung einer Rente anerkannt werden. Dabei ist diese ursächliche Verbindung nicht schon aus dem Begriff "Dauer" zu entnehmen. Damit wird vielmehr nur die Nachhaltigkeit des Schadens vom Zeitpunkt des Schadenseintritts aus gesehen verlangt. Ihr muß die Ursächlichkeit des Schadens für die am Stichtage bestehende Bedürftigkeit als eine weitere, sich aus dem allgemeinen Gedanken des Lastenausgleichs ergebende Voraussetzung beigeordnet werden, auch wenn sie an dieser Stelle vom Gesetzgeber gar nicht ausdrücklich festgelegt worden ist. Sie kann nur vom Zeitpunkt des Stichtages aus beurteilt werden. So wird auch in § 272 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG, wo die dauernde Existenzvernichtung bei Sparern für einen gewissen Grundbetrag unwiderleglich vermutet wird, die weitere Voraussetzung der Ursächlichkeit gar nicht angesprochen, da sie in dem Begriff der "dauernden Existenzvernichtung" noch nicht enthalten ist. In diesem Sinne wird das Gesetz auch von Kühne-Wolf ausgelegt, die nur eine solche Auslegung des Gesetzes für rechtmäßig halten, um unsinnige Ergebnisse im Einzelfall zu vermeiden (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 272 Anm. 4 c letzter Absatz).

8

Bei dieser Auslegung des Gesetzes kam es auf die Beurteilung der zur Zulassung der Revision führenden Frage nicht mehr an, ob der Unterhaltsanspruch des Klägers richtig kapitalisiert worden ist.

9

Die sich hiernach ergebende Beurteilung der Sachlage ändert sich auch nicht dadurch zugunsten des Klägers, daß vom Verwaltungsgericht nicht die inzwischen eingetretene Rechtsänderung berücksichtigt worden ist (Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 - BGBl. I S. 809 -). Die Berücksichtigung der neuen Rechtslage wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich erforderlich gewesen (BVerwG IV C 284.56 in IFLA 1958 S. 79; DVBl. 1958 S. 655). Soweit durch das Änderungsgesetz § 241 LAG gestrichen worden ist, im vorliegenden Falle mithin ein höherer Sparerschaden als 11.220 RM zugrunde zu legen wäre, kann aber das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung hierdurch nicht beeinflußt werden. Von den Spareinlagen des Klägers in Höhe von 18.200 RM müssen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit mit dem Gesetz in Einklang stehen, rund 4.000 RM abgesetzt werden, weil es sich teils um ein laufendes Konto, teils um Spareinlagen handelt, die erst nach der Währungsumstellung entstanden sind. Auch wenn man somit einen Sparerschaden von etwa 14.000 RM errechnen würde, wäre dieser mit den im Jahre 1951 eingezahlten 12.000 DM im wesentlichen ausgeglichen worden. Soweit er nicht ausgeglichen ist, kann er jedenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als rechtserhebliche Existenzgrundlage angesehen werden, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht offenbar übersehenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unter besonderen Umständen auch ein den gesetzlichen Grundbetrag nicht erreichender Sparerschaden einen Existenzverlust darstellen kann (BVerwG III C 172.56 in BVerwGE 5, 210[BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]; BVerwG IV C 9.56 in ZLA 1957 S. 254, RLA 1957 S. 251, IFLA 1957 S. 288). Soweit durch die Rechtsänderung sich ein anderer Grundbetrag errechnet, weil der über § 266 Abs. 2 LAG anzuwendende § 249 LAG zugunsten der Geschädigten geändert worden ist, kann auf das verwiesen werden, was oben über die Bedeutung des Grundbetrages im vorliegenden Falle gesagt worden ist. Seine Höhe kann mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen Schaden und Bedürftigkeit dahingestellt bleiben.

10

Es kommt bei Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich erwerbsunfähig war. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Zeit des Stichtages kann freilich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann bestanden haben, wenn eine nach Ablauf eines Jahres durchgeführte Nachuntersuchung etwa die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ergeben sollte, denn nach Ansicht des Senats genügt zur Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit, daß am Stichtage eine Wiederherstellung noch nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann und jedenfalls vor Ablauf eines Jahres nicht eintritt. Ist mithin nach Ablauf eines Jahres eine Nachuntersuchung angeordnet, so wird schon dadurch im allgemeinen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im. Sinne des Gesetzes bejaht werden müssen. Dem steht eine nach Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erfolgende Einstellung der Rentenzahlung nicht entgegen.

11

Die Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Sparerschaden und der Bedürftigkeit des Klägers mußte aber bereits zur Zurückweisung der Revision und damit zur Kostenpflicht des Klägers für das Revisionsverfahren führen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Dem Streitwert wurde ein Jahreswert des Sockelbetrages der Unterhaltshilfe zugrunde gelegt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß