Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG III C 172.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 172.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 27.02.1956 - AZ: 3 KL 395/55
Rechtsgrundlage
- § 272 Abs. 1 Satz 3 2 Halbsatz LAG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 210 - 212
- AS V, 210
- DVBl 1958, 294 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 60 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1958, 61
- ZLA 1957, 376
- ZLA 1958, 10
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des § 272 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz LAG ist nicht dahin auszulegen, daß bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage auf Grund eines Vermögensschadens nur dann anerkannt werden kann, wenn der nach § 266 LAG sich ergebende Grundbetrag 5.600 Deutsche Mark erreicht. Vielmehr schließt die Bestimmung nicht aus, diesem Kreise von Geschädigten die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit auch dann zu gewähren, wenn der genannte Grundbetrag nicht erreicht wird, die Prüfung im Einzelfalle aber ergibt, daß der Vermögensschaden die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 27. Februar 1956 - 3 KL 395/55 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist 1876 geboren. Er ist Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einem Einheitswert von 7.300 DM, das er zum Teil bewohnt, zum Teil vermietet hat. Aus diesem Hause fließt ihm, abgesehen vom Mietwert der eigenen Wohnung, eine monatliche Mieteinnahme von 18 DM zu. Daneben hatte der Kläger ein im Augenblick der Währungsumstellung über 13.000 RM betragendes Sparguthaben erarbeitet.
Auf Grund des dem Kläger am vorgenannten Sparguthaben erwachsenen Sparerschadens billigte ihm das Ausgleichsamt im August 1954 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu. Der Bewilligungsbescheid wurde infolge Rechtsmittelverzichts der Beteiligten unanfechtbar. Im Oktober 1954 wurden die Bezüge des Klägers um eine Pflegezulage für seine 1877 geborene Ehefrau - sie ist nach dem Vorbringen des Klägers im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben - erhöht. Nach Erlaß des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - überprüfte das Ausgleichsamt die Bezüge des Klägers, berechnete bei dieser Gelegenheit auf Grund des § 272 Abs. 1 Satz 3,2. Halbsatz des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - den beim Kläger gegebenen Grundbetrag neu und stellte ihn dabei auf 2.440 DM fest. Darauf stellte der Leiter des Ausgleichsamtes - unter Berufung auf § 343 LAG - die Zahlungen an den Kläger ein, da die Voraussetzungen der Gewährung der Kriegsschadenrente an den Kläger durch das vorgenannte Gesetz weggefallen seien. Die Anrufung des Ausgleichsausschusses und des Beschwerdeausschusses durch den Kläger blieb ohne Erfolg. Dagegen hob das darauf angerufene Landesverwaltungsgericht die angefochtenen Behördenentscheidungen auf. Das Urteil führt aus: Der Kläger habe unstreitig im Zeitpunkt der Währungsumstellung ein Sparguthaben von rund 13.000 RM verloren. Dagegen sei ihm sein Einfamilienhaus erhalten geblieben und werde von ihm und seiner Familie bewohnt. Der Sparerschaden habe nach der Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bewilligungsbescheides die Zubilligung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gerechtfertigt, da dem Kläger die Verwertung des ihm verbliebenen Grundstücks wegen besonderer Härte nicht zuzumuten sei. Nach der Änderung des § 272 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz durch das 4. ÄndG LAG sei die Gewährung der dem Kläger zugebilligten Leistungen auf Grund dieser Bestimmung allerdings nicht mehr zu rechtfertigen. Das schließe jedoch nicht aus, daß auch bei niedrigerem Grundbetrag, wie er sich nunmehr nach der gesetzestreuen Berechnung des Ausgleichsamt es ergebe, auf Grund eines erlittenen Sparerschadens die Existenzgrundlage des Klägers auf die Dauer vernichtet worden sei. Dies müsse dann aber für den Einzelfall ausdrücklich geprüft werden. Die Prüfung, auf welches Vermögen und Einkommen der Kläger vor der Schädigung durch die Währungsumstellung seine wirtschaftliche Existenz gegründet habe und inwieweit diese Grundlage durch die Schädigung vernichtet worden sei, ergebe, daß der Kläger von dem ihm verbliebenen Wohngrundstück neben freier Wohnung nur Mieteinnahmen in Höhe von 18 DM monatlich bezogen habe und weiterbeziehe. Für den übrigen Unterhalt des Klägers habe das Sparguthaben zur Verfügung gestanden; es habe angesichts der Lebenserwartung des Klägers, der ebenso wie seine Ehefrau bei der Währungsumstellung bereits über 70 Jahre alt gewesen sei, die Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers zweifellos sichergestellt, soweit die Reineinnahmen des Hauses in Höhe von höchstens 25 DM monatlich allein nicht ausgereicht hätten. Erst durch den Verlust des Sparguthabens, infolge der Währungsreform habe der Kläger seine wirtschaftliche Existenz verloren. Er erfülle auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Kriegsschadenrente, insbesondere stehe die Erhaltung seines Grundvermögens dem Bezug nicht entgegen. Dessen Verwertung sei vielmehr als besondere Härte angesichts seines hohen Alters dem Kläger, der selbst in dem erhaltengebliebenen Hause wohne, nach §§ 5,7 Abs. 2 Nr. 1 der Fünften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. Dezember 1953 (BGBl. I 3. 1551) - 5. LeistungsDV-LA -nicht zumutbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene, in rechter Form und Frist eingelegte Revision der Beteiligten mit dem Antrag,
es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligte meint, die Bezüge des Klägers seien deshalb zu Recht eingestellt worden, weil das Lastenausgleichsgesetz eine den Anspruch auf Kriegsschadenrente begründende Feststellung von Sparerschäden nur auf Grund der Bestimmung des § 272 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAG kenne. Den dort gestellten Anforderungen genüge aber infolge der Anwendung der weitgehenden Kürzungsbestimmungen mit Rücksicht auf den erhaltenen Grundbesitz der für den Kläger richtig berechnete Grundbetrag nicht mehr. Er bleibe auch unter der im Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadenrente vom 13. Februar 1956 - nunmehr ersetzt durch Sammelrundschreiben vom 23. Juli 1956 - in Ziffer 20 f Abs. 2 genannten Ermessensgrenze.
Der Beklagte schließt sich den Anträgen der Beteiligten an, der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er weist darauf hin, daß ihm eindeutig durch die Währungsumstellung ein wesentlicher Teil des Ertrages seiner Lebensarbeit, mit dem er seine alten Tage hätte fristen müssen und können, geraubt worden sei.
Die Revision ist nicht begründet. Der Senat läßt dahingestellt, ob dem Erlaß der angefochtenen Verfügungen nicht schon die Tatsache entgegensteht, daß der Kläger von den zuständigen Ausgleichsbehörden endgültig in den Bezug von Kriegsschadenrente, eingewiesen worden ist und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auf den Rechtsmittelgebrauch gegenüber der Einweisungsverfügung der Ausgleichsbehörde verzichtet hat. Auch wenn man grundsätzlich eine Rücknahmeberechtigung bejaht, so würde die Geltung der angefochtenen Verfügungen jedenfalls davon abrhängen, ob die Gewährung von Kriegsschadenrente auf Lebenszeit nur unter der in § 272 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAG genannten Voraussetzung zulässig ist. Diese Frage wird von der Revision zu Unrecht bejaht. § 272 Abs. 1 LAG bestimmt zunächst im ersten Satz allgemein, daß Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt wird, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist, und regelt sodann einzelne Schadenstatbestände, nämlich im zweiten. Satz den als Verlust der beruflichen und sonstigen Existenzgrundlage festgestellten Schaden und im dritten Satz die Vermögensschäden. In diesem Zusammenhang ist der Satz gestellt, daß bei ... Sparern eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage stets dann anzunehmen ist, wenn der nach den einzelnen Berechnungsnormen des Lastenausgleichsgesetzes sich ergebende Grundbetrag den in der vorgenannten Norm genannten Betrag erreicht. Der Kläger bleibt im vorliegenden Fall infolge der gesetzlichen Bestimmungen über die Kürzung des Grundbetrages wegen des erhaltengebliebenen Vermögens erheblich hinter dem gesetzlichen Mindestbetrag zurück. Er würde also nichts erhalten, wenn die in § 272 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAG genannte Voraussetzung eine ausschließliche wäre, anders gesagt: wenn die Annahme des Gesetzgebers nicht "stets dann", sondern "nur dann" gelten sollte. Eine solche Deutung des Gesetzes verbietet schon sein Wortlaut. Der Gesetzgeber hat vielmehr augenscheinlich im Interesse einer Beschleunigung der Abwicklung der Kriegsschadenrentenanträge eine zeitraubende und häufig sehr schwierige Prüfung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles dahin, ob eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Anspruchsberechtigten bejaht werden kann, für solche Fälle vermeiden wollen, in denen an Hand leicht vorzunehmender Berechnungen - nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes ein Vermögensschaden in bestimmter Mindesthöhe belegt - nach der jetzigen Fassung des Gesetzes ein bestimmter Grundbetrag zu errechnen ist. Hier muß das zuständige Ausgleichsamt stets die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Anspruchsbewerbers bejahen, ohne daß die individuellen Verhältnisse weiter zu prüfen sind. Eine abschließende Regelung dahin, daß in allen anderen Fällen eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Anspruchsbewerbers verneint werden muß, enthält diese Vorschrift aber nicht. Dies konnte möglicherweise vor dem Erlaß des 4. ÄndG LAG trotz der Stellung dieser Vorschrift im Gesamtgefüge des Lastenausgleichsrechts noch zweifelhaft sein. Die gesetzliche Änderung hat aber auch den entferntesten Zweifel beseitigt. Das Änderungsgesetz hat den bisherigen Inhalt des § 272 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAG von dem Schadensbetrag auf den Grundbetrag verschoben und durch die damit verbundene Übernahme u.a. des § 249 LAG über eine Anrechnung des restlichen, am 21. Juni 1948 verbliebenen Vermögens in die Ermittlung des dauernden Verlustes der Existenzgrundlage ein Element hereingebracht, das mindestens dann wesensfremd ist, wenn das anzurechnende Vermögen unverwertbar oder ertragsarm ist, also nichts für eine Existenzgrundlage bedeutet. Dies zeigt ein Vergleich mit den - allgemeinen - Bestimmungen über die Schadensberechnung bei den als Verlust der Existenzgrundlage festzustellenden Schäden: Nach § 239 LAG spielt es bei der Feststellung des Verlustes von Einkünften keine Rolle, ob und in welchem Umfang noch Vermögen am Währungsstichtag vorhanden war; dieses Vermögen wird vielmehr (§ 267 ff. LAG) erst bei Zuerkennung und Bemessung der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) insoweit berücksichtigt, als die Einnahmen aus seinem Ertrag oder aus seiner zumutbaren Veräußerung die Bedürftigkeit des Berechtigten mindern oder ausschließen. Diese Erwägungen zwingen, auch wenn die Stellung der einschlägigen Bestimmung im Gesamtgefüge des Lastenausgleichsgesetzes und ihr Wortlaut noch nicht unbedingt zwingend die Absicht des Gesetzgebers, hier eine erschöpfende Regelung vorzunehmen, ausschlössen, auf alle Fälle zu dem vorgenannten Schluß.
Er scheint im übrigen auch der Rechtsauffassung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu entsprechen, der in seinem Sammelrundschreiben zur Kriegsschadenrente vom 28. Juli 1956 (MtBl. BAA 1956 S. 372) unter Ziffer 20 f Abs. 2 ausdrücklich, auch wenn der in § 272 Abs. 1 letzter Halbsatz LAG in Verbindung mit § 266 LAG geforderte Grundbetrag nicht erreicht wird, unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der dauernden Vernichtung der Existenzgrundlage annimmt. Wäre die vorgenannte Regelung rechtlich abschließender Natur, wie die Revision geltend macht, so hätte eine solche Feststellung außerhalb des in ihr genannten Tatbestandes keine Rechtsgrundlage.
Das angefochtene Urteil hat somit grundsätzlich den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt für die Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsakte gefunden, wenn es nach der Feststellung, daß nach der mit dem 4. ÄndG LAG in Kraft getretenen Rechtsänderung der Kriegsschadenrentenbezug des Klägers nicht mehr durch die ursprünglich dafür hinreichende gesetzliche Vermutung gedeckt ist, nunmehr seine Verpflichtung zur Prüfung anerkannt und ausgeübt hat, ob der Kläger nach den für seinen Einzelfall maßgebenden Merkmalen außerhalb der gesetzlichen Vermutung zum Bezug von Kriegsschadenrente auf Sparerschaden berechtigt bleibt. Der Senat kann mit dem Landesverwaltungsgericht nicht anerkennen, daß eine solche Prüfung grundsätzlich nur dann zu einem rechtlichen Erfolg führen kann, wenn die in der vorgenannten Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes umrissenen Grenzen eingehalten sind. Es erscheinen vielmehr - auch wenn dies in einer Anzahl von Einzelfällen den überlasteten Ausgleichsbehörden die Last der sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalles auferlegt - durchaus Fälle denkbar, in denen auch noch bei weiterer Entfernung von dem Grundbetrage der vorgenannten Bestimmung, als sie das Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zulassen will, ein dauernder Verlust der Existenzgrundlage bei Vermögensschäden anerkannt werden muß. Einen solchen Fall hat das angefochtene Urteil beim Kläger im Ergebnis richtig angenommen. Es ist zunächst von der Feststellung ausgegangen, daß der Kläger bei Eintritt des Währungsschadens ebenso wie seine zuschlagsberechtigte Ehefrau erheblich älter als 70 Jahre alt war. Es hat darauf den wirtschaftlichen Wert der Nutzung seines erhaltengebliebenen Grundbesitzes festgestellt und daraus denkgesetzlich einwandfrei geschlossen, daß der Kläger mit seiner Ehefrau bei der Währungsumstellung unter Berücksichtigung seiner altersbedingten weitgehenden Erwerbsunfähigkeit und der Tatsache, daß ihm andere Existenzmittel nicht zur Verfügung standen, für die Erhaltung seiner Existenz in weitem Umfang auf den Verzehr mindestens der Erträgnisse, aber auch in zunehmendem Umfang des Stammkapitals seiner ersparten Altersrücklage angewiesen war. Diesen entscheidenden - existenzbedingenden - Teil seines Vermögens hat er aber - im hohen Alter - durch die Währungsumstellung verloren. Unter diesen Umständen führt die individuelle Prüfung der Verhältnisse des Klägers denkgesetzlich einwandfrei zu der Erkenntnis, daß gerade der Währungsschaden an seiner Sparanlage angesichts der wirtschaftlichen Unergiebigkeit seines erhaltengebliebenen Vermögens seine Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet hat. Damit war aber eine Änderung des Bezugsrechts des Klägers, das ihm ursprünglich ohne individuelle Sachprüfung lediglich auf Grund des damals zureichenden Schadensbetrages zuerkannt wurde, rechtlich nicht möglich, das angefochtene Urteil hat schließlich auch noch der Verpflichtung genügt zu prüfen, ob etwa die Tatsache der Erhaltung des Grundbesitzes des Klägers, der einen Einheitswert von 7.300 DM darstellt, seinem Kriegsschadenrentenbezug rechtlich entgegensteht. Es hat auch dies rechtlich einwandfrei aus dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Veräußerung dieses Grundbesitzes mit Rücksicht auf den schutzwürdigen Wohnbedarf des Klägers im eigenen Haus und mit Rücksicht auf sein hohes Alter unter richtiger Anwendung der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 Abs. 2 Nr. 1 der 5. LeistungsDV-LA verneint. Unter diesen Umständen durften die angefochtenen Rücknahmeentscheidungen nicht ergehen. Sie sind vielmehr im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Urteil aufgehoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking