Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1960, Az.: BVerwG VIII C 233.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 233.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 12.02.1958 - AZ: 6 K 220/57
Rechtsgrundlagen
- § 12 BWGöD
- § 18 BWGöD
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 40 BRÄndG
- § 41 BRÄndG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 12. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1919 auf zwölf Jahre und im Jahre 1931 auf weitere zwölf Jahre zum Oberbürgermeister der Stadt K... gewählt. Am 10. März 1933 wurde er unter Gewaltanwendung aus dem Dienstgebäude entfernt und vom Amt suspendiert; zum 1. Oktober 1933 wurde er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.
Bei seiner Wiederwahl war sein Grundgehalt auf 24.000 RM festgesetzt worden. Vor seiner Zurruhesetzung wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe 5 (18.000 RM) der preußischen Besoldungsordnung Beingestuft und zwar auf Grund des Kap. VIII des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts - Beamtenrechtsänderungsgesetz - BRÄndG - vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433). Nach dieser Besoldungsgruppe wurde sein Ruhegehalt berechnet.
Im Wege der Wiedergutmachung billigte der Beklagte dem Kläger ein Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe B 4 (19.000 DM) der Reichsbesoldungsordnung zu. Der weitergehende Antrag des Klägers, das Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen zu berechnen, das er vor der im Jahre 1933 erfolgten Herabsetzung der Dienstbezüge erhalten hatte, wurde abgelehnt. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Die Herabsetzung der Dienstbezüge des Klägers habe nicht auf einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruht. Sie sei schon vor 1933 auf Grund der preußischen Sparverordnungen beabsichtigt gewesen. Auch der Amtsnachfolger des Klägers habe bis zum Zusammenbruch die Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 5 RBO erhalten. Die im Beamtenrechtsänderungsgesetz vorgesehene Besoldungsangleichung habe auf gesetzgeberischen Vorarbeiten beruht, die im Zeitpunkt der nationalsozialistischen Machtübernahme bereits abgeschlossen vorgelegen hätten. Die Pflicht der Länder und Gemeinden zur Herabsetzung der Bezüge überbewerteter Beamter und Ruhestandsbeamter habe ohne Rücksicht auf politische und weltanschauliche Gesichtspunkte bestanden. Die Besoldungsangleichung sei rechtsgültig gewesen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthalte auch keinen Verstoß gegen die wohlerworbenen Rechte der Beamten. Die Angleichung der Bezüge des Klägers habe hinsichtlich ihrer Höhe den bis zum Zusammenbruch gültigen preußischen Richtlinien für die Festsetzung der Bezüge von Gemeindebeamten vom 12. September 1951 (GS. S. 204), einem unveröffentlichten Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 22. Dezember 1933 und den Reichsrichtlinien für die Besoldung der Gemeindebeamten vom 22. Juli 1941 entsprochen. Die letzteren hätten allerdings in Ziff. 7 die Bestimmung enthalten, daß Bürgermeistern im Falle ihrer Wiederberufung nach zwölfjähriger Amtstätigkeit für ihre Person die Bezüge der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt werden konnten. Zutreffend sei daher der Beklagte davon ausgegangen daß der Kläger für seine Person beim Eintritt in seine dritte Amtsperiode im Jahre 1943 eine Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe B 4 RBO erlangt hätte. Dieser habe demnach im Wege der Wiedergutmachung alles erhalten, was nach den gesetzlichen Vorschriften im günstigsten Falle habe gewährt werden können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Art. 14 des Grundgesetzes - GG -, der §§ 1 und 11 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) sowie die unzulässige Anwendung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes. Hilfsweise macht er geltend, daß er als zweimal wiedergewählt um eine weitere Stufe erhöht, also in die Reichsbesoldungsgruppe B 3 (24.000 RM) eingestuft werden müsse.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und dadurch in seinem Dienstverhältnis als früherer Oberbürgermeister der Stadt K... geschädigt worden ist und daß er deswegen einen Anspruch auf Wiedergutmachung hat, steht fest. Er ist geschädigt worden durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD); sie war vorzeitig, weil sein Zeitbeamtenverhältnis erst mit Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit im Jahre 1943 beendet worden wäre. Daß er auf eigenen Antrag zur Ruhe gesetzt wurde,
mit der schädigenden Maßnahme also einverstanden war, steht gemäß § 7 BWGöD einer Wiedergutmachung nicht entgegen. Eine Entfernung aus dem Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BWGöD) liegt nicht vor, weil darunter im Sinne des Gesetzes allein die Beendigung des Dienstverhältnisses im Wege des Dienststrafurteils zu verstehen ist, wie sich aus § 16 Satz 1 BWGöD ergibt.
Der Umfang der Wiedergutmachung richtet sich nach den §§ 9 bis 21 b BWGöD. Nach den §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BWGöD wird einem vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der, wie der Kläger, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt gewährt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Für den durch vorzeitige Beendigung seines Dienstverhältnisses geschädigten Zeitbeamten enthält § 12 BWGöD eine Sonderregelung: Es wird unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember 1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode im Amt verblieben wäre. Da der Kläger am 31. Dezember 1946 das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und noch dienstfähig gewesen ist, ist er hinsichtlich seiner Versorgungsbezüge so zu behandeln, als wenn er das Amt, das er im Zeitpunkt der Zurruhesetzung innehatte, bis zum 31. Dezember 1946 innegehabt hätte. Es sind ihm also diejenigen Versorgungsbezüge zu gewähren, die er erhalten würde, wenn sein durch die vorzeitige Zurruhesetzung beendetes Dienstverhältnis erst am 31. Dezember 1946 zu Ende gegangen und in diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall eingetreten wäre. Die Unterstellung, daß er im Amt verblieben sei, bezieht sich, wie der Überschrift zu den §§ 9 bis 21 b BWGöD zu entnehmen ist, nur auf den Umfang des Wiedergutmachungsanspruchs, nicht aber auch auf die Voraussetzungen desselben. In dieser Hinsicht wird nicht unterstellt, daß die vorzeitige Zurruhesetzung nicht geschehen seil diese wird nicht hinweggedacht; sie ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD die Voraussetzung des Wiedergutmachungsanspruchs.
Da für die Bemessung des Umfangs der Wiedergutmachung kraft Gesetzes unterstellt wird, daß der Kläger ohne die Schädigung bis zum 31. Dezember 1946 in seinem Amt verblieben wäre, ist es für den Umfang seines Wiedergutmachungsanspruchs ohne Bedeutung, in welchem Zeitpunkt seine Amtsperiode ohne die Schädigung tatsächlich zu Ende gegangen wäre, sowie ob und zu welchen Bedingungen er sich nach Ablauf dieser Zeit bei dem gleichen oder einem anderen kommunalen Dienstherrn von neuem zur Wahl gestellt hätte. Diese gesetzliche Unterstellung des Verbleibens im Amt erspart dem geschädigten Zeitbeamten einerseits die Beweisschwierigkeiten, die sich für ihn ergeben würden, wenn er die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtsperiode nachweisen müßte; sie bringt es andererseits mit sich, daß er sich nicht darauf berufen kann, er wäre nach Ablauf seiner vorzeitig beendeten Amtsperiode auf weitere zwölf Jahre wiedergewählt worden und hätte beim gleichen Dienstherrn eine höhere Besoldung erreicht.
In der zu § 12 BWGöD a.F. ergangenen Entscheidung BVerwGE 1, 175 (177)[BVerwG 02.07.1954 - II C 13/54] ist die Frage offengelassen worden, ob auch ein Zeitbeamter Wiedergutmachung wegen einer während seiner Amtsperiode unterbliebenen Beförderung verlangen könne. Auch im vorliegenden Falle kann es dahingestellt bleiben, ob zu berücksichtigen ist, daß der Kläger, wenn er nach Ablauf seiner zweiten Amtsperiode im Jahre 1943 auf weitere zwölf Jahre wiedergewählt worden wäre, eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätte oder ob nicht vielmehr die Unterstellung des Verbleibens im Amt bis zu dem in § 12 BWGöD n.F. bestimmten Zeitpunkt eine solche Annahme ausschließt. Soweit der Beklagte dem Kläger im Wege der Wiedergutmachung bereits die Versorgungsbezüge in der Höhe zuerkannt hat, als ob diesem im Jahre 1943 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 4 RBO bewilligt worden wären, besteht kein Streit. Soweit der Kläger seinen weitergehenden Anspruch damit begründet, daß die - nichtveröffentlichten - Reichsrichtlinien für die Besoldung der Gemeindebeamten vom 22. Juli 1941 in Ziff. 7 eine Handhabe geboten hätten, ihm die Bezüge der Besoldungsgruppe B 3 RBO zuzuerkennen, kann er im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, weil das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser Reichsrichtlinien festgestellt hat, daß der Kläger im Wege der Wiedergutmachung alles erhalten habe, was ihm nach den gesetzlichen Vorschriften im günstigsten Falle habe gewährt werden können. An diese Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über den Inhalt und Sinn der genannten Reichsrichtlinien ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob jene Vorschriften Rechts- oder bloße Verwaltungsvorschriften gewesen sind; wären sie Rechtsvorschriften gewesen, dann handelte es sich gleichwohl nicht um die Anwendung von Bundesrecht, weil dann über die Anwendung einer reichsrechtlichen Bestimmung auf einen beamtenrechtlichen Tatbestand entschieden würde, der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes lag(Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, DVBl. 1959 S. 703 = NJW/RzW 1959 S. 522, vgl. auchUrteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 59.59 -, DVBl. 1959 S. 886 = NJW/RzW 1959 S. 523). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG = § 137 Abs. 1 VwGO auf die Nachprüfung beschränkt, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.
Die Möglichkeit, daß der Kläger im Staatsdienst eine höher bewertete Spitzenstellung erreicht hätte, kann nicht berücksichtigt werden, da der Kläger insoweit keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluß zulassen, daß ohne die Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstherrenwechsel und eine Beförderung bei dem neuen Dienstherrn eingetreten wären(Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 10.59 -, DVBl. 1959 S. 885 = DÖV 1959 S. 826 = NJW/RzW 1959 S. 521 = ZBR 1959 s. 367 [BVerwG 18.06.1959 - BVerwG VIII C 10.59]).
Die Sonderregelung des § 12 BWGöD betrifft die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des geschädigten Zeitbeamten. Im übrigen verweist § 18 Abs. 1 BWGöD auf das Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Nach dessen allgemeinem Beamtenversorgungsrecht ist deshalb die Entscheidung über die Höhe des Grundgehalts zu treffen und zu bestimmen, ob der Berechnung der Versorgungsbezüge dasjenige Grundgehalt zugrunde zu legen ist, das dem geschädigten Zeitbeamten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls oder in einem späteren oder früheren Zeitpunkt zustand (vgl. dieUrteile vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 92.59 -, NJW/RzW 1960 S. 284, undvom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 59.59 -, NJW/RzW 1960 S. 328 = ZBR 1960 S. 160). Soweit der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls maßgebend ist, ist der Wiedergutmachungspflichtige Dienstherr allerdings gebunden an die Vorschrift, daß das Verbleiben des Geschädigten im Amt bis zu dem in § 12 BWGöD n.F. genannten Zeitpunkt zu unterstellen ist.
Gegenüber dem Kläger ist wiedergutmachungspflichtig der Bund, weil die Schädigung stattgefunden hat im unmittelbaren Dienstbereich der Stadt K..., also einer Gebietskörperschaft, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebiets hat und deren Aufgaben weder ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im Bundesgebiet weitergeführt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD). Es finden deshalb die versorgungsrechtlichen Vorschriften des für die Bundesbeamten geltenden Beamtengesetzes Anwendung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD). Für die Bundesbeamten ist die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge geregelt in § 108 in Verbindung mit den §§ 86, 87 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338). Da der Versorgungsfall des Klägers jedoch gemäß § 12 BWGöD als am 31. Dezember 1946 eingetreten gilt, findet die Überleitungsvorschrift des § 180 BBG Anwendung. Danach bleibt die Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezüge für die in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 31. August 1953 eingetretenen Versorgungsfälle unverändert (Abs. 2 Nr. 2); nur die Festsetzung, der Beschwerdeweg und der Rechtsweg richten sich nach dem Bundesbeamtengesetz (Abs. 4).
Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge besteht im Rahmen der Wiedergutmachungspflicht des Bundes eine wiedergutmachungsrechtliche Sonderregelung insofern, als gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BWGöD die Besoldungsordnungen A und B maßgebend sind. Daraus folgt, daß Dienstbezüge eines geschädigten Beamten, dessen Besoldung sich nach reichsrechtlichen, landesrechtlichen oder statutarischen Vorschriften richtet, in die jeweils gültige Besoldungsordnung des Bundes überzuleiten sind (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., Erl. 4 zu § 18). Aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BWGöD folgt jedoch nicht, von welchem Grundgehalt für die Überleitung auszugehen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist demjenigen Versorgungsrecht zu entnehmen, auf das in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BWGöD verwiesen wird.
Das im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (31. Dezember 1946) gültige Beamtenversorgungsrecht ist im damaligen Zeitpunkt kein Bundesrecht gewesen, weil die Überleitung früheren Rechts in Bundesrecht nicht rückwirkend erfolgt ist, sondern erst mit Wirkung vom Tage des Zusammentritts des Bundestages an (Art. 125 GG). Die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, die in jenem Zeitpunkt nicht Bundesrecht gewesen sind, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). An die Entscheidung der Vorinstanz, § 40 BRÄndG sei geltendes Recht gewesen und habe insbesondere nicht gegen Art, 129 der Weimarer Reichsverfassung verstoßen, ist das Bundesverwaltungsgericht deshalb gebunden. Es kann insbesondere auch nicht nachprüfen, ob.§ 41 Abs. 1 BRÄndG wegen Verfassungswidrigkeit nichtig gewesen ist. In dieser Vorschrift war bestimmt worden, daß eine Gleichbewertung von Beamten durch das Fehlen einer unmittelbar vergleichbaren Dienststelle im Dienste des Reichs oder des Landes nicht ausgeschlossen werde. Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich hatte in seinem Urteil vom 20. Juni 1932 (RGZ 137 Anh. S. 17) entschieden, daß § 1 des Kap. II des 4. Teils der sogenannten preußischen Sparverordnung vom 12. September 1931 (GS.S. 179) gegen Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung verstoße, soweit er sich auf solche beim Inkrafttreten der Verordnung bereits im Amte stehende Kommunalbeamte beziehe, deren Aufgabenkreis mit dem eines unmittelbaren Staatsbeamtem nicht unmittelbar vergleichbar sei. Ob diese Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu der Zeit, als das Beamtenrechtsändungsgesetz erlassen wurde, der Einbeziehung der leitenden Kommunalbeamten in die Besoldungsangleichung entgegenstand, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfen. Es kann nur nachprüfen, ob die Anwendung der §§ 40, 41 BRÄndG im angefochtenen Urteil gegen Bundesrecht verstößt (vgl. dieUrteile vom 18. Februar. 1959 - BVerwG VI C 24.57 - undvom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 -, DVBl. 1959 S. 703 = NJW/RzW 1959 S. 522).
Das Grundgesetz wird durch die Anwendung des § 40 BRÄndG nicht verletzt.
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr die Verfassungsvorschrift das Recht des öffentlichen Dienstes sei unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 Abs. 5 GG), als Sonderregelung vorgeht (BVerfGE 3, 58 [146, 153]; BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 226 [228];Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.54 -, DVBl. 1957 S. 96). Dieser nicht nur für das geltende Beamtenrecht, sondern auch für die Regelung der Rechts verhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen entwickelte Grundsatz muß folgerichtig auch dann gelten, wenn im Rahmen der Wiedergutmachung eine Entziehung oder Schmälerung von Versorgungsrechten in Betracht kommt, die wenigstens mittelbar in einem früheren Beamtenverhältnis ihre Grundlage haben. Art. 33 Abs. 5 GG steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - ausgeführt hat, der Anwendung des § 40 BRÄndG nicht entgegen. Gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 12, 18 Abs. 1 BWGöD, 86, 87, 108, 180 BBG bemlßf sich das Ruhegehalt des geschädigten Beamten auf Zeit nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die er am 31. Dezember 1946 erdient gehabt hätte. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz knüpft also den Versorgungsanspruch an einen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossenen fingierten Tatbestand, der nur nach damaligem Recht beurteilt werden kann. Wenn die Dienst- und Ruhebezüge des Klägers, wie die Revision ausführt, durch eine dem damaligen Recht entsprechende Pensionsvereinbarung geregelt waren, dann hat die diese Vereinbarung auf Grund des § 40 Abs. 4 DRÄndG nicht berücksichtigende Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes stattgefunden. Es haben weder der Bundesgesetzgeber durch Erlaß des Bundeswiedergutmachungsgesetzes noch der Beklagte noch das Landesverwaltungsgericht durch die Anwendung dieses Gesetzes dem Kläger vertragliche Rechte entzogen, die er bis zum Erlaß des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, bis zum Erlaß des Wiedergutmachungsbescheids oder des angefochtenen Urteils gehabt hatte. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den früheren Zustand so wiederherzustellen, wie er sich aus der Pensionsvereinbarung des Klägers mit seinem damaligen Dienstherrn ergab. Die Wiedergutmachung knüpft zwar an das frühere Beamtenverhältnis des geschädigten Beamten an, regelt aber den Umfang der Wiedergutmachung selbständig; über den im Gesetz geregelten Umfang der Wiedergutmachung hinaus können auch Behörden und Gerichte frühere Rechte des Klägers nicht wiederherstellen.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1954 (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [125]) nicht entnehmen, daß Kapitel VIII des Beamtenrechtsänderungsgesetzes, soweit es als fortgeltendes Bundesbeamtenrecht angewendet wird, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.
Die Anwendung des § 40 BRÄndG durch das Landesverwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes.
§ 1 BWGöD wird nicht verletzt. Soweit es ausgeführt hat, die Besoldungsangleichung sei keine nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme gewesen, die Pflicht zur Herabsetzung der Bezüge überbewerteter Beamter habe unabhängig von der politischen Einstellung der betroffenen Beamten bestanden und die Angleichung der Bezüge des Klägers habe den damals gültigen Vorschriften und Richtlinien entsprochen, ist für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt, daß die Herabsetzung der Bezüge des Klägers sich nicht gegen dessen Person gerichtet hat. Die Besoldungsangleichung ist infolgedessen keine nationalsozialistische Verfolgungsrnaßnahme im Sinne des § 1 BWGöD gewesen und kann als -. solche also auch keinen Wiedergutmachungsanspruch nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz zur Folge haben. Sie fällt auch unter keinen der in § 5 BWGöD abschließend aufgeführten Schädigungstatbestände.
Die Anwendung des § 40 BRÄndG ist nicht unvereinbar mit § 12 BWGöD. Für die §§ 9 ff. BWGöD hat das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 26. Februar 1958 - BVerwG VI C 156.56 -, DÖV 1958 S. 877, allgemein ausgesprochen, daß Änderungen des Besoldungsrechts, die nach dem schädigenden Ereignis eingetreten sind, zu berücksichtigen seien, soweit die Auswirkungen von Schädigungstatbeständen festzustellen seien, also der Umfang der Wiedergutmachung zu bestimmen sei. Nach § 11 in Verbindung mit §§ 12 und 18 BWGöD ist es für den geltend gemachten Versorgungsanspruch entscheidend, wie der Rechtsstand des Klägers am 31. Dezember 1946 gewesen wäre, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Amt verblieben wäre. Hiervon ist das Landesverwaltungsgericht ausgegangen. Die Vorschriften, nach denen es die Höhe des Grundgehalts für diesen Zeitpunkt ermittelt hat, sind, wie bereits ausgeführt, nicht Bundesrecht; ihre Anwendung und Auslegung durch das Landesverwaltungsgericht unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Auch § 17 BWGöD ist nicht verletzt. Diese Vorschrift betrifft nur solche Versorgungsempfänger, die zu einer Zeit, da sie bereits Versorgungsempfänger waren, durch Entziehung oder Kürzung der Versorgungsbezüge geschädigt wurden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD). Entgegen der Auffassung der Revision hätte der Kläger aber auch dann keinen Anspruch auf Wiedergewährung der vollen Versorgungsbezüge gemäß § 17 BWGöD, wenn die Herabsetzung des Grundgehalts erst nach seiner Zurruhesetzung verfügt worden wäre; denn als eine Maßnahme der Besoldungsangleichung war sie, wie das Landesverwaltungsgericht insoweit bindend festgestellt hat, keine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gewesen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke