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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG III C 113.57

Widerruf durch Beschwerdeausschuss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 113.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
L VG Düsseldorf - 24.01.1957 - AZ: 6 KL 1128/56

Fundstelle

  • ZLA 1960, 346

Amtlicher Leitsatz

Fortsetzung von BVerwG III B 137.58/C 147.58 vom 21. Mai 1959

BVerwG IV C 238.58 vom 18. September 1959

BVerwG IV C 317.58 vom 2. Oktober 1959

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 6. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger begehrt wegen eines an seiner Trennung in ... entstandenen Kriegssachschadens an Hausrat, gewerblichen Einrichtungsgegenständen und Kundenkarteiunterlagen und dadurch bedingten Verlustes seiner Existensgrundlage eine Kriegsschadenrente auf Grund von Erwerbsunfähigkeit. Unterhaltshilfe wurde ihm auf seinen Antrag vom 25. August 1953, nachdem das Kreisgesundheitsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Magenleidens von 55 % festgestellt hatte, zunächst vom Ausgleichsamt Korbach durch Bescheid vom 20. Dezember 1953 bewilligt. Nachdem der Kläger nach ... übergesiedelt war, stellte das dortige Ausgleichsamt Nachforschungen über die geschäftliche Betätigung des Klägers an und lehnte mit Bescheid vom 14. Dezember 1954 den Antrag des Klägers vom 25. August 1953 mit der Begründung ab, daß er sich nach dem Kriege wieder mit Erfolg als Vertreter betätigt und diese Tätigkeit erst 1952 wegen Krankheit aufgegeben habe. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 1954 Beschwerde, mit der er geltend machte, daß sein zuletzt betriebenes Geschäft mit Blindenwaren mit der vor dem Kriege betriebenen Herstellung von Fußpflegemitteln, nicht zu vergleichen, sein jetziger Gesundheitszustand im übrigen eine Folge des erlittenen Kriegssachschadens sei. Das Ausgleichsamt Wuppertal versuchte darauf vergeblich, das Ausgleichsamt Korbach zum Widerruf seines Bescheides vom 20. Dezember 1953 zu bewegen, weil es selbst dazu nicht befugt sei, widerrief aber schließlich mit Bescheid vom 10. Dezember 1955 doch den Bescheid des Ausgleichsamtes Korbach sowie seinen eigenen Bescheid vom 14. Dezember 1954, indem es gleichzeitig die Entscheidung über den Antrag auf Kriegsschadenrente bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens, welches nach Weihnachten zu erwarten sei, aussetzte. Hiergegen legte der Kläger am 16. Dezember 1955 und, nachdem das Ausgleichsamt durch einen neuen Bescheid vom 2. Januar 1956 den Antrag des Klägers, der in eine Nachuntersuchung in Wuppertal wie auch in Düsseldorf nicht eingewilligt habe, abgelehnt hatte, am 19. Januar 1956 auch gegen dieser. Bescheid Beschwerde ein. Der Beschwerdeausschuß wies alsdann in seinem Beschluß vom 9. Februar 1956 die Beschwerde vom 17. Dezember 1954 als unbegründet zurück, indem er den dauernden Verlust einer Existenzgrundlage verneinte und die dieser Rechtslage entsprechende Ablehnung der Kriegsschadenrente durch das Ausgleichsamt Wuppertal in einen Widerruf des Bescheides des Ausgleichsamtes Korbach umdeutete. Die Bescheide des Ausgleichsamtes Wuppertal vom 10. Dezember 1955 und 2. Januar 1956 wurden dementsprechend als fehlerhaft, weil gegenstandslos, aufgehoben, wobei zu sagen sei, daß eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Die Kriegsschadenrente sollte ab 1. Januar 1955 entfallen. Auf die Klage des Klägers hob das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 24. Januar 1957 den Beschluß des Beklagten vom 9. Februar 1956, soweit die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen war, und den ersten ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes Wuppertal vom 14. Dezember 1954 auf, ohne die Revision zuzulassen, weil die Umdeutung dieses Bescheides in einen Widerruf nicht zulässig sei. Dadurch würde nämlich der umzudeutende Verwaltungsakt - die Ablehnung eines (schon beschiedenen) Antrages - in seinem Wesensgehalt verändert. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes stelle eine davon grundverschiedene Art des Verwaltungshandelns dar, er beruhe nicht allein auf einer Negation der begehrten Leistung, sondern auf besonderer. Widerrufsgründen, die vorliegen müßten, um eine einmal geschaffene Rechtsposition nieder zu beseitigen. Auch gelte eine Ablehnung nur für die Zukunft, während ein Widerruf je nach seiner rückwirkenden Kraft auch in die Vergangenheit wirken könne.

2

Eine Umdeutung sei insbesondere dann nicht anzuerkennen, wenn der umzudeutende Verwaltungsakt den Betroffenen - weil unwirksam - in seinen Rechten nicht beeinträchtigt habe und der umgedeutete Verwaltungsakt von der Behörde gar nicht gewollt gewesen sei, wie es hier aus dem Ersuchen des Ausgleichsamtes Wuppertal an das Ausgleichsamt Korbach erhelle. In einem solchen Falle fehle es auch an einem klaren und eindeutigen Verwaltungshandeln, das dem Staatsbürger ermögliche, sich rechtzeitig auf den umgedeuteten Verwaltungsakt einzustellen.

3

Sei somit der Bescheid vom 14. Dezember 1954 unwirksam, so könnten auch die späterer. Entscheidungen des Ausgleichsamtes Wuppertal vom 10. Dezember 1955 und vom 2. Januar 1956 keinen Bestand haben. Der Bescheid vom 10. Dezember 1955 sei als Widerruf unwirksam, weil er keine Begründung enthalte. Eine solche sei bei einem so stark in die Rechtsstellung einer Person eingreifenden Verwaltungsakt wie dem Widerruf einer Unterhaltshilfe auf Lebenszeit unerläßlich, im übrigen auch in § 332 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - vorgeschrieben. Die Gründe ließen sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang erraten, da der Bescheid vom 14. Dezember 1954 zwar auf fehlenden Existenzverlust abstelle, die Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Kriegsschadenrente bis zum Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens aber darauf hindeute, daß die fehlende Erwerbsunfähigkeit möglicherweise den Grund zum Widerruf gegeben habe. Auch der Beschwerdebeschluß habe die Begründung nicht nachgeholt, da er gerade den Bescheid vom 10. Dezember 1955 aufgehoben habe. Der Bescheid vom 2. Januar 1956 sei endlich aus den gleichen Gründen wie derjenige vom 14. Dezember 1954 rechtswidrig, weil es an einem wirksamen Widerruf der Bewilligung vom 20. Dezember 1953 fehle. Daher sei dieser Bescheid wie such derjenige vom 10. Dezember 1955 zu Recht im Beschwerdebeschluß aufgehoben worden. Im übrigen sei dieser Beschluß aber aufzuheben gewesen. Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Unterhaltshilfe für die außer Streit befindliche Zeit bis zum 31. Dezember 1954 habe es nicht bedurft.

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Die Beteiligte hat die durch den Senat zugelassene Revision eingelegt und mit dieser beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

Die Beteiligte rügt, daß das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Falle darauf abgestellt habe, ob die Ablehnung der Kriegsschadenrente in einen Widerruf umgewandelt worden könne. In Wahrheit handele es sich darum, ob nicht durch die Ablehnung der Kriegsschadenrente in konkludenter Handlung auch die Bewilligung durch das Ausgleichsamt Korbach widerrufen sei. Einen solchen Widerrufswillen habe das Landesverwaltungsgericht aus dem Bescheid vom 14. Dezember 1954 ohne weiteres entnehmen können, da der Widerruf der Bewilligung die Voraussetzung für die Ablehnung der gleichen Leistung gebildet habe. Das Landesverwaltungsgericht habe, da sich Ablehnungs- und Widerrufsgrund gedeckt hätten, zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für den Widerruf und die Ablehnung gegeben gewesen seien. Zu Unrecht habe das Landesverwaltungsgericht aus dem Schreiben des Ausgleichsamtes Wuppertal an das Ausgleichsamt Korbach geschlossen, daß ein Widerrufswille nicht gegeben gewesen sei. Lediglich wegen der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Auffassung vertreten habe, nur die erlassende Behörde sei zum Widerruf eines Bewilligungsbescheides berechtigt, habe sich das Ausgleichsamt Wuppertal nach Korbach gewandt. Es habe einen Widerrufswillen damit eindeutig zum Ausdruck gebracht. Der Ablehnungsbescheid enthalte als das umfassendere jedenfalls auch den Widerruf der der Ablehnung entgegenstehenden Bewilligung. Die für die Wirkung und Reichweite des Widerrufs weiterhin noch erhebliche Frage des Vertrauensschutzes sei unabhängig von den sachlichen Voraussetzungen des Widerrufs zu behandeln. Das Vertrauen des Klägers sei im übrigen nicht verletzt, da ihm durch den Ablehnungsbescheid klargeworden sei, daß er keine Unterhaltshilfe erhalten solle. Er habe denn auch die Nichtzahlung der Unterhaltshilfe monatelang ungerügt hingenommen.

7

Der Widerrufsbescheid vom 10. Dezember 1955 sei auch nicht um deswillen unwirksam, weil er keine Begründung enthalte. Eine solche Begründung hätte sich sehr wohl aus dem gesamten Sachverhalt ergeben. Fälschlicherweise habe das Landesverwaltungsgericht zudem sich auf § 332 Abs. 1 LAG bezogen, indem es einem Widerruf einer Entscheidung über Ausgleichsleistungen gleichgesetzt habe.

8

Endlich sei zu erwägen, ob nicht der ablehnende Bescheid vom 2. Januar 1956 zugleich eine Einstellungsverfügung enthalte, und zwar auf Grund der seit Dezember 1955 bestehenden Erwerbsfähigkeit des Klägers. Zumindest seit Januar 1956 sei dann zu Recht keine Unterhaltshilfe mehr gezahlt.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

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und führt aus, daß es sich bei dem Bescheid vom 14. Dezember 1954 lediglich um die Ablehnung eines nicht mehr zu bescheidenden, weil bereits zugunsten des Klägers entschiedenen. Antrages handele. Die Beteiligte könne sich nicht darauf berufen, daß das Ausgleichsamt einen Widerruf habe aussprechen wollen, es sei nämlich im Gegenteil vom Landesverwaltungsgericht bindend festgestellt, daß das Ausgleichsamt Wuppertal einen Widerruf nicht gewollt habe, weil es sich dafür nicht für zuständig gehalten habe. Jedenfalls fehle es für die Auslegung der Ablehnung der Kriegsschadenrente als eines Widerrufs der früheren Bewilligung an der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit. Das müsse insbesondere gelten, wenn sich die Beteiligte auf die von ihr als formalistisch bezeichnete Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf berufe.

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Endlich fehle es dem Widerruf an einer Begründung. Eine solche müsse gemäß § 332 Abs. 1 LAG gefordert werden; denn es sei nicht einzusehen, weshalb der Widerruf einer Bewilligung von Ausgleichsleistungen nicht eine Entscheidung über Ausgleichsleistungen bedeute, Eine Begründung sei auch dem Bescheid vom 10. Dezember 1955 über die Aussetzung nicht zu entnehmen. Insbesondere sei diese Begründung, die auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers abziele, nicht eindeutig, da sie im Widerspruch zu dem angeblichen Widerruf vom 14. Dezember 1954 stehe. Da der Bescheid vom 10. Dezember 1955 vom Beschwerdeausschuß aufgehoben sei, könne er auch nicht als fortbestehend bezeichnet werden. Endlich fehle es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf dem Ausgleichsamt in Wuppertal an einer Zuständigkeit zum Widerruf des Bescheides des Ausgleichsamtes Korbach.

12

II.

Die Revision ist begründet.

13

Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid vom 14. Dezember 1954, ohne darauf einzugehen, ob die Beschwerde hiergegen durch die Aufhebung im Bescheid vom 10. Dezember 1955 gegenstandslos geworden ist, deswegen als rechtswidrig angesehen, weil er eine Leistung ablehne, die bereits bewilligt war, und die Umdeutung oder Konversion dieses Bescheides in einer. Widerruf der Bewilligung vom 20. Dezember 1953 daran scheitere, daß ein solcher Widerruf nicht klar ausgesprochen, nicht begründet und nicht einmal gewollt sei. Der Widerruf des Bescheides vom 20. Dezember 1953 in dem Bescheid vom 10. Dezember 1955 komme, abgesehen davon, daß er auch nicht eindeutig sei, ebensowenig in Betracht wie der weitere Ablehnungsbescheid vom 2. Januar 1956, weil diese Bescheide aufgehoben seien. Der Beschwerdebeschluß vom 9. Februar 1956 wurde aufgehoben, weil er zu Unrecht den Bescheid vom 14. Dezember 1954 als Widerruf angesehen habe, ohne daß dessen weiterer Gehalt einer Nachprüfung unterzogen wurde.

14

Neben den Versuch des Beschwerdeausschusses, den Bescheid vom 14. Dezember 1954 in einem Widerruf umzudeuten, tritt die Meinung der Beteiligten, daß in des Bescheid vom 2. Januar 1956 jedenfalls die Grundlage für eine Einstellung der Zahlungen in der Zukunft zu sehen sei.

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Der Beteiligten ist insoweit, Recht zu geben, als es sich im vorliegenden Falle nicht darum handelt, ob an die Stelle eines - unwirksamen - Verwaltungsakts ein wirksamer zu treten hebe. Die Ablehnung der Kriegsschadenrente in dem Bescheid vom 14. Dezember 1954 wäre zwar für sich allein unwirksam, weil über denselben Antrag bereits am 20. Dezember 1953 zugunsten des Antragstellers entschieden worden war. Wäre jedoch in dem Bescheid vom 14. Dezember 1954 ein Widerruf der früherer, Bewilligung zu sehen, so konnte die Ablehnung der Kriegsschadenrente Bestand haben. Es handelt sich sonach nicht um die Umdeutung eines Verwaltungsaktes, sondern darum, ob in einem Verwaltungsakt zugleich ein anderer, oder - auf der vorliegenden Fall bezogen - ob in der Ablehnung einer Kriegsschadenrente gleichzeitig der Widerruf der früheren Bewilligung zu sehen ist.

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Angesichts der zahlreichen die Kriegsschadenrente des Klägers betreffenden Verwaltungsentscheidungen kann es dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 14. Dezember 1954, obwohl er dem Wortlaut noch nur eine Ablehnung des bereits positiv beschiedenen Antrages vom 25. August 1953 enthielt, gleichzeitig einen Widerruf des Bewilligungsbescheides darstellen kann. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob der Widerruf dieses Bescheides in dem späteren Bescheid vom 10. Dezember 1955 durch den folgenden Beschwerdebeschluß mit der Wirkung beseitigt werden konnte, daß der Bescheid vom 14. Dezember 1954 wieder auflebte, und endlich, ob der mit Bescheid vom 10. Dezember 1955 ausgesprochene Widerruf des Bescheides vom 20. Dezember 1953 ebenso wie der Ablehnungsbescheid vom 2. Januar 1956 trotz der Aufhebung im Beschwerdebeschluß, die durch das angefochtene Urteil bestätigt wurde, Bestand haben kann. Eine unmittelbare Wirkung auf den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 1953 konnten nämlich alle diese Bescheide nicht ausüben, weil sie weder im Tenor noch in der Begründung den Anforderungen genügten, die in bezug auf Klarheit und Eindeutigkeit an die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten zu stellen sind.

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Der Bescheid vom 14. Dezember 1954 hat lediglich die Ablehnung der Kriegsschadenrente zum Inhalt, ohne einen Widerruf auszusprechen. Zwar wird in der Begründung die Anspruchsgrundlage verneint, jedoch war, wie sich aus dem weiteren Verhalten der Behörde ergab, der förmliche Ausspruch eines Widerrufs nicht gewollt, weil das Ausgleichsamt sich nicht für zuständig hielt. Deswegen ist auch die Rücknahme des früheren Bescheides, verbunden mit einer anderen Feststellung, darin nicht zu erblicken. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Urteilen vom 18. September 1959 - BVerwG IV C 238.58 - (MDR 1960 S. 162) und vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 - (MDR 1960 S. 164) ausgeführt, der Staatsbürger dürfe erwarten, daß die Behörde, wenn sie sich nicht an einen früheren Verwaltungsakt halten wolle, dies ihm gegenüber unmißverständlich erkläre. In einem Rechtsstaat, wie ihn das Grundgesetz geordnet habe, sei zu verlangen, daß die Behörde, möge auch die Verwendung von Ausdrücken wie "Rücknahme", "Widerruf" und dergleichen nicht zwingend sein, eindeutig die Beseitigung des früheren Verwaltungsaktes erkläre und ihre Gründe dafür angebe. Wenn nun auch gelegentlich die Einstellung laufender Zahlungen verbunden mit der Rückforderung geleisteter Beträge als eine Rücknahme der Bewilligung bereits gewährter Leistungen und die endgültige Versagung weiterer Leistungen angesehen worden ist (vgl. Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 - [BVerwGE 6, 323]), so fehlt es doch im vorliegenden Falle daran, daß die Rücknahme nicht als gewollt erkennbar ist. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 1954 verhält sich über die Rückwirkung nicht. Er macht auch keine Rückforderungsansprüche geltend, obwohl es naheliegt, bei einem Widerruf auch insoweit Regelungen zu treffen. Nun wird allerdings in der Begründung der Anspruch selbst in Frage gestellt. Die Möglichkeit, hierin eine Rücknahme zu erblicken, wird aber durch den folgenden Bescheid vom 10. Dezember 1955 aufgehoben. Hier wird, zwar ein Widerruf ausgesprochen, dieser jedoch damit begründet, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei, und die Entscheidung über den Antrag bis zur Erstattung des vorgesehenen amtsärztlichen Gutachtens ausgesetzt. Hieraus muß entnommen worden, daß ein Widerruf bisher nicht ausgesprochen und auch nicht einmal beabsichtigt worden war. Es muß weiterhin daraus geschlossen werden, daß die bereits ausgesprochene Ablehnung nicht gelten sollte, da sie ausdrücklich aufgehoben wurde. Dem entspricht auch die verfügte Aussetzung bis zum Eingang des amtsärztlichen Gutachtens.

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Es folgt dann die Entscheidung vom 2. Januar 1956, in der über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Kriegsschadenrente ablehnend entschieden wird, und zwar mit der Begründung, daß wegen fehlenden Nachweises der Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen zur Zahlung von Kriegsschadenrente entfallen seien. Diese Entscheidung kann nur als eine Einstellung der Zahlungen infolge Wegfalls der Voraussetzungen aufgefaßt werden. Keinesfalls erlaubt es diese Entscheidung, die im übrigen durch den Beschwerdebeschluß aufgehoben worden war, den Bescheid vom 14. Dezember 1954 in einen Widerruf umzudeuten.

19

Ist sonach dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts zu folgen, wenn es die Umdeutung des Bescheides vom 14. Dezember 1954 in einen gleichzeitigen Widerruf ablehnt, so ist das Urteil doch fehlerhaft, wenn es in dem Beschwerdebeschluß vom 9. Februar 1956 nicht eine Rücknahme der bewilligten Kriegsschadenrente sieht. Der Beschwerdebeschluß bewirkt, sei es aus sich allein heraus, sei es in Verbindung mit den von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsakten, die Rücknahme des Bewilligungsbescheides und bestätigt, gleichzeitig die Ablehnung der Kriegsschadenrente. Er bringt eindeutig zum Ausdruck, daß die Grundlage für eine Kriegsschadenrente des Klägers nicht gegeben gewesen sei, weil bei ihm ein fortwirkender Existenzverlust nicht vorliege. Er spricht weiterhin aus, daß die Rücknahme berechtigt und der Bescheid vom 14. Dezember 1954 als Widerruf anzusehen sei. Welche Wirkung er diesem Widerruf in zeitlicher Richtung zubilligt, ergibt sich einwandfrei aus den Feststellungen im Tenor, daß die Kriegsschadenrente ab 1. Januar 1955 entfalle. Zur Begründung ist darauf, hingewiesen, daß der Kläger am 14. Dezember 1954 hätte wissen müssen, daß die Rechtsgrundlage für die Kriegsschadenrente in Frage gestellt sei, ein Vertrauensschutz also nur bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden könne. Hierin mag nun entweder die Bestätigung eines früher ausgesprochenen Widerrufs mit nunmehr eindeutiger Wirkung und schlüssiger Begründung oder der selbständige erstmalige Ausspruch eines Widerrufs oder einer Rücknahme gesehen werden. In jedem Falle war der Beschwerdeausschuß zu einem solchen Ausspruch befugt. Er war nach § 337 Abs. 2 LAS nicht gehindert, zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hatte, den angefochtenen Bescheid zu ändern. Er konnte seinerseits einen Widerruf aussprechen, wenn das erforderlich war, um die Voraussetzung für eine Ablehnung der Kriegsschadenrente zu schaffen. Wenn es auch zweifelhaft sein mag, ob der Beschwerdeausschuß noch auf die Beschwerde vom 17. Dezember 1954 entscheiden konnte, so war ihm doch durch die weiteren Beschwerden des Klägers die Ablehnung der Kriegsschadenrente zur Entscheidung unterstellt, so daß er nicht über den Streitgegenstand hinausging, wenn er eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides verfügte oder frühere Verfügungen durch eindeutige Begründung wirksam machte.

20

Die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses ergibt sich daraus, daß mit dem Wohnsitzwechsel des Klägers das Ausgleichsamt Wuppertal und damit auch das Landesausgleichsamt Düsseldorf zuständig geworden war. In dem Bundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes betreffend Aufhebung und Änderung von Bescheiden vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA S. 491) ist ausgesprochen, daß bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit die sachlich zuständig gewordene Behörde auch für die Abänderung der Bescheide der früher zuständigen Behörde zuständig sei. Kalt die zuständig gewordene Behörde die Abänderung des fehlerhaft gewordenen Verwaltungsaktes für erforderlich, so hat sie bei Wechsel der örtlicher Zuständigkeit der früher zuständigen Ausgleichsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Allerdings liegt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses noch vor Erlaß des Rundschreibens vom 12. September 1956. Indessen konnten die dort ausgesprochenen Verfahrensgrundsätze schon vorher Geltung beanspruchen; vgl. Urteil vom 21. Mai 1959 - BVerwG III B 137.56/C 147.58 - (Mtbl. BAA 1960 S. 5).

21

Das Landesverwaltungsgericht hat diesen Inhalt des Beschwerdebeschlusses verkannt, ohne ihn in sachlicher Hinsicht in bezug auf seine Begründetheit und zeitliche Wirkung zu überprüfen. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Unterhaltshilfe (Vernichtung der Existenzgrundlage und Erwerbsunfähigkeit) gegeben warm oder noch gegeben sind. Ist das nicht oder nicht mehr der Fall, wird die Befugnis zur Rücknahme anzunehmen, jedoch weiterhin zu prüfen sein, von wann an die Rücknahme in Hinblick auf das zu schützende Vertrauensinteresse des Klägers wirksam sein konnte. Es wird zwar davon auszugehen sein, daß der Bescheid vom 14. Dezember 1954 keinen Widerruf enthielt und daß andererseits die Bescheide vom 10. Dezember 1955 und 2. Januar 1956 durch den Beschwerdebeschluß aufgehoben worden sind, ohne daß insoweit ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die genannten Bescheide können daher lediglich als Indiz dafür angesehen werden, von welchem Zeitpunkt an der Kläger auf die Fortdauer seiner Kriegsschadenrente nicht mehr vertrauen durfte. Die Wertung dieses Indizes muß jedoch dem Verwaltungsgericht überlassen bleiben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Lentz
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein