Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG II C 60.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 60.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.11.1957 - AZ: VI A 377/55
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S. 1 - zweite Alt. - G 131
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche, Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, Schwerbeschädigter des ersten Weltkriegs, trat am 1. Oktober 1919 als Posthelfer ("Helfer im Beamtendienst") in den Dienst der Reichspost. Am 15. Mai 1934 legte er die Postassistentenprüfung für den Postfachdienst ab und wurde am folgenden Tag als Postassistent in das Beamtenverhältnis übernommen. Am 1. Oktober 1934 wurde er zum Postsekretär und am 1. April 1939 zum Oberpostsekretär befördert.
Nach dem Zusammenbruch wurde er aus politischen Gründen nicht weiterbeschäftigt. Er war Mitglied der NSDAP von 1926 bis 1945 (mit kurzfristiger Unterbrechung und Wiederbeitritt im Jahre 1932), des NSKK von 1938 bis 1945, der NSV, des NSKOV, des RDB, des RLB, des VDA und des Reichsbundes Deutscher Familien. In einem Schriftsatz vom 8. Oktober 1953 hat er angegeben, bereits seit 1922 Mitglied der NSDAP gewesen zu sein.
Am 16. Juli 1953 traf der Beklagte gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - folgende Entscheidung:
"Die Ernennung zum Oberpostsekretär vom 1. April 1939 bleibt unberücksichtigt.
L. hat im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes die Rechtsstellung eines Postsekretärs a.D. mit der Maßgabe, daß als Tag der Einweisung in die Planstelle A 7 a der 1. Juli 1941 gilt. Seine Anstellung als Postassistent wird mit Wirkung vom 1. September 1936 berücksichtigt."
Die vom Kläger mit dem Ziel der Aufhebung dieser Entscheidung erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht Köln abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung mit dem Antrag,
das Urteil des ersten Rechtszuges sowie die Entscheidung des Beklagten vom 16. Juli 1953 aufzuheben und die Ernennung zum Oberpostsekretär als rechtmäßig anzuerkennen,
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 22. November 1957 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 6 131 sei entscheidend, ob die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus das ausschließliche, zumindest aber das überwiegende Motiv für die Ernennung oder Beförderung gewesen ist. Dies ergebe sich aus der Erwägung, daß diese Vorschrift nicht - wie die Entnazifizierung - darauf gerichtet sei, die öffentliche Verwaltung von aktiven oder überzeugten Nationalsozialisten zu säubern und die Unterstützung nationalsozialistischer Bestrebungen zu sühnen, sondern darauf, die. Berufung auf rechts- oder sachwidrig erlangte Rechtsstellungen zu verhindern und auf diese Weise die durch die Begründung solcher Rechtsstellungen gestörte Gleichheitsordnung wiederherzustellen. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger - wie er behaupte - im laufe der Zeit vom Nationalsozialismus abgerückt sei. Es komme daher auch nicht auf die von ihm beantragte Vernehmung des Konrad Schulze an, der die Behauptung bestätigen solle, daß der Kläger sich ihm gegenüber seinerzeit gegen "diese und jene Machenschaft des Naziregimes" ausgesprochen habe. Denn auch bei Richtigkeit dieser Behauptung sei nicht erwiesen, daß der Ernennungsbehörde die angeblich gegen den Nationalsozialismus gerichtete Einstellung des Klägers bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht erachte es als erwiesen, daß der Kläger bei der Beförderung zum Oberpostsekretär der befördernden Dienststelle (Oberpostdirektion Hannover) als dem Nationalsozialismus eng verbunden erschienen sei. Der Kläger sei der NSDAP schon früh beigetreten und Mitglied zahlreicher nationalsozialistischer Organisationen gewesen; der Ernennungsbehörde sei er als "alter Kämpfer" bekannt gewesen. Mangels entgegenstehender Tatsachen müsse diese Beförderung als das Ergebnis eines für die damaligen politischen Verhältnisse typischen Geschehensablaufs angesehen werden. Dafür spreche einmal, daß die "alten Kämpfer" aus der Menge der anderen Bewerber herausgehoben und durch zahlreiche Erlasse der obersten Dienstbehörde besonders gefördert worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, daß keiner der unter den gleichen Bedingungen wie der Kläger in den Postdienst eingetretenen - später in das Beamtenverhältnis übernommenen - vergleichbaren (acht) Beamten vor dem 8. Mai 1945 Oberpostsekretär geworden sei; diese seien nicht "alte Kämpfer", wohl aber wie der Kläger Kriegsbeschädigte des ersten Weltkrieges gewesen. Der Besuch der höheren Handelsschule, auf den der Kläger sich ferner berufe, sei zwar für den mittleren und gehobenen Beamtendienst förderlich, allein könne er eine bevorzugte Beförderung zum Oberpostsekretär jedoch nicht rechtfertigen. Auch die Berufung des Klägers auf die Beurteilungen durch seine früheren Vorgesetzten, insbesondere Dr. G... Dr. H... ..., H... und S..., sei nicht geeignet, das Berufungsgericht von so hervorragenden Leistungen zu überzeugen, daß bei der sehr frühzeitigen Beförderung des Klägers zum Oberpostsekretär die sachlichen Erwägungen die politischen überwogen hätten, zumal der Kläger vor der Berufung in das Beamtenverhältnis wegen Beleidigung, wegen Körperverletzung und wegen versuchter Erpressung bestraft worden sei. Der Umstand, daß diese Straftaten, wie der Kläger geltend mache, politische Beweggründe (Bekämpfung des Marxismus) hatten, beseitige nicht die Tatsache, daß außerhalb der Herrschaft des Nationalsozialismus derart vorbestrafte Bewerber nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden seien. Es sei auch nicht anzunehmen, daß diese Vorstrafen - wie der Kläger behaupte - der Ernennungsbehörde nicht bekannt waren, da von den Reichsbehörden vor einer Anstellung unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister angefordert worden sei. Sollte dies aber im Falle des Klägers unterblieben sein, so könne das seinen Grund nur darin gehabt haben, daß man den Kläger als "alten Kämpfer" wohlwollend behandelt habe. - Die Beförderung zum Oberpostsekretär sei auch nicht etwa lediglich zu früh vorgenommen worden. Die erwähnten acht Vergleichsbeamten hätten ausnahmslos bis zum Zusammenbruch diese Beförderung nicht mehr erreicht.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des ersten Rechtszuges die Entscheidung des Beklagten vom 16. Juli 1953 aufzuheben, ferner den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Ernennung zum Oberpostsekretär zu berücksichtigen,
eventuell,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren Aufklärung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision macht geltend: Der Kläger sei dem Nationalsozialismus nicht eng verbunden gewesen. Er sei von keiner Parteistelle jemals gefördert worden. Dies sei verständlich im Hinblick darauf, daß es zwischen ihm und den Parteistellen Spannungen gegeben habe und daß er wegen der Unterbrechung seiner Parteimitgliedschaft im Jahre 1932 nicht "alter Kämpfer" gewesen sei. Das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Personenkreis auch keine Feststellungen getroffen. Der Umstand, daß er vorbestraft war, könne nicht entscheidend verwertet werden. Die im Jahre 1945 wegen Erpressung ergangene Dienststrafverfügung könne für die Beurteilung der sechs Jahre vorher erlangten Beförderung keine Rolle spielen. Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Ernennungsbehörde habe die übrigen Vorstrafen gekannt, sei nicht gerechtfertigt. Der Registerauszug sei früher, nämlich bei der Einstellung im Jahre 1919, angefordert worden. Das Berufungsgericht habe insoweit seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Das Berufungsgericht habe ferner die Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht die von dem Kläger benannten Zeugen Dr. G..., Dr. H... H... und S... vernommen und darüber hinaus sich nicht einmal mit dem Inhalt der schriftlichen Erklärungen dieser Zeugen auseinandergesetzt habe. Dieser Verfahrensmangel erstrecke sich vor allem auf die Frage, ob der Kläger auch unter normalen Voraussetzungen, also ohne Berücksichtigung seiner Verbindung zum Nationalsozialismus, später - während der Dienstleistung in den besetzten Ostgebieten - zum Oberpostsekretär befördert worden wäre. Insoweit habe eine weitere Aufklärung nahegelegen; denn durch den Erlaß des Reichspostministers vom 29. Mai 1941 (Abschrift auf Bl. 79 ff. Gerichtsakten) sei angeordnet worden, daß Beförderungen allein nach der Leistung vorzunehmen seien und daß für die Beförderungen der Leiter des Postwesens im Einsatzgebiet zuständig sei. Eine weitere Aufklärung würde auch ergeben haben, daß der Kläger sich neben seiner Diensttätigkeit fortgebildet, daß er sogar Inspektorendienste geleistet habe und seinen dienstlichen Aufgaben voll gewachsen gewesen sei.
Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, daß der Kläger zu den kinderreichen Beamten gezählt habe (im Jahre 1941 elf Kinder) und daß die Vergleichsbeamten zumeist Handwerker gewesen seien, also schon wegen der anderweitigen und für den Beamtendienst förderlichen Vorbildung des Klägers dessen frühere Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil weist in mehrfacher Hinsicht Mängel auf, und es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesen Mängeln beruht.
Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist begründet, soweit es um die Beantwortung der - am Schluß der Begründung des angefochtenen Urteils erörterten - Frage geht, ob der Kläger wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur zu früh zum Oberpostsekretär befördert worden ist, ob er nicht auch ohne Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus - später - bis zum 8. Mai 1945 Oberpostsekretär geworden wäre (vgl. BVerwGE 2, 10 [19] und 3, 88). In diesem Zusammenhang reichen die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Das Berufungsgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß keiner der acht Vergleichsbeamten bis zum 8. Mai 1945 zum Oberpostsekretär befördert worden sei. Die Laufbahnen dieser acht Beamten hat das Berufungsgericht zum Vergleich mit der Laufbahn des Klägers für geeignet gehalten, weil diese Beamten "unter den gleichen Bedingungen wie der Kläger in den Postdienst eingetreten" und weil sie, ebenso wie der Kläger, Kriegsbeschädigte des ersten Weltkrieges waren. Daß sie auch hinsichtlich der im Postdienst gezeigten Leistungen mit dem Kläger vergleichbar sind, geht dagegen aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Diese Feststellung hätte das Berufungsgericht jedoch treffen müssen; denn aus dem von dem Beklagten vorgelegten Erlaß des Reichspostministers vom 29. Mai 1941 ergibt sich, daß Beförderungen gerade auch in die Spitzenstellung des mittleren Dienstes "allein nach der Leistung" vorgenommen werden, daß also das allgemeine Dienstalter, die Vorbildung, der Charakter einer abgelegten Prüfung u. dergl. nicht mehr maßgebend sein sollten. Im Hinblick auf diesen Erlaß hätte das Berufungsgericht - bei Ermangelung von Vergleichsbeamten mit dem, gleichen Leistungsniveau - jedenfalls den vom Kläger als Zeugen benannten Dr. H... vernehmen müssen. Dies muß um so mehr gelten, als der Kläger sine schriftliche Erklärung dieses früheren Dienstvorgesetzten vorgelegt hatte des Inhalts, daß der Kläger im Bereich des Generalpostkommissars U... auf Dienstposten A 5 b und A 4 c eingesetzt worden sei, diese Dienstposten trotz besonderer Schwierigkeit im Behördenaufbau und unter völlig fremden Verhältnissen ausgefüllt habe und daß er - der Zeuge - sich "unter allen Umständen" für eine Beförderung zum Oberpostsekretär eingesetzt haben würde, wenn der Kläger damals nicht bereits Oberpostsekretär gewesen wäre. Es hätte außerdem in diesem Zusammenhang eine Würdigung der schriftlichen Erklärung des Zeugen Dr. G... aus Wien vom 4. Juli 1955 nahegelegen, die im wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Erklärung des Zeugen Dr. H... hat. Das Berufungsgericht hat anscheinend übersehen, daß diese Erklärungen nur in dem hier erörterten Zusammenhang von Bedeutung sein können. Allerdings könnte die Berücksichtigung dieser Beweismittel nur dann zu einem von dem angefochtenen Urteil abweichenden Ergebnis führen, wenn das Tatgericht, hier also das Berufungsgericht, die an Sicherheit grenzende Überzeugung gewinnt, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 auch ohne überwiegende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Oberpostsekretär befördert worden wäre. Daß das Berufungsgericht diese sichere Überzeugung gewinnen kann, mag zweifelhaft erscheinen. Gleichwohl ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht unumgänglich, denn das Revisionsgericht selbst darf tatsächliche Feststellungen nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht treffen, und überdies wäre eine Aussage über das mögliche Ergebnis der noch erforderlichen weiteren Sachaufklärung eine mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht vereinbare, unzulässige Vorwegnahme der allein den Tatgerichten - nicht den Revisionsgerichten - obliegenden Beweiswürdigung.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ist überdies und vor allem auch aus folgendem Grunde geboten. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Kläger die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 getroffene Entscheidung in vollem Umfang angefochten hat - also auch insoweit, als der Beklagte mit dieser Entscheidung die Anstellung des Klägers als Postassistent erst ab 1. September 1936 und die Einweisung in die Planstelle eines Postsekretärs erst ab 1. Juli 1941 berücksichtigt hat - und daß der angefochtene Verwaltungsakt auch ohnedies nicht unanfechtbar werden konnte, soweit er sich auf die Laufbahn des Klägers bis zu dessen Beförderung zum Oberpostsekretär erstreckt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 410.57 -). Die Rechtmäßigkeit dieses Teils der angefochtenen Entscheidung hätte deshalb nicht unerörtert bleiben dürfen, zumal die insoweit von dem Beklagten vorgenommene zeitliche Verschiebung der Laufbahn des Klägers jedenfalls für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bei etwaiger Wiederverwendung und für die Höhe seiner Bezüge Bedeutung erlangen, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der von ihm begehrten Aufhebung der Entscheidung also auch insoweit nicht verneint werden kann. Die Frage, ob die der Beförderung zum Oberpostsekretär zeitlich vorhergegangenen Ernennungen des Klägers bezüglich des frühen Zeitpunktes, zu dem sie tatsächlich vorgenommen worden sind, auf überwiegend politischen Erwägungen der Ernennungsbehörde beruhten, ist überdies auch deswegen bedeutsam, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung, daß eine solche Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus (zu früh) vorgenommen wurde, die tatsächliche Vermutung begründet, daß auch bei den späteren - darauf fußenden - Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat (vgl. u.a. BVerwGE 3, 110 [115]; 5, 61 f. und 5, 275 [278/279]). Diese Vermutung kehrt die (materielle) Beweislast zuungunsten des betroffenen Beamten mit der Folge um, daß er im Rechtsstreit unterliegen muß, wenn sich nicht zur Überzeugung des Gerichts klären läßt, daß die Ernennungsbehörde sich bei den späteren Ernennungen oder Beförderungen durch sachliche Erwägungen von solchem Gewicht hat leiten lassen, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen über die sachlichen Beweggründe nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]).
Es läßt sich schließlich nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auch auf einer Verkennung dieser Beweisgrundsätze beruht. Aus der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, daß es sich bei der streitigen Beförderung des Klägers zum Oberpostsekretär um einen "typischen Geschehensablauf" gehandelt habe, könnte gefolgert werden, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins angewendet hat, die - jedenfalls in der Regel - auf Ernennungs- und Beförderungsvorgänge unanwendbar sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 -). Es findet sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils allerdings ferner die Formulierung, die vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärungen vermöchten das Gericht "nicht davon zu überzeugen", daß die Beförderung des Klägers nicht überwiegend politisch motiviert gewesen sei. Aus dieser Wendung könnte gefolgert werden, das Berufungsgericht habe nicht mit dem Beweis des ersten Anscheins gearbeitet, sondern mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis, der - anders als der Beweis des ersten Anscheins - die Beweislast zuungunsten des betroffenen Beamten umkehrt. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zwischen diesen beiden Beweisarten klar unterscheiden müssen (wegen des Unterschiedes vgl. das schon eben angeführte Urteil vom 9. April 1959). In diesem Zusammenhang wird das. Berufungsgericht weiter zu beachten haben, daß die Umkehr der Beweislast nicht auf den schon oben erörterten Fall beschränkt ist. Kann ein Tatgericht über die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erheblichen Vorgänge im Einzelfall nicht zu einer sicheren Überzeugung gelangen, so muß es jedenfalls von der Umkehr der Beweislast zuungunsten des betroffenen Beamten auch dann ausgehen, wenn es festgestellt hat, daß dieser "alter Kämpfer" (vgl. BVerwGE 4, 103 [106]) gewesen oder dafür gehalten worden ist, und wenn im Zusammenhang mit seinen Ernennungen oder Beförderungen Umstände ersichtlich sind, die auf der Zugehörigkeit zu dem Kreis der "alten Kämpfer" beruhen (Anwendung der zur beruflichen Förderung dieses Personenkreises ergangenen Erlasse); vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -.
Die wegen dieser Mängel gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beruht auf § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat den Hinweis des Klägers, bei seinen Straftaten habe es sich um solche aus politischen Gründen (Bekämpfung des Marxismus) gehandelt, für unbeachtlich gehalten, weil solche Straftaten außerhalb der Herrschaft des Nationalsozialismus ein Hindernis für die Beförderung gewesen wären. Es wird die Prüfung zu erwägen sein, ob die Strafen während der Herrschaft des Nationalsozialismus einer Beförderung der damals nicht aus politischen Gründen bevorzugten Beamten entgegengestanden haben würden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel