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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1959, Az.: BVerwG II C 410.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 410.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1957 - AZ: I A 1528/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1888 geborene Kläger trat am 1. Februar 1936 beim Postamt Prausnitz (Schlesien) als Postfacharbeiter in den Postdienst ein. Am 1. Oktober 1936 wurde er als Hilfspostschaffner in das Beamtenverhältnis übernommen, am 1. April 1937 planmäßig als Postschaffner auf Widerruf und am 9. November 1937 auf Lebenszeit angestellt. Nachdem er am 19. März 1938 die Assistentenprüfung bestanden hatte, wurde er am 1. Juni 1938 zum Postassistenten und am 1. Dezember 1940 zum Postsekretär befördert. Im Mai 1945 nahm er seinen Wohnsitz im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik. Im Postdienst wurde er nicht wiederverwendet. Nachdem der Kläger dienstunfähig geworden war, versetzte ihn die Oberpostdirektion Regensburg durch Verfügung vom 5. Juli 1948 mit Ablauf des 30. April 1948 in den Ruhestand. Er erhielt vorschußweise Versorgungsbezüge.

2

Am 11. Februar 1955 entschied der Beklagte gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -: Die Ernennungen des Klägers zum Hilfspostschaffner vom 1. Oktober 1936 und zum Beamten auf Lebenszeit vom 9. November 1937 sowie seine Beförderung zum Postsekretär vom 1. Dezember 1940 hätten unberücksichtigt zu bleiben. Seine Ernennung zum Postschaffner werde mit Wirkung vom 1. November 1940 berücksichtigt. Bei der Regelung seiner Versorgung sei davon auszugehen, daß er im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die Rechtsstellung eines Postassistenten auf Widerruf mit der Maßgabe habe, daß als Tag der Ernennung der 1. Oktober 1944 gelte.

3

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er den Antrag dahin eingeschränkt,

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den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 1955 insoweit aufzuheben, als er die Rechtsstellung eines Postassistenten, Beamten auf Lebenszeit, unberücksichtigt lasse.

5

Das Landesverwaltungsgericht Köln hat diesem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 24. Oktober 1957 unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

6

Durch die Beschränkung der Anfechtungsklage sei der angefochtene Bescheid des Beklagten insoweit unanfechtbar geworden, als danach die Ernennungen des Klägers zum Hilfspostschaffner vom 1. Oktober 1936 und zum Postsekretär vom 1. Dezember 1940 schlechthin unberücksichtigt zu bleiben haben und die Ernennung zum Postschaffner erst ab 1. November 1940 und die Beförderung zum Postassistenten erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zu berücksichtigen ist.

7

Gegenstand des Rechtsstreits sei daher nur noch die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit vom 9. November 1937. Diese sei mit Recht für jenen Zeitpunkt unberücksichtigt geblieben. Bei den vorhergegangenen Ernennungen zum Hilfspostschaffner (1. Oktober 1936) und zum Postschaffner (1. April 1937) hätten parteipolitische gegenüber sachlichen Erwägungen des Dienstherrn das Übergewicht gehabt, weil der Kläger wegen alter Partei- und SA-Zugehörigkeit bevorzugt in das Beamtenverhältnis übernommen und planmäßig angestellt worden sei. Diese Bevorzugung habe bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortgewirkt. Diese habe auf dem zugunsten "alter Kämpfer" ergangenen Erlaß des Reichspostministers vom 13. August 1937 beruht und der damaligen Verwaltungspraxis der Post widersprochen, die für die Anstellung auf Lebenszeit der aus dem Postfacharbeiterverhältnis hervorgegangenen Postschaffner eine fünfjährige Amtsführung gefordert habe. Davon sei, von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen, nur bei "alten Kämpfern" der NSDAP und verdienten Nationalsozialisten abgesehen worden.

8

Der Kläger würde die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit ohne parteipolitische Bevorzugung auch später bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr erreicht haben. Zwar habe das Erfordernis der fünfjährigen Amtsführung (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] - DBG -) für ihn nicht gegolten, weil § 180 Abs. 1 DBG auf ihn anzuwenden gewesen sei. Nach der Verwaltungspraxis der Reichspost sei eine fünfjährige Bewährung damals aber grundsätzlich auch für die Anstellung der aus dem Arbeiterverhältnis aufgestiegenen Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes gefordert worden, die bei Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes bereits Beamte waren. Nur in den in der Verfügung des Reichspostministers vom 30. Mai 1941 aufgeführten Ausnahmefällen sei hiervon abgewichen worden. Danach hätten verdiente Nationalsozialisten, die in Durchführung einer Anordnung des "Führers" bevorzugt als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes eingestellt worden waren, sogleich nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungs- oder des Probedienstes, auch wenn dieser nicht im Beamtenverhältnis zurückgelegt worden war, auf Lebenszeit angestellt werden können. Nach einer weiteren Ausnahme sei bei auf Probe angestellten Versorgungsanwärtern an die Stelle der Prüfungen die Bestätigung in ihrer Stelle getreten; diese Ausnahme habe aber nur für Inhaber des Zivil- oder des Polizeiversorgungsscheins, nicht aber für Inhaber des Beamten- oder des Anstellungsscheins gegolten. Da der Kläger aber nicht Versorgungsanwärter gewesen sei, hätte er ohne seine Eigenschaft als förderungswürdiger Nationalsozialist nach der Verwaltungspraxis mithin sein Amt fünf Jahre führen müssen. Diese Frist sei vom 1. November 1940 an zu berechnen, weil erst von diesem Zeitpunkt an seine Ernennung zum Postschaffner ohne parteipolitische Bevorzugung zu berücksichtigen sei. Somit hätte die Bewährungsfrist bis zum Zusammenbruch nicht mehr ablaufen können. Demgegenüber könne der Kläger nicht geltend machen, er sei Laufbahnbewerber, nämlich Hilfspostschaffner im Vorbereitungsdienst gewesen, so daß er ohne fünfjährige Bewährungszeit Lebenszeitbeamter habe werden können. Denn die Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Hilfspostschaffner in einem Alter von 48 Jahren sei nur auf politische Verdienste zurückzuführen, und daher sei die Ernennung zum Hilfspostschaffner schlechthin unberücksichtigt zu lassen. Da diese Entscheidung des Beklagten unanfechtbar geworden sei, könne der Kläger aus dieser Rechtsstellung im Wege der "Heilung" keine Rechte mehr herleiten. Die Berechnung der Fünfjahresfrist könne auch nicht ab 1. April 1937 erfolgen, weil die damalige planmäßige Anstellung des Klägers als Postschaffner überwiegend politisch bedingt gewesen sei; es sei von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem der Kläger ohne parteipolitische Bevorzugung als Postschaffner planmäßig angestellt worden wäre. Sollte, wie der Kläger meine, statt vom 1. November vom 1. September 1940 auszugehen sein, sei das Ergebnis das gleiche.

9

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1957 abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 26. Juni 1956 zurückzuweisen.

10

Die Revision rügt in erster Linie, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der angefochtene Bescheid des Beklagten teilweise unanfechtbar geworden sei.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die seitlich erste beamtenrechtliche Ernennung des Klägers, nämlich die zum Hilfspostschaffner unter Berufung in das Beamtenverhältnis, bei der Ermittlung der Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG schlechthin unberücksichtigt zu bleiben habe, und daß die Ernennung zum Postschaffner sowie die Beförderung zum Postassistenten erst vom 1. November 1940 bzw. 1. Oktober 1944 zu berücksichtigen seien, weil der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 1955 insoweit nicht (mehr) angefochten habe. Das ist rechtsfehlerhaft.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt nur dann, wenn die Rechtsstellung, die der Betroffene zuletzt - d.i. am 8. Mai 1945 - innehatte, wegen Fehlerhaftigkeit eines ihrer Begründungsakte nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt, die Nichtberücksichtigung der zeitlich vorhergehenden Rechtsstellung in Betracht usw. (BVerwGE 3, 110 [113]). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, in welchen Umfang der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, nicht hinreichend berücksichtigt. Andernfalls hätte es erkennen müssen, daß die Rechtsstellung, die der Kläger durch die Ernennung zum Hilfspostschaffner unter Berufung in das Beamtenverhältnis erlangt hat, schon deswegen nicht schlechthin unberücksichtigt bleiben darf, weil die dieser Rechtsstellung zeitlich folgende Rechtsstellung eines Postschaffners im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Maßgabe des angefochtenen Verwaltungsakts nicht schlechthin unberücksichtigt bleibt, sondern nur hinsichtlich ihres Beginns eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt erfahren hat. Das Berufungsgericht hätte ferner erkennen müssen, daß die gesamte Beamtenlaufbahn des Klägers bis zu der Rechtsstellung einschließlich, deren Berücksichtigung er mit seinem eingeschränkten Aufhebungsantrag erstrebt, nämlich der eines Postassistenten auf Lebenszeit, einer Nachprüfung noch zugänglich ist. Im Hinblick darauf, daß die Berücksichtigung der dieser umstrittenen Rechtsstellung zeitlich vorhergehenden Rechtsstellungen davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang die umstrittene Rechtsstellung berücksichtigt werden darf, konnte der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar nur werden, soweit er sich auf die ihr zeitlich folgende Rechtsstellung des Postsekretärs auf Lebenszeit bezieht.

16

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Berufungsgericht hat die fünfjährige Bewährungsfrist des § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG erst vom 1. November 1940 an in Lauf gebracht. Es ist möglich, daß es den Beginn dieser Frist früher angesetzt hätte und infolgedessen zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es nicht von der irrigen Annahme ausgegangen wäre, der angefochtene Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden, soweit der Beklagte entschieden hat, die Ernennung des Klägers zum Hilfspostschaffner bleibe schlechthin unberücksichtigt und die Ernennung zum Postschaffner sei erst vom 1. Dezember 1940 an berücksichtigungsfähig.

17

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) ist hiernach der angefochtene Bescheid samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel