Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG II C 322.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 322.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.04.1957
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat im Jahre 1919 als Anwärter für den mittleren Eisenbahndienst bei der Bayerischen Staatsbahn ein. Nach der Ausbildung und Ablegung der Prüfung für den mittleren Eisenbahnbetriebs- und Verwaltungsdienst wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1926 als Zisenbahnobersekretär planmäßig angestellt. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Änderung der Amtsbezeichnungen vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 374) erhielt der Kläger die Amtsbezeichnung eines Reichsbahninspektors. Am 1. Juli 1934 wurde er zum Reichsbahnoberinspektor, am 1. Januar 1938 zum Reichsbahnamtmann und am 1. Mai 1940 zum Reichsbahnrat befördert. Nach dem Zusammenbruch wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus dem Dienst entlassen. Im Jahre 1951 wurde er bei der Bundesbahndirektion Regensburg als Bundesbahnoberinspektor wieder eingestellt und im Jahre 1953 erneut zum Amtmann befördert.
Der Kläger war seit dem 1. Juni 1930 Mitglied der NSDAP und gehörte seit dem Jahre 1931 den Beamtenorganisationen dieser Partei an.
Durch Bescheid vom 15. Dezember 1952 entschied der Vorstand der Beklagten gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor, zum Reichsbahnamtmann und zum Reichsbahnrat mit der Maßgabe unberücksichtigt zu bleiben hätten, daß er als am 1. Januar 1940 zum Oberinspektor und am 1. Dezember 1942 zum Reichsbahnamtmann befördert gelte. Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 9. Juni 1953 zurück.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat der Klage mit dem Antrag,
die Verfügung des Vorstandes der Beklagten vom 15. Dezember 1952 sowie den Einspruchsbescheid vom 9. Juni 1953 aufzuheben,
durch Urteil vom 2. Dezember 1954 stattgegeben.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 12. April 1957 auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, daß die Verfügungen des Vorstandes der Beklagten vom 15. Dezember 1952 und 9. Juni 1953 insoweit aufgehoben werden, als in ihnen die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor am 1. Juli 1934 und zum Reichsbahnamtmann am 1. Januar 1938 unberücksichtigt geblieben sind; im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen.
Das Berufungsurteil ist - soweit es die Klage abgewiesen hat - im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat sei zu Recht unberücksichtigt geblieben. Zu ihr sei es auf Grund folgender Vorgänge gekommen: Im Jahre 1938 sei für die Reichsbahndirektion Regensburg eine zweite Personaldezernentenstelle bewilligt worden. Hierzu sei der Erlaß des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 21. Oktober 1938 ergangen, auf Grund dessen dem Kläger die Geschäfte eines Personaldezernenten zunächst auftragsweise übertragen worden seien. Am 30. Januar 1939 habe alsdann, die Reichsbahndirektion Regensburg dem Reichsverkehrsminister über den Kläger berichtet und zu erwägen gebeten, ob nicht mit Rücksicht auf seine gute Eignung "eine vorzeitige Beförderung zum Reichsbahnrat unter Abweichung von den zeitlichen Bindungen der Reichsgrundsätze vom 14. Oktober 1936" (RGBl. I S. 893) in Frage komme. Bei der dann mit Wirkung vom 1. Mai 1940 ausgesprochenen Beförderung zum Reichsbahnrat habe es sich trotz dieser guten Beurteilung um eine überwiegend politisch bedingte Maßnahme gehandelt. Das ergebe sich aus folgenden Feststellungen:
Der Aufstieg eines Beamten des gehobenen in den höheren Dienst habe bei der Eisenbahn stets zu den Ausnahmen gehört und sei grundsätzlich nur in einigen Laufbahnen möglich gewesen (so im Kassen-, Verkehrs- und maschinentechnischen Dienst). Erste Voraussetzung für den Aufstieg sei die Aufnahme in eine besondere, bei den Direktionen geführte Vorschlagsliste gewesen. Eine derartige Vorschlagsliste habe es aber, wie der Zeuge D. ausgesagt habe, für den Aufstieg im Personaldienst nicht gegeben. Auf Grund der Aussagen der Zeugen D. und G. könne festgestellt werden, daß bis zum Jahre 1933 nur wenige und meist schon ältere und besonders erfahrene Beamte des gehobenen Dienstes in der Personallaufbahn in den höheren Dienst aufgestiegen seien und daß es nach 1933 für einen Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht der NSDAP vor dem 30. Januar 1933 angehörte, kaum möglich gewesen sei, im Personaldienst Dezernent zu werden. Da der Kläger altes Mitglied der NSDAP gewesen und damals noch nicht einmal das in den Reichsgrundsätzen vom 14. Oktober 1936 vorgeschriebene Mindestdienstalter von 40 Jahren für den Aufstieg in die höhere Laufbahn gehabt habe, spreche alles dafür, daß ihm der Aufstieg zum Personaldezernenten überwiegend aus politischen Erwägungen ermöglicht worden sei. Diese Vermutung werde durch die näheren Umstände seiner Beförderung nicht widerlegt, sondern bestätigt. Nach der Erklärung des Vizepräsidenten a.D. A. vom 18. September 1952 sei für die Besetzung des neugeschaffenen Personaldezernentenpostens zunächst ein "Ehrenzeichenträger" vorgesehen gewesen. Daraufhin habe sich Alzheimer unmittelbar an den Personalreferenten im Reichsverkehrsministerium mit dem Vorschlag gewandt, den Kläger als tüchtigen und erfahrenen Personalsachbearbeiter mit dieser Stelle zu betrauen. So sei es dann auch geschehen. Auf Grund dieser Darstellung sei der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger trotz bester Qualifikation ohne die Zugehörigkeit zu dem Kreis der "alten Kämpfer" nicht Personaldezernent und damit Reichsbahnrat geworden wäre. Denn die Gauleitung hätte im Jahre 1938 niemals der Besetzung des Personaldezernentenpostens mit dem Kläger unter Zurücksetzung eines "Ehrenzeichenträgers" zugestimmt, wenn der Kläger nicht selbst "alter Kämpfer" gewesen wäre, auch dann nicht, wenn er die besten Qualifikationen aufgewiesen hätte. Gerade die besonderen Umstände, die zu der Besetzung der zweiten Personaldezernentenstelle mit dem Kläger geführt hätten - Bevorzugung eines anderen "alten Kämpfers" gegenüber einem zunächst vorgesehenen "Ehrenzeichenträger" -, sprächen dafür, daß hier politische Erwägungen der entscheidende Grund für die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat gewesen seien. Die Überlegungen, die den damaligen Vizepräsidenten A. bewogen hätten, den Kläger für die Besetzung des zweiten Personaldezernentenpostens vorzuschlagen, könnten wohl damals im Interesse einer sachlichen, von parteipolitischen Einflüssen möglichst freien Personalbearbeitung gelegen haben, sie könnten aber dieser dem Kläger unter normalen Verhältnissen damals nicht zugänglichen Beförderung nicht ihren politischen Charakter nehmen.
Unter den geschilderten Umständen könne auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß der Kläger ohne politische Förderung noch bis zum 8. Mai 1945 Reichsbahnrat hätte werden können.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat und damit seine Beförderung zum Reichsbahnrat unberücksichtigt läßt.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 und die Verletzung des § 34 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 in der Fassung vom 30. Juni 1949 (Hess. GVBl. S. 137) in Verbindung mit § 286 der Zivilprozeßordnung. Sie trägt hierzu im einzelnen folgendes vor:
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 genüge es nicht, daß die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus nicht hinweggedacht werden könne, ohne daß die umstrittene Rechtsstellung entfiele. Das Berufungsgericht sei aber bei der Rechtsfindung lediglich davon ausgegangen, daß die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Kreis der "alten Kämpfer" eine conditio sine qua non für die umstrittene Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat gewesen sei. Die bei fehlerfreier Gesetzesanwendung unerläßliche Abwägung von sachlichen und sachfremden Erwägungen sei vom Berufungsgericht hier nicht vorgenommen worden.
Das Berufungsgericht habe sich fehlerhafterweise über wesentliche Beweisergebnisse hinweggesetzt, und es habe bei der Würdigung der tatsächlichen Feststellungen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verletzt. So habe das Berufungsgericht die Aussage des Reichsbahndirektionspräsidenten a.D. Dr. W., der eindeutig zu entnehmen sei, daß auch für die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien, insoweit völlig unberücksichtigt gelassen.
Vor allem bei der Würdigung der Erklärung des verstorbenen Vizepräsidenten a.D. A. vom 18. September 1952 habe das Berufungsgericht die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verletzt. Darüber hinaus habe es diese Urkunde entgegen den rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung unzulänglich behandelt. Die auf gründlicher eigener Sachkenntnis beruhende Erklärung A. könne nur entweder ganz oder gar nicht für beweiserheblich gehalten werden. Bei fehlerfreier Würdigung könne nicht zweifelhaft sein, daß sie in vollem Umfang beweiserheblich sei. Das Berufungsgericht habe jedoch durch die Erklärung A. lediglich im Hinblick auf die Beförderungen des Klägers zum Oberinspektor und Amtmann die tatsächliche Vermutung für das Überwiegen politischer Beweggründe für widerlegt erachtet, während es dann bei der Feststellung der Vorgänge, die zu der Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat geführt haben, unverständlicherweise umgeschwenkt sei und unter völliger Verkennung eines Teils der Darlegungen A. ihnen das Gegenteil dessen, was glaubwürdig erklärt worden sei, entnommen habe. Vizepräsident a.D. A. habe eingehend dargelegt, aus welchen Gründen er im Jahre 1938 erreicht habe, daß der Kläger und nicht der ursprünglich dafür vorgesehene "Ehrenzeichenträger" Dezernent im zweiten neugeschaffenen Personaldezernat geworden sei. Die Darstellung A. rechtfertige, keineswegs die Schlußfolgerung, daß der Kläger trotz bester Qualifikation ohne die Zugehörigkeit zum Kreis der "alten Kämpfer" nicht Reichsbahnrat geworden wäre.
Die Revision macht weiter geltend, die allgemeinen Angaben der Zeugen D. und G. über die Möglichkeit des Aufstiegs eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst trügen allein das angefochtene Urteil bei fehlerfreier Beweiswürdigüng nicht. Beide Zeugen seien mit der Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat nicht befaßt gewesen, im übrigen hätten sie die Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst nicht auszuschließen vermocht.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht oder Verfahrensrecht (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die sachlich-rechtlichen Rügen gehen fehl. Das angefochtene Urteil steht entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß einige Sätze in den Urteilsgründen (vgl. S. 17 der Urteilsausfertigung), wenn sie aus dem Zusammenhang gelost werden, den Eindruck vermitteln können, das Berufungsgericht habe sich in Abweichung von dieser Rechtsprechung (BVerwGE 2, 10 [18]) auf die Feststellung beschränkt, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus eine nicht hinwegzudenkende Bedingung - also eine conditio sine qua non - für die streitige Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat gewesen sei. Die vorhergehenden und die nachfolgenden Darlegungen in den Urteilsgründen zeigen aber, daß das Berufungsgericht die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zutreffend ausgelegt und angewendet hat. Das Berufungsgericht hat zwar zunächst festgestellt, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus eine unerläßliche Voraussetzung seiner Beförderung zum Reichsbahnrat gewesen ist. Es hat jedoch außerdem auf Grund der besonderen Umstände des Falles - nämlich auf Grund dessen, daß nach den Aussagen der Zeugen D. und G. seit 1933 in den Personalabteilungen, bis auf eine Ausnahme, nur den Beamten, welche alte Mitglieder der NSDAP waren, die Möglichkeit des Aufstiegs aus dem mittleren in den höheren Dienst eröffnet war, sowie in Anbetracht der Tatsache "der Bevorzugung eines anderen 'alten Kämpfers' gegenüber einem ... 'Ehrenzeichenträger'" - festgestellt, daß den politischen Erwägungen die ausschlaggebende Bedeutung zukam.
Diese Schlußfeststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung können aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Die Revision verkennt anscheinend die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich an die von einem Tatgericht - hier dem Berufungsgericht - getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung gebunden; es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, selbst dann nicht, wenn es die Beweiswürdigung des Tatgerichts im Einzelfall für zweifelhaft hält. Es kann allerdings prüfen, ob die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Mängel dieser Art enthält das hier angefochtene Urteil - entgegen dem Revisionsvorbringen - jedoch nicht. Daß das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen hat, die nicht zwingend sind, ist kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach 1.933 im Personaldienst, abgesehen von einer Ausnahme, nur alte Nationalsozialisten in den höheren Dienst aufgestiegen sind, und die weitere Feststellung, daß für die Besetzung der Beförderungsstelle, um die es hier geht, wiederum nur zwei verdiente Nationalsozialisten zur Wahl standen, von denen dann allerdings der Kläger wegen seiner besonders guten Qualifikation den Vorzug erhielt, gestatten jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Schlußfeststellung im Hinblick sowohl auf die Denkgesetze als auch auf die allgemeinen Erfahrungssätze. Diese Schlußfeststellung entspricht überdies der vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit vertretenen Auffassung, daß es für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 bereits ausreiche, wenn für die Besetzung einer Beförderungsstelle überwiegend das Bestreben maßgebend war, diese als Schlüsselstellung einem Nationalsozialisten zu geben(Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 210.57 -).
Entgegen der anscheinend, von der Revision vertretenen Meinung hat das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung auch nicht eine Umkehr der materiellen Beweislast zuungunsten des Klägers Platz greifen lassen. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten zwar den Ausdruck "Vermutung" (vgl. S. 16 der Urteilsausfertigung); aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht den damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen nur die Bedeutung sehr gewichtiger Beweisanzeichen beigemessen hat.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen Dr. W. nicht berücksichtigt, soweit sie die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat betreffen, geht schon deswegen fehl, weil die Gründe eines Urteils sich nicht mit jeder Einzelheit, die zugunsten der einen oder der anderen Partei spricht, ausdrücklich auseinandersetzen müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 - undvom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 324.57 -). Allein aus dem Schweigen des Urteils geht also noch nicht hervor, daß das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen Dr. W. nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat. Dem Berufungsurteil läßt sich vielmehr die implicite getroffene Feststellung entnehmen, die Aussage dieses Zeugen habe nicht davon zu überzeugen vermocht, daß für die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat zumindest sachliche Gründe von gleichem Gewicht wie die politischen Erwägungen maßgebend gewesen seien. Dies muß um so mehr gelten, als im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat in erster Linie der Erklärung des Vizepräsidenten a.D. A. Bedeutung zuzusprechen ist, aber auch diese Erklärung das Berufungsgericht nicht zu einer dem Kläger günstigeren Feststellung geführt hat.
Die Rüge, die Aussagen der Zeugen Densch und Grassmé vermöchten das angefochtene Urteil nicht zu tragen, übersieht, daß das Urteil, soweit es die Beförderung zum Reichsbahnrat betrifft, nicht allein von diesen Aussagen getragen wird. Diese Aussagen hat das Berufungsgericht nur für die zunächst getroffene allgemeine Feststellung verwertet, daß der Aufstieg eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst in den Personalabteilungen der Reichsbahn bis zum Jahre 1933 zu den Ausnahmen zählte und daß er später - abgesehen von einer Ausnahme - nur den Beamten eröffnet war, die in enger Verbindung zum Nationalsozialismus standen.
Bei ihren Angriffen gegen die Würdigung der Erklärungen des Zeugen A. übersieht die Revision, daß diese Erklärungen jeweils im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen gewürdigt worden sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beförderungen des Klägers zum Oberinspektor und zum Amtmann nichts Außergewöhnliches waren. Für die Beförderung des Klägers zum Reichsbahnrat hat es dagegen die gegenteilige Feststellung getroffen. Schon deswegen konnte das Berufungsgericht trotz der für alle drei Beförderungen des Klägers gleichermaßen günstigen Erklärungen Alzheimers bei der hier noch streitigen Beförderung zum Reichsbahnrat zu einem anderen Ergebnis als bei den früheren Beförderungen gelangen, ohne die Denkgesetze zu verletzen oder widerspruchsvolle Feststellungen zu treffen. Eine Verletzung der Denkgesetze oder unlösbare Widersprüche hätte die unterschiedliche Wertung der Erklärungen Alzheimers nur dann enthalten können, wenn das Berufungsgericht diesen Zeugen als unglaubwürdig angesehen hätte.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und ist daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel