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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1960, Az.: BVerwG VI C 170.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 170.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1959 - AZ: VIII A 1573/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat gegen das am 19. Oktober 1959 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts am 19. November 1959 die zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsschrift hat folgenden Wortlaut:

"In der Verwaltungsstreitsache ... lege ich gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. Oktober 1959 - Az. (VIII A 1573/57)/(7 K 599/59 Köln) - Revision ein.

Antrag und Begründung werden nachgereicht."

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG muß die Revision die angefochtene Endentscheidung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist im vorliegenden Fall fristgerecht (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG) eingelegt worden. Sie gibt auch die angefochtene Entscheidung zu erkennen, enthält aber keinen bestimmten Antrag. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 (BVerwGE 1, 222) ist der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG über den bestimmten Antrag allerdings auch dann genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Die Entscheidung des Großen Senats betrifft den Fall, daß der Kläger sich in der Revisionsschrift auf die Erklärung beschränkt, er lege gegen das Urteil der Vorinstanz Revision ein. Im vorliegenden Sachverhalt hat jedoch der Revisionskläger in der Revisionsschrift ausdrücklich erklärt, daß er den Antrag nachreichen werde. Er hat demnach offengelassen, welchen Antrag er stellen werde und bewußt davon abgesehen, in der Revisionsschrift selbst einen Antrag zu stellen. Das ist erst am 17. Dezember 1959, also nach Ablauf der Revisionsfrist, geschehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Revision, wie sie hier eingelegt worden ist, auch unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidung des Großen Senats dem Erfordernis eines bestimmten Antrages im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG nicht gerecht (vgl.Beschlüsse vom 21. Oktober 1955 - BVerwG V C 28.54-, vom 22. Mai 1956 - BVerwG V CB 27.56-, vom 24. Oktober 1956 - BVerwG V CB 169.56 - undvom 24. Juni 1958 - BVerwG II C 20.58 -).

4

Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 62 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BVerwGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker