Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1956, Az.: BVerwG V CB 169.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG V CB 169.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 22.08.1956

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Baring
am 24. Oktober 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 1956 wird verworfen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision je zu einem Drittel zu tragen.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 28. November 1955 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 11. September 1956 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1956 Revision eingelegt. Die Revisionsschrift hat den folgenden Wortlaut:

"Es wird hiermit von den Klägern Revision im vollen Umfang eingelegt gegen das mir am 11. September 1956 zugestellte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 1956, und zwar hier ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen. Anträge und nähere Begründung folgen innerhalb der Begründungsfrist."

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 ebenda muß die Revision nicht nur die angefochtene Endentscheidung angeben, sondern auch einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revisionsschrift ist zwar fristgerecht eingereicht worden und gibt auch die angefochtene Endentscheidung zu erkennen. Sie enthält jedoch keinen bestimmten Antrag.

4

Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 - ist der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG über den bestimmten Antrag freilich auch dann genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Nach der Begründung dieser Entscheidung betrifft sie gerade den Fall, daß der Revisionskläger sich in der Revisionsschrift auf die Erklärung beschränkt, daß er gegen ein bestimmtes Urteil Revision einlege. Das haben die Kläger im vorliegenden Falle jedoch nicht getan. Sie haben vielmehr durch den in der Revisionsschrift enthaltenen ausdrücklichen Zusatz, daß die Anträge (innerhalb der Begründungsfrist) folgen, offengelassen, welchen Antrag sie künftig stellen werden, und - selbst bei Berücksichtigung der angeführten Entscheidung des Großen Senats - davon abgesehen, schon in der Revisionsschrift einen Antrag zu stellen, wie das im Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht - anders als in der Zivilprozeßordnung (§ 57 Abs. 2 BVerwGG einerseits, §§ 553, 554 ZPO anderseits) - vorgeschrieben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird eine solche Revision, wie sie hier eingelegt worden ist, dem Erfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG über den bestimmten Antrag nicht gerecht.

5

Die Revision war daher auf Grund von § 62 Satz 2 unzulässig und gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG durch Beschluß zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring