Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1960, Az.: BVerwG IV C 170.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 170.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 01.04.1958 - AZ: 1 KL 204/57
Rechtsgrundlagen
- § 229 LAG
- § 261 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1960, 137
- ZLA 160, 234
Amtlicher Leitsatz
Für die Zukunft kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt in der Regel zurückgenommen werden. Unter ganz besonderen Umständen kann jedoch die auch für diesen Fall erforderliche Interessenabwägung die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der laufende Zahlungen bewilligt, sind alle Gesichtspunkte zu prüfen, unter denen die Bewilligung - wenn auch nur teilweise - rechtmäßig sein könnte. Hier: Solange über eine Unterhaltshilfe wegen Sparerschadens noch nicht entschieden worden ist, kann eine wegen Existenzverlustes ausgesprochene Bewilligung von Unterhaltshilfe nicht zurückgenommen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 1. April 1958, der Beschluß des Beschwerdeausschusses I Aachen vom 30. Oktober 1957 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Aachen vom 3. Juni 1957 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Kriegsschadenrente wegen Existenzverlustes und Sparerschadens. Sie hat von ihrer Mutter ein Hausgrundstück geerbt, das durch Luftangriff zerstört worden ist. Ihre Mutter ist bei dem Angriff verletzt worden und fünf Tage später verstorben, ohne in dieser Zeit das Bewußtsein wiedererlangt zu haben. Das Grundstück wurde im Wege der Erbauseinandersetzung an die Klägerin aufgelassen, wodurch einer testamentarisch gegebenen Teilungsanordnung entsprochen wurde. Die Klägerin ist geistesschwach und hat einen Gebrechlichkeitspfleger. Sie hat bis zur Zerstörung des Hauses dort bei ihrer Mutter gelebt.
Durch Bescheid des Ausgleichsamtes war ihr zunächst rückwirkend ab 1. April 1952 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen Verlustes der Existenzgrundlage zuerkannt worden. Durch einen nach Rechtskraft des bewilligenden Bescheides ergangenen erneuten Bescheid erklärte das Ausgleichsamt die Rentenbewilligung für rechtswidrig und nichtig. Zugleich wies es den Rentenantrag ab, weil er nur auf einen mittelbaren Vermögensverlust gestützt werden könne, und erklärte die bereits geleisteten Zahlungen als zu Unrecht erfolgt. Eine Entscheidung über die Sparerschäden blieb vorbehalten. Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg, jedoch wurde statt Feststellung der Nichtigkeit der Widerruf erklärt.
Ihre hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 1. April 1958 abgewiesen, weil sie ihre Mutter erst nach dem Schadens eintritt beerbt habe und mithin nicht unmittelbar Geschädigte sei. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Schädigung weder ein dingliches Recht an dem Grundstück noch einen dinglichen oder schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzungen des Grundstücks gehabt. Ihr Lebensunterhalt sei zwar bis zur Zerstörung des Hauses ganz oder teilweise aus den Mieteinkünften bestritten worden, jedoch hätten nicht diese Mieteinkünfte, sondern die verwandtschaftlichen Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter die rechtliche Grundlage für ihren Lebensunterhalt dargestellt. Ihren Rentenanspruch könne sie auch nicht darauf gründen, daß sie als alleinstehende Tochter anstelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Mutter hauswirtschaftliche Arbeiten geleistet habe. Wegen ihrer Geistesschwäche sei sie nämlich zu eigener Erwerbstätigkeit gar nicht befähigt. Der Bewilligungsbescheid sei damit rechtswidrig gewesen. Das mache ihn zwar noch nicht nichtig. Der Ablehnungsbescheid könne jedoch als Widerruf des Bewilligungsbescheides ausgelegt werden. Zwar sei nicht zu erkennen, ob der Widerruf lediglich für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit habe ausgesprochen werden sollen. Zugunsten der Klägerin könnten aber nur künftige Leistungen als widerrufen angesehen werden, zumal ein rückwirkender Widerruf im vorliegenden Falle mangels eines Verschuldens der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Für eine Auslegung des Widerrufs als nur für die Zukunft geltend spreche auch eine im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, wonach lediglich für die Zukunft widerrufen werden solle. Insoweit sei der Widerruf aber rechtmäßig ergangen, da der Klägerin kein rechtserheblicher Vertrauensschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds zur Seite stehe. Immerhin rechtfertige die Frage, ob auch der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft aus dem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könne, die Zulassung der Revision.
Die Revision der Klägerin hält den Widerruf eines. Verwaltungsaktes auch für die Zukunft dann für unmöglich, wenn die Behörde infolge eigenen Verschuldens einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Im übrigen sei sie jedoch vom Ausgleichsamt auch im Rahmen des insoweit gegebenen behördlichen Ermessens zu Recht als unmittelbar Geschädigte anerkannt worden. Jedenfalls sei die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks auch schon vor dem Tode der Mutter gewesen. Dafür spreche die testamentarische Verfügung, nach der sie nach dem Tode der Mutter Eigentümerin des Grundstücks werden sollte. Die Mutter habe auch schon bei Lebzeiten aus den Mieteinnahmen des Grundstückes Geld auf ein Sparkonto ihrer kranken Tochter eingezahlt. Die Klägerin habe auch in dem Grundstück eine freie Wohnung gehabt. Ihre Mutter habe sich sogar mit dem Gedanken getragen, ihr ein ständiges Wohnrecht einzuräumen. Schließlich sei sie auch auf Grund der für alleinstehende Töchter zugelassenen Ausnahme anspruchsberechtigt.
Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Klägerin mangelhafte Aufklärung des Sachverhaltes gerügt. Aus den Akten des Lastenausgleichsamtes hätte das Gericht entnehmen können, daß durch den Luftangriff keine totale Zerstörung des Grundstücks erfolgt sei. Der größere Teil des Schadens sei vielmehr erst nach dem Tode der Mutter durch unmittelbare Kämpfe entstanden. Vor dieser endgültigen Zerstörung habe das Grundstück für die Klägerin noch eine Existenzgrundlage dargestellt, da man es hätte instand setzen können. Dieser Sachverhalt könne jedenfalls dann erneut nachgeprüft werden, wenn der widerrufende Bescheid aufgehoben werde. Das sei aber jedenfalls wegen seiner Unbestimmtheit gerechtfertigt. Der Bescheid sei deswegen unbestimmt, weil er nichts über den Zeitpunkt aussage, in dem er wirksam werden sollte. Das Gericht hätte ihn nicht entsprechend einer im Verfahren abgegebenen Erklärung des Beklagten zugunsten der Klägerin dahin auslegen dürfen, daß er lediglich für die Zukunft gemeint gewesen sei. Dem stehe der. Wortlaut des Bescheides entgegen, nach dem jederzeit der bereits gezahlte Betrag zurückgefordert werden könne.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, weil die Klägerin zur Zeit des Schadenseintritts weder Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei noch ihre Existenzgrundlage durch Verlust eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts verloren habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht sieht in dem angefochtenen Bescheid einen Widerruf mit Rückwirkung, die ihm auch durch eine im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens abgegebene mündliche Erklärung des Beklagten nicht habe genommen werden können. Da ein Verschulden der Klägerin jedoch nicht vorliege, habe ein rückwirkender Widerruf nicht ausgesprochen werden können. Für die Zukunft bestehe der Widerruf allerdings zu Recht.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung aller zuungunsten der Klägerin ergangenen Entscheidungen führen, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ohne weitere Erörterungen nicht zurückgenommen werden durfte.
Dieser Bescheid mag zwar rechtswidrig gewesen sein. Die Existenzgrundlage der Klägerin beruhte bei Eintritt des Schadens weder auf einem am zerstörten Grundstück dinglich gesicherten Anspruch gegen ihre Mutter, noch auf schuldrechtlichen Forderungen, die als unmittelbare Nutzung des Grundstückes unmittelbar ihrem Vermögen zugeflossen wären (BVerwG III C 25.57 in BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57], ZLA 58, 183 u. 199 [BVerwG 16.01.1958 - BVerwG III C 25.57], RLA 58, 300 und IV C 30.57 in ZLA 59, 42, RLA 59, 12 [BVerwG 01.10.1958 - BVerwG IV C 240.56]). Ein Fall des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 229 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ist nicht ersichtlich. Da die Mutter als Erblasserin erst nach dem Schadensfall verstorben ist, war die Klägerin nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne von §§ 229, 261 Abs. 2 LAG. Sie mag sich auch nicht auf die Ausnahme berufen können, die in der zuletzt genannten Bestimmung für eine alleinstehende Tochter gemacht wird. Diese kann nämlich anstelle der verstorbenen Eltern nur dann Kriegsschadenrente erhalten, wenn sie bis zum Tode ihrer Eltern im gemeinsamen Haushalt anstelle eigener Erwerbstätigkeit hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat. Nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Verwaltungsgerichtes war sie infolge Geistesschwäche zu eigener Erwerbstätigkeit gar nicht in der Lage. Allerdings enthält das angefochtene Urteil hierzu keine Feststellungen über den Grad der Geistesschwäche und die Möglichkeiten der entgeltlichen Beschäftigung geistesschwacher Personen. Ihre Existenzgrundlage mag somit ausschließlich auf dem Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter beruht haben, der jedoch erst nach dem Schadenseintritt untergegangen ist.
Rechtswidrigkeit allein genügt jedoch in der Kegel nicht zur Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes. Weitere Voraussetzung ist vielmehr eine Abwägung der Interessen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes. Im Rahmen dieser Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt schuldhaft verursacht hat (BVerwG IV C 235.56 in BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56], RLA 58, 71, NJW 58, 154). Ob die Abwägung der Interessen auch die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Zukunft rechtfertigen kann, hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dahingestellt gelassen (BVerwG III C 370.56 in BVerwGE 5, 312, ZLA 58, 73, NJW 58, 884). Der IV. Senat hat unter besonderen Umständen auch diese Frage bejaht (BVerwG IV C 110.56 in RLA 58, 217 [BVerwG 25.04.1958 - BVerwG IV C 110.56], IFLA 59, 39). Für die Zukunft wird freilich das an der Wiederherstellung einer rechtmäßiger Entscheidung bestehende Interesse grundsätzlich überwiegen, so daß schon ganz besondere Umstände vorliegen müssen, wenn der rechtswidrige Akt auch für künftige Zeit in Kraft bleiben soll.
Im vorliegenden Fall ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von dem Beschwerdeausschuß ohne Einschränkung zurückgenommen worden. Insoweit schließt sich der erkennende Senat entgegen der Revision, die den Rücknahmebescheid für unbestimmt hält, der von der Beteiligten vertretenen Rechtsansicht an. Diese uneingeschränkte, mithin auch für die Vergangenheit geltende Rücknahme des Bewilligungsbescheides konnte auch nicht einschränkend ausgelegt oder durch eine Erklärung des gerichtlichen Vertreters des Beklagten zu einer lediglich für die Zukunft geltenden Rücknahme werden. Vom Bundesverwaltungsgericht ist bereits das Nachschieben von Gründen durch den Vertreter einer Behörde dann für unwirksam erklärt worden, wenn der vorausgegangene Verwaltungsakt von einem Ausschuß erlassen worden ist (BVerwG V C 162.56 in BVerwGE 8, 234). Diese Voraussetzung ist hier auch gegeben. Überdies wird der Verwaltungsakt im vorliegenden Falle jedoch durch die Erklärung des Beklagten in seinem Wesen geändert, es liegt mithin eine echte Konversion vor. Diese blieb dem Ausschuß vorbehalten.
Da mangels eines Verschuldens der Klägerin eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit nicht erfolgen konnte, waren die Bescheide der Lastenausgleichsbehörden jedenfalls insoweit aufzuheben. Sie konnten jedoch auch nicht für die Zukunft aufrechterhalten werden. Die Einstellung von Zahlungen infolge Rücknahme eines als rechtswidrig erkannten Bewilligungsbescheides ist eine so einschneidende Maßnahme, daß die Betroffene nach Treu und Glauben die vorherige Überprüfung aller Umstände verlangen konnte, die eine wenn auch teilweise Aufrechterhaltung des Bescheides rechtfertigen könnten. Gegen diesen Grundsatz hat der Beklagte hier deswegen verstoßen, weil er vor Rücknahme des Bescheides nicht darüber entschieden hat, ob die Klägerin etwa wegen eigener Sparerschäden Unterhaltshilfe verlangen kann. Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung hierüber offenbar wegen einer bevorstehenden Gesetzesänderung zurückgestellt wurde. Auch wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Rücknahme eine Unterhaltshilfe wegen Sparerschadens nicht für möglich hielt, mußte er hierüber vor Rücknahme der wegen Existenzverlustes ausgesprochenen Bewilligung entscheiden, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, mit der Rücknahme auch diese Entscheidung anzufechten.
Die ergangenen Entscheidungen waren daher mit der sich hieraus für den Beklagten ergebenden Kostenpflicht in vollem Umfang aufzuheben. Das Ausgleichsamt wird bei der erneut von ihm zu treffenden Entscheidung auch Gelegenheit haben, das für die Revisionsinstanz verspätete Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen. Sollte das Grundstück nach dem Luftangriff zwar keine echte Existenzgrundlage mehr gewesen sein, infolge seiner teilweisen Zerstörung jedoch noch Nutzungen abgeworfen haben, die nur wenig unter dem feststellungsfähigen Betrage von 35 DM gelegen haben, nach der weiteren Zerstörung aber weggefallen sind, so würde es dem erkennenden Senat nicht ausgeschlossen erscheinen, diese Tatsachen bei der für Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für die Zukunft erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung des Streitwertes war zu beachten, daß der Streit hier nur um die Unterhaltshilfe ging. Nach der Übung des Senats ist der Wert einer Jahresrente auch dann zugrunde zu legen, wenn Nachzahlungen oder Rückforderungen in Frage stehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Kniesch
gez. Klein g
ez. Clauß