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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1958, Az.: BVerwG IV C 110.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 110.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 08.03.1956 - AZ: A 122.55 S

Fundstellen

  • IFLA 1959, 39
  • RLA 1958, 217

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

Amtlicher Leitsatz

Auch im Lastenausgleichsrecht ist ein Widerruf unanfechtbar gewordener Bescheide möglich, wenn der Bescheid rechtswidrig ist.

Der Widerruf liegt im Ermessen der Behörde und setzt eine Abwägung des Vertrauensschutzes des Bürgers und der Interessen des Staates voraus.

Für den Widerruf ohne Rückwirkung überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse.

Für den Widerruf mit Rückwirkung ist grundsätzlich Verschulden des Bürgers erforderlich. Bei leichtem Verschulden insbesondere kann es im Ermessen der Behörde liegen, von einem Widerruf abzusehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - in Stade vom 8. März 1956 - Az.: A 122.55 S - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Mieteinnahmen auf seine Unterhaltshilfe. Er hatte im Dezember 1952 Anträge auf Feststellung von Kriegssachschäden und auf Gewährung einer Kriegsachadenrente gestellt. Dabei hatte er angegeben, daß er für sich und seine Ehefrau Spareinlagen in Höhe von etwa 110.000 RM zum Währungsausgleich angemeldet habe. Bereits im August 1952 war für diese Spareinlagen eine Entschädigung in Höhe von rund 7.000 DM anerkannt worden, die auch im Januar 1953 den Konten des Klägers und seiner Ehefrau gutgeschrieben wurde. Im August 1953 wurde dem Kläger vorläufige Unterhaltshilfe bewilligt. Der Bewilligungsbescheid trägt den Hinweis, daß jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzuzeigen ist. Im April 1954 erwarb der Kläger ein Hausgrundstück. Die Anzahlung leistete er aus den inzwischen zur Verfügung freigegebenen Entschädigungen für die Spareinlagen, die auch als Altspareinlagen anerkannt und im Laufe des Jahres 1954 mit einem Gesamtbeträge von über 10.000 DM entschädigt wurden. Im August 1954 wurde dem Kläger vom Ausgleichsamt, das bis dahin vom Erwerb des Hausgrundstückes keine Kenntnis hatte, endgültige Unterhaltshilfe bewilligt. Als das Ausgleichsamt später erfuhr, daß der Kläger ein Miethaus erworben und daraus seit April 1954 monatlich Mieteinnahmen in Höhe von etwa 154 DM hatte, verfügte es die Anrechnung der nach Absetzung der Werbungskosten verbleibenden Mieteinnahmen in Höhe von rund 44 DM auf die Unterhaltshilfe des Klägers mit Wirkung vom 1. April 1954 und forderte die überzahlten Beträge zurück. Die Rechtsbehelfe des Klägers blieben sowohl beim Ausgleichsausschuß als auch beim Beschwerdeausschuß ohne Erfolg.

2

Das Landesverwaltungsgericht gab jedoch seiner Klage mit Urteil vom 8. März 1956 statt, wobei es die Revision gegen das Urteil zuließ. Das Gericht hält einen Widerruf unanfechtbar bewilligter Ausgleichsleistungen nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht für möglich, weil im Lastenausgleichsgesetz die Abänderung rechtskräftiger Bescheide ausschließlich geregelt sei. Danach könne aber, solange nicht von der Möglichkeit einer Ausschließung des Antragstellers von Ausgleichsleistungen wegen Verschuldens Gebrauch gemacht werde, eine Abänderung nur wegen nachträglich eingetretener Umstände erfolgen.

3

Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt, der sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat. Die Revision rügt, das Vordergericht habe zu Unrecht die in der Verwaltungsrechtslehre allgemein anerkannten Grundsätze für den Widerruf eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes im Lastenausgleichsrecht nicht angewendet.

4

Das sei aber erforderlich, weil die im Lastenausgleichsgesetz vorhandenen Bestimmungen über eine Abänderung rechtskräftiger Bescheide oder eine Ausschließung des Antragstellers von Ausgleichsleistungen nur Sonderregelungen darstellten, die für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze Raum ließen. Entsprechend seiner Rechtsansicht habe das Landesverwaltungsgericht davon abgesehen, die Reineinnahmen des Klägers aus seinem Hausgrundstück festzustellen. Da diese Reineinnahmen in voller Höhe auf die Unterhaltshilfe angerechnet werden könnten, und zwar bei einem Verschulden des Klägers auch rückwirkend seit ihrer Entstehung, sei es erforderlich, die Sache zur Nachholung der unterlassenen tatsächlichen Feststellungen an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Während sich der Beklagte den Ausführungen der Revision anschließt, hält der Kläger das angefochtene Urteil insbesondere deswegen für richtig, weil im öffentlichen Recht ausnahmslos der Rechtssatz gelte, daß rechtskräftige Verwaltungsakte nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse oder im Falle arglistiger Täuschung abgeändert werden dürften.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil entgegen der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht unter bestimmten Voraussetzungen auch im Lastenausgleichsrecht ein Widerruf unanfechtbar gewordener Bescheide dann möglich ist, wenn den Bescheiden ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt hat.

7

Diesen Grundsatz haben beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - in NJW 1958 S. 154 und vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - in ZLA 1958 S. 73). Die im vorliegenden Fall getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen im Sinne beider angeführten Urteile eine Berücksichtigung der Mieteinnahmen jedenfalls für die Zukunft, weil besondere Umstände nicht ersichtlich sind, die einen so starken Vertrauensschutz des Klägers fordern könnten, daß der rechtswidrig ergangene Bescheid auch für die Zukunft bestehen bleiben müßte (s.o. Urteil vom 25. Oktober 1957). Ob er auch für die Vergangenheit geändert werden kann, wird vom Landesverwaltungsgericht ergänzend zu prüfen sein. Der erkennende Senat hat zwar in dem oben angeführten Urteil vom 28. Juni 1957 zum Ausdruck gebracht, daß auch bereits ein leichtes Verschulden grundsätzlich einen rückwirkenden Widerruf rechtfertigen kann. Ein Widerruf liegt aber stets im Ermessen der Behörde (vgl. u.a. Zschacke in RLA 1958 S. 17). Wenn diese bei einem leichten Verschulden von einem rückwirkenden Widerruf absieht, so wird sie damit im allgemeinen die Grenzen ihres Ermessens nicht überschreiten. Daß sie sich bei dem Widerruf ihrer Ermessensbefugnis bewußt war, ist nach anerkannter Rechtsprechung für die Wirksamkeit ihrer Entscheidung wesentlich, es sei denn, daß auch bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens nur eine bestimmte Entscheidung hätte ergehen können.

8

Im vorliegenden Fall wird das Landesverwaltungsgericht ergänzend zu prüfen haben, in welchem Umfange der Widerruf erfolgen konnte und in welcher Höhe die Einnahmen aus Vermietung anzurechnen sind. Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß