Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1960, Az.: BVerwG VIII B 37.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 37.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 22.08.1958 - AZ: Bf. I 49.58
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1960, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1950, 158
Amtlicher Leitsatz
Wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Abweichung aus der angefochtenen Endentscheidung unmittelbar, nicht erst durch weitere Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, festgestellt werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hatte dem Kläger eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, jetzt gültig in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168), erteilt, sie aber nach einiger Zeit wieder eingezogen. Einspruch, Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Zwar kann es zweifelhaft sein, ob die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Der beschließende Senat hat durch Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - entschieden, daß es sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der jetzt gültigen Fassung des. § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, hier anwendbar in der Fassung vom 3. August 1954 (BGBl. I S. 231), zu einer Einziehung des Ausweises nicht ausreicht, wenn die Behörde irrtümlich die rechtlichen Voraussetzungen für gegeben gehalten oder die ihr bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Diese Entscheidung ist allerdings erst nach der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts ergangen; doch ist bei Anwendung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG auch eine nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidung zu berücksichtigen (Beschluß vom 16. Juli 1954 - BVerwG V B 75.54 -, MDR 1954 S. 652). Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Einziehung erfolgt ist auf Grund neuer, der Behörde erst nach der Erteilung der Bescheinigung bekanntgewordener Tatsachen. Da auch der angefochtene Einziehungsbescheid selbst, der Einspruchsbescheid und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts das Vorliegen der in § 10 Abs. 5 Satz 7 HHG in Verbindung mit § 18 BVFG bestimmten Voraussetzungen nicht erkennen lassen, dies vom Berufungsgericht aber hätte geprüft werden müssen, ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1959 abweicht. Die bloße Möglichkeit einer Abweichung genügt jedoch schon nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht, um die Revision zuzulassen, weil hier in bestimmter Weise vorausgesetzt wird, daß die angefochtene Endentscheidung "abweicht". Zu dem gleichen Ergebnis führt aber auch § 56 Abs. 3 BVerwGG. Ob die Tatsachen, auf welche die Einziehung der Bescheinigung gestützt ist, der beklagten Behörde erst nach der Erteilung der Bescheinigung bekanntgeworden sind, könnte nicht im Revisionsverfahren festgestellt werden, sondern nur im Wege der weiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, wenn es nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache wieder mit dieser befaßt ist. Dies wäre nur möglich auf Grund einer ausdrücklichen Rüge des Klägers, daß der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt worden sei. Der Sinn der Zulassung der sogenannten Divergenzrevision, die Rechtseinheit zu gewährleisten, kann aber nur verwirklicht werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Abweichung im Revisionsverfahren unmittelbar, nicht erst durch Zurückverweisung der Sache und auf Grund weiterer Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, feststellen kann. Der beschließende Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht, das zu der gleichartigen Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß die bloße Möglichkeit einer Abweichung die Zulassung der Revision nicht rechtfertige (BAG 2, 231 = AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG m. Anm. v. Pohle; AP Nr. 42 zu § 72 ArbGG in. Anm. v. Wieczorek; AP Nr. 2 zu § 72 ArbGG Divergenzrevision m. Anm. v. Baumgärtel sowie AP Nr. 7 zu § 72 ArbGG Divergenzrevision).
Im übrigen ist weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - ausgesprochen, daß es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, daß eine Verhaftung wegen eines Verstoßes gegen Bewirtschaftungsvorschriften der sowjetischen Besatzungszone in der Regel nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten ist. Er hat ferner in seinem Beschluß , vom 5. Juni 1959 - BVerwG VIII B 15.59 - erklärt, daß Wirtschaftsstraftaten im Häftlingshilfeverfahren grundsätzlich auch bei übermäßiger Höhe, der in der Ostzone verhängten Strafe zu vertreten sind. Er hat diese für Wirtschaftsstraftaten entwickelten Grundsätze seither im Regelfalle auch auf Steuerstrafen angewendet.
Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke