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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1959, Az.: BVerwG II B 3.59

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage; Absehung von einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle eines Oberbürgermeisters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG II B 3.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 11008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.09.1958 - AZ: II OVG A 9/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. September 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Revisionsverfahrens das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Revision nicht zugelassen; denn es liegt keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (§ 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung, vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297] und Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667 - BRRG -]).

3

Eine Zulassung der Revision nach § 127 BRRG entfällt nach Maßgabe des § 137 BRRG, weil die Klage bereits vor dem Inkrafttreten des § 127 BRRG im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG (14. September 1957) erhoben worden ist (vgl.Beschlüsse vom 22. Februar 1956 - BVerwG VI C 40.58 - [DVBl. 1958, 471]; undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958, 377]).

4

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c BVerwGG liegen nicht vor.

5

Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG entfällt ohne weiteres, weil an dem Rechtsstreit weder der Bund, die Deutsche Bundesbahn noch bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind.

6

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG.

7

Der Rechtsstreit wirft schließlich weder in sachlich-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Beziehung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG auf.

8

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob wegen des Genfer Abkommens über Oberschlesien vom 15. Mai 1922 (RGBl. 1922 II S. 237 ff.) die früheren politischen Verhältnisse in Oberschlesien anders zu beurteilen sind als die im übrigen Reich, ist keine Rechtsfrage, sondern eine die damaligen tatsächlichen Verhältnisse in Oberschlesien betreffende Frage.

9

Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob den Unterlagen der Dokumentenzentrale die Bedeutung zukommt, welche das angefochtene Urteil ihnen zugemessen hat, ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. ImBeschluß vom 29. Juli 1957 - BVerwG VI B 13.57 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß die Unterlagen der Dokumentenzentrale als Beweismittel verwertet werden dürfen. Im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Auswertung des von der Dokumentenzentrale übersandten Personalbogens des Klägers. Das ergibt sich eindeutig aus den Darlegungen zu Nr. 10 der Entscheidungsgründe. Dort kommt zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht den gegen die Amtsführung des Klägers früher erhobenen Beschuldigungen keine besondere Bedeutung beigemessen habe, weil sie durch die angestellten Erhebungen nicht bestätigt worden seien, daß zudem Umstände, die nach der Ernennung oder Wahl eingetreten sind, bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur dann beachtlich seien, wenn sie die Motive, der Ernennung oder Wahl zu verdeutlichen vermögen.

10

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird auch nicht durch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Tatsache, daß von der öffentlichen Ausschreibung der Stelle des Oberbürgermeisters abgesehen wurde, aufgeworfen. Das Berufungsgericht hat in dieser Tatsache nur eines von mehreren Beweisanzeichen für eine überwiegende Ursächlichkeit politischer Motive bei der Wahl des Klägers zum Oberbürgermeister gesehen. Das ist rechtlich unbedenklich, also nicht klärungsbedürftig. Im übrigen wäre das Revisionsgericht an die Gründe des Berufungsurteils gebunden, soweit darin tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind oder soweit Recht angewendet worden ist, das nicht Bundesrecht ist (§ 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG).

11

Aus den Angriffen des Klägers gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts ergibt sich ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es folgt bereits aus dem Gesetz und ist daher nicht klärungsbedürftig, daß die Revision nicht auf das vom Kläger beanstandete Verhalten des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gestützt werden kann, weil der Kläger sein Recht, diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, bereits in der Berufungsinstanz hätte geltend machen müssen (§ 38 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung [ABl.MilReg. 1948 S. 799] in Verbindung mit § 43 ZPO).

12

Die Angriffe der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzelfall und entbehren daher der grundsätzlichen Bedeutung.

13

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

14

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts muß abgelehnt werden, weil die weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.600 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge