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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1959, Az.: BVerwG V C 167.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 167.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.01.1957 - IV OVG-A 29/53

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 29 - 35
  • AS X, 29
  • DÖV 1960, 231
  • DÖV 1960, 230-232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 881-883 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unrechtsschäden, die nur bei Gelegenheit einer Maßnahme zum Zwecke der Reparation entstanden sind, fallen nicht unter die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger beanspruchen Ersatz von Besatzungsschäden an im Kreise Lüchow-Dannenberg gelegenen Waldungen.

2

Nach verschiedenen Besprechungen unterrichtete das Landesforstamt Niedersachsen mit Schreiben vom 21. April 1947 das Forstamt Gartow davon, daß bestimmte Jagen der genannten Waldungen von der Besatzungsmacht für Holzeinschläge vorgesehen seien und reserviert werden müßten. Das dann bis November 1947 von der Besatzungsmacht eingeschlagene Holz wurde den Klägern nach den damaligen Holzpreisen von der Abrechnungsstelle der Forst- und Holzwirtschaft in Hamburg vergütet.

3

Mit Antrag vom 14. Februar 1948 verlangten die Kläger Entschädigung für die bei der Lagerung und Abfuhr des Holzes verursachten Beschädigungen des Waldgeländes und eine Entschädigung für den vorzeitigen Einschlag noch nicht völlig hiebreifer Stämme sowie für Aufwendungen zur Abwehr von Waldbränden und Insektenschäden, die durch das Entstehen größerer zusammenhängender Kahlflächen zu befürchten seien. Mit einem an die Feststellungsbehörde des Kreises Dannenberg gerichteten Bescheid vom 15. Januar 1949 erkannte Claims Panel "betreffend formwidrige Beschlagnahme von Holz" die Forderung "in vollem Umfange dem Grunde nach" an. Die Feststellungsbehörde setzte darauf für den durch die Lagerung und Abfuhr des Holzes entstandenen Schaden eine Entschädigung fest, lehnte die weiteren von den Klägern geltend gemachten Ansprüche für den vorzeitigen Abtrieb und die Folgen des Kahlschlages jedoch mit der Begründung ab, daß die FTA Nr. 99 eine Entschädigung für entgangenen Gewinn nicht zulasse. Die von den Klägern hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beklagte zurück.

4

Darauf haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Bescheide der Feststellungsbehörden vom 16. Juli 1949 und 10. März 1950 aufzuheben, soweit darin die sonstigen über das normale Maß hinausgehenden Wiederaufforstungskosten abgelehnt wurden, und ihnen eine Entschädigung für vorzeitigen Einschlag nicht hiebreifer Stämme und für Aufwendungen zur Abwendung drohender Waldbrände und Insektenschäden zu gewähren.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Er ist der Ansicht, das Holz sei von der Besatzungsmacht ordnungsmäßig requiriert worden und die Kläger seien hierfür nach Formblatt 80 G angemessen entschädigt worden. Neben dieser im ordentlichen Requisitionsverfahren gewährten Entschädigung könne für die zusätzlich von den Klägern erhobenen Schadensersatzansprüche eine Entschädigung nicht bewilligt werden. Auf Anfrage hätten die Besatzungsbehörden mitgeteilt, die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs durch Claims Panel beziehe sich nicht auf einzelne Positionen, sondern nur auf das Schadensereignis selbst und seine Folgen.

7

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Mit der Berufung haben die Kläger den aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Berufungsantrag gestellt.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich dem Antrag und den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.

11

Der Leiter des Niedersächsischen Forsteinrichtungs- und Vermessungsamts in Braunschweig hat als Sachverständiger ein schriftliches Gutachten darüber erstattet, ob durch die im Jahre 1947 von der Besatzungsmacht in dem Forst Gartow durchgeführten Holsentnahmen das Gefüge der gesamten Forstwirtschaft der Kläger zerstört und diesen infolge der dadurch verursachten Mehraufwendungen für Aufforstungskosten sowie Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung und des Feuerschutzes ein durch die Bezahlung des Holzpreises nicht gedeckter Schaden entstanden sei. Der Beklagte hat ein im Jahre 1952 erstattetes Rechtsgutachten des Instituts für Besatzungsfragen in Tübingen vorgelegt.

12

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Besatzungsschäden insoweit festzustellen, als sie durch vorzeitigen Abtrieb oder durch Mehraufwendungen für Aufforstung, Neuaufstellung des Betriebswerks, Schädlingsbekämpfung und Feuerschutz infolge der Zerstörung des Waldgefüges durch Direkteinschläge der Besatzungsmacht entstanden sind.

13

Es ist der Meinung, daß ein Entschädigungsanspruch sich aus dem Abgeltungsgesetz ergebe. Der geltend gemachte Schaden sei kein Schaden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Reparation. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob eine ordnungsgemäße Requisition vorgelegen habe; bejahendenfalls sei nämlich auch Entschädigung für Schäden an zur Nutzung in Anspruch genommenen Sachen - eine solche Inanspruchnahme habe hier vorgelegen - zu gewähren. Zwar liege der Schadenszeitpunkt vor dem 1. April 1950, so daß eine Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz nur gewährt werden dürfe, wenn der Schadensfall auch schon nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften zu entschädigen gewesen sei. Diese Bedingung sei aber erfüllt; in dem AHK-Gesetz Nr. 47 sei eine Entschädigung vorgesehen gewesen. Der Schaden der Kläger bestehe darin, daß die Waldgrundstücke in einer den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise genutzt worden seien; dies sei durch das Sachverständigengutachten erwiesen. Der Schaden sei kein nichtentschädigungsfähiger Folgeschaden, sondern ein unmittelbarer entschädigungsfähiger Sachschaden und daher dem Grunde nach gerechtfertigt.

14

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

15

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig zurückzuweisen,

16

hilfsweise:

17

die Hauptsache für erledigt zu erklären.

18

Der Beklagte rügt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Holzeinschläge keine Maßnahmen zum Zwecke der Reparation gewesen seien, und weiter, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der in dem vorgelegten Rechtsgutachten des Instituts für Besatzungsfragen vertretenen Gegenansicht auseinandergesetzt habe. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte rechtfertigten nicht die Annahme eines Besatzungsschadens; insbesondere sei es auch unerheblich, daß Claims Panel den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach anerkannt habe. Die Holzeinschläge hätten ihren Grund in der Durchführung allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmacht gehabt und seien deshalb nicht als Besatzungsschaden anzuerkennen. Unrichtig sei die Ansicht, daß die Waldparzellen als zur Nutzung in Anspruch genommen anzusehen seien; die Besatzungsmacht habe keine Anforderung dahin ausgesprochen, die Wälder im Rahmen eines Nießbrauchrechts zu nutzen; ihre Maßnahme habe sich vielmehr allein auf den einmaligen Einschlag bestimmter Holzbestände gerichtet. Es seien auch keine Requisitionsscheine, wie sie für Inanspruchnahme von Grundstücken zur Nutzung und zum Gebrauch möglicherweise verwendet worden seien, sondern "80 G-Scheine" ausgestellt worden. Sei Gegenstand der Anforderung nur die Entnahme der eingeschlagenen Hölzer gewesen, so seien die Schäden, für die Entschädigung begehrt werde, mit dieser Anforderung notwendig verbunden gewesen; sie wären auch dann entstanden, wenn die Einschläge auf Grund von Weisungen der Besatzungsmacht von den Klägern selbst vorgenommen worden wären. Für die Holzentnahmen sei den Klägern eine Vergütung gezahlt worden; die weiteren Schäden seien weder nach besatzungsrechtlichen Vorschriften noch nach dem Abgeltungsgesetz zu entschädigen. Deshalb sei eine Entschädigung auch nach § 22 Nr. 2 AbgG ausgeschlossen. Schließlich könne das Verhalten der Besatzungsmacht beim Holzeinschlag nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, weil die Besatzungsmächte nach Beendigung des Krieges weitgehende Befugnisse besessen hätten; deutschrechtliche oder völkerrechtliche Begriffe dürften bei der Beurteilung dieser Frage nicht herangezogen werden.

19

Die Kläger beantragen

Zurückweisung der Revision.

20

Zur Begründung führen sie aus: Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Holzeinschlag keine Reparationsmaßnahme gewesen sei, sei als tatsächliche Feststellung und Beweiswürdigung unanfechtbar; soweit sie nachprüfbar sei, liege kein Fehler vor. Die Ansicht des Berufungsgerichts hierzu sei zudem zutreffend. Richtig sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier eine Requisition der Waldgrundstücke zur Nutzung vorgelegen habe; auch insoweit handle es sich um eine tatsächliche Feststellung und Beweiswürdigung. Daß der Schaden auch entstanden wäre, wenn die Kläger auf Grund bloßer Leistungsanforderung die Holzeinschläge selbst hätten vornehmen lassen, sei unzutreffend; diese Behauptung sei zudem als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die Holzeinschläge beruhten nicht auf allgemeinen Anordnungen der Besatzungsmacht, so daß der Fehler des Berufungsgerichts, die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, rechtlich nicht erheblich sei. Auch nach Besatzungsrecht wäre der Schaden zu entschädigen gewesen; insbesondere müsse der Ausschlußtatbestand des Art. 4 Buchst. i AHK-Gesetz Nr. 47 außer Betracht bleiben, weil er sich nur auf Beschlagnahmen für den unmittelbaren Bedarf der Truppe erstrecke. Die Schäden seien durch rechtswidriges Verhalten der Besatzungsmacht entstanden; sie seien weder nach deutschem Recht noch nach Völkerrecht rechtmäßig. Außerdem sei der Beklagte durch die von Claims Panel dem Grunde nach "in vollem Umfange" ausgesprochene Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche zur Festsetzung der Entschädigung für sämtliche eingetretenen Schäden verpflichtet gewesen. Ein späteres Abrücken der Besatzungsbehörde von dieser Entscheidung sei als unverbindliche Meinungsäußerung unerheblich. Die Bindung der Feststellungsbehörde an die Entscheidung der Besatzungsbehörde, ebenso auch der Anspruch eines Antragstellers auf Beachtung dieser Bindungswirkung ergebe sich aus den besatzungsrechtlichen Vorschriften, die insoweit auch heute noch zu berücksichtigen seien.

21

II.

Die Revision ist unbegründet.

22

1. Die Kläger haben eine Vornahmeklage erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich eine Vornahmeklage nach dem Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Maßgebende Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom

23

1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -, da hier - wie noch auszuführen sein wird - ausschließlich Ansprüche aus einem Unrechtsschaden geltend gemacht werden.

24

Es sind keine Bedenken zu erheben, daß die Kläger keinen der Höhe nach bezifferten Entschädigungsanspruch, sondern lediglich den Grund des Anspruchs zum Gegenstand der Klage erhoben haben (vgl. auch § 50 AbgG).

25

2. Es ist unerheblich, wie die Wegnahme des Holzes als solche rechtlich zu qualifizieren ist, ob sie eine Maßnahme zum Zwecke der Reparation oder eine reguläre oder irreguläre Requisition war; denn die Entschädigung (Vergütung) hierfür ist geleistet worden und nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Die nunmehr geltend gemachten Ansprüche haben ihren Grund in Unrechtshandlungen der Besatzungsmacht und sind von den Vergütungsansprüchen für die Holzentnahmen zu trennen. Dies ist bei der Beurteilung dieses Falles bisher übersehen worden.

26

Die getrennte rechtliche Beurteilung ergibt sich zwangsläufig aus der jedenfalls der deutschen Rechtsordnung eigenen Rechtsanwehdungsmethode, daß ein konkreter Sachverhalt unter abstrakte Tatbestände zu subsumieren ist. Kommen für einen Sachverhalt mehrere Tatbestände in Betracht, so ist jeder für sich gesondert auf das Vorliegen seiner Voraussetzungen zu prüfen. Für das Besatzungsrecht gilt nichts anderes. Die Holzeinschläge und die dabei entstandenen Schäden können hier einmal entweder den Tatbestand der Requisition oder der Reparation, und zum anderen den Tatbestand des im Abgeltungsgesetz geregelten Besatzungsunrechts erfüllen. Ob bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur aus dem einen oder anderen oder aus mehreren Rechte hergeleitet werden können, ist eine andere, davon unabhängige und gesondert zu prüfende Frage. Auf jeden Fall ist der Ausgangspunkt des Beklagten unzutreffend, daß - da nach seiner Ansicht die Holzeinschläge eine Reparationsmaßnahme darstellten - schon deshalb auch die dabei entstandenen weiteren Schäden Reparationsschäden seien. Diese Ansicht kann der Beklagte auch nicht damit begründen, daß die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG aufgeführten Schadensfälle vom Gesetzgeber nur als Kategorien bezeichnet worden sind. Die Kategorisierung der Schadensfälle macht nur die Prüfung entbehrlich, ob die getroffene Maßnahme im Einzelfall nach dem Völkerrecht auch zulässig war. Daß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG auch mittelbare Schäden, Nebenschäden, Folgeschäden, gelegentlich der Durchführung entstandene Schäden erfassen will, ist dagegen allein aus der Herausnahme gewisser Kategorien von Schäden aus dem Anwendungsbereich des Abgeltungsgesetzes nicht zwingend zu folgern. Auch sonst gibt der Wortlaut dieser Bestimmung nichts für die Ansicht des Beklagten her. Er spricht im Gegenteil eindeutig gegen diese Ansicht. Denn die Beschädigung des Waldes war zweifellos nicht Inhalt der zum Zwecke der Reparation getroffenen Maßnahmen, sofern die Holzeinschläge als Reparationsmaßnahme gedacht gewesen sein sollten; auch nach dem Vortrag des Beklagten ist nämlich unter Reparation wirtschaftlich eine Übertragung von Vermögenswerten aus der Volkswirtschaft des unterlegenen Landes in die Volkswirtschaft des Siegerstaates zu verstehen. Auch Sinn und Zweck des Abgeltungsgesetzes sprechen gegen die Ansicht des Beklagten. Denn das Abgeltungsgesetz bezweckt eine abschließende und ausschließliche Regelung der von der Besatzungsmacht verursachten Unrechtsschäden. Dann ist es aber nicht einzusehen, warum die bei Gelegenheit einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen entstandenen Unrechtsschäden noch einer anderen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen; im Interesse der Gleichbehandlung müßten sie ohnehin so geregelt werden, wie Unrechtsschäden im Abgeltungsgesetz geregelt worden sind. Allenfalls hätte die Finanzkraft der Bundesrepublik einen Grund dafür hergeben können, daß bestimmte Unrechtsschaden einer späteren Regelung vorbehalten bleiben. Wenn der Gesetzgeber des Abgeltungsgesetzes dies aber beabsichtigt hätte, so wäre eine eindeutige Regelung notwendig gewesen etwa in dem Sinne, daß bestimmt worden wäre: "... einschließlich der Neben- und Folgeschäden".

27

Inzwischen ist nun durch das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - bestätigt worden, daß Reparationsschäden nur die durch den Zugriff auf die Vermögenssubstanz entstandenen Schäden sind und daß nur für diese Schäden eine gesetzliche Regelung vorbehalten ist. So ist in § 3 AKG davon die Rede, daß die Schäden unmittelbar durch die Reparationsmaßnahme entstanden sein müssen, und in § 70 AKG ist weiter klargestellt, daß die Schäden durch Wegnahme, Ablieferung, Abbau, Zerstörung, Verwertung oder sonstige Entziehung an Wirtschaftsgütern entstanden sein müssen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören. "Mit der Aufzählung der typischen Schadensakte will § 70 noch einmal den Grundsatz unterstreichen, daß nur ein Verlust der Vermögenssubstanz berücksichtigungsfähig ist. Dieser Gedanke steckt schon in § 3 und in § 69. Mittelbare Schäden also, die nicht die Substanz berührt haben, sollen nicht in Betracht kommen... § 70 münzt gewissermaßen diese abstrakten Begriffe in konkrete Formen um, indem er die Maßnahmen so beim Namen nennt, wie sie tatsächlich praktisch vorgekommen sind." (Feaux de la Croix, "Komm. zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz" § 70 Anm.4; § 3 Anm. 27.)

28

Der erkennende Senat hat diese an sich selbstverständliche rechtliche Unterscheidung bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 60.57 - (NJW 1959 S. 2085) gemacht. In diesem Falle hatte ein Kontrolloffizier der britischen Besatzungsmacht pflichtwidrig - später bei ihm abhandengekommene - Einrichtungsgegenstände, die früher der Vermögenskontrolle nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 unterlegen hatten, für private Zwecke an sich genommen. Dazu hat der Senat ausgeführt, daß § 3 Abs. 1 Nr. 6 AbgG eine Entschädigung in diesem Falle nicht ausschließe, weil der geltend gemachte Schaden nicht - wie es zur Erfüllung des Ausschlußtatbestandes erforderlich gewesen wäre - unmittelbar durch Kontrollmaßnahmen, sondern lediglich bei Gelegenheit der Vermögenskontrolle - ursacht worden sei. In der entscheidenden Frage ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen. Die geltend gemachten Schäden sind auch bei Gelegenheit der - möglicherweise rechtmäßigen - besatzungsrechtlichen Maßnahme der Holzentnahme zusätzlich entstanden und nicht ihre gezielte und unabdingbare Folge. Es mag dahingestellt bleiben, ob jede ordnungswidrige Ausführung einer Reparationsmaßnahme als außerhalb ihres Zweckes liegend angesehen werden muß. Mindestens ist diese Frage aber zu bejahen, wenn die Ausführung der Reparationsmaßnahme - wie es hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist - in so hohem Maße fehlsam war, daß sie wegen völliger Loslösung von dem Zweck der Maßnahme den inneren Zusammenhang mit diesem verloren hat (vgl. Erman BGB 2. Aufl. § 831 Anm. 4 b).

29

Auf das von dem Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die entscheidende Frage darin nicht erörtert wird (s.S. 100 des Gutachtens). Im übrigen wird in dem Gutachten ein Ersatzanspruch - wenn er auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt ist - anerkannt.

30

3. Es ist daher nur zu prüfen, ob der im Rechtsstreit geltend gemachte Schaden nach dem Abgeltungsgesetz entschädigungsfähig ist, ohne Rücksicht darauf, wie die Holzentnahmen als solche rechtlich zu beurteilen sind.

31

Da der Schaden unstreitig vor dem 1. April 1950 entstanden ist, ist nach § 22 Nr. 2 AbgG eine Entschädigung nur zu zahlen, wenn er auch schon nach dem Besatzungsrecht entschädigungsfähig war. Das Begehren der Kläger ist daher zunächst nach dem hier allein in Betracht zu ziehenden AHK-Gesetz Nr. 47 zu beurteilen. Nach seihen Art. 2 muß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung bestimmter Stellen oder Personen der Besatzungsmacht verursacht sein. Den Klägern ist infolge nicht forstgerechter Holzentnahme ein Schaden entstanden. Dies hat das Berufungsgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Da hiergegen keine Rügen vorgebracht worden sind und auch nicht ersichtlich ist, daß diese Feststellung fehlerhaft sein könnte, ist das Revisionsgericht an sie gebunden. Der Schaden ist auch durch Angehörige der Besatzungsmacht verursacht worden, nämlich dadurch, daß diese das Holz geschlagen und dabei nach den getroffenen Feststellungen die Regeln einer ordnungsmäßigen Forstwirtschaft nicht beachtet haben.

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In Art. 3 AHK-Gesetz Nr. 47 wird weiter gefordert, daß der Schaden auch nach deutschem Recht einen Schadenstatbestand erfüllen muß. Als deutsche Rechtsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB - eine rechtswidrige schuldhafte Verletzung des Grundeigentums der Kläger - in Betracht. Eine Verletzung des Eigentums bedeutet unmittelbare Einwirkung auf die Sache, die bloße Wertminderung ohne Einwirkung auf die Sache selbst ist nur eine von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßte Vermögensschädigung (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage § 823 Anm. 5).

33

Die Einwirkung lag hier in den (nicht forstgerechten) Holzeinschlägen, und die Unmittelbarkeit ist gegeben, weil diese Holzeinschläge zugleich den Wert der Waldgrundstücke minderten (vgl. RGZ 60, 138 [140]), und zwar über den Betrag hinaus, der als Vergütung für die abgefahrenen Hölzer gezahlt wurde. Die Beschädigung des Grundeigentums war rechtswidrig. Für eine den Segeln einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zuwiderlaufende Abholzung und Schädigung der Waldgrundstücke besteht in der Rechtsordnung kein Rechtfertigungsgrund. Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, das Verhalten der Besatzungsmacht sei deshalb gerechtfertigt, weil sie damals weitgehende Befugnisse auch zum Eingriff in fremdes Eigentum besessen habe. Die Befugnis, deutsches Eigentum entschädigungslos zu beschädigen, hat zweifellos nicht bestanden. Die Tatsache, daß die Besatzungsmacht in der damaligen Zeit nicht veranlaßt werden konnte, die Holzeinschläge forstgerecht durchzuführen, ist kein Rechtfertigungsgrund. Ebenso kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Verhalten zumindest fahrlässig war; denn es hätte die Möglichkeit bestanden, britische oder deutsche Forstfachleute zu den Holzeinschlägen heranzuziehen der wenigstens zu befragen. Bei Mitwirkung solcher Fachleute wäre der Schaden - wie sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen läßt - vermieden worden.

34

Daran ändert nichts der Einwand des Beklagten, daß der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn die Kläger die Holzentnahmen nach bestimmten Weisungen der britischen Besatzungsmacht selbst hätten vornehmen lassen; denn hätten die Weisungen eine nicht forstgerechte Abholzung zum Inhalt gehabt, so wären die dadurch entstandenen Schäden ebenso rechtswidrig und schuldhaft gewesen.

35

Somit wäre auch nach deutschem Recht ein Schadensersatzanspruch gegeben gewesen.

36

Keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 4 AHK-Gesetz Nr. 47 schloß einen Entschädigungsanspruch aus; Buchstabe f) nicht, weil - wie oben ausgeführt - die Schäden nicht aus der Durchführung, sondern bei Gelegenheit der Durchführung besatzungsrechtlicher Maßnahmen entstanden sind; Buchstabe i) nicht, weil er, wenn eine ordnungsgemäße Requisition vorläge, eine Entschädigung nach den AHK-Gesetz Nr. 47 nur für die Holzentnahmen als solche ausschlösse; wegen Art. 3 AHK-Gesetz Nr. 47 ist diese dem deutschen Recht eigene Unterscheidung auch auf das Besatzungsrecht zu übertragen. Im übrigen hat die Besatzungsmacht selbst ursprünglich den Schaden als Besatzungsschaden anerkannt.

37

Damit sind die Voraussetzungen des § 22 AbgG erfüllt, und eine Entschädigung ist zu gewähren, wenn auch die Entschädigungstatbestände der §§ 4 oder 5 AbgG erfüllt sind. Im Falle einer ordnungsgemäßen Requisition der Waldgrundstücke zur Nutzung - von dieser Annahme geht das Berufungsgericht aus - ist § 5 Nr. 1 der in Frage kommende Entschädigungstatbestand; im anderen Falle kommt § 4 in Betracht. Aus den zum AHK-Gesetz Nr. 47 gemachten Ausführungen ergibt sich bereits, daß die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, der im wesentlichen § 823 BGB nachgebildet ist. Ebenso ergibt sich daraus, daß auch der in § 5 Nr. 1 verlangte ursächliche Zusammenhang zwischen Schaden und Inanspruchnahme bestanden hat.

38

4. Daß der Schaden ein Sachschaden ist und nicht etwa nur einen entgangenen Gewinn darstellt, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt.

39

5. Damit erledigt sich der weitere Einwand des Beklagten, daß ein Entschädigungsanspruch deshalb nicht bestehe, weil die Schäden infolge Durchführung allgemeiner Anordnungen der britischen Besatzungsmacht verursacht worden seien (§ 3 Abs. 2 AbgG); denn die allgemeine Anordnung müßte - um den vorliegenden Fall zu erfassen - gelautet haben, daß Waldgrundstücke durch nicht forstgerechte Abholzung geschädigt werden sollen. Auf eine solche allgemeine Anordnung beruft sich der Beklagte aber nicht. Sollte lediglich eine allgemeine Anordnung hinsichtlich der Holzeinschläge selbst bestanden haben - der Beklagte hat allerdings bisher eine solche Anordnung nicht mitteilen können -, so hätte sie für die hier geltend gemachten Unrechtsschäden keine Bedeutung.

40

6. Auf die von den Klägern angeschnittene Recht frage, ob der Beklagte an die Entscheidung der britischen Besatzungsbehörde (Claims Panel) gebunden sei, kömmt es bei dieser Rechtslage nicht an.

41

Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow