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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1959, Az.: BVerwG VI C 105.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 105.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.05.1959 - AZ: V OVG A 21/58

Fundstellen

  • NDBZ 1960, 111
  • Verbaost 1960, 104

Amtlicher Leitsatz

Bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf mittlere und höhere Reichsarbeitsdienstführer kommt es im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht auf die tatsächliche Laufbahngestaltung im früheren Reichsarbeitsdienst, sondern allein auf die durch die 1. DVO G 131 geschaffene Rechtslage (Einheitslaufbahn) an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1895 geborene Kläger trat am 11. Mai 1915 in die kaiserliche Armee ein, wurde am 27. Januar 1918 zum Leutnant der Reserve befördert und am 28. November 1918 als solcher entlassen. Anschließend studierte er bis zum 19. Februar 1921 an den Technischen Hochschulen Karlsruhe und Hannover und war am 7. März 1921 als Regierungsbauführer - Beamter im Vorbereitungsdienst - beim Stadthochbauamt in K. tätig. Am 29. März 1924 bestand er die Staatsprüfung für das Hochbaufach und wurde durch Patent des Preußischen Finanzministers vom 8. April 1924 zum Regierungsbaumeister ernannt; gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß von einer Beschäftigung im unmittelbaren Dienst der Hochbauverwaltung abgesehen werde und daß er sich nach Ablauf von sechs Monaten als aus dem Staatsdienst ausgeschieden zu betrachten habe. Nach kurzfristiger privater Beschäftigung war der Kläger dann vom 20. Juni 1924 bis 30. Juni 1932 als Regierungsbaumeister bei mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Angestelltenverhältnis tätig. Am 1. Oktober 1932 trat er in den Freiwilligen Arbeitsdienst ein, wurde dort am 9. November 1934 widerruflich zum Arbeitsführer ernannt, am 1. Oktober 1935 mit diesem Dienstgrad als Führer der RAD-Gruppe ... in den Reichsarbeitsdienst übernommen und mit Wirkung vom 1. November 1937 zum Oberarbeitsführer befördert. Er war am 8. Mai 1945 planmäßiger Führer im Reichsarbeitsdienst.

2

Mit Bescheid vom 12. September 1955 setzte das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - das dem Kläger ab 1. September 1953 zustehende Übergangsgehalt unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Oberfeldmeisters (A 4 c 1 Stufe 6) und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 17 Jahren 345 Tagen (49 %) fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Niedersächsische Sozialminister mit Bescheid vom 23. Februar 1956 zurück.

3

Dagegen erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag,

  1. 1.

    den Bescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 23. Februar 1956 und den zugrunde liegenden Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - in Hannover vom 12. September 1955 insoweit aufzuheben, als darin von der Besoldungsgruppe des Oberfeldmeisters ausgegangen ist, und

  2. 2.

    den Sozialminister des beklagten Landes für verpflichtet zu erklären, das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - in Hannover anzuweisen, bei der Festsetzung des Übergangsgehaltes von der Besoldungsgruppe des Arbeitsfährers als Eingangsbesoldungsgruppe auszugehen.

4

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Urteil vom 27. Mai 1959 im wesentlichen folgendes ausgeführt:

5

Streitig sei lediglich die Frage, ob bei der Errechnung des Übergangsgehaltes des Klägers von einem Versorgungsdienstgrad als Oberfeldmeister (RADm 8 a = A 4 c 1 HBO) oder als Oberarbeitsführer (RADm 5 = A 2 b RBO) auszugehen sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage sei § 110 BBG, der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. G 131 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 G 131 auch auf die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes anzuwenden sei. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DVO zum Gesetz zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) entspreche die Anstellung im Sinne des § 110 Abs. 1, 2 und 6 BBG bei Reichsarbeitsdienstführern der erstmaligen Ernennung zum planmäßigen Reichsarbeitsdienstführer, jedoch bei höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführern erst die Ernennung zum Feldmeister. Nach § 2 der 1. DVO G 131 sei Beförderung im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 BBG bei berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstführern die Ernennung zu einen Dienstgrad mit höheren Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsgruppe der Laufbahn. Die Entscheidung hänge bei vorliegendem Sachverhalt also davon ab, ob die am 1. Oktober 1935 erfolgte Übernähme des Klägers als Arbeitsführer als eine Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, d.h. als eine Beförderung zu bewerten sei.

6

Der Kläger habe dazu die Auffassung vertreten, daß seine Anstellung als Arbeitsführer schon deshalb nicht als Beförderung anzusehen sei, weil er bereits vor seiner Übernahme in den Reichsarbeitsdienst als Regierungsbaumeister außerplanmäßiger Widerrufsbeamter gewesen und dieser Besitzstand gemäß § 110 Abs. 5 BBG zu berücksichtigen sei. Er übersehe dabei jedoch, daß § 110 Abs. 5 BBG nur den Wechsel des Dienstherrn und die Wiedereinstellung bei dem gleichen Dienstherrn innerhalb der gleichen Laufbahn regele. Er sei aber nicht bei einem Laufbahnwechsel anwendbar, der vorliege, wenn, wie hier, ein früherer Beamter die Laufbahn eines Reichsarbeitsdienstführers ergreife. In diesem Falle seien nach § 110 Abs. 6 BBG lediglich die Zeiten in dem früheren Dienstverhältnis als Vordienstzeiten anrechenbar.

7

Zu Unrecht berufe sich der Kläger auch darauf, daß seine Übernahme als Arbeitsführer am 1. Oktober 1935 nicht eine Anstellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsgruppe der Laufbahn und damit eine Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG, sondern die Anstellung in der Laufbahn des höheren Dienstes des Reichsarbeitsdienstes gewesen sei. Über die Frage, ob in früheren Reichsarbeitsdienst für die mittleren und höherer. Reichsarbeitsdienstführer eine Einheitslaufbahn oder eine selbständige Laufbahn für den höheren Dienst bestanden habe, herrsche Streit. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54,56 - (RiA 1957 S. 158) die Frage der Teilung der Laufbahn offengelassen und lediglich entschieden, daß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DVO G 131 n.F. nichts darüber aussage, ob die Laufbahn jedes höheren und mittleren Reichsarbeitsdienstführers mit dem Dienstgrad eines Feldmeisters beginnen müsse.

8

Das Landesverwaltungsgericht habe ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß eine selbständige allgemeine Laufbahn des höheren Dienstes im Reichsarbeitsdienst nicht bestanden habe und daß die Eingangsbesoldungsgruppe für die Laufbahn des Klägers, der als Führer einer Einheit des Reichsarbeitsdienstes dem regulären Führungspersonal angehört habe, nicht die des Arbeitsführers, sondern die des Feldmeisters gewesen sei. Aus der Reichsarbeitsdienstgesetzgebung ergebe sich kein Anhalt für eine dem Kläger günstige Auffassung. Ausdrücklich in Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien festgelegte Vorschriften, für die Laufbahn der höheren Reichsarbeitsdienstführer hätten nicht bestanden. Zwar habe nach der vom Kläger überreichten gutachtlichen Stellungnahme des Bundes der Notgemeinschaften ehemaliger berufsmäßiger Arbeitsdienstangehöriger vom Januar 1958 tatsächlich eine durch Verwaltungspraxis begründete regelmäßige Gestaltung der Dienstlaufbahn der höheren Reichsarbeitsdienstführer bestanden. In dieser Stellungnahme sei allerdings dargetan, daß es in Reichsarbeitsdienst in der Praxis eine "obere Laufbahn" gegeben habe, in die "in der ersten Zeit" Beamte anderer Verwaltungen und Offiziere unmittelbar für Aufgaben des höheren Dienstes übernommen worden seien. Dabei handele es sich jedoch, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 1958 (Nr. 105 III 57) überzeugend ausgeführt habe, um durch den schnellen Aufbau des Reichsarbeitsdienstes bedingte Übergangsmaßnahmen, nicht aber um eine endgültige Laufbahnregelung. In der Regel sollte aber der Grundsatz gelten, daß die Führer des Reichsarbeitsdienstes aus der mittleren Laufbahn nach der vorherigen Teilnahme an Lehrgängen und nach dem erfolgreichen Besuch der Reichsschule des Reichsarbeitsdienstes in die obere Laufbahn aufstiegen. Damit habe sich das Führerkorps des Reichsarbeitsdienstes in seiner. Aufbau dem Offizierkorps der früheren Wehrmacht angepaßt. Bei dieser Rechtslage habe der Senat die Vernehmung der angebotenen Zeugen (Regierungsdirektor Dr. S. und Obergeneralarbeitsführer a.D. von A.) nicht für erforderlich gehalten. Eine selbständige Laufbahn des höheren Dienstes im Reichsarbeitsdienst habe lediglich für Reichsarbeitsdienstführer mit abgeschlossener Hochschulbildung bestanden (Reichsarbeitsdienstführer der Ärzte-, Apotheker- oder Rechtswahrerlaufbahn und die Planer gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1957). Von diesen Laufbahnverhältnissen sei bei der Beurteilung der hier streitigen Frage auszugehen. Denn das Gesetz zu Artikel 131 GG wie auch seine Durchführungsbestimmungen hätten, wie dem Kläger recht zu geben sei, die Laufbahnverhältnisse des Reichsarbeitsdienstes nicht neu gestaltet, sondern die bisher bestehenden vorausgesetzt. Die Anstellung des Klägers als Arbeitsführer sei daher gemäß § 110 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 1, DVO G 131 n.F. als Beförderung zu werten. Bei regelmäßiger Gestaltung seiner Dienstlaufbahn hätte der Kläger vor der Ernennung zum Arbeitsführer die Besoldungsgruppen des Oberfeldmeisters und Oberstfeldmeisters durchlaufen müssen. Bei Berücksichtigung des unstreitigen Beförderungszeitraumes von 10 Jahren 345 Tagen stehe dem Kläger gemäß § 110 Abs. 1 BBG lediglich eine Beförderung, nämlich die zum Oberfeldmeister zu, die die Behörde auch der Festsetzung des Übergangsgehaltes zugrunde gelegt habe.

9

Schließlich habe das Landesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Kläger aus der Tatsache, daß er eine abgeschlossene akademische Ausbildung als Regierungsbaumeister besitze und daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1957 die Anstellung von Planern mit Hochschulbildung im Reichsarbeitsdienst mit dem Range eines Arbeitsführers als selche in einem Amt mit dem Endgrundgehalt der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn ansehe, keinen Anspruch auf Anerkennung seiner zuletzt erreichten Stellung als Oberarbeitsführer erheben könne, da er unstreitig nicht als Planer, sondern als Einheitsführer einer Arbeitsdienstgruppe eingestellt worden sei.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

11

Gegen das am 6. Juni 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juli 1959 Revision eingelegt und die Revision nach Verlängerung der Begründungsfrist am 15. September 1959 begründet.

12

Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

13

Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 55, 53 G 131 und des § 110 BBG, insbesondere der Absätze 4 und 5 sowie Verletzung der Aufklärungspflicht.

14

Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Reichsarbeitsdienst in seiner Laufbahnpraxis einen anderen Laufbahnbegriff gebildet habe, als er dem herkömmlichen Beamtenrecht bekannt gewesen sei. Diese Laufbahnpraxis weise echte und verwertbare Kriterien für eine selbständige höhere Laufbahn auf. Außer allgemeiner Beförderungswürdigkeit habe der Anwärter für die höhere Laufbahn seine besondere Eignung in einem länger dauernden Lehrgang an der Reichsschule des Reichsarbeitsdienstes in Potsdam-Wildpark sowie in einer anschließenden Eignungsprüfung für den höheren Dienst unter Beweis stellen müssen. Derartige Aufstiegsvoraussetzungen gebe es im Rahmen von Einheitslaufbahnen nicht. § 110 BBG und die 1. DVO G 131 knüpften an diesen besonderen Laufbahnbegriff des Reichsarbeitsdienstes an, da sie kein neues Laufbahnrecht geschaffen hätten. Schon unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen komme man zu dem Ergebnis, daß die Übernahme des Klägers in den Reichsarbeitsdienst als Arbeitsführer am 1. Oktober 1935 als Erstanstellung im höheren Dienst, nicht aber als Sprungbeförderung zu werten sei.

15

Unabhängig davon unterliege die angefochtene Entscheidung aber auch deshalb Bedenken, weil der Vorderrichter seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die beantragte Vernehmung der Zeugen Dr. S. und von Althen hätte wesentliche Aussagen über die Existenz einer dreigeteilten Laufbahn beim Reichsarbeitsdienst, insbesondere aber auch über die Existenz der Laufbahn des höheren Dienstes beim Reichsarbeitsdienst, erwarten lassen. Da das Berufungsgericht keine Sachkunde über das Laufbahnwesen des Reichsarbeitsdienstes besitze, hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen.

16

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

17

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ist im wesentlichen der Auffassung der Revision beigetreten.

18

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

19

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als Oberarbeitsführer zu den berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes gehört, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 G 131), und daß ihm nach Maßgabe der in § 55 Abs. 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschrift des § 53 G 131 ein Übergangsgehalt zusteht. Insoweit stimmen auch die Parteien in der Beurteilung der Rechtslage überein. Streitig ist lediglich die Frage, ob bei der Berechnung des Übergangsgehaltes des Klägers ein Versorgungsdienstgrad als Oberfeldmeister (RADm 8 a = A 4 c 1 RBO, vgl. hierzu § 55 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit der Anlage C) oder als Oberarbeitsführer (RADm 5 = A 2 b RBC) zugrunde zu legen ist.

20

Bei der Entscheidung der Frage, welcher Besoldungsgruppe der Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG zuzuordnen ist, ist im vorliegenden Streitfall nach der 1. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG (1953) der an die Stelle des § 31 G 131 getretene § 110 BBG (sogenannter Beförderungsschnitt) anzuwenden, der nach § 55 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz G 131 für die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes entsprechend gilt. Zu beachten sind ferner die Vorschriften der auf Grund des § 53 Abs. 7 G 131 erlassenen 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG, die in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - 1. DVO G 131 - mit Wirkung vom 1. September 1953 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 1 und Artikel VIII Nr. 3 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 1., 2., 3., 4. und 6. Durchführungsverordnung zum Gesetz EU Artikel 131 GG vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 274]).

21

Gegen die Anwendung des Beförderungsschnitts auf die in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogenen Reichsarbeitsdienstführer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hier gilt das gleiche wie für den Beförderungsschnitt bei der Beamten- und Soldatenversorgung nach dem Gesetz, zu Artikel 131 GG, den das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (vgl. BVerwGE 3, 226;  7, 214[BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58][216]; Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 118.57 -; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 - [Buchholz BVerwG, 234, § 29 G 131 Nr. 5] und vom 30. September 1959 - BVerwG VI C 122.58 -).

22

Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, daß die Anstellung des Klägers als Arbeitsführer schon deshalb nicht als Beförderung im Sinne des § 110 BBG anzusehen sei, weil er bereits vor seiner Übernahme in den Reichsarbeitsdienst als Regierungsbaumeister außerplanmäßiger Widerrufsbeamter in einer Laufbahn des höheren Dienstes gewesen und diese Rechtsstellung gemäß § 110 Abs. 5 BBG auf jeden Fall zu berücksichtigen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift - wie, das Berufungsgericht meint - nur den Wechsel des Dienstherrn und die Wiedereinstellung bei dem gleichen Dienstherrn innerhalb der gleichen Laufbahn regelt und nicht bei einem Laufbahnwechsel in Betracht kommt. Denn jedenfalls gilt § 110 Abs. 5 BBG nicht für die Neuanstellung in einen andersartigen Dienstverhältnis als dem bisherigen, also z.B. nicht für den Übertritt aus dem Berufssoldatenverhältnis in das Dienstverhältnis eines RAD-Führers, ebenso auch nicht - wie es hier der Fall ist - für den Übertritt aus dem Beamtenverhältnis in die RAD-Führerlaufbahn. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 110 Abs. 5 BBG, sondern auch aus einem Vergleich des § 110 Abs. 5 und 6 BBG mit §§ 4, 5 der 1. DVO G 131 in der ursprünglichen Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886). Im Gegensatz zu der in § 110 BBG nicht übernommenen früheren Regelung des § 5 der 1. DVO, welche in gewisser Beziehung eine Wahrung des "Besitzstandes" beim Übertritt eines Beamten in die Wehrmacht oder in den Reichsarbeitsdienst hinsichtlich der bisher erlangten Beförderungen zuließ, sind nunmehr nur noch die Zeiten in dem früheren Dienstverhältnis gemäß § 110 Abs. 6 BBG in Verbindung mit der 1. DVO G 131 (F. 1955) als Vordienstzeiten anrechenbar (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 -). Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den § 110 Abs. 4 BBG berufen, wonach Aufstiegsbeförderungen im Rahmen der regelmäßigen Dienstlaufbahn in jedem Falle zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift findet auf den Kläger schon deshalb keine Anwendung, weil der übertritt aus dem Beamtenverhältnis in das Dienstverhältnis eines Reichsarbeitsdienstführers nicht im Rahmen einer regelmäßigen Dienstlaufbahn liegt.

23

Der erkennende Senat stimmt mit dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin überein, daß die Ernennung des Klägers zum Arbeitsführer (RADm 6 = A 2 c 2) als eine Beförderung im Sinne des § 110 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 2 der 1. DVO G 131 und nicht als die Anstellung in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn des höheren Dienstes des Reichsarbeitsdienstes zu bewerten ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine selbständige allgemeine Laufbahn des höheren Dienstes im Reichsarbeitsdienst nicht bestanden habe und daß die Eingangsbesoldungsgruppe für die Laufbahn des Klägers, der als Führer einer Einheit des Reichsarbeitsdienstes dem allgemeinen Führungspersonal angehörte; nicht die des Arbeitsführers (RADm 6 = A 2 c 2), sondern die des Feldmeisters (RADm 8 b = A 4 e) gewesen sei. Das Berufungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung von einer von ihm tatsächlich festgestellten Laufbahngestaltung im Reichsarbeitsdienst bis zum 8. Mai 1945 ausgegangen und hat - insoweit in Übereinstimmung mit der Revision - noch hervorgehoben, daß das Gesetz zu Artikel 131 GG und seine Durchführungsbestimmungen die Laufbahnverhältnisse im Reichsarbeitsdienst nicht neu gestaltet, sondern die bisher bestehenden vorausgesetzt hätten. Demgegenüber vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß es bei der hier zu entscheidenden Frage nicht auf die tatsächliche, im übrigen - wie das vorliegende Material beweist - recht unterschiedlich beurteilte Laufbahngestaltung im früheren Reichsarbeitsdienst bis zum 8. Mai 1945 (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, Komm. G 131, 4. Aufl. S. 297, Fußnote 2 b) ankommt, weil die 1. DVO G 131 im Rahmen der Ermächtigung des Gesetzes zu Art. 131 GG, das die Rechtsverhältnisse der amtslos gewordenen Beamten, auch der früheren RAD-Führer neu gestaltet (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]) und daher für die Versorgung dieser Gruppe früherer Staatsdiener allein maßgebend ist, jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage des Beförderungsschnitts unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten im Reichsarbeitsdienst eine mit der Ernennung zum Feldmeister (RADm 8 b = A 4 e) beginnende Einheitslaufbahn der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer zugrunde legt (vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 -).

24

Dieser von der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung steht das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 54.56 - (Buchholz BVerwG, 234, § 55 G 131 Nr. 1 = RiA 1957 S. 158) nicht entgegen. Es ist ein Mißverständnis, wenn aus der Begründung dieses Urteils hergeleitet wird, der Senat habe es bei der hier zu entscheidenden Frage generell auf die tatsächliche Laufbahn-Gestaltung im Reichsarbeitsdienst abgestellt. Das ist nicht der Fall, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt. Der erkennende Senat hatte sich im Urteil vom 30. Januar 1957 ausschließlich mit der Sonderlaufbahn eines RAD-Planers mit abgeschlossener Hochschulbildung zu befassen und in diesem besonderen Fall auf Grund der von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ausgeführt, daß für die Planer im Reichsarbeitsdienst eine durch die Verwaltungspraxis begründete regelmäßige Gestaltung der Laufbahn gegeben war, die einer Sonderlaufbahn (vgl. auch § 3 der 1. DVO G 131 in der Fassung vom 10. Juni 1955) gleichzuerachten ist. Irgendwelche über diesen Sonderfall hinausgehende rechtliche Schlußfolgerungen in bezug auf die Anwendung des Beförderungsschnitts bei den mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführern des allgemeinen Führungspersonals können aus der erwähnten Entscheidung des Senats nicht gezogen werden.

25

Trotz des von der Auffassung des Senats abweichenden rechtlichen Ausgangspunktes erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis doch als zutreffend. Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 154.58 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, bestimmt nämlich die auf Grund der Ermächtigung in §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 7 G 131 erlassene 1. DVO G 131 bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Arbeitsdienstführer - entsprechend der Eingangsbesoldungsgruppe C 10 (Leutnant) für die Einheitslaufbahn der Berufsoffiziere des allgemeinen Truppendienstes - die Besoldungsgruppe RADm 8 b (Feldmeister) als Eingangsbesoldungsgruppe der mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer des allgemeinen Führungspersonals und legt damit auch eine Einheitslaufbahn dieser Arbeitsdienstführer fest. Diese Regelung hält sich, wie der erkennende Senat in jenem Urteil ebenfalls eingehend dargelegt hat, auch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

26

Demnach hüt das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, daß den Kläger, der dem allgemeinen Führungspersonal des Reichsarbeitsdienstes angehörte, bei Berücksichtigung des festgestellten Beförderungszeitraumes von 10 Jahren 345 lagen nur eine Beförderung, nämlich die zum Oberfeldmeister (RADm 8 a = A 4 c 1) zusteht, welche auch die Behörde ihrer Festsetzung zugrunde gelegt hat.

27

Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert