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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1959, Az.: BVerwG V C 25.58

Kriegsgefangenenentschädigangsrecht: Zwangsarbeit in Ostpreußen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 25.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 09.07.1957 - AZ: VIII - 8248/56

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 09.10.1959 - AZ: BVerwG V C 26.58

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1959 in München
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 1957 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Die Klägerin wohnte früher in Baudmannsdorf, Krs. Liegnitz (Niederschlesien). Beim Näherrücken der sowjetischen Truppen wurde sie im Februar 1945 nach Kinast bei Böhm.-Leipa evakuiert. Im Mai 1945 wiesen die Tschechen sie aus und sie begab sich nach Baudmannsdorf zurück. Dort wurde sie zusammen mit anderen Deutschen von der sowjetischen Kommandantur zwangsweise zu landwirtschaftlichen Arbeiten herangezogen. Von November 1948 ab befand sie sich in Liegnitz, wo sie Aufräumungs- und Putzarbeiten in einer Schule zu verrichten hatte. Im September 1949 konnte sie in die Bundesrepublik ausreisen, in deren Gebiet sie seit Oktober 1949 ihren Wohnsitz hat.

2

Der Antrag der Klägerin, ihr Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin sei im Juni 1945 von den Sowjets in ursächlichem Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der deutschen Ostfront, also einem Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhing, zwangsweise zum Arbeitseinsatz herangezogen worden. Sie sei vom Juni 1945 bis November 1948 auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Bis zu letzterem Zeitpunkt seien somit die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung erfüllt.

3

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht München die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie sind der Auffassung, die Klägerin sei weder in ursächlichem Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, in Schlesien festgenommen noch während der Zeit ihrer Zwangsarbeit dort auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden, überdies sei sie arbeitsverpflichtet gewesen und gehöre schon deshalb nach ausdrücklicher Vorschrift nicht zu dem vom Gesetz begünstigten Personenkreis.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

6

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Revisionen hatten Erfolg.

7

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten als Kriegsgefangene:

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht

  1. a)

    auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

  2. b)

    in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt

wurden."

8

Wie das erkennende Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 237[BVerwG 05.03.1958 - V C 584/56]) ausgesprochen hat, erfüllen deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, in der Regel nicht diese Voraussetzungen. In der genannten Entscheidung - die das Schicksal einer Deutschen in Königsberg zum Gegenstand hat - ist ausgeführt, daß Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern Ostpreußens getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung), ihre Ursachen nicht in Ereignissen der Kriegführung, sondern in den Folgen des Krieges hatten und deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht begründen können.

9

Das erkennende Gericht hat diese Rechtsprechung erneut bestätigt (vgl. Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 457.56 -). In dieser Entscheidung ist insbesondere darauf hingewiesen, daß eine Gleichstellung von Zivilpersonen mit echten Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG nur dann Platz greifen kann, wenn die Festnahme des Betroffenen aus den gleichen Gründen erfolgt ist, wie sie in der Regel für die Gefangennahme von echten Kriegsgefangenen maßgebend sind. Hieran fehle es aber im allgemeinen bei den Vorgängen in Ostpreußen. Die von den Sowjets dort gegen die deutsche Bevölkerung verhängten Maßnahmen hätten vielmehr vorwiegend dem Zweck gedient, durch den Zwangseinsatz der deutschen Bevölkerung die Aufgaben zu bewältigen, die der durch den Krieg geschaffene Zustand der Zerstörung und des Stillstandes des öffentlichen Lebens gestellt habe.

10

Die in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten Grundsätze müssen auch für die entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsmächte gegenüber der Zivilbevölkerung in den übrigen deutschen Ostgebieten - im vorliegenden Fall in Schlesien - gelten (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 29. Juli 1959 - BVerwG V C 78.57 -)

11

Für den Fall der Klägerin ergeben die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß diese ein ähnliches Schicksal hat erdulden müssen, wie es Gegenstand der Beurteilung durch das Revisionsgericht in den erwähnten Urteilen gewesen ist. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin nach ihrer Evakuierung in die Tschechoslowakei dort im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg festgenommen und festgehalten worden ist. Ein damals etwa begründeter Gewahrsam hätte spätestens mit ihrer Abschiebung nach Schlesien sein Ende gefunden. Die Maßnahmen der Besatzungsmacht, denen die Klägerin fortan in Schlesien unterworfen war, sind im Rechtssinne nicht als eine Fortsetzung eines etwaigen früheren Gewahrsams in der Tschechoslowakei anzusehen, sondern als neue Freiheitsbeschränkungen zu beurteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Freiheitsbeschränkungen die äußeren Merkmale einer Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG aufweisen. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte die Klägerin keine Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen, weil diese Maßnahmen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht in dem vom Gesetz geforderten Zusammenhang mit der Kriegführung standen, sondern. Kriegsfolgen waren (vgl. das obengenannte Urteil vom 5. März 1958).

12

Die Klägerin erfüllt hiernach trotz des schweren Schicksals, das sie erleiden mußte, nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, auf 690 DM festgesetzt.

gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow