Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG IV C 324.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 324.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 26.07.1957 - AZ: IX b VGL 87/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MtBl BAA 1960, 52
- RLA 1959, 364
- ZLA 1960, 38
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff "Rückforderungsansprüche" in § 350 a Abs. 2 LAG gehören alle auf Ausgleichsleistungen beruhenden Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung, gleichgültig, aus welchem Grunde die Leistungen, die zurückgefordert werden, hingegeben worden sind, gleichgültig aber auch, aus welchem Grunde sie zurückgefordert werden können.
Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
am 2. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Juli 1957 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 6. Dezember 1956 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene war während des Krieges als Sekretärin beim ..., zuletzt in Posen, tätig. Infolge des Vormarsches der Russen verlor sie den Hausrat für zwei Zimmer. Sie hat den Flüchtlingsausweis ....
Vom 14. Januar 1946 an war sie mit ... bis zu dessen Tode am 14. September 1951 verheiratet. Im April 1954 ging die Beigeladene eine zweite Ehe ein. Sie hat drei minderjährige Kinder, geboren vor dem 1. April 1952.
Unter dem 10. Januar 1954 beantragte sie Feststellung von Vertreibungsschäden und Hausratentschädigung.
Das Ausgleichsamt bewilligte ihr mit Bescheid vom 29. Mai 1956 eine Hausratentschädigung von 800 DM.
Am 17. November 1950 wurde ... durch Bescheid des Amtes für Soforthilfe ein Existenzaufbaudarlehen gewährt. Den Darlehensvertrag mit der Kreis Sparkasse ... unterzeichneten beide Eheleute, da ... sein. Geschäft unter dem Namen der Beigeladenen betrieb.
Nach dem Tode des Ehemannes erging gegen die Beigeladene wegen dieses Darlehens ein Anerkenntnisurteil über 2.034,39 DM nebst Zinsen, Die Kreissparkasse trat diese Forderung an die Bundesrepublik, vertreten durch den ... des Hauptamtes für Soforthilfe, ab.
In einem Schreiben vom 5. Juli 1955 erörterte das Ausgleichsamt mit dem Bevollmächtigten der Beigeladenen die Zurückzahlung des Darlehens. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
"Soweit der Ausgleichsfonds daher noch Forderungen an Ihre Mandantin hat und Leistungen bewirkt werden können, werden diese Gelder gegen die Darlehensforderung aufgerechnet."
Die Beigeladene widersprach der Verrechnung. Daraufhin erließ das Ausgleichsamt ... unter dem 11. Juni 1956 einen Bescheid, in welchem unter Hinweis auf § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Verrechnung der Hausratentschädigung mit der Forderung aus dem gewährten Darlehen bestätigt wurde.
Hiergegen erhob die Beigeladene Beschwerde, die sie wie folgt begründete:
Die Verrechnung der Hausratentschädigung mit dem Anspruch aus der Darlehensgewährung widerspreche § 294 Abs. 2 LAG (a.F.). § 350 a LAG komme nicht zur Anwendung. Er behandele nämlich nur zuviel erhaltene Beträge, die an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen seien. Der Absatz 2 dieser Bestimmung beziehe sich nur auf die im Absatz 1 genannten "zuviel gezahlten" Beträge. § 350 a LAG wolle nicht die Vorschrift des § 294 Abs. 2 LAG außer Kraft setzen, sonst wäre auch eine Änderung des § 294 LAG vorgenommen worden. Die Auslegung des § 350 a LAG im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 21. September 1955 (Mtbl. BAA S. 275) sei nicht verbindlich.
Durch Beschluß vom 6. Dezember 1956 hob die Beklagte den Bescheid des Ausgleichsamtes ... vom 11. Juni 1956 auf. Sie pflichtete der Beschwerdebegründung bei.
Hiergegen richtete sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vortrug, die Beklagte lege den Abs. 2 des § 350 a LAG zu eng aus. Die Absätze 1 und 2 stünden selbständig nebeneinander, wobei sich Abs. 2 ganz allgemein auf Rückforderungsansprüche ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund erstrecke.
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 26. Juli 1957 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Es hat sich der Auffassung der Beklagten in der Auslegung des § 350 a LAG angeschlossen. Im übrigen sei die hier vorgenommene "Verrechnung" eine Aufrechnung. Als solche sei sie auch im Schreiben des Ausglsichsamtes vom 5. Juli 1955 bezeichnet worden. Gegen eine - gemäß § 294 Abs. 2 LAG (a.F.) - unpfändbare Forderung finde aber auch nach § 394 Satz 1 BGB die Aufrechnung nicht statt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und den mit der Klage angefochtenen Beschluß der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene begehrt die Zurückweisung der Revision.
Die Klägerin hat die Revision unter Rüge der unrichtigen Anwendung der §§ 350 a, 294 LAG in längeren Ausführungen und unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts begründet.
II.
Der Revision war stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in demUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 in BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] - grundsätzlich ausgeführt, daß § 350 a LAG u.a. anstrebe, die Rückforderung von Leistungen aus dem Ausgleichsfonds, zu denen auch, wie hier hinsichtlich des Darlehens, Soforthilfeleistungen gehören, auf irgendeine Weise zu erreichen. Es hat weiter in dieser Entscheidung dargelegt, daß § 350 a LAG keine Beschränkung einer an sich nach dem bürgerlichen Recht sonst zulässigen Aufrechnung, sondern eine hiervon losgelöste, eigenartige öffentlich-rechtliche Verrechnung normiere. Auf eine solche "Verrechnung" sei dann naturgemäß das Übertragungs- und Pfändungsverbot des § 294 Abs. 2 LAG (a.F.) nicht anwendbar. Es hat schließlich den Standpunkt eingenommen, daß im Rahmen einer durch § 350 a LAG angeordneten Verrechnung nicht eindeutig, wie bei der Aufrechnung des bürgerlichen Rechts, auf die Personenidentität von Gläubiger und Schuldner abgestellt werden dürfe und daß deshalb eine Verrechnung auch innerhalb einer Familiengemeinschaft zulässig sei. Das letztere muß dann um so mehr im vorliegenden Falle gelten, bei dem die Beigeladene, wovon das angefochtene Urteil als selbstverständlich ausgeht, auch selbst Schuldner aus dem ihrem verstorbenen Ehemann aus Soforthilfemitteln gewährten Existenzaufbauhilfedarlehen gewesen ist.
Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils erfaßt der Begriff "Rückforderungsansprüche" in § 350 a Abs. 2 LAG alle auf Ausgleichsleistungen beruhenden Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung, gleichgültig, aus welchem Grunde die Leistungen, die zurückgefordert werden, hingegeben worden sind, gleichgültig aber auch, aus welchem Grunde sie zurückgefordert werden können.
Zu den Rückforderungsansprüchen im Sinne des § 350 a Abs. 2 LAG gehören deshalb auch Ansprüche des Ausgleichsfonds aus Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz und Existenzaufbauhilfedarlehen nach dem Soforthilfegesetz, die durch die Kündigung zur sofortigen Rückzahlung fällig geworden sind, weil auch diese Ansprüche aus Ausgleichsleistungen stammen und weil sie - nach Fälligwerden durch Kündigung - zurückgefordert werden können. Einer Klärung nach § 350 a Abs. 1 LAG bedurfte nur die Erstattungspflicht bei nicht rückzahlbaren Leistungen. Keiner Klärung bedurfte es hinsichtlich der Rückzahlungspflicht bei den Ausgleichsleistungen, bei denen die Rückzahlbarkeit, als zum Begriffsinhalt gehörig, von vornherein festliegt, also, wie hier, bei den Eingliederungsdarlehen. Es kann deshalb aus dem Umstände, daß Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung derartiger von vornherein rückzahlbarer Leistungen vom Gesetzgeber in Abs. 1 des § 350 a LAG nicht angesprochen sind, nicht geschlossen werden, daß sie von der Regelung in § 350 a Abs. 2 LAG nicht betroffen sind.
Die Vorschrift des § 350 a Abs. 2 LAG dient dem Ziele, den Ausgleich von Ansprüchen und Gegenansprüchen im Verhältnis zwischen dem Empfänger von Ausgleichsleistungen einerseits und dem diese Leistungen gewährenden Ausgleichsfonds andererseits zu ermöglichen. Dabei gehört es zum wesentlichen Inhalt dieser Vorschrift, daß der Ausgleichsfonds bei diesem Ausgleich nicht auf die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, also auch nicht auf die Vorschriften über die Aufrechnung in §§ 387 ff. BGB, angewiesen sein soll. Diese Auffassung ergibt sich bereits aus der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach hat auch die Vorschrift des § 294 LAG eine andere Zielsetzung als § 350 a LAG. § 294 LAG soll nämlich den Leistungsberechtigten vor dem Zugriff Dritter schützen, nicht aber den nach § 350 a LAG zulässigen Ausgleich zwischen Leistungsempfänger und Ausgleichsfonds verhindern. Der Ausgleichsfonds gewährt die Leistungen; ihm muß deshalb billigerweise das Recht und die Möglichkeit gegeben sein, Ansprüche auf Leistungen aus dem Ausgleichsfonds mit eigenen Gegenansprüchen auszugleichen.
Der Auslegung des § 350 a LAG, insbesondere seines Absatzes 2, ist der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 in RLA 1959, 122 -, das eine gleiche Sachlage wie hier behandelt, undvom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - grundsätzlich gefolgt (vgl. fernerBeschluß vom 3. Juli 1959 - BVerwG IV B 62.59 -). Allerdings kommt das Urteil vom 7. November 1958 und ihm folgend das vom 17. Juli 1959 zu dem Schluß, daß die Vornahme einer solchen Verrechnung eine Ermessensentscheidung der Ausgleichsbehörden sei, weshalb der Bescheid, durch den die Verrechnung angeordnet werde, zur Ermöglichung der richterlichen Nachprüfung, ob die Ausgleichsbehörde von ihrer Ermessensfreiheit in angemessener Weise Gebrauch gemacht habe, die Gründe enthalten müsse, warum die Ausgleichsbehörde sich zur Anordnung der Verrechnung entschlossen habe. Die Bedenken, die die Klägerin zu dieser Auffassung vorgetragen hat, können hier dahinstehen. Denn das Ausgleich samt hatte mit seinem Schreiben vom 5. Juli 1955 dem Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen bereits eingehend auseinandergesetzt, weshalb auf eine Verrechnung nicht verzichtet werden könne. Das Ausgleichsamt hat also in hinreichender Weise sein Ermessen ausgeübt. Diese Befugnis stand dem Leiter des Ausgleichsamtes zu, während der Ausgleichsausschuß im Bescheid vom 11. Juni 1956 lediglich über die rechtliche Zulassung der Verrechnung zu entscheiden hatte und entschieden hat.
Damit rechtfertigt sich die Aufhebung des Beschlusses der Beklagten vom 6. Dezember 1956, weil er rechtswidrig ist, und diejenige des angefochtenen Urteils, das jenem Beschluß beigepflichtet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller