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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1959, Az.: BVerwG IV B 62/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV B 62/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 09.01.1959 - AZ: IX a VGL 341/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen Versagung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 590 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil im Rechtsstreit keine grundsätzliche Frage zu klären ist, die nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

2

Der Kläger selbst hat mit seiner Beschwerde nichts darüber gesagt, welche Rechtsfrage er im vorliegenden Fall für grundsätzlich hält. Für den aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils ersichtlichen Antrag des Klägers, die Entscheidung in der vorliegenden Sache bis zur Feststellung seiner Hauptentschädigung zurückzustellen, fehlt jede Rechtsgrundlage. Wenn das Verwaltungsgericht die Verrechnung des Anspruches auf Hausratentschädigung für rechtmäßig hält, obwohl der gleiche Anspruch vom Kläger bereits verpfändet worden war, so begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestimmungen des § 350 a LAG sind öffentlich-rechtlicher Natur und haben keine unmittelbare Beziehungen zu den privatrechtlichen Bestimmungen über die Verpfändung. Dazu bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung nicht. Daß die Verrechnung gegenüber dem Kläger erklärt werden konnte, obwohl die Hausratentschädigung beiden Ehegatten zusteht, ist bereits entschieden worden (BVerwG III C 17.56 in BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56], RLA 57, 363). Daß die Verrechnung nicht die vorherige Abtretung des Rückforderungsanspruchs des finanzierenden Geldinstitutes an den Ausgleichsfonds zur Voraussetzung hat, ist im Urteil des beschließenden Senats vom 7. November 1958 ausgesprochen worden (BVerwG IV C 196.58 in RLA 59, 122).

3

Zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis hätte auch die Umdeutung seiner Beschwerde in eine Revision nicht führen können. Abgesehen davon, daß die Revision schon mangels einer Begründung hätte verworfen werden müssen, wäre sie ohne besondere Zulassung auch nur wegen wesentlicher Verfahrensmängel zulässig. Solche Mängel sind aber ebenfalls nicht ersichtlich.

4

Da das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 590 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Clauß