Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG V C 150.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 150.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.04.1959 - AZ: IV OVG A 9/57

Fundstellen

  • DVBl 1960, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1960, 374
  • DÖV 1960, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Rspr. 12, 503

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige Klagansprüche in einem Urteil entschieden und der Rechtsmittelkläger gegen das Urteil in seiner Gesamtheit Revision eingelegt, so ist für jeden selbständigen Klaganspruch gesondert die Zulässigkeit der Revision zu prüfen und darüber zu entscheiden.

  2. 2.

    Erklärt bei einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Vornahmeklage nur der Beklagte (nicht auch der Kläger) die Hauptsache für erledigt, indem er den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt und sich zum Erlaß eines neuen, seinem Inhalt nach nicht näher bestimmten Verwaltungsakts verpflichtet, so darf das Verwaltungsgericht nicht das Verfahren durch Urteil einstellen, sondern muß über die Vornahmeklage entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1959
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. April 1959 wird insoweit samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, als das Verfahren über den Anspruch des Klägers auf Erziehungsbeihilfe für seine Tochter eingestellt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit die Revision verworfen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 29. Januar 1912 geborene Kläger, der früher Reichsbahninspektor war, ist wegen einer Kriegsbeschädigung erwerbsunfähig. Er ist als Hirnverletzter anerkannt und erhält Sonderfürsorge. Seine Erwerbsminderung ist vom Versorgungsamt auf 60 v.H. festgestellt. Er ist Vertriebener aus Stettin und zudem an Tuberkulose erkrankt. Er bezieht Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz; für seine am 27. Januar 1942 geborene Tochter, die die Oberschule besucht, erhält er Erziehungsbeihilfe.

2

Im Mai 1955 beantragte der Kläger, ihm neben der Rente und Unterhaltshilfe noch laufende richtsatzmäßige Fürsorgeunterstützung nach den Reichsgrundsätzen zu zahlen. Er war der Auffassung, die Unterhaltshilfe sei nicht als Einkommen anzurechnen. Der Antrag wurde am 20. Februar 1956 abgelehnt, weil das Einkommen des Klägers aus Rente (43 + 95 = 138 DM) und aus Unterhaltshilfe (140,50, später 133,50 DM) den Bedarfssatz übersteige. Die Beschwerde hiergegen wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 1956 zurück, da auf den richtsatzmäßigen Bedarf das gesamte Einkommen des Klägers angerechnet werden müsse.

3

Die Erziehungsbeihilfe der Tochter setzte die Hauptfürsorgestelle am 30. Juli 1956 - in Abänderung eines früheren Bescheides vom 5. Mai 1956 - für die Zeit vom 1. April 1956 bis zum 31. März 1957 auf 88 DM monatlich fest unter zusätzlicher Übernahme des Schulgeldes, der Kosten für notwendige Lehrbücher und des Fahrgeldes. Bei der Berechnung der Beihilfe wurden die Einkünfte des Klägers in Höhe von damals 50 DM Grundrente, 95 DM Ausgleichsrente und 133,50 DM Unterhaltshilfe = 278,50 DM voll in Anrechnung gebracht. Die Bedürftigkeitsgrenze wurde unter Berücksichtigung der Grundrente auf 267,50 DM errechnet. Der Betrag, zu dem der Kläger selbst zu dem Ausbildungsbedarf der Tochter beizutragen habe, wurde auf 11 DM festgesetzt.

4

Am 29. März 1956 beantragte der Kläger die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe. Sein Antrag wurde vom Landkreis am 21. April 1956 abgelehnt, da das Gesundheitsamt für den Kläger Tuberkulosehilfe nicht beantragt, der Kläger auch eine Heilstättenbehandlung abgelehnt habe. Nachdem das Niedersächsische Landessozialamt - Landesfürsorgeverband - am 24. September 1956 die Hilfe grundsätzlich bewilligt hatte, lehnte der Landkreis sie am 18. Dezember 1956 deswegen ab, weil das anzurechnende Gesamteinkommen des Klägers mit 217,50 DM den Richtsatz der Tuberkulosehilfe (172,50 DM) übersteige.

5

Mit seiner Klage beantragte der Kläger,

den Beschluß des Beklagten vom 13. Juni/15. Juni 1956 und die ihm zugrunde liegende Entscheidung des Niedersächsischen Landessozialamtes - Hauptfürsorgestelle - in Hannover vom 20. Februar 1956 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Niedersächsische Landessozialamt - Hauptfürsorgestelle - anzuweisen, ihm die volle richtsatzmäßige Fürsorge rückwirkend ab 1. April 1952 zu gewähren, den Bescheid des Niedersächsischen Landessozialamtes Hannover - Hauptfürsorgestelle - vom 30. Juli 1956 hinsichtlich der Gewährung einer Erziehungsbeihilfe für seine Tochter aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Niedersächsische Landessozialamt - Hauptfürsorgestelle - anzuweisen, ihm vom 1. April 1952 ab eine Erziehungsbeihilfe für seine Tochter unter Anerkennung der gesetzlichen Freibeträge gemäß § 267 Abs. 2 Ziff. 2a, 2c und Abs. 5 LAG in Höhe von. 50 DM (Grundrente), 75 DM und 20 DM zu gewähren,

den Bescheid des Bezirksfürsorgeverbandes des Landkreises Hildesheim-Marienburg vom 21. April 1956 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Niedersächsische Landessozialamt - Landesfürsorgeverband - anzuweisen, ihm vom 1. Mai 1955 ab eine wirtschaftliche Tuberkulosehilfe zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

7

Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab.

8

Mit seiner Berufung beantragte der Kläger sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.

9

Der Beklagte beantragte zunächst, die Berufung zurückzuweisen.

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war der Kläger nicht erschienen. Der Beklagte hob den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 1956 auf und verpflichtete sich, erneut zu entscheiden.

11

Er beantragte nunmehr,

das Verfahren einzustellen, soweit es sich um die Erziehungsbeihilfe handelt, und insoweit dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, im übrigen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Dritte Kammer - vom 13. Dezember 1956 zurückzuweisen.

12

Das Berufungsgericht stellte durch das angefochtene Urteil das Verfahren ein, soweit es sich um die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe für die Tochter des Klägers handelt, und wies im übrigen die Berufung zurück. Zur Begründung führte es aus:

  1. 1)

    Der Antrag des Klägers, ihm höhere Erziehungsbeihilfe für seine Tochter zu gewähren und die ablehnenden Bescheide des Beklagten aufzuheben, sei gegenstandslos geworden. Denn der Beklagte habe nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung seinen Bescheid vom 30. Juli 1956 aufgehoben und eine erneute Entscheidung zugesichert. Das sei in der Erwägung geschehen, daß bei Prüfung der Frage, ob und inwieweit das Einkommen der Eltern der Jugendlichen zur Deckung des Ausbildungsbedarfs heranzuziehen sei, nach dem gemeinsamen Rundschreiben vom 21. Dezember 1953 (GMBl. S. 572) außer vom doppelten Fürsorgerichtsatz und der Miete auch vom einfachen Satz eines etwaigen laufenden Sonderbedarfs (z.B. für Pflege oder auf Grund der Mehrbedarfssätze nach dem Fürsorgeänderungsgesetz) auszugehen sei. Nach dieser Regelung sei es zulässig und nach den Umständen des Falles geboten, bei der Feststellung des Bedarfssatzes für die Eltern nicht nur die Grundrente eines Kriegsbeschädigten (§ 23 Abs. 3 RGr.), sondern darüber hinaus im Rahmen des § 10 RGr. auch besondere Hilfs- und Pflegebedürftigkeit oder auch einen Mehrbedarf wegen Erkrankung an Tbc angemessen zu berücksichtigen. Geschehe dies, so ergebe sich im vorliegenden Fall, daß der Kläger und seine Ehefrau nicht in der Lage seien, zum Ausbildungsbedarf ihrer Tochter für die hier in Betracht kommende Zeit vom 1. April 1956 bis zum 31. März 1957 mit dem von der Hauptfürsorgestelle errechneten Betrag von 11 DM beizutragen. Da der Beklagte eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Erwägungen zugesichert habe, sei die Hauptsache insoweit erledigt. Das Verfahren sei hinsichtlich der Erziehungsbeihilfe ohne einen entsprechenden Antrag des Kläffers einzustellen.

  2. 2)

    Der Anspruch des Klägers auf volle richtsatzmäßige Fürsorgeunterstützung sei nicht begründet. Nach den maßgebenden Bestimmungen und dem Grundsatz der Subsidiarität habe der Kläger Anspruch auf öffentliche Fürsorge, wenn und soweit er trotz seiner anrechenbaren Einnahmen hilfsbedürftig sei. Die Verhältnisse des Klägers und seine anzurechnenden Einnahmen seien vom Beklagten zutreffend gewürdigt worden und ergäben jedenfalls keinen Anspruch auf die volle richtsatzmäßige Fürsorge.

  3. 3)

    Einen Anspruch auf Zahlung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe könne der Kläger gegenüber dem beklagten Beirat nicht geltend machen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Kranken auf wirtschaftliche Tuberkulosehilfe verneint.

    Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. In seiner Begründung führte er aus, in dem Rechtsstreit seien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Insbesondere müsse ihm gemäß § 292 Abs. 1 LAG der volle Fürsorgerichtsatz gewährt werden. Denn die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes hätten gegenüber den fürsorgerechtlichen Bestimmungen Vorrang. Nach den bisherigen Erfahrungen und dem Verhalten der Hauptfürsorgestelle müsse er ferner bezweifeln, daß sie trotz der zum Teil und ohne jeden Vergleichszuspruch seinerseits erfolgten Klaglosstellung gewillt sei, einer Nachzahlung mit Wirkung vom 1. April 1952 im Rahmen der Erziehungsbeihilfe in Höhe von monatlich 95 DM zu entsprechen.

    Der Beklagte beantragte, die Revision zu verwerfen oder zurückzuweisen.

13

II.

Die Revision kann nur teilweise Erfolg haben.

14

Der Kläger hat mit seiner Klage drei selbständige Ansprüche erhoben: auf richtsatzmäßige Fürsorgeunterstützung, auf wirtschaftliche Tuberkulosehilfe und auf Erziehungsbeihilfe für seine Tochter. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie das Landesverwaltungsgericht - über diese drei Ansprüche gleichzeitig in einem Urteil entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden. Wegen der Selbständigkeit der geltend gemachten Ansprüche muß die Zulässigkeit der Revision für jeden der geltend gemachten Ansprüche gesondert geprüft werden (Rosenberg, Lehrb. d. Dt. ZivProzR, 7. Aufl. S. 443; Bundessozialgericht [NJW 1959 S. 910]). Die Revision ist weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionsgericht zugelassen worden. Es muß mithin für jeden der geltend gemachten Ansprüche gesondert erörtert werden, ob neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, insbesondere nach §§ 10 und 57 BVerwGG, die besonderen Voraussetzungen der Verfahrensrevision nach § 54 BVerwGG gegeben sind.

  1. 1)

    Soweit der Kläger richtsatzmäßig Fürsorgeunterstützung und wirtschaftliche Tuberkulosehilfe begehrt, ist seine Revision nicht zulässig. Nach § 54 Abs. 1 BVerwGG wäre die Revision insoweit nur statthaft, wenn für jeden dieser Ansprüche ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt worden wäre und zudem die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorlägen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit keine Verfahrensmängel gerügt. Es trifft ferner nicht zu, daß hinsichtlich dieser beiden Ansprüche die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben sind. Weder ist der Bund noch eine der in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannten Behörden, Körperschaften oder Anstalten als Partei am Verfahren beteiligt, noch ist festzustellen, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Aus § 292 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und § 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge i.d.F. vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) - RGr. - ergibt sich vielmehr eindeutig, daß der Kläger richtsatzmäßige Fürsorgeunterstützung nur erhalten kann, wenn und soweit er trotz der ihm gewährten Unterhaltshilfe bedürftig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 203[BVerwG 15.09.1955 - V C 77/54]) gewährt die Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) dem Kranken keinen Rechtsanspruch. Für die Ansprüche des Klägers auf richtsatzmäßige Fürsorgeunterstützung und wirtschaftliche Tuberkulosehilfe sind mithin die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BVerwGG für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben. Insoweit mußte deshalb seine Revision verworfen werden.

  2. 2)

    Dagegen kann der Revision, soweit sie gegen den die Erziehungsbeihilfe betreffenden Teil des angefochtenen Urteils gerichtet ist, der Erfolg nicht versagt werden.

    Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Revision form- und fristgerecht erhoben worden. Der Kläger hat ferner als wesentlichen Verfahrensmangel die Einstellung des Verfahrens ohne sachliche Entscheidung gerügt. Insoweit ist auch eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben. Denn es ist eine über diesen Einzelfall hinaus bedeutsame, klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Vornahmeklage durch Urteil einzustellen ist, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt und sich zum Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes verpflichtet.

    Die Revision ist insoweit auch begründet. Von den hier nicht interessierenden Fällen abgesehen, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Beschluß einzustellen, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt oder wenn Kläger und Beklagter übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache anzeigen und um Kostenentscheidung bitten. Hat der Beklagte, nicht aber der Kläger, die Erledigung der Hauptsache erklärt und ist die Hauptsache in der Tat erledigt, so fehlt dem Kläger regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. In einem solchen Fall wird die Klage abzuweisen sein. Eine Einstellung des Verfahrens durch Urteil kommt nur in Frage, wenn die Hauptsache in der Tat erledigt ist und der Kläger (Rechtsmittelkläger) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, der Beklagte jedoch eine solche Erklärung ablehnt. Im vorliegenden Fall kam mithin eine Einstellung des Verfahrens durch Urteil nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dem Kläger mitteilen und ihn - gegebenenfalls unter Fristsetzung - zur Abgabe einer Erklärung veranlassen müssen. Erklärte der Kläger die Erledigung der Hauptsache, so war das Verfahren hinsichtlich der Erziehungsbeihilfe durch Beschluß einzustellen. Gab er diese Erklärung nicht ab, so war zu prüfen, ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit tatsächlich erledigt gewesen ist. Hierbei durfte der Klagantrag des Klägers nicht außer Betracht bleiben. Der Kläger hatte nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der Erziehungsbeihilfe in bestimmter Höhe begehrt. Mit der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten Zurücknahme des Verwaltungsaktes und der von ihm übernommenen Verpflichtung zum Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes war dem Klagebegehren nicht in vollem Umfang entsprochen. Der auf die Erziehungsbeihilfe bezügliche Klagantrag hatte durch die Erklärungen des Beklagten nur teilweise seine Erledigung gefunden. Das Gericht hätte mithin jedenfalls über den Verpflichtungsantrag des Klägers sachlich entscheiden müssen. Diese Entscheidung wird nunmehr nachzuholen sein, es sei denn, daß dieser Klageanspruch durch die inzwischen ergangene neue Verfügung des Beklagten erledigt worden ist.

15

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren, soweit die Revision verworfen worden ist, auf 3.400 DM, im übrigen auf 200 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Wolf
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Zinser