Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1959, Az.: BVerwG IV C 359.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 359.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 06.08.1957 - AZ: V K 212/56
Rechtsgrundlagen
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 301 a LAG
Fundstellen
- NJW 1960, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1960, 121
- ZLA 1960, 76
Amtlicher Leitsatz
Auch für Beihilfen aus dem Härtefonds ist der wirtschaftliche Eigentümer als unmittelbar Geschädigter anzusehen.
Hausratschaden ist ein Vermögensschaden (für Sparerschaden vgl. BVerwG IV C 97.58).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 6. August 1957 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses in Hannover vom 10. Januar 1956 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Flüchtling eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat. Das Ausgleichsamt bewilligte im März 1955 eine Beihilfe von 700 DM. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beschloß der Beschwerdeausschuß am 20. Dezember 1955, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Dieser Beschluß wurde am gleichen Tage in Gegenwart des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds verkündet. Da sich dieser sofort gegen den Beschluß wandte, unterblieb dessen Zustellung an die Beteiligten. Der Beschwerdeausschuß trat vielmehr erneut zusammen und hob am 10. Januar 1956 sowohl den noch nicht zugestellten Beschwerdebeschluß als auch den angefochtenen Bescheid des Ausgleichsamtes auf. Zugleich wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, weil er vor seiner Flucht nicht Eigentümer von Möbeln für einen Wohnraum gewesen sei.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde vom Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 6. August 1957 abgewiesen. Auch das Gericht vertritt den Standpunkt, daß der Kläger keine eigenen Möbel gehabt habe. Soweit er im Siedlungshaus seiner Mutter ein Zimmer bewohnt habe, hätte die Beweisaufnahme sein Eigentum an den Möbeln dieses Wohnzimmers nicht ergeben. Soweit der Kläger außerhalb des Hauses seiner Mutter noch ein weiteres Zimmer bewohnt habe, sei dieser Raum von ihm während seiner Tätigkeit als Jugendreferent einer Gewerkschaft als Arbeitszimmer mit Möbeln aus der vom Bezirksbürgermeister verwalteten Abteilung "Herrenloses Gut" eingerichtet worden. Es sei schon zweifelhaft, ob der Kläger alle Möbel für diesen Raum auf eigene Kosten angeschafft oder ob die Gewerkschaft einen Teil der Möbel gekauft habe. Diese Zweifel könnten jedoch auf sich beruhen, weil der Kläger durch diesen Kauf nicht Eigentümer der Möbel geworden sei. Sie stammten nämlich aus Wohnungen, die vorübergehend von der sowjetischen Besatzungsmacht benutzt oder die von ihren Inhabern verlassen worden seien. Die Eigentümer dieser Möbel hätten ihre Sachherrschaft über diese Einrichtungsgegenstände nach dem Verlassen der Wohnungen nicht aufgegeben, möge deren Ausübung auch durch die tatsächlichen Verhältnisse erschwert gewesen sein. Diese Sachherrschaft sei ihnen auch nicht durch gesetzliche Regelung entzogen worden. Wenn erstmalig durch Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. 1952 S. 615) bestimmt werde, daß das Vermögen von geflüchteten Personen beschlagnahmt werde, so könnten auch hieraus keine Folgerungen zugunsten des Klägers gezogen werden. Diese Verordnung sei zwar auch auf zurückliegende Tatbestände angewendet worden. Mit ihr werde jedoch eine entschädigungslose Enteignung angeordnet, die den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesrepublik widerspreche, so daß sich in der Bundesrepublik auch ein Flüchtling nicht zu seinen Gunsten hierauf berufen könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt, mit der er die vom Gericht vertretene Rechtsansicht angreift, wonach er nicht Eigentümer der in seinem zweiten Zimmer vorhandenen Möbel geworden sei. Da er diese Möbel bezahlt habe, müsse er jedenfalls als ihr wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, da für eine Beihilfe aus dem Härtefonds sogenanntes wirtschaftliches Eigentum an den verlorengegangenen Möbeln nicht genüge.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim. Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verfahren nicht geäußert. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgelehnt, insbesondere auch zu der Frage, ob Hausrat schaden als ein Vermögensschaden anzusehen und ob auch bei den Beihilfen aus dem Härtefonds bei Vermögensschäden das wirtschaftliche Eigentum dem rechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil der Kläger mindestens wirtschaftlicher Eigentümer der Möbel seines Arbeitszimmers war.
Nach § 229 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ist bei Vermögensschaden auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG - unmittelbar Geschädigter. Zu prüfen ist daher zunächst, ob ein Hausratschaden als Vermögensschaden anzusehen ist. Der Begriff des Vermögens ist im Lastenausgleichsgesetz nicht erläutert. Es bedarf hier auch nicht der Entscheidung darüber, ob der Begriff an verschiedenen Stellen des Gesetzes den gleichen Inhalt hat. Wenn der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 97.58 (ZLA 1959, 236) auch Sparerschäden als Vermögensschaden im Sinne von § 266 Abs. 2 LAG angesehen hat, so hat er jedenfalls insoweit abgelehnt, neben den im Bürgerlichen Recht und im Steuerrecht bekannten Begriffen des Vermögens, die beide sowohl Sachen als auch Forderungen zum Inhalt haben, einen dritten Begriff des Vermögens im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu stellen. Im vorliegenden Falle freilich ist zwischen den im Bürgerlichen Recht und im Steuerrecht geltenden Begriffsbestimmungen zu wählen, weil § 68 Nr. 7 in Verbindung mit §§ 19, 67 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) - BewG - den Hausrat ausdrücklich vom bewertbaren Vermögen ausnimmt, während im Bürgerlichen Recht das Vermögen sämtliche Sachen (§ 90 BGB) und Forderungen umfaßt. Die Tatsache allein, daß sich das Lastenausgleichsrecht vielfach an das Steuerrecht, insbesondere an das steuerliche Bewertungsrecht, anlehnt, konnte für die hier zu treffende Wahl nicht ausschlaggebend sein. Die Rechtsprechung hat vielmehr in verschiedenen Fragen die Übernahme steuerlicher Grundsätze abgelehnt, um dem eigenständigen Charakter des Lastenausgleichsrechts gerecht zu werden. Ob eine im Steuerrecht gegebene Parallele auch im Lastenausgleichsrecht anwendbar ist, kann vielmehr nur im einzelnen Falle danach beurteilt werden, ob die unterschiedliche Interessenlage der genannten Rechtsgebiete dies zuläßt. Hier wird die Übernahme des im Bewertungsgesetz bestimmten Begriffs des Vermögens auf das Lastenausgleichsrecht schon daran scheitern, daß § 67 BewG in verschiedenen Fällen Mindestbeträge für das bewertbare Vermögen verlangt. Eine derartige Einschränkung ist für das Lastenausgleichsrecht schlechterdings nicht anwendbar, da hier eigene Grundsätze über die feststellbaren Mindestschäden bestehen. Der Vermögensbegriff des Bewertungsrechtes ist damit so eindeutig auf die Vermögensbesteuerung ausgerichtet, daß er für den im Lastenausgleichsrecht erheblichen Begriff des Vermögensschadens nicht übernommen werden kann. Dies gilt nach Überzeugung des erkennenden Senats insbesondere auch für die Vorschrift des § 68 Nr. 7 BewG, nach welcher Hausrat nicht zum (sonstigen) Vermögen gehört. Auch diese Vorschrift ist rein steuerrechtlich bedingt, ohne daß der Gesetzgeber des Lastenausgleiches insoweit dem Steuerrecht eine Einwirkung auf das Lastenausgleichsrecht einräumte, denn er begründete ohne Rücksicht auf die steuerrechtliche Unerheblichkeit des Hausrats bei dessen Verlust eine allgemeine Hausratentschädigung, der zudem auch eine entsprechende Ausgleichsabgabe nicht gegenübersteht. Da der Hausratentschädigung somit jede Beziehung zum Steuerrecht fehlt, hatte der Senat keine Bedenken, den Hausrat schaden im Gegensatz zu der im Bewertungsrecht gegebenen Begriffsbestimmung als einen Vermögens schaden anzusehen. Er folgte damit dem im Bürgerlichen Recht entwickelten Begriff des Vermögens, ohne freilich damit zum Ausdruck zu bringen, daß der Begriff des Vermögens im Lastenausgleichsrecht in jedem Falle mit dem Vermögensbegriff des Bürgerlichen Rechts übereinstimmt.
In gleichem Sinne hat auch der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG genannten Schäden - somit auch die Hausrat schaden - als Vermögens schaden angesehen (BVerwG III C 25.57 in BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]). Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch einem praktischen. Bedürfnis. Nur bei Vermögens schaden erkennt nämlich das Gesetz den wirtschaftlichen Eigentümer als unmittelbar Geschädigten an. Man wird den unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Hausrat bei Ermittlung des Hausratverlustes aber dem Geschädigten zurechnen müssen. Der Senat glaubt auch nicht, daß die von ihm gewählte Auslegung der bisherigen Rechtsprechung über den Möbelerwerb minderjähriger Kinder entgegensteht. In diesen Fällen kann zwar unter Umständen wirtschaftliches Eigentum durch Eigenbesitz gegeben sein, es bedarf dies jedoch im einzelnen Falle der besonderen Feststellung.
Der Senat hat auch keine Bedenken, § 229 LAG bei Prüfung der Voraussetzungen anzuwenden, die nach § 301 a LAG Leistungen aus dem Härtefonds an politische Flüchtlinge rechtfertigen können. Wenn § 301 a Abs. 2 LAG in diesem Falle Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen ermöglicht, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten, so hat der Gesetzgeber damit auch insoweit § 229 LAG für anwendbar erklärt.
In vorliegenden Falle war der Kläger, wenn er schon nicht das Eigentum an den Möbeln seines Arbeitszimmers erworben hatte, doch Eigenbesitzer dieser Möbel. Eigenbesitzer ist nach § 11 Nr. 4 StAnpG derjenige, der ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit die steuerliche Rechtsprechung diesen Begriff gegenüber dem Eigenbesitz des Bürgerlichen Rechts (§ 872 BGB) erweitert hat, worauf Zschacke hinweist (ZLA 1959 S. 241). Dahingestellt kann auch bleiben, ob die Gewerkschaft ihm einen Teil dieser Möbel besorgt hatte. Daß der Kläger die Möbel des Arbeitszimmers jedenfalls als ihm gehörig besaß, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ebenso wie die Tatsache, daß die Einrichtung des Arbeitszimmers die Mindestmöbel im Sinne von § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes umfaßte.
Danach hat der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, die an die Gewährung einer Beihilfe nach § 301 a LAG gestellt werden. Die Beihilfe konnte ihn daher vom Ausgleichsamt bewilligt werden. Da auch gegen die Höhe der bewilligten Beihilfe keine Bedenken bestehen, waren der Bescheid des Ausgleichsamtes sowie der Beschwerdebeschluß vom 20. Dezember 1955 aufrechtzuerhalten. Dies geschah durch Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Beschwerdebeschlusses vom 10. Januar 1956 mit der sich hieraus für den Beklagten ergebenden Kostenpflicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß