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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1959, Az.: BVerwG VI C 123.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 123.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 12.02.1958 - AZ: OS I 153/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 1958 wird verworfen.

Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131,- auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes, jedoch ist gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - auch die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG), begonnen hat. Da der Anfechtungskläger die streitige Verfügung schon lange vor dem 14. September 1957 angefochten hat, durfte die Revision nicht auf Grund von § 127 BRRG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden.

2

Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 und dieBeschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - DÖV 1958, 259;vom 29. Mai 1958 - BVerwG VI C 9.58 -;vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - undvom 28. Oktober 1958 - BVerwG VI C 58.58 -). Die Revision muß daher verworfen werden, wenn sie sich nicht gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG als zulässig erweist. Jedoch ist auch keine der nach dieser Vorschrift für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Insbesondere wäre weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten, noch ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG).

3

Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Frage, ob der Anfechtungsgegner die Rechtsstellung des Anfechtungsklägers als Gauverwaltungsinspektor auf Lebenszeit gemäß der 1. Alternative des § 7 G 131 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, geht in ihrer Bedeutung nicht über den vorliegenden Fall hinaus und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil, daß der Anfechtungskläger entgegen seiner Behauptung nicht in den Jahren 1942/43 unmittelbar vom Angestellten zum Gauverwaltungsinspektor auf Lebenszeit ernannt worden und nicht am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, liegen auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich entzogen wäre, und geben keinen Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

4

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß nach dem damals in den sudetendeutschen Gebieten geltenden Deutschen Beamtengesetz keine rechtliche Möglichkeit bestanden habe, den Anfechtungskläger vom Angestellten unmittelbar zum Gauverwaltungsinspektor auf Lebenszeit zu ernennen, beruht auf der Anwendung des damals geltenden Beamtenrechts, das nicht Bundesrecht geworden ist und deswegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen wäre. Das gleiche gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Anfechtungskläger damals nicht die Voraussetzungen des keine Ausnahmen zulassenden § 28 Abs. 2 DBG erfüllt habe. Etwaige sich aus der Anwendung des damals geltenden Beamtenrechts ergebende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung könnten daher im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (BVerwGE 1, 3). Aus dem gleichen Grunde würde auch eine vom Anfechtungskläger behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Obergerichte die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BVerwGE 1, 19). Im übrigen betreffen die vom Anfechtungskläger angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1957 (VGHE n.F. Bd. 10 S. 24) und vom 24. April 1957 (ZBR 1957 S. 307) nicht den vorliegenden Sachverhalt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bereits geklärt, welchen Charakter eine Entscheidung nach § 7 G 131 hat, und daß eine solche Entscheidung auch bei bloßer Unterstellung der Beamteneigenschaft einer jedenfalls zum Personenkreis des Art. 131 GG gehörenden Person ergehen kann (vgl. BVerwGE 3, 88 [97]; Urteil des VI. Senats vom 20.5. 1959 - VI C 188.56 -; Urteil des II. Senats vom 30.4.1959 - II C 119.58 -). Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in dem angefochtenen Urteil entgegen der Auffassung des Anfechtungsklägers nicht zu erkennen.

5

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht vor. Soweit der Anfechtungskläger geltend macht, daß das Berufungsgericht die von ihm aus der Aussage des Zeugen Dr. B... gezogenen Folgerungen überhaupt nicht berücksichtigt habe, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen, denn es ist nicht fraglich, sondern eindeutig dem Gesetz zu entnehmen, daß die Tatsacheninstanzen den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären haben (vgl. §§ 63, 64, 75 VGG; BVerwGE 2, 135;  4, 20 [BVerwG 03.07.1956 - IV C 285/55][22]). Es ist ferner nicht zweifelhaft, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat und sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 78 VGG). Ob ein wesentlicher Verstoß gegen diese auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Verfahrensgrundsätze gegeben ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; eine grundsätzliche verfahrensrechtliche Frage ergibt sich dabei nicht.

6

Die Revision muß daher durch Beschluß als unzulässig verworfen werden (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...] BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker