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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG VI C 199.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 199.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.06.1958 - AZ: V OVG A 123/55

Fundstellen

  • DVBl 1959, 704-706 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1961, 73 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBL 1960, 108
  • MDR 1959, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1960, 40
  • RiA 1960, 12
  • ZBR 1959, 294

Amtlicher Leitsatz

Zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört nicht, wer durch ein deutsches Gericht vor dem 8. Mai 1945 wegen militärischer Vergehen verurteilt und infolge des Urteils aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war. Ein nach dem 8. Mai 1945 angeordneter - nicht rückwirkender - Straferlaß ändert daran nichts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Beeker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1958 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 29. Juni 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde 1929 als Polizeianwärter bei der Schutzpolizei in Oldenburg eingestellt. Im Jahre 1937 wurde er als Oberwachtmeister der Schutzpolizei nach Wilhelmshaven versetzt. Am 1. September 1938 wurde er als Kriminal-Assistent auf Probe in die Geheime Staatspolizei übernommen und der Staatspolizeistelle in Wilhelmshaven zugewiesen. Bei dieser Dienststelle wurde er nach Ablauf der Probezeit zum Kriminal-Assistenten ernannt und nach Ablauf der zwölfjährigen Polizeidienstzeit am 1. Dezember 1941 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminal-Oberassistenten befördert. Seit dem Jahre 1937 gehörte der Kläger der NSDAP und seit dem Jahre 1940 der SS an.

2

Durch sogenanntes Feldurteil des SS- und Polizeigerichts XII in Hamburg vom 22. April 1942 wurde der Kläger wegen fortgesetzten Ungehorsams und Gehorsamsverweigerung nach §§ 92 und 94 MStGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und aus der SS ausgeschlossen. Das Urteil legte dem Kläger zur Last, daß er die Anweisung seines Vorgesetzten nicht befolgt habe, ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Frau eines zum Wehrdienst einberufenen Schlachters abzubrechen, und daß er in diesem Zusammenhang auch einem bestimmten Befehl ausdrücklich den Gehorsam verweigert habe. Der Kläger verbüßte die Strafe und wurde danach bis zum Zusammenbruch in der Werksicherung eines Eisenwerks in Linz beschäftigt.

3

Im Jahre 1951 beantragte der Kläger Versorgung aus seinem früheren Beamtenverhältnis nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. November 1952 mit der Begründung ab, daß der Kläger als früherer Angehöriger der Geheimen Staatspolizei gemäß § 3 G 131 keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes habe; die Ausnahmevorschrift des § 67 G 131 finde auf ihn keine Anwendung, da er nicht von Amts wegen an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzt worden, sondern auf Grund eigener Meldung in die Geheime Staatspolizei übernommen worden sei. Der Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dem Kläger am 22. November 1952 zugestellt.

4

Ende Dezember 1954 wiederholte der Kläger den Antrag auf Gewährung von Übergangsgehalt nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG mit der Behauptung, daß er nicht auf eigenen Antrag in die Geheime Staatspolizei übernommen worden sei. Diesen Antrag wies der Beklagte durch Bescheid vom 7. Januar 1955 mit der Begründung zurück, daß dem Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG deshalb nicht zuständen, weil er bereits im Jahre 1942 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei.

5

Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 1. Februar 1955 zurück.

6

Die Klage, mit welcher der Kläger beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 1955 und den Einspruchsbescheid vom 1. Februar 1955 aufzuheben, sowie festzustellen, daß ihm, dem Kläger, Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustünden,

7

wies das Landesverwaltungsgericht ab, weil der Kläger mit der Rechtskraft des Feldurteils vom 22. April 1942 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden gewesen und außerdem nach den Feststellungen in diesem Urteil, an deren Richtigkeit insoweit zu zweifeln kein Anlaß bestehe, im Jahre 1938 auf Grund eigener Meldung als Kriminal-Assistent zur Geheimen Staatspolizei übernommen worden sei.

8

Nachdem der Kläger Berufung eingelegt hatte, hat die III. Große Strafkammer bei dem Landgericht Oldenburg mit Beschluß vom 12. August 1957 rechtskräftig festgestellt, daß das Feldurteil des SS- und Polizeigerichts XII in Hamburg vom 22. April 1942 gemäß §§ 1 Abs. IV, 7 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. BZ S. 68) - StraffreiheitsVO 1947 - aufgehoben sei.

9

Nach Vernehmung des Klägers als Partei hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 24. Juni 1958 dem zuletzt gestellten Klageantrag entsprochen,

10

die Bescheide des Beklagten vom 20. November 1952 und vom 7. Januar 1955 sowie den Einspruchsbescheid vom 1. Februar 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Rechtsverhältnis des Klägers aus seinem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kriminaloberassistent nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes unter Zugrundelegung der Annahme zu regeln, daß der Kläger im Jahre 1938 von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei und am 8. Mai 1945 noch im Dienst gestanden habe.

11

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Bescheides vom 20. November 1952 nicht verspätet, weil eine Klagefrist mangels Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt gewesen sei (§ 35 MRVO 165). Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt, denn der Kläger habe sich weder darauf eingerichtet noch bei dem Beklagten den Eindruck erweckt, daß er Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht weiterverfolgen wolle.

12

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei rechtlich so zu behandeln, wie wenn er noch am 8. Mai 1945 bei der Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in Wilhelmshaven im Dienst gestanden hätte. Die Bestrafung des Klägers durch das Urteil des SS- und Polizeigerichts XII in Hamburg vom 22. April 1942 stehe dieser Annahme nicht mehr entgegen, nachdem das Landgericht Oldenburg mit Beschluß vom 12. August 1957 festgestellt habe, daß das Urteil des SS- und Polizeigerichts aufgehoben sei.

13

Es sei zweifelhaft, ob das Urteil des SS- und Polizeigerichts im Jahre 1942 das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis bewirkt habe. Zwar sei nach § 53 DBG ein Beamter, der wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt wurde, mit der Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden; unstreitig sei auch das Urteil des SS- und Polizeigerichts in Rechtskraft erwachsen. Es könnte sich bei dieser Entscheidung jedoch um ein von Anbeginn an wirkungsloses Gerichtsurteil handeln, weil dem Rechtsprechungskörper die Gerichtsbarkeit über die Sache schlechthin gefehlt hätte.

14

Der Frage, ob das Urteil des SS- und Polizeigerichts das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis bewirkt habe, brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn das Urteil die Folge gehabt hätte, daß der Kläger damit aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden wäre, so wäre er, nachdem das Landgericht festgestellt habe, daß das Urteil aufgehoben sei, doch rechtlich so zu behandeln, wie wenn er am 8. Mai 1945 noch im Dienst gestanden hätte. Der Senat halte gegenüber der abweichenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -) an seiner Auffassung fest, daß die Aufhebung von Strafurteilen gemäß der StraffreiheitsVO 1947 auch die beamtenrechtlichen Nebenfolgen der Strafurteile erfasse, weil diese Straffreiheitsverordnung nicht eine bloße Amnestieverordnung, sondern eine Verordnung zur Wiederherstellung verletzten Rechtes sei (Urteil vom 25. Mai 1955 [ZBR 1955, 214]), und daß auch die Aufhebung solcher Urteile, die wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen gesprochen worden seien, der Wiederherstellung verletzten Rechtes dienten und daher die beamtenrechtlichen Nebenfolgen erfaßten (Urteil vom 9. April 1957 - V OVG A 25/56). Das Bundesverwaltungsgericht habe den nach Auffassung des Senats bestehenden Gegensatz zum Bundesgerichtshof in der Frage unausgeräumt gelassen, ob der Begriff der Nebenfolge in § 2 StraffreiheitsVO 1947 die beamtenrechtliche Wirkung des § 53 DBG umfasse. Der Bundesgerichtshof verstehe die beamtenrechtliche Nebenfolge des § 53 DBG als eine solche im Sinne des § 2 StraffreiheitsVO 1947, jedenfalls soweit es sich um die Gewährung von Straffreiheit für solche Straftaten handele, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen worden seien oder die Zuwiderhandlungen gegen bestimmte, vom Kontrollrat aufgehobene nationalsozialistische Gesetze darstellten. Wenn die Straffreiheit zur Wiedergutmachung des verletzten Rechts gewährt werde, gebiete die Wiederherstellung des Rechts die Beseitigung der Strafe samt allen damit verbundenen Rechtsfolgen. Von solcher Betrachtungsweise her gewinne die Formulierung des § 7 StraffreiheitsVO 1947, wonach die Straferkenntnisse aufgehoben würden, ihre besondere Bedeutung. Sie seien in diesen Fällen schlechthin beseitigt, als ob sie nie ergangen wären.

15

Der Senat vertrete darüber hinaus - insoweit in Widerspruch zum Bundesgerichtshof - seit seinem Urteil vom 9. April 1957 die Rechtsansicht, daß auch die Gewährung von Straffreiheit für Verurteilungen wegen rein militärischer Vergehen die beamtenrechtliche Nebenfolge der Urteile erfasse. Auch in diesen Fällen sei die Gewährung von Straffreiheit darauf gerichtet, die unmittelbar fortdauernden Rechtswirkungen der Verurteilung von Anbeginn an auszuräumen. Der Abbau der Strafüberhöhung, die Umwandlung der Todesstrafe und die Neufestsetzung oder die Beseitigung einer auf Grund rückwirkenden Strafgesetzes verhängten Strafe (§ 4 StraffreiheitsVO 1947) seien nicht anders als die Aufhebung von Strafen, die wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus verhängt oder allein nach nationalsozialistischer Auffassung angebracht erschienen seien, ihrem Wesen nach Wiederherstellung des Rechts. Danach bleibe als möglicher Gegenstand der Gewährung von Straffreiheit im Sinne eines bloßen Gnadenerweises, der die beamtenrechtliche Nebenfolge nicht erfasse, die Verurteilung wegen eines rein militärischen Vergehens, wegen dessen § 1 Abs. 4 StraffreiheitsVO 1947 Straffreiheit gewähre. Der Senat glaube der Straffreiheitsverordnung nichts anderes entnehmen zu können, als daß auch diese Form der Gewährung von Straffreiheit nicht den Charakter einer Amnestie, sondern den der Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts trage. Zwar sei gegen die Bestrafung von rein militärischen Verbrechen oder Vergehen auch nach rechtsstaatlicher Auffassung nichts einzuwenden. Dennoch habe der Verordnungsgeber des Jahres 1947 sich offenbar veranlaßt gesehen, die im nationalsozialistischen Staat wegen solcher Taten ausgesprochenen Verurteilungen ebenso zu behandeln, wie die auf nationalsozialistisches Gedankengut gestützten Verurteilungen. Dafür sprächen die Eingliederung dieser Straffreiheits-Vorschrift in die Straffreiheitsverordnung 1947 und das systematische Gefüge dieser Verordnung. Gewähre die Straffreiheitsverordnung 1947 im übrigen Straffreiheit zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete der Strafrechtspflege, so hätte der Verordnungsgeber, wenn § 1 Abs. 4 die einzige Ausnahme davon enthalte, diese sicherlich als solche gekennzeichnet. Der Verordnungsgeber möge sich dabei, wie es damals nahegelegen habe, von der Vorstellung haben leiten lassen, daß nach dem katastrophalen Zusammenbruch des Reiches als Ergebnis des Krieges von den wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen Verurteilten der Makel der Verurteilung in gleicher Weise genommen werden müsse, wie von den wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder auf Grund nationalsozialistischer Auffassung Verurteilten.

16

Diese Auffassung werde gestützt durch die Erwägung, daß derjenige, dem als militärisch Verurteilten Straffreiheit nach § 1 Abs. 4 StraffreiheitsVO 1947 gewährt werde, regelmäßig schon durch die Aufhebung des Strafurteils seine Rechte wiedererlange, ohne daß es auf den Inhalt des Begriffs der Nebenfolge in § 2 noch ankomme. In der Regel handele es sich nämlich bei einer solchen Verurteilung um einen Berufssoldaten, welcher der Militärgerichtsbarkeit ohne weiteres unterstanden habe. Dieser habe seine Rechte aus dem öffentlichen Dienstverhältnis nicht als Nebenfolge der strafgerichtlichen Verurteilung eingebüßt, sondern in der Form des Rangverlustes nach § 34 des Militärstrafgesetzbuches. Der Rangverlust sei Gegenstand des strafgerichtlichen Erkenntnisses selbst gewesen, das nunmehr der Nachprüfung nach der Straffreiheitsverordnung 1947 unterliege, so daß die Aufhebung des Urteils ohne weiteres den darin ausgesprochenen Rangverlust umfasse. Dem Senat leuchte nicht ein, daß der Kläger, den als Zivilisten der Verlust der Rechte aus dem öffentlichen Dienstverhältnis regelwidrig als Nebenfolge einer militärgesetzlichen Verurteilung getroffen habe, ungünstiger gestellt sein sollte, als wenn er als Soldat den Rangverlust erlitten hätte.

17

Das Rechtsverhältnis des Klägers bestimme sich im übrigen nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 G 131. Denn der Kläger sei von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt worden.

18

Gegen das dem Beklagten am 18. August 1958 zugestellte Urteil hat dieser am 12. September 1958 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zugleich begründet.

19

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juni 1958 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 29. Juni 1955 zurückzuweisen.

20

Die Revision rügt unrichtige Anwendung der Straffreiheitsverordnung 1947 und trägt zur Begründung vor: Im Ausgangspunkt sei zwar den Berufungsurteil zuzustimmen, daß die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 75) in die Straffreiheitsverordnung 1947 hineingelesene Unterscheidung zweier Gruppen von Fällen, nämlich solcher, in denen materielles Unrecht beseitigt und deshalb Verurteilungen rückwirkend aufgehoben worden seien, und solcher, in denen verdiente oder doch im Zeitpunkt ihres Ausspruchs vertretbare Strafen gnadenweise gemildert oder erlassen werden, der StraffreiheitsVO 1947 nicht entnommen werden könne, sondern daß alle Fall-Gruppen gleich zu behandeln seien. Unter gesetzlicher Nebenfolge im Sinne des § 2 Abs. 2 StraffreiheitsVO 1947 könne nur entweder stets oder nie eine beamtenrechtliche verstanden werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich in allen Fällen um die Beseitigung von Unrecht handele und von der Aufhebung des Urteils deshalb stets sämtliche Nebenfolgen, auch die beamtenrechtlichen, umfaßt würden, könne aber nicht gefolgt werden. Gerade der hier zu behandelnde Fall, nämlich die Gewährung von Straffreiheit bei militärischen Verbrechen und Vergehen, welche nicht zugleich auch einen Straftatbestand nach den allgemeinen Strafgesetzen erfüllten (§ 1 Abs. 4 der Verordnung), zeige, daß die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffen könne. Die strafrechtliche Ahndung eines militärischen Verbrechens oder Vergehens sei keinesfalls immer oder auch nur regelmäßig staatliches Unrecht, das vom Standpunkt rechtsstaatlichen Denkens aus mit allen seinen Folgen zu beseitigen wäre. Staatliches Unrecht könne eine solche strafgerichtliche Verordnung nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen sein. Es treffe auch sonst nicht zu, daß die Verordnung ausschließlich die Aufhebung oder Milderung von Strafen regele, deren Ausspruch staatliches Unrecht darstelle.

21

Der Amtsverlust nach § 53 DBG sei schon aus diesem Grunde, aber auch deshalb keine gesetzliche Nebenfolge im Sinne von § 2 Abs. 2 StraffreiheitsVO 1947, weil die Verurteilungsfolgen von dieser Vorschrift augenscheinlich nur insoweit erfaßt werden sollten, als sie noch nicht eingetreten seien. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2, daß rückständige (also nicht bereits entrichtete) Geldbußen und Kosten vom Straferlaß erfaßt werden.

22

Wollte man aber trotz alledem der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgen, so würde die Aufhebung des Strafurteils doch nur dann die Beseitigung des Amtsverlustes zur Folge haben, wenn festgestellt werden müßte, daß das aufgehobene Strafurteil eine offenbare Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dargestellt habe. Für eine solche Feststellung fehle es hier an ausreichenden Unterlagen. Deshalb müsse die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils führen.

23

Danach müsse die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob das Urteil des SS- und Polizeigerichts den Amtsverlust des Klägers zur Folge gehabt habe, entschieden werden. Die sachliche Zuständigkeit des SS- und Polizeigerichts habe sich aus der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2107) und ihren Durchführungsvorschriften ergeben. Durch Erlaß des früheren Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 9. April 1940 sei bestimmt worden, daß zu den in besonderem Einsatz stehenden Polizeiverbänden im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 während des Krieges die gesamte Sicherheitspolizei, also auch die Geheime Staatspolizei einschließlich des SD gehöre. Das SS- und Polizeigericht habe die Rechtsprechungsbefugnis für Fälle der hier in Rede stehenden Art durch einen nach der damaligen Rechtsordnung wirksamen Akt übertragen erhalten. Auch die III. Große Strafkammer beim Landgericht Oldenburg habe die Rechtswirksamkeit des Urteils bejaht, da sich anderenfalls eine Entscheidung nach der Straffreiheitsverordnung erübrigt hätte.

24

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

26

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Denn der Beklagte hat dem Kläger mit Recht die Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG versagt, weil der Kläger nicht zu den Personen gehört, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

27

Die Revision rügt zwar nur die unrichtige Anwendung der Straffreiheitsverordnung 1947, das Revisionsgericht hat jedoch auch sonstige sachlich-rechtliche Mängel von Amts wegen zu beachten (§§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 559 Satz 2 ZPO), sofern nur, wie hier, die Formerfordernisse des § 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG für die Einlegung und Begründung der Revision erfüllt sind.

28

Das Gesetz zu Art. 131 GG regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 1, 274[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [286]) in ständiger Rechtsprechung aus dem durch Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber erteilten Auftrag gefolgert hat, nur die Rechtsverhältnisse der Personen, die in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53] [253]) oder aus diesen Gründen ihre Versorgung verloren(Urteil vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 342.56 -). Der Kläger hat seinen Dienst nicht infolge des Zusammenbruchs, sondern bereits wegen der Verurteilung durch das SS- und Polizeigericht im Jahre 1942 aufgeben müssen, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Urteil damals rechtswirksam war und die beamtenrechtlichen Folgen des § 53 DBG hatte oder nicht (vgl. auchUrteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG II C 87.57 - ZBR 1959 S. 60 [BVerwG 26.06.1958 - BVerwG II C 87.57]). Die Rechtswirksamkeit des Feldurteils ist demnach für die Entscheidung, ob auf den Kläger das Gesetz zu Art. 131 GG anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

29

Eine andere Beurteilung der Frage, ob das Gesetz zu Art. 131 GG auf den Kläger Anwendung findet, könnte allenfalls dann geboten sein, wenn eine nach dem 8. Mai 1945 ergangene Rechtsvorschrift anordnete, daß der Kläger so zu behandeln sei, als hätte er am 8. Mai 1945 im Dienst gestanden. Denn dann hätte er seinen Dienst bei der Geheimen Staatspolizei wegen der tatsächlichen Veränderungen in den inneren Verhältnissen Deutschlands, nämlich wegen des ersatzlosen Wegfalls der Dienststellen der Geheimen Staatspolizei aufgeben müssen. Eine solche Rechtsvorschrift besteht jedoch nicht. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die Straffreiheitsverordnung 1947 zu Unrecht als eine derartige Vorschrift ansehe, ist begründet. Die Verordnung gewährt Straffreiheit in § 1 Abs. 1 und 2 für Straftaten, die überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen, begangen worden sind, sowie für Straftaten, die allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren. In § 1 Abs. 4 StraffreiheitsVO 1947 ist bestimmt, daß ferner Straffreiheit gewährt wird für militärische Verbrechen oder Vergehen, die nicht zugleich einen Straftatbestand nach den allgemeinen Strafgesetzen erfüllen. Die Folgen der Straffreiheit für die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Straftaten regelt die Verordnung ausschließlich in den §§ 2 und 5 Abs. 1 (so auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Beschluß vom 16. Mai 1949 [Schlesw.-Holst. Anz. 1949 S. 268]). Sofern dem in § 2 angeordneten Straferlaß im Gegensatz zu dem allgemein üblichen Sinn des Wortes überhaupt die Wirkung einer völligen Beseitigung des Urteils einschließlich seiner Nebenfolgen derart, als sei das Urteil nie ergangen, zukommen könnte, so doch nur in den Fällen, für die außerdem § 7 StraffreiheitsVO 1947 bestimmt, daß das Urteil kraft der Verordnung aufgehoben ist (so auch BGHZ 10, 75). § 7 ordnet die Aufhebung von Strafurteilen aber nur an, soweit diese ausschließlich wegen der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Straftaten ergangen sind, nicht soweit die Verurteilung wegen rein militärischer Verbrechen oder Vergehen im Sinne des § 1 Abs. 4 erfolgt ist. Will man also - im Gegensatz zu demUrteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1958, BVerwG VI C 236.57 - der Vorschrift des § 7 sachlich-rechtliche Bedeutung im Sinne einer völligen Beseitigung der Urteile zumessen, so kann das doch nicht für die wegen rein militärischer Straftaten erfolgten Verurteilungen gelten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts findet im Wortlaut der Verordnung keine Stütze. Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung aber auch nicht auf den Auftrag, der dem deutschen Verordnungsgeber durch die Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945 (Amtsbl. d. KontrR S. 22) in Abs. II Ziff. 5 erteilt worden war, oder auf den Sinn und Zweck der Straffreiheitsverordnung berufen. Die Proklamation Nr. 3 hat lediglich angeordnet, daß Verurteilungen, die unter dem Hitler-Regime "ungerechterweise aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen" erfolgten, aufgehoben werden müssen. Demzufolge haben auch die in der amerikanischen und französischen Besatzungszone sowie in Berlin zur Ausführung der Proklamation Nr. 3 ergangenen Gesetze zur Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege (vgl. die gleichlautenden Gesetze für Bayern vom 28. Mai 1946 [GVBl. S. 180], für Bremen vom 27. Juni 1947 [GBl. S. 84], für Hessen vom 29. Mai 1946 [GVBl. S. 136], für Württemberg-Baden vom 31. Mai 1946 [RegBl. S. 205], ferner das Berliner Gesetz vom 5. Januar 1951 [GVBl. S. 31], das rheinl.-pfälz. Landesgesetz vom 23. März 1948 [GVBl. S. 244] und die badische Landesverordnung vom 23. Dezember 1946 [Amtsbl. S. 151]) lediglich die Folgen politischer Straftaten, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen waren, geregelt. Es wäre also auch dann, wenn in der Straffreiheitsverordnung 1947 der Gedanke, nationalsozialistisches Unrecht in der Strafrechtspflege mit rückwirkender Kraft zu beseitigen, verwirklicht worden wäre, durchaus sinnvoll, daß die Verordnung die auch in Rechtsstaaten nicht grundsätzlich ausgeschlossenen Verurteilungen wegen rein militärischer Straftaten bestehen läßt und lediglich die Folgen solcher Verurteilungen für die Zukunft beseitigt. Dem Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 326) und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (a.a.O.) ist also jedenfalls darin zu folgen, daß in den Fällen des § 1 Abs. 4 StraffreiheitsVO 1947 deren § 2 lediglich den Erlaß der Strafe mit Wirkung vom Inkrafttreten der Verordnung anordnet.

30

Im Falle des Klägers ist allerdings durch den Beschluß der III. Großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. August 1957 rechtskräftig festgestellt, daß das Feldurteil vom 22. April 1942 aufgehoben ist. Den diese Feststellung enthaltenden Ausspruch haben die Verwaltungsgerichte hinzunehmen, an die Gründe eines solchen Beschlusses sind sie jedoch nicht gebunden, und die beamtenrechtlichen Wirkungen einer derart festgestellten "Aufhebung" haben sie selbständig auf Grund der Straffreiheitsverordnung 1947 zu prüfen. Da der Kläger wegen rein militärischer Vergehen bestraft worden ist, ist das Feldurteil des SS- und Polizeigerichts vom 22. April 1942, wie dargelegt, nicht rückwirkend mit der Folge beseitigt, daß die Rechtswirkungen des § 53 DBG als nicht eingetreten gälten und der Kläger so zu behandeln wäre, als hätte er am 8. Mai 1945 noch im Dienst bei einer Dienststelle des Reiches gestanden. Daher bedarf es im vorliegenden Fall keiner erneuten Prüfung, ob die gesetzlichen Nebenfolgen, auf die sich nach § 2 Abs. 2 StraffreiheitsVO 1947 der Straferlaß erstreckt, auch die beamtenrechtlichen Rechtsverwirkungen des § 53 DBG umfassen und ob in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 StraffreiheitsVO 1947 die in § 7 angeordnete Aufhebung der Urteile rückwirkende Kraft hat.

31

Der Kläger ist auch nicht auf Grund des § 31a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - so zu behandeln, wie wenn er in seiner Rechtsstellung als Kriminaloberassistent bis zum 8. Mai 1945 im Dienst verblieben wäre und im Sinne des § 1 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hätte. Das Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt diese Vergünstigung lediglich den "Geschädigten" (§ 5), also den Personen, deren Rechtsverhältnisse durch dieses Gesetz geregelt sind, das sind gemäß § 1 nur die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (vgl. dort §§ 1 und 2) verfolgt und dadurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung geschädigt worden sind. Daß der Kläger nicht zu den in §§ 1 und 2 BEG aufgeführten Personen gehört, insbesondere nicht aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt worden ist, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen.

32

Da der Kläger somit nicht zu den Personen gehört, deren Rechtsverhältnisse das Gesetz zu Art. 131 GG regelt, kam es nicht darauf an, ob er etwa nach § 3 Nr. 4 G 131 von den Rechten nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist oder ob ihm die Vergünstigung des § 67 G 131 zugute kommt, wie das Berufungsgericht meint. Der Beklagte hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgelehnt, dem Kläger Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu gewähren. Das Urteil des Berufungsgerichts war demnach aufzuheben. Der Senat konnte auch, da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierfür ausreichen, in der Sache selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG) und die Berufung gegen das im Ergebnis zutreffend die Klage abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Becker
gez. Kellner
gez. Dr. Nehlert
gez. Dr. Waitz