Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1958, Az.: BVerwG II C 87.57
Anspruch eines ehemaligen Postbeamten auf Übertragung eines entsprechenden Amtes nach Verlust seines ursprünglichen Amtes aufgrund einer beamtenrechtlichen Maßnahme; Begründetheit des Antrags eines Beamten auf Wiedereinstellung nach dessen freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst aus gesundheitlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 87.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 02.02.1954 - AZ: VG. V A 183.53
- OVG Berlin - 20.01.1955 - AZ: OVG IV B 93.54
Rechtsgrundlagen
- § 62 G 131
- § 62 Abs. 1 Ziff. 1a G 131
- § 63 G 131
- Art. 131 GG
Fundstellen
- Beamtenbund 1958, 188
- NDBZ 1958, 247
- ZBR 1959, 60
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Beamter sein Amt auf Grund einer beamtenrechtlichen Maßnahme ohne Zusammenhang mit dem Zusammenbruch verloren, so gehört er auch dann nicht zu dem von Art. 131 und dem G 131 erfaßten Personenkreis, wenn die Maßnahme nichtig war und der Amtsverlust nur tatsächlich eingetreten ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 1955 - OVG IV B 93.54 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1954 - VG. V A 183.53 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
Die im Jahre 1907 geborene Klägerin stand seit dem Jahre 1928 in den Diensten der Deutschen Reichspost, zuletzt als Postassistentin in der Rechtsstellung einer Beamtin auf Lebenszeit. Im März 1944 heiratete sie. Etwa ein Jahr später, Anfang März 1945, beantragte sie ihre Dienstentlassung. Nachdem sie Mitte März erkrankt und seither nicht mehr ihren Dienst versehen hatte, wurde sie nach ihrer Darstellung am 6. April 1945 von ihrer letzten Dienststelle, dem Fernmeldeamt in Berlin W, fernmündlich benachrichtigt, daß sie entsprechend ihrem Antrage mit Ablauf des 31. März 1945 entlassen sei. Auf dem Personalbogen der Klägerin, dem einzigen noch erhaltenen Dokument ihrer Personalakten, ist dieser Tag ebenfalls als der der Entlassung vermerkt. Die Klägerin erhielt seither auch keine Dienstbezüge mehr. Eine berufliche Tätigkeit nahm sie nicht mehr auf. Sie bemühte sich wiederholt, jedoch vergeblich, um Auszahlung der Entlassungsabfindung.
Am 12. Februar 1952 ließ sich die Klägerin beim Senator für Inneres in Berlin als zum Personenkreis des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gehörig registrieren und machte geltend, ihre Entlassung sei nicht rechtsgültig gewesen, weil sie keine Entlassungsurkunde erhalten habe; sie begehre daher Zahlung der Abfindungssumme oder Wiedereinstellung. Nach längerem Schriftwechsel teilte sie der Beklagten mit Eingabe vom 19. Dezember 1952 folgendes mit:
"Nachdem das Landesbeamtengesetz für Berlin am 1. Dezember 1952 in Kraft getreten ist und ich 1945 keine Entlassungsurkunde und keine Abfindung erhalten habe, stelle ich mich hiermit als politisch unbelastete Beamtin zur Dienstleistung zur Verfügung."
Die Beklagte erwiderte darauf mit Verfügung vom 24. Januar 1953:
"Zu unserem Bedauern können wir Ihrer Einstellung nicht nähertreten, da Sie sich am 8.5.45 nicht mehr in der Rechtsstellung einer versorgungsberechtigten Beamtin befanden und somit nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG fallen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Versorgung oder Unterbringung. Hiermit sind auf Sie auch nicht die Bestimmungen der §§ 172/179 des Landesbeamtengesetzes anwendbar."
Mit der Anfechtungsklage auf Aufhebung dieses Bescheides unterlag die Klägerin im ersten Rechtszuge, sie hatte aber in der Berufungsinstanz Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt; Die der Klägerin seinerzeit mitgeteilte Entlassung zum 31. März 1945 sei wegen Formmangels rechtsunwirksam gewesen; denn die Mitteilung hätte gemäß § 66 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - schriftlich ergehen und der Klägerin als Anordnung mit vermögensrechtlichen Auswirkungen gemäß § 163 DBG zugestellt werden müssen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß diese Formvorschriften hier eingehalten worden seien, und das gehe zu -Lasten der Beklagten.
Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 noch im Dienst gestanden habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach Treu und Glauben dürfe sie, die die Entlassung jahrelang als bestehend angenommen habe, sich nicht mehr auf ihre Rechtsunwirksamkeit berufen, greife nicht durch; denn es komme bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf den Rechtsstand am 8. Mai 1945, nicht auf das spätere Verhalten des Beamten an, durch das zudem eine rechtsunwirksame Rechtshandlung nicht wirksam werden könne.
Die weitere Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG, daß nämlich die Klägerin ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben müsse, sei auch erfüllt, "nachdem ihrem Entlassungsantrage seitens der zuständigen Postbehörde nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden war und die Klägerin sich auch wiederholt zur Verfügung gestellt hat."
Da die Klägerin nach einer von ihr vorgelegten Spruchkammerbescheinigung von den Entnazifizierungsvorschriften nicht betroffen sei, müsse sie gemäß § 62 Abs. 3 G 131 vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an so behandelt werden, wie wenn sie nicht ausgeschieden wäre.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. Februar 1955 zugestellte Urteil am 24. März 1955 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Sie hat beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht:
Die richtige Würdigung der beweiserheblichen Indizien führe entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Schluß, daß die Entlassungsverfügung der Klägerin formgerecht, nämlich schriftlich zugestellt worden sei.
Im übrigen müsse die fernmündliche Benachrichtigung der Klägerin hier als ausreichend gelten. Es sei bereits in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Formen des Beamtenrechts nach Kriegsende nicht unbedingt hätten gewahrt werden müssen. Für die Zeit unmittelbar vor dem Zusammenbruch in Berlin müsse mit noch mehr Recht das gleiche gelten. In der Durchführungsverordnung zu § 163 DBG habe der Gedanke, daß unter außergewöhnlichen Umständen die Vorschrift des § 163 DBG zurücktreten müsse, seine ausdrückliche Anerkennung gefunden (Zulassung jeder anderen Form der dienstlichen Mitteilung, wenn der Zustellungsempfänger sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält).
Die Klägerin sei also am 8. Mai 1945 nicht mehr Beamtin gewesen.
Unabhängig davon falle sie aber deshalb nicht unter das Gesetz zu Art. 131 GG, weil sie ihr Amt nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zusammenbruchs verloren habe. Sie habe ihr Amt bereits vor dem 8. Mai 1945 freiwillig aufgegeben und sich - von der Forderung einer Abfindung abgesehen - auch nach dem Zusammenbruch nicht mehr um ihr früheres Dienstverhältnis gekümmert. Sie habe also ihr Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren (§ 62 Abs. 1 Satz 1a G 131) und sei insbesondere von diesem Amt auch nicht "entfernt" worden (§ 62 Abs. 3 G 131).
Die Klägerin ist - teilweise mit neuen Darlegungen tatsächlicher Art - den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Auffassung der Beklagten entgegen, daß die Formvorschrift des § 66 DBG vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr volle Beachtung erheischt habe.
II
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Mit ihren Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Beklagte allerdings nicht gehört werden. Das Revisionsgericht ist an den vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei - vor allem ohne erkennbaren Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze - festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 56 Abs, 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts § 62 Abs. 1 Ziff. 1a G 131 verletzt hat.
Das Gesetz zu Art. 131 GG gilt auf Grund des Berliner Gesetzes vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) auch in Berlin. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreits bildet allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid den auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf dienstliche Verwendung zu Recht abgelehnt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist nämlich die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 19. Dezember 1952 bei der Beklagten unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) vorstellig geworden, das den nach § 62 G 131 unterbringungsberechtigten ehemaligen Postbeamten in den §§ 172, 179 einen Anspruch auf Übertragung eines entsprechenden Amtes eröffnet hat. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin gehöre nicht zu dem hiernach anspruchsberechtigten Personenkreis.
Diese Ablehnung war gesetzlich begründet. Die Klägerin hat ihr Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, und nur dann, wenn dies der Fall ist, begründet das Gesetz Ansprüche (§ 62 Abs. 1 Ziff. 1a G 131). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53] [253]; 1, 255 [257]; 2, 308; 5, 356) sind als "andere als beamtenrechtliche Gründe" nur die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden "Beweg-)Gründe anzuerkennen. Dabei ist grundsätzlich zwischen der möglicherweise nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften und in den vorgeschriebenen Formen getroffenen Entlassungsverfügung und den Beweggründen zu unterscheiden, auf denen diese Verfügung beruht. Außerdem ist zu beachten, daß auch ein Beamter, der nur tatsächlich - also nicht rechtlich - sein Amt verloren hat, zu dem von §§ 62, 63 G 131 erfaßten Personenkreis gehört, wenn dieser Amtsverlust mit dem Zusammenbruch zusammenhängt. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nötigen bei Beachtung der erwähnten Grundsätze zwangsläufig zu dem Schluß, daß die Klägerin ihr Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat. Die Klägerin selbst behauptet nicht, daß sie ihre Entlassung Anfang März 1945 aus Gründen beantragt hat, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen. Auch nach dem Zusammenbruch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die dienstliche Verwendung der politisch unbelasteten Klägerin nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen unterblieben. Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin nicht ordnungsmäßig entlassen worden sei und sich wiederholt vergeblich zur Verfügung gestellt habe, sie habe ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Es hat dabei übersehen, daß die Ablehnung der Wiedereinstellung auf der - beamtenrechtlichen - Erwägung beruht, die Klägerin sei schon vor dem Zusammenbruch auf Antrag wirksam aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Hiernach kann die im Berufungsurteil und im Revisionsverfahren eingehend erörterte Frage, ob das Beamtenverhältnis der Klägerin vor dem 8. Mai 1945 durch rechtswirksame Entlassung beendet worden ist, dahingestellt bleiben. War es durch die Entlassung erloschen, dann durch einen beamtenrechtlichen Akt und nicht aus anderen als beamtenrechtlichen (Beweg-)Gründen. Bestand es fort, weil der Entlassungsakt nichtig war, wie das Berufungsgericht entschieden hat, dann hat die Klägerin ihr Amt zwar nicht rechtlich, sondern infolge ihrer Nichtbeschäftigung tatsächlich verloren, jedoch aus einem beamtenrechtlichen (Beweg-)Grunde, nämlich wegen der Entlassungsverfügung und der hierauf gegründeten Auffassung der Behörde, daß die Klägerin ordnungsmäßig entlassen sei.
Das Beamtenverhältnis der Klägerin zur ehemaligen Deutschen Reichspost ist hiernach durch das Gesetz zu Art. 131 nicht geregelt worden. Ob und welche beamtenrechtlichen Ansprüche die Klägerin etwa außerhalb dieses Gesetzes verfolgen könnte, ist hier nicht zu entscheiden, Gegenstand dieses Verfahrens ist, wie oben ausgeführt, nur der Bescheid der Beklagten, der zu dem auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 geltend gemachten Anspruch der Klägerin ergangen ist.
Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch