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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1959, Az.: BVerwG VIII B 15.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 15.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 05.06.1958 - AZ: Bf. I 30.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war seit Januar 1947 Betriebsleiter der Molkerei-Genossenschaft ..., seit Februar 1951 in gleicher Eigenschaft bei der R.-Molkerei-Genossenschaft ... Im April 1952 wurde er entlassen und bald darauf verhaftet. Die Strafkammer des Landgerichts Stendal verurteilte ihn wegen mehrerer Wirtschaftsvergehen, wegen Betrugs und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und 2.000 DM Ost Geldstrafe. Die Gefängnisstrafe verbüßte er bis zum 31. August 1955, für den Strafrest erhielt er Bewährungsfrist. Am 4. Dezember 1955 begab er sich nach Westberlin; er erhielt die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und den Flüchtlingsausweis C. Der Generalstaatsanwalt in Hamburg erklärte die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Stendal für unzulässig, ausgenommen die Vollstreckung der wegen eines Sahneverlusts in der Molkerei verhängten Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe und der wegen Unterschlagung von 71 DM Ost verhängten Gefängnisstrafe bis zur Höhe von einem Monat.

2

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168). Der Antrag blieb im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger nicht "aus politischen Gründen" in Gewahrsam genommen worden sei, weil Verhaftung und Festhaltung im Zusammenhang mit dem Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfolgt seien, das zu seiner Verurteilung geführt habe. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und des Urteils seien nicht politische Widerstandshandlungen, sondern angeblich vom Kläger als Betriebsleiter begangene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen die Bewirtschaftungsvorschriften und gegen allgemeine Strafgesetze gewesen. Selbst wenn die Verurteilung in vollem Umfange zu Unrecht erfolgt wäre, wäre diese allein noch keine Maßnahme, durch die der Kläger als politischer Gegner betroffen worden sei. Daß die tatsächliche oder vermeintliche Gegnerschaft des Klägers gegen das Sowjetzonensystem entscheidend und bestimmend für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sei und dieses ausschließlich den Zweck gehabt habe, den Kläger als politischen Gegner aus seiner Stellung zu verdrängen und ihn zugleich "unschädlich" zu machen, habe dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden können. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Eigenschaft als politischer Häftling habe ihm nicht deshalb aberkannt worden dürfen, weil im Urteil des Sowjetzonen-Gerichts die Verurteilung nur auf Wirtschaftsverbrechen gestützt werde, obgleich das Verfahren rein politischen Charakter gehabt habe. Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Viele von ihm benannte Zeugen seien nicht gehört worden. Im übrigen richten sich seine Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und ergänzen seinen bisherigen Tatsachenvortrag.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die. Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nach § 56 Abs. 2 BVerwGG das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Die allgemein gehaltene Rüge mangelhafter Sachaufklärung läßt schon deshalb keinen zulässigen Revisionsgrund erkennen, weil gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden müssen, die den Mangel ergeben. Auch müßte die Sachaufklärungsrüge selbst den vorgenannten Zulassungsgründen des § 53 Abs. 2 BVerwGG genügen. Das ist hier, nicht der Fall. Aus § 56 Abs. 2 BVerwGG folgt außerdem, daß in der Revisionsinstanz auch, keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden können; soweit das Oberverwaltungsgericht das tatsächliche Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt und seinem Urteil zugrunde gelegt hat, sind die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom Kläger vorgetragenen Tatsachen auch für das Revisionsverfahren maßgebend.

5

Der Senat hat in seinem für den Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 14. Mai 1959 - BVerwG VIII C 20.59 - entschieden, daß Verstöße gegen die Bewirtschaftungsvorschriften der sowjetischen Besatzungszone ohne Rücksicht auf Art und Höhe der angedrohten Strafe in der Regel zu vertreten sind. Diese Entscheidung bezog sich zwar auf die Frage, ob die Bestrafung wegen eines Wirtschaftsvergehens einen Fluchtgrund im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) bildet. Der Senat hat aber in seinemBeschluß vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59 - ausgesprochen, daß die gleiche Auffassung erst recht im Anwendungsbereich des Häftlingshilfegesetzes für die Frage gelten müsse, ob eine Verhaftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" "zu vertreten" sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, ob der Kläger die für ihn entstandene besondere Zwangslage zu vertreten hatte, freilich offengelassen, weil es seine Entscheidung darauf abgestellt hat, daß die Haft nicht "aus politischen Gründen" verhängt worden sei. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers kommt es jedoch nicht darauf an, wie das Berufungsurteil begründet worden ist, sondern es genügt, daß sich schon jetzt mit hinlänglicher Sicherheit erkennen läßt, ein künftiges Revisionsverfahren werde nicht zur Klärung einer - jetzt noch ungeklärten - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Bei dieser Betrachtungsweise kommt es auf das vom Kläger in der Beschwerdebegründung wiederholte und ergänzte tatsächliche Vorbringen nicht an.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb die Revision mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke