Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1959, Az.: BVerwG III C 173.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 173.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.04.1957 - AZ: XVI A 571/56

Fundstelle

  • ZLA 1959, 343

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959
durch
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der XVI. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. August 1955 ist für die Klägerin ein Ostschaden an einem in ... Kr. Oppeln gelegenen Grundstück mit Wohnhaus, Scheune und Schuppen in Höhe von 3.000 RM auf Grund eines von ihr vorgelegten Einheitswertbescheides vom 14. April 1939 festgestellt worden. In diesem wird das Grundstück als Einfamilienhaus bezeichnet und die Fortschreibung des Einheitswertes mit 3.000 RM auf den 1. Januar 1939 damit begründet, daß "die Bewertung des Grundstückes als landwirtschaftliches Grundstück unzutreffend ist". Der vorgenannte Bescheid fährt fort: "Der Einheitswertbescheid I a 81 verliert mit dem 1.1.39 seine Gültigkeit."

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin vortrug, im Jahre 1935 sei das für einen Kaufpreis von 3.000 RM erworbene Grundstück verändert worden, indem das vorher nur 1 1/2 Zimmer aufweisende Wohngebäude zu einem Zweifamilienhaus mit einer 1 1/2 - und einer 3-Zimmerwohnung umgebaut worden, ein Stall verbessert und ein Schuppen neu errichtet worden sei, und im Jahre 1942 sei für 1.150 RM eine Lichtanlage gelegt werden, blieb ebenso erfolglos wie die Klage.

3

Während der Beschwerdebeschluß vom 16. Februar 1956 hinsichtlich der im Jahre 1935 angeblich vorgenommenen Um- und Ausbauten auf die zwingende Vorschrift des § 12 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - verwies und die nach seiner Auffassung gemäß Nr. 1 b der Durchführungsbestimmungen zur Fünften FeststellungsDV vom 31. Dezember 1955 zulässige Berücksichtigung der im Jahre 1942 eingebauten Lichtanlage deswegen ablehnte, weil dadurch der Einheitswert im Höchstfalle um 2 % der Herstellungskosten, d.h. um 23 RM, erhöht würde, stellte das Verwaltungsgericht in seinem klagabweisenden Urteil vom 27. April 1957 allein auf den in Verbindung mit § 19 FG anwendbaren § 12 Abs. 1 FG ab, da im vorliegenden Falle ein Einheitswert festgestellt worden sei. Deswegen könnten auch nach dessen Feststellung eingetretene Veränderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die eine solche Berücksichtigung dennoch zulassenden Durchführungsbetimmungen des Bundesausgleichsamtes zur 5. FeststellungsDV vom 31. Dezember 1955 könnten gemäß der Ermächtigung in § 45 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, auf der sie beruhten, nur auf solche Fälle Anwendung finden, in denen ein Einheitswert ermittelt werden müsse. Etwaige Härten, die sich daraus ergäben, daß noch vorhandene Einheitswertbescheide Wertänderungen der betroffenen Wirtschaftsgüter vor oder nach Erlaß der Bescheide nicht berücksichtigt hätten, müßten nach dem Sinn der Gesetzesvorschrift im Interesse der Vereinfachung der Schadensfeststellung in Kauf genommen werden.

4

Gegen das Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin und die zugrunde liegenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.

5

Zur Begründung beruft sie sich darauf, daß nicht nur im Jahre 1935 das Wohnhaus völlig umgebaut und mit Anbauten und Nebengebäuden versehen worden, sondern auch im Jahre 1942 eine vollständige Lichtanlage eingebaut worden sei. Diese Änderungen seien in dem Einheitswertbescheid von 1939 nicht berücksichtigt worden; die erstere nicht, weil sie dem Finanzamt nicht mitgeteilt, die letztere nicht, weil sie erst nachträglich gemacht worden sei. Sie seien jedoch aus dem Feuerversicherungsschein von 1935 mit einer Versicherungssumme von 9.300 RM sowie aus den eingereichten Belegen für die aufgewendeten Kosten der Lichtanlage ersichtlich.

6

Der Beteiligte und der Beklagte haben

Zurückweisung der Revision

7

beantragt.

8

Der Beteiligte sieht im Inhalt der Durchführungsbestimmungen zur 5. FeststellungsDV vom 31. Dezember 1955 keine Abweichung von § 12 Abs. 1 und 2 FG und weist darauf hin, daß im übrigen von der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 FG gegebenen Ermächtigung von zuständiger Stelle kein Gebrauch gemacht worden sei. Teil I Nr. 1 Buchst. b Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen sei lediglich dann von Bedeutung, wenn ein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden sei, der die Finanzämter gezwungen haben würde, Wertfortschreibungen vorzunehmen. In diesen Fällen solle vermutet werden, daß ein neuer Einheitswert festgesetzt worden sei.

9

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, daß vor Feststellung des letzten Einheitswertes vorgenommene Veränderungen - von Amts wegen - berücksichtigt worden seien und daß die spätere Installation von Lichtanlagen den Einheitswert nicht beeinflußt haben könnte.

10

II.

Die zugelassene Revision ist nicht begründet.

11

§ 12 FG enthält zwingende Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an landwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen, deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen haben (vgl. Urteil des IV. Senatsvom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - mit weiteren Nachweisen). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere ständig an der Auffassung festgehalten worden, daß die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte bindend seien und daß weder geltend gemacht werden könne, der Einheitswert sei unrichtig, weil die Festsetzung aus Unachtsamkeit unangefochten sei, noch es seien nach dem letzten Feststellungszeitpunkt und vor der Schädigung Investitionen gemacht worden, ohne daß der Einheitewert fortgeschrieben worden sei (vgl. Entscheidungen des IV. Senatsvom 3. Dezember 1958 -BVerwG IV C 331.57 - undvom 5. Februar 1959 - BVerwG IV C 386.57/IV B 282.57 -).

12

Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 12 Abs. 2 FG berufen, wonach der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Diese Bestimmung findet nur auf wirtschaftliche Einheiten Anwendung, für die ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist. Im vorliegenden Falle liegt jedoch ein Einheitswertbescheid mit einer fort Schreibung zum 1. Januar 1939 vor. Es ist also weder Raum für eine Ersatzwertberechnung zum 1. Januar 1940 noch für eine Ersatzfortschreibung, wie sie allenfalls auf Grund der Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamtes zur 5. FeststellungsDV vom 31. Dezember 1955 zulässig sein könnte.

13

§ 43 FG: gibt zwar in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a die Ermächtigung, in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte zu treffen, und fügt hinzu, daß dabei bestimmt werden kann, daß diese Werte an die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswertes treten könnten. Eine derartige Rechtsverordnung ist jedoch nicht ergangen. Auch eine nach § 43 Abs. 2 FG zulässige Ermächtigung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zum Erlaß entsprechender Rechtsverordnungen ist nicht ausgesprochen worden. Insbesondere beziehen sich die in der 5. FeststellungsDV enthaltenen Ermächtigungen auf die dort jeweils bestimmten Einzelfragen, nicht jedoch auf die Möglichkeit, einer Schadensberechnung andere Werte zugrunde zu legen, als sie in einem vorhandenen Einheitswertbescheid angegeben sind. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Durchführungsbestimmungen vom 31. Dezember 1955 nur dazu dienen sollen, eine Wert fort Schreibung zu ersetzen, deren Vornahme zu vermuten ist, weil der Sachverhalt dies glaubhaft macht, - die jedoch nicht bewiesen werden kann.

14

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß keine Möglichkeit besteht, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen neben dem im Einheitswertbescheid vom 14. April 1939 festgestellten Wert zu berücksichtigen. Dafür, daß eine weitere Fortschreibung vorgenommen sein sollte, jedoch nicht auffindbar ist, besteht kein Anhalt. Dann ist aber zwingend der letzte Einheitswert zugrunde zu legen. Wenn die Klägerin vorträgt, für den Fall, daß auf einem bisher unbebauten Grundstück Gebäude errichtet worden seien, müsse etwas anderes gelten, so ist das hier unbeachtlich. Das in Frage stehende Grundstück wird nämlich als Einfamilienhaus gegenüber der früheren Bewertung als landwirtschaftliches Grundstück bezeichnet. Danach war eine Artfortschreibung, für die eine Ersatzfortschreibung allenfalls in Frage käme, nicht mehr erforderlich. Der Umbau, auf den sich die Klägerin beruft, war vielmehr der Art nach in der Fortschreibung zum 1. Januar 1939 schon berücksichtigt. Ob in dem Haus mehrere Familien wohnten, ist dafür grundsätzlich ohne Bedeutung. Das gleiche gilt für die Lichtleitung, die jedenfalls die Art des Grundstückes nicht verändert hat, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob durch sie der Wert des Grundstückes nur in so geringem Maße gesteigert worden ist, daß sich dieses überhaupt nicht auswirkt.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen