Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1959, Az.: BVerwG III C 261.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 261.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 14.11.1955 - AZ: 138 IV a/55

Fundstellen

  • DVBl 1960, 217
  • MDR 1959, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 2132-2133 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1959, 217
  • ZLA 1959, 297

Amtlicher Leitsatz

Vertreibungsschaden an Hausrat kann auch in Österreich bei einem Notverkauf vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes entstanden sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 1959
durch
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, IV. Kammer, vom 14. November 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung und Entschädigung des Verlustes von Hausrat. Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht wiesen ihn ab. Dem Urteil vom 14. November 1955 lag folgende Darstellung des Klägers zugrunde: Er habe als Reichsdeutscher in Linz (Österreich) gewohnt und eigenen Hausrat gehabt. Amerikanische Truppen hätten die Wohnung mit der Einrichtung beschlagnahmt; er und seine Frau hätten nur Kleidung und Wäsche als Handgepäck mitnehmen dürfen. Durch Entziehung seiner Arbeitsstelle und der Lebensmittelkarten, sowie durch Einweisung in einen unheizbaren Leerraum habe man ihn genötigt, nach Deutschland abzuwandern. Ohne Verdienst und Unterstützung sei er in Not geraten. Die Ausreise habe viel gekostet. Deshalb, also unter dem Druck höherer Gewalt, habe er seinen beschlagnahmten Hausrat für etwa 3.000 RM an einen Aufkäufer verkauft; er habe damals geglaubt, seine Sachen nie wiederbekomman zu können. Das Geld sei bereits verbraucht gewesen, bis er am 5. September 1945 in einem Transport des Roten Kreuzes habe nach Deutschland zurückkehren können.

2

Der Magistrat in Linz hatte dem Ausgleichsamt bestätigt, daß der Kläger vom 27. November 1943 bis Ende August 1945 in Linz polizeilich gemeldet gewesen sei und seine Wohnung nach dem Einzug amerikanischer Truppen unter Zurücklassung des Inventars habe räumen müssen; nach Auskunft einer Wohnpartei sei es ihm aber gelungen, Möbel und anderen Hausrat aus der von Amerikanern besetzten Wohnung abtransportieren zu lassen; diese Wohnpartei vermute, daß er die Sachen vor seiner Abwanderung nach Deutschland noch verkauft habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat, ohne tatsächliche Feststellungen über die Behauptungen des Klägers zu treffen, das Vorliegen eines Vertreibungsschadens als Hausratverlust auf Grund der Darstellung des Klägers verneint und ausgeführt: Da der Kläger den Vertriebenenausweis erhalten habe, könne man davon ausgehen, daß er Vertriebener sei. Im allgemeinen seien die von Vertriebenen zurückgelassenen Sachen vom Vertreibungsstaate eingezogen worden und so für die Vertriebenen verloren gewesen. Ausgenommen sei Hausrat in Österreich, da insoweit in einer Reihe von Fällen Freigaben erfolgt seien. Daher seien Hausratschäden in Österreich nur anzuerkennen, wenn die "Deutsche Fürsorgestelle in Österreich" bescheinigt habe, daß mit dem endgültigen Verlust zu rechnen sei. Dieser Nachweis sei dem Kläger jedenfalls nicht möglich, denn er habe nach seiner Angabe seinen Hausrat noch vor einer endgültigen Entscheidung amtlicher österreichischer Stellen an einen Aufkäufer abgetreten, so daß weder eine Beschlagnahme noch eine Freigabe durch solche Stellen in Betracht gekommen sei. Die Inanspruchnahme des Hausrats durch amerikanische Truppen stehe nicht einem Verlust durch Vertreibung gleich. Sie sei vorübergehend gewesen, habe nicht von vornherein einen Totalverlust, bedeutet und keinen Vertreibungscharakter gehabt. Vertreibungsmaßnahmen gegen den Hausrat hätten erst nach seiner Freigabe durch die Amerikaner wirksam werden können; der Kläger habe seinen Hausrat aber schon vorher abgetreten. Die Veräußerung des Hausrats sei auch nicht deshalb einem Verlust durch Vertreibungsmaßnahmen gleichzusetzen, weil sie unter dem Druck der bevorstehenden Ausreise erfolgt sei. Die Vertreibung könne nicht, wie es für die Feststellung des Schadens erforderlich wäre, das Hausrateigentum unmittelbar betroffen haben, wenn der Vertriebene den Hausrat vor der Ausreise veräußert habe. Es sei verständlich, wenn der Kläger seinen beschlagnahmten Hausrat und nicht etwas von den ihm verbliebenen Sachen veräußert habe, jedoch habe er mit diesem Entschluß das Risiko auf sich genommen,daß noch nicht festgestanden habe, ob der Hausrat wirklich für ihn endgültig verloren sei. Hier sei nicht zu entscheiden, ob solche Hausratverkäufe unter Druck in anderen Vertreibungsgebieten, in denen eine spätere Freigabe nicht in Betracht gekommen sei, dem Verlust des Hausrats gleichständen. In Österreich könne eine Verwertung des Hausrats zu Unterpreisen dem Verlust nicht gleichstehen; ein dortiger Verlust gerade des Hausrats müsse im Hinblick auf die vorerwähnten Freigaben besonders glaubhaft gemacht sein. Der wirtschaftliche Schaden, den der Kläger bei der Verwertung seines Hausrats erlitten habe, sei kein Hausratverlust. Eine - vom Kläger erbetene - Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten sei nach dem Gesetz nicht möglich.

4

Der Kläger hat mit der zugelassenen Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, sowie die Feststellung seines Hausratschadens beantragt. Er bittet um einen günstigen Ermessensentscheid und wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, daß seine Vertreibung den Hausrat nicht betroffen und daß er diesen nur durch Beschlagnahme seitens der Amerikaner und durch seine eigene Verfügung verloren habe. § 12 LAG, so führt er aus, verlange beim Vertreibungsschaden nicht den unmittelbaren Verlust durch Vertreibungsmaßnahmen, vielmehr genüge es, wenn ein Verlust im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen entstanden sei, also auch, wenn der Verlust aus der Zwangslage des Vertriebenen heraus erklärbar sei. Es schließe den Vertreibungsschaden nicht aus, wenn der Geschädigte, um den Schaden wenigstens zu mildern, über einzelne Gegenstände zu Unterpreisen verfügt habe. Zu den Vertreibungsmaßnahmen gehöre nicht allein die Ausweisung, sondern alles, was den Betroffenen in eine Zwangslage gebracht habe. Der Hausrat sei für ihn bereits dadurch verloren gewesen, daß er die Sachen nicht mit über die Grenze habe nehmen können. Die Veräußerung des Hausrats sei in seiner Zwangslage existenznotwendig gewesen, um etwas Geld zu bekommen; sie beruhe also auf den Vertreibungsmaßnahmen. Daß es nach Jahren möglich sein werde, Hausrat zurückzuerhalten, sei damals nicht voraussehbar gewesen. Auch jetzt stehe nicht fest, daß gerade er seinen Hausrat, wenn er ihn nicht damals verkauft hätte, freibekommen würde. Aber selbst dann wäre durch Abnutzung und Abhandenkommen ein Verlust über 50 % anzunehmen. Bei dem Erlös von rund 3.000 RM betrage sein Verlust weit über 50 % des Gesamthausratwertes. Sein Schaden sei ein Hausratschaden im Sinne des Lastenausgleichsrechts. Als Beweis für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung bietet der Kläger seine Parteivernehmung an.

5

Die anderen Verfahrensbeteiligten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Auffassung, daß der Sachvortrag des Klägers keinen Vertreibungsschaden an Hausrat ergebe, ist rechtsirrtümlich. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die im angefochtenen Urteil, das die Klage bereits als unschlüssig abwies, fehlen.

7

Beide, mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben Hausrat-Notverkäufe Vertriebener, auch bei Veräußerung vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes, grundsätzlich rechtlich als Vertreibungsschaden an Hausrat anerkannt. ImBeschluß vom 24. November 1956 - BVerwG IV B 169.55 - hat der IV. Senat das bei einem Vertriebenen getan, der seine für 3.000 RM beschaffte Wohnungseinrichtung bei seiner Ausweisung aus Österreich im Jahre 1945 habe verkaufen müssen und hierfür nur 2.000 RM erlöst habe. Das Urteil des IV. Senatsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - behandelt den Fall eines Aussiedlers, der im Jahre 1956 aus der Tschechoslowakei nach Deutschland kam und zuvor seine Möbel zur Deckung der Ubersiedlungskosten und auch wegen der hohen, auf der Mitnahme von Hausrat lastenden Gebühren für einen Minderpreis veräußert hatte. Der erkennende Senat hat in demUrteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - (NJW 1958 S. 1888 = ZLA 1958 S. 282) den Verkauf von Möbeln, die ein Sowjetzonenflüchtling weder rechtlich noch tatsächlich mitzunehmen vermochte, selbst bei Erzielung eines, nach den wirtschaftsverhältnissen der sowjetisch besetzten Zone angemessenen Preises, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über Vertreibungsschäden als einen Zonenfluchtschaden anerkannt.

8

An dieser grundsätzlichen Beurteilung der Notverkäufe als Vertreibungsschäden ist festzuhalten. Mit Recht weist die Revision gegenüber der Ausführung der Vorinstanz, daß die Vertreibung nicht unmittelbar den Hausrat betroffen habe, auf den wortlaut des § 12 LAG hin, der eine Entstehung des Schadens "im Zusammenhang" mit Vertreibungsmaßnahmen genügen läßt. Der Zusammenhang eines Notverkaufs mit Vertreibungsmaßnahmen, für deren weiten, die vorbereitenden Schikanen umfassenden Begriff auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 26. September 1957 - BVerwG III C 162.56 - (ZLA 1957 S. 372) hinzuweisen ist, läßt sich bei einem Sachverhalt, wie ihn der Kläger dargestellt hat, nicht von vorn herein verneinen. Insoweit ist ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Fällen aus Österreich und solchen aus anderen Vertreibungsgebieten nicht anzuerkennen. Es kann auf sich beruhen, ob es menschlicher Voraussicht möglich gewesen wäre, im Jahre 1945 in Österreich auf eine günstigere Entwicklung der Rechte Vertriebener am zurückgelassenen Hausrat zu rechnen als in anderen Vertreibungsgebieten. Selbst wenn dort mit Sicherheit eine künftige Freigabe zu erwarten gewesen wäre, könnte das die Vertreibungsbedingtheit eines durch die vertreibungsmäßige Zwangslage aufgedrungenen Hausrat-Notverkaufs nicht ausschalten. Es geht also fehl, einen Vertreibungsschaden am Hausrat deshalb zu verneinen, weil die vor Vollendung der Vertreibung erfolgte Veräußerung der etwa möglichen Entstehung eines Vertreibungsschadens zuvorgekommen wäre. Die Forderung, bei Vertreibungsschäden an Hausrat in Österreich die Nichtfreigabe, d.h. die Endgültigkeit des Verlustes besonders glaubhaft zu machen, paßt nicht für die seinerzeit sofort vollzogenen Notveräußerungen, bei denen der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen, wenn auch in der äußeren Form rechtsgeschäftlicher Verfügung, eingetretene Verlust von vornherein endgültig war und geblieben ist.

9

Die Vorinstanz wird bei der erneuten Behandlung der Sache zunächst die für eine abschließende Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben. Möglicherweise wird sich alsdann die Frage ergeben, welche Bedeutung der bei dem Notverkauf erzielte, bislang mit rund 3.000 RM angegebene Erlös hat. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts deutet in den beiden vorgenannten Entscheidungen an, daß er den Schaden in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des veräußerten Hausrats und dem zufolge der Zwangslage des Geschädigten geringeren Erlös sieht. Der erkennende Senat neigt, wie sein vorgenanntes Urteil vom 26. Juni 1958 ergibt, mehr der Auffassung zu, daß der Erlös nicht den Schadensumfang mindern, sondern etwa den in § 296 Abs. 1 LAG behandelten früheren Entschädigungszahlungen vergleichbar sei. Die gegenwärtige Streitlage gibt dem erkennenden Senat nicht die Möglichkeit, sich zu dieser Frage abschließend zu äußern; die Entscheidung hierüber bleibt, falls sie erforderlich werden sollte, der Vorinstanz überlassen.

Streitwertbeschluss:

Der wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen