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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1956, Az.: BVerwG IV B 169/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV B 169/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 12068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 25.10.1955 - AZ: Nr. 105 III 55

Verfahrensgegenstand

Hausrathilfe

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
am 24. November 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Oktober 1955 - Nr. 105 III 55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Feststellung von Hausratverlusten nach dem Feststellungsgesetz und Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz mit der Begründung, daß er seine für 3000 RM beschaffte Wohnungseinrichtung bei seiner Ausweisung aus Österreich im Jahre 1945 habe verkaufen müssen und daß er hierfür nur 2000 RM Erlös erzielt habe, den er bei der Währungsreform verloren habe.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die ablehnenden Bescheide des zuständigen Ausgleichsamts bzw. Beschwerdeausschusses abgewiesen. In den Gründen hat es dahingestellt gelassen, ob der Kläger überhaupt einen Hausratverlust erlitten habe; jedenfalls habe er niemals mehr als 50 % seines vorhanden gewesenen Hausrats verloren. Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Er bezeichnet es als grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine durch Ausweisung verursachte Zwangsabstoßung eines vollständigen Hausrats einem freiwilligen Verkauf gleichgesetzt werden könne und ob ein Zwangserlös in Höhe von 2000 RM im Jahre 1945 einer Vergütung von 2/3 der Anschaffungskosten (3000 RM) aus der Vorkriegszeit entspreche.

4

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen,

die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

5

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere die Klärung grundsätzlicher, nicht nur für den Einzelfall bedeutsamer Rechtsfragen erwartet werden kann.

6

Das Bundesverwaltungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung als Frage des Einzelfalles bezeichnet, ob der einem Betroffenen erwachsende Gesamtschaden mehr als 50 % des Gesamthausratwertes beträgt. Aus dem gleichen Grunde hat auch der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der Schaden des Klägers würde nur dann mehr als 50 % betragen haben, wenn der Verkaufserlös seiner Möbel weniger als 1125 RM betragen hätte. Diese Summe ergibt sich, wenn der gemeine Wert des Hausrats des Klägers gemäß Nr. 26 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (MtBl. BAA 1955 S. 29) mit 75 % = 2250 RM angesetzt wird.

7

Die vom Kläger als grundsätzlich bezeichneten Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da sie angesichts der aus den eigenen Angaben des Klägers ersichtlichen Höhe seines Schadens offenbleiben könnten. Die Beschwerde des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 333, 334 LAG in Verbindung mit §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge