Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1959, Az.: BVerwG I B 159/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 159/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 14.07.1958 - OVG Bf. II 43/58
Rechtsgrundlagen
- § 11 Hamburgische Baupolizeiverordnung
- § 12 Abs. 2 Reichsgaragenordnung
- § 13 Abs. 1 Reichsgaragenordnung
- § 13 Abs. 2 Reichsgaragenordnung
- § 13 Abs. 4 Reichsgaragenordnung
Fundstellen
- DVBl 1959, 677 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1382-1383 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat die Genehmigung zum Bau einer Garage beantragt, die bis auf 50 cm an die linke Grundstücksgrenze reichen soll. Die Ablehnung ihres Antrags hat sie im Verwaltungsrechtsweg angefochten.
Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die beklagte Behörde berufe sich zu Unrecht auf Spalte 9 der Baustufentafel in § 11 der hamburgischen Baupolizeiverordnung - BPVO -, wonach vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Raum unbebaut bleiben müsse. Insoweit sei vielmehr § 12 Abs. 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - maßgeblich. Da die Garage an der Grundstücksgrenze gebaut werden solle, bedürfe die Klägerin einer Ausnahmebewilligung von Spalte 5 der Baustufentafel (Bauwich). Bei der Prüfung, ob sie zu gewähren sei, müsse die in § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung beachtet werden. Diese Vorschrift besage an sich nur, daß die Errichtung von Kleingaragen auch an der Nachbargrenze zugelassen werden könne; aus ihrem Sinn müsse jedoch entnommen werden, daß Kleingaragen an der Grundstücksgrenze unter den in § 13 Abs. 4 genannten Voraussetzungen zugelassen werden sollten, wenn keine erheblichen baupolizeilichen Gründe dagegen sprächen und eine günstigere Unterbringung der abzustellenden Kraftwagen nicht möglich sei. Die Behörde habe somit einen weiteren Ermessensraum für sich in Anspruch genommen als ihr nach dem Gesetz zustehe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Nach der hamburgischen Baupolizeiverordnung sei eine Ausnahme von der Abstandsregel der Spalte 9 des § 11 nicht möglich. Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung entfalle auch nicht durch § 12 Abs. 2 RGaO. Die Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht dem § 13 Abs. 4 RGaO gegeben habe, könne schon deshalb nicht gebilligt werden, weil die Reichsgaragenordnung unmißverständlich zwischen "Kann-" und "Soll"-Vorschriften unterscheide.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts über die tatsächliche Ausnutzung des Grundstücks der: Klägerin und die zulässige Ausnutzbarkeit nach der hamburgischen Baupolizeiverordnung unterliegen nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, sie sind als tatsächliche Feststellungen und als Auslegung nicht revisibler Vorschriften für das Revisionsgericht bindend (§§ 56, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 12. Februar 1939 in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) betreffen dagegen bundesrechtliche Vorschriften. § 12 Abs. 2 RGaO regelt die Ausnutzbarkeit und somit die baurechtliche Qualität des Bodens und gehört daher als Bodenrecht gemäß Art. 74 Nr. 18 in Verbindung mit Art. 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - zum Bundesrecht. Ob § 13 RGaO in seiner Gesamtheit als bundesrechtliche Vorschrift anzusehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls gehört sein Abs. 4 Buchst. a, dessen Anwendung streitig ist - mit Ausnahme des letzten Halbsatzes - dem Bodenrecht an. Beide Bestimmungen sind somit revisibel und gehen etwa abweichenden landesrechtlichen Regelungen vor (§ 60 RGaO).
Nach § 12 Abs. 2 RGaO wird unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen im Gebiet der offenen Bauweise die Grundfläche von nichtgewerblichen Garagen - in Abweichung von den sonst bestehenden Bauvorschriften - nicht als bebaute Fläche angerechnet. Ob diese Bestimmung nur die flächenmäßige Ausnutzbarkeit des Grundstücks betrifft - wie die Beklagte annimmt - oder auch die Vorschriften der Bauordnung über die Abstandsregeln für Licht und Luft einschränkt, kann dahinstehen; denn jedenfalls ist der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den hier festgestellten Sachverhalt, bei dem die Garage zum größten Teil unter der Erde und die Decke lediglich 90 cm über dem Boden liegen soll, zuzustimmen. Dem Sinn des § 12 Abs. 2 RGaO, die Schaffung von Garagen auch dort zu erleichtern, wo baurechtliche Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Grundstücke dem entgegenstehen, würde eine andere Auslegung nicht gerecht werden. Eine weitere Klärung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 13 Abs. 4 RGaO gibt, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung von den hamburgischen Bestimmungen über den Grenzabstand (Bauwich) benötige. Dieser. Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Senat hat in den Beschlüssenvom 24. Oktober 1957 - BVerwG I C 47.57 - undvom 26. Oktober 1957 - BVerwG I CB 86.57 - darauf hingewiesen, daß der Bauwerber nach § 13 Abs. 4 RGaO hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Grundstücks durch den Sau einer Garage keines baurechtlichen Dispenses unter den in den landesrechtlichen Vorschriften normierten Voraussetzungen bedarf. Diese Frage gibt jedoch keinen Anlaß, die Revision zuzulassen, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf nicht ankommt.
Es bedarf im vorliegenden Verfahren auch keiner abschließenden Erörterung, ob es sich bei § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO schlechthin um eine Ermessensnorm handelt, wie das Oberverwaltungsgericht annimmt. Diese Frage darf nicht allein mit dem Hinweis auf die Wendung "kann ... zulassen" beantwortet werden. Für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift ist entscheidend auf ihren Sinn abzustellen, der sich aus dem mit der Reichsgaragenordnung erstrebten gesetzgeberischen Ziel und aus der in ihr getroffenen Interessenwertung ergibt. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Reichsgaragenordnung u.a. dem Zweck dient, die durch die fortschreitende Motorisierung entstandene Belastung des fließenden Straßenverkehrs durch Schaffung von Einstellplätzen und Garagen zu vermindern. Die Reichsgaragenordnung geht davon aus, daß die öffentlichen Straßen und Wege dem fließenden Verkehr dienen und nicht für den ruhenden Verkehr bestimmt sind. Im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums ist der Grundbesitz mit der Pflicht belastet, den von ihm ausgehenden ruhenden Kraftverkehr selbst aufzunehmen (Urteil des Senatsvom 30. Oktober 1958 - BVerwG I C 104.57 - [DVBl. 1959 S. 99 = MDR 1959 S. 236 = BBBl. 1959 S. 76]). Aus der Zweckbestimmung der Reichsgaragenordnung hat der Senat gefolgert, daß der Umfang und das Ausmaß der dem Eigentum an einem Grundstück innewohnenden Pflicht, den ruhenden Verkehr aufzunehmen, durch das vom Grundstück ausgehende Bedürfnis bestimmt werde. In diesem größeren Zusammenhang kommt dem § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO zunächst lediglich die Aufgabe zu, den Bau von Kleingaragen an der Nachbargrenze auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen Bestimmungen der Bauordnungen einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde kann, um eine den Zwecken der Reichsgaragenordnung entsprechende Regelung zu erreichen, den Bau von Garagen an der Nachbargrenze zulassen. Ihrem sachlichen Gehalt nach bedeutet die Vorschrift, daß die in den Bauwichbestimmungen enthaltene Beschränkung der Baufreiheit hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks dann nicht gelten soll, wenn dadurch der Bau von Kleingaragen im Widerspruch zu den Zielen der Reichsgaragenordnung verhindert würde. Hinsichtlich des Verhältnisses des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO zu den Bauwichbestimmungen ist somit folgendes zu beachten: § 13 Abs. 4 RGaO dient dazu, die Ziele der Reichsgaragenordnung zu verwirklichen, nicht aber die Bauwichbestimmungen - die auf ganz anderen gesetzlichen Überlegungen beruhen - für den Garagenbau aufzuheben. Im Fall der Kollision geht § 13 Abs. 4 RGaO vor. Das ist der Sinn, wenn es heißt, die Baupolizei könne den Bau einer Garage an der Grenze zulassen. Die Bestimmung greift somit ein, wenn die nach der Reichsgaragenordnung gebotene Genehmigung für eine Garage wegen der Vorschriften über den Bauwich versagt werden müßte. § 13 Abs, 4 RGaO ergänzt die Vorschriften über den Bauwich zunächst für den Fall, daß der Schaffung von Garagen Hindernisse entgegenstehen, die durch den Bau an der Grenze ausgeräumt werden können. Hieraus ergibt sich der Umfang der Ermächtigung, aber auch die Grenze für die Anwendung dieser Bestimmung durch die Baubehörde: Kann der Bau einer nach den Zwecken der Reichsgaragenordnung gebotenen Garage unter Berücksichtigung der geltenden Bauwichbestimmungen genehmigt werden, so liegt kein Sachverhalt vor, wie er in § 13 Abs. 4 RGaO vorausgesetzt wird. Andererseits ist die Baubehörde ermächtigt, eine Garage an der Grenze dann zu genehmigen, wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten. Liegen solche Verhältnisse vor, so ist die Baugenehmigungsbehörde - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - gebunden, die Genehmigung zur Errichtung der. Garage an der Grenze zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung würde übersehen, daß die Beschränkung der Baufreiheit, die in den Bauwichbestimmungen liegt, für die Errichtung von Kleingaragen nur so so weit besteht, wie die Ziele der Reichsgaragenordnung dem nicht entgegenstehen. Die Versagung wäre aber auch deshalb unrechtmäßig, weil sie einen gesetzwidrigen Zustand schaffen würde.
Es ist daher der Auffassung der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen, daß die Baubehörde die Genehmigung zum Bau der Garage an der Grenze zumindest dann nicht versagen soll, wenn keine erheblichen baupolizeilichen Gründe dagegen sprechen und eine günstigere Unterbringung der abzustellenden Kraftwagen nicht möglich ist.
Die Frage, ob die Behörde in Anwendung des § 13 Abs. 4 RGaO nach ihrem Ermessen den Bau einer Garage an der Grenze genehmigen darf, wenn das Gebäude an einer anderen Stelle des Grundstücks unter Beachtung der Bestimmungen der Reichsgaragenordnung errichtet werden kann, oder ob sie gegebenenfalls die Bewilligung einer Ausnahme von den Bauwichbestimmungen in Betracht ziehen muß, bedarf hier keiner Erörterung; denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich nur darum, wann die Baubehörde die Genehmigung zur Errichtung einer Garage an der Grenze nicht versagen darf. Da eine weitere Klärung der für den Rechtsstreit wesentlichen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.