Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1959, Az.: BVerwG II C 323.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 323.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.12.1955 - AZ: 230.55
Rechtsgrundlagen
- § 5 G 131
- § 38 G 131
- § 28 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin (Rechtsbeschwerdeführerin) ist die Witwe des früheren Gendarmerieoberwachtmeisters Josef K..
Sie macht Ansprüche auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - geltend.
Ihr verstorbener Ehemann war im Herbst 1940 als Polizeireservist beim staatlichen Polizeiamt Schwenningen eingetreten. Am 1. Dezember 1942 wurde er als Polizeioberwachtmeister in den aktiven Dienst der Gendarmerie übernommen. Mit Wirkung vom 1. August 1943 wurde er an den deutschen Gendarmerieposten in Piseck versetzt, wo er bis zum 26. Januar 1945 blieb. Anschließend nahm er an einem Lehrgang in Hildesheim teil und geriet dort im Frühjahr 1945 in englische Kriegsgefangenschaft.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 GG meldete der Ehemann der Klägerin Ansprüche nach diesem Gesetz an; er versicherte am 29. September 1951 eidesstattlich, daß er am 1. August 1943 zum Beamten auf Lebenszeit berufen worden sei. Das Innenministerium des Landes Württemberg-Hohenzollern erteilte ihm daraufhin am 29. Oktober 1951 einen Unterbringungsschein, in dem er als Gendarmerieoberwachtmeister z.Wv. bezeichnet und in dem ihm bescheinigt wurde, daß er an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG teilnehme.
Am 30. April 1953 starb der Ehemann der Klägerin. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern durch Bescheid vom 23. März 1954 ab. Die Beschwerde hiergegen wies der Beklagte durch Bescheid vom 20. Oktober 1954 zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1955 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen folgendes ausgeführt:
§ 38 G 131 stelle ohne jeden Zweifel darauf ab, ob ein Beamter in Wirklichkeit Beamter z.Wv. gewesen sei. Die Versorgungsbehörde habe darum im Verhältnis zu den Hinterbliebenen unabhängig davon, was dem Verstorbenen gegenüber anerkannt worden sei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 38 G 131 erfüllt seien. Hierbei sei sie im vorliegenden Fall aus keinem Rechtsgrund an die in dem Unterbringungsschein vom 29. Oktober 1951 enthaltene Feststellung gebunden. Einem derartigen Schein komme keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Bei der Erteilung eines Unterbringungsscheines handele es sich um einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt. Dieser habe eine der materiellen Rechtskraft ähnliche Bindung der Verwaltungsbehörde schon deshalb nicht begründen können, weil er nicht in einem dem gerichtlichen Verfahren entsprechenden Verfahren ergangen sei.
Da die Erklärungen im Unterbringungsschein weder rechtsbegründend gewesen seien noch rechtskraftmäßige Wirkung gehabt hätten, sei die Versorgungsbehörde ohne weiteres befugt gewesen, die von ihr seinerzeit abgegebene Erklärung, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei Beamter z.Wv., der Klägerin gegenüber zu widerrufen. Dem Widerruf hätten auch sonst rechtliche Hindernisse nicht entgegengestanden. Da die Erklärung im Unterbringungsschein keine rechtsgestaltende Wirkung gehabt habe, sei sie auch kein sogenannter begünstigender Verwaltungsakt gewesen, so daß die für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte im allgemeinen bestehenden Grenzen nicht beachtet zu werden brauchten, ganz abgesehen davon, daß sie hier kein Hindernis gewesen wären, weil auch bindende Verwaltungsakte widerrufbar seien, wenn sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften ergangen seien.
Schließlich könne die Versorgungsbehörde auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an ihre in dem Unterbringungsschein vom 29. Oktober 1951 enthaltene Erklärung gebunden werden; es sei nicht erkennbar, daß diese Erklärung die Klägerin zu irgendwelchen Handlungen und Entschlüssen veranlaßt haben könnte, die es als rechtlich erforderlich erscheinen ließen, die Versorgungsbehörde an ihre frühere Erklärung zu binden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat alsdann festgestellt, es sei kein ausreichender Beweis dafür erbracht, daß der Ehemann der Klägerin gemäß §§ 28 ff. des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. Der Ehemann der Klägerin habe zwar am 29. September 1951 in einer notariell beurkundeten Erklärung an Eides Statt versichert, daß er am 1. August 1943, also neun Monate nach der Ernennung zum Oberwachtmeister, versetzt und gleichzeitig zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei. An der Richtigkeit dieser Angaben bestünden jedoch begründete Zweifel. Diese rührten nicht daher, daß etwa anzunehmen wäre, der Ehemann der Klägerin habe bewußt etwas Unwahres ausgesagt. Die Bedenken ergäben sich vielmehr aus der Sache. Nach dem damals geltenden Recht habe der Ehemann der Klägerin nicht zum Beamten ernannt werden dürfen; dies folge aus der Vorschrift des § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG -, nach der Beamter auf Lebenszeit nur der Wachtmeister habe werden können, der zwölf Jahre Polizeidienst abgeleistet und die für die Anstellung auf Lebenszeit erforderliche Prüfung bestanden hatte. Wenn auch Verwaltungsintern immerhin vorgesehen gewesen sein möge, daß Wachtmeister ohne diese Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätten berufen werden können, so zeige die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBG doch, daß es sich dann um regelwidrige Ausnahmefälle gehandelt haben müsse.
Da somit nicht dargetan sei, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit im Sinne von § 5 G 131 gewesen sei, und auch nichts dafür spreche, daß er Beamter auf Zeit gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß er die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf gehabt habe. Als solcher gelte er mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Die Klägerin habe daher für sich und ihr Kind keine Ansprüche aus § 38 Satz 1 G 131.
Mit der Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 16. Dezember 1955 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung formellen und materiellen Rechts. Sie vertritt die Auffassung, einem feststellenden Verwaltungsakt müsse jedenfalls, soweit er die Rechtsstellung eines Beamten, seine Unterbringung und seine Versorgungsansprüche betreffe, Rechtskraft beigelegt werden; dies ergebe sich aus dem Zweck eines solchen Verwaltungsaktes, das Rechtsverhältnis des betreffenden Beamten klarzustellen. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt sei insoweit gleichzeitig ein begünstigender Verwaltungsakt.
Die Revision trägt weiter vor, der Beklagte könne sich, selbst wenn man die formale Rechtskraft verneine, von seinem Anerkenntnis nicht wieder lösen. Mit diesem Anerkenntnis sei zum Ausdruck gebracht worden, daß die beigebrachten Unterlagen für den Nachweis des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausreichten. Wenn seinerzeit die vorgelegten Unterlagen nicht als ausreichend erschienen wären, so hätte der Unterbringungsschein eben nicht erteilt werden dürfen; der Ehemann der Klägerin hätte dann noch weiteren Beweis anbieten müssen.
Hilfsweise rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil die Anforderungen an die Beweislast der Klägerin überspannt habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Auffassung, daß dem Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG eine materielle Rechtskraft nicht zukomme. Er tritt ferner dem angefochtenen Urteil darin bei, daß der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 nicht die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit gehabt habe.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, daß die Erteilung des Unterbringungsscheins vom 29. Oktober 1951 an den Ehemann der Klägerin der Versagung der Hinterbliebenenversorgung nicht entgegenstehe. Dies ist rechtlich bedenkenfrei. Der Unterbringungsschein wurde nämlich, wie seinem Inhalt klar zu entnehmen ist, unter den auflösenden Bedingungen erteilt, daß er bei Verzicht auf die Unterbringung, bei Entlassung, bei Eintritt in den Ruhestand, bei Ausscheiden aus der Unterbringung infolge straf- oder dienststrafgerichtlichen Urteils oder im Todesfall zurückzugeben sei. Die letztgenannte Bedingung ist durch den Tod des Ehemannes der Klägerin eingetreten. Der erteilte Unterbringungsschein ist dadurch gegenstandslos geworden und kann schon aus diesem Grunde keine Rechtswirkungen mehr erzeugen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Versorgungsbehörde unabhängig von der im Unterbringungsschein enthaltenen Erklärung, daß der Ehemann der Klägerin an der Unterbringung teilnehme, und ohne Einschränkung zu prüfen gehabt habe, ob die Voraussetzungen des § 38 G 131 erfüllt sind.
Die Versagung der Hinterbliebenenversorgung wäre aus Rechtsgründen aber auch dann nicht fehlerhaft, wenn - wie die Revision meint - die Erklärung, daß der Ehemann der Klägerin an der Unterbringung teilnehme, das Anerkenntnis einschlösse, daß er als früherer Beamter auf Lebenszeit an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG für diese Beamten begründeten Rechten beteiligt sei. Denn auch ein solcher begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich zurückgenommen werden, wenn er mit einer zwingenden gesetzlichen Regelung im Widerspruch steht. Dieser Grundsatz gilt allerdings auch für feststellende Verwaltungsakte nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 -, DVBl. 1958, 652, undvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 -, ZBR 1959, 115) nur mit der Einschränkung, daß nicht das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes von größerem Gewicht ist als das öffentliche Interesse daran, daß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch nachträgliche Beseitigung des gesetzwidrigen Verwaltungsakts Geltung verschafft wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein solches Übergewicht des schutzwürdigen Interesses der Klägerin verneint. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, es sei zweifelhaft, ob der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, kann die Revision keinen Erfolg haben. Diese Darlegungen beruhen in erster Linie auf der Anwendung des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG -. Diese beiden reichsgesetzlichen Regelungen sind, soweit sie, wie hier, für Beamte fortgelten, die nicht Bundesbeamte geworden sind, gemäß Art. 124, 125 des Grundgesetzes nicht Bundesrecht geworden. Ihre Anwendung durch den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge für das Revisionsgericht bindend (vgl. §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 61 Satz 1, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind ebenfalls für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 56 Abs. 2 BVerwGG). Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe überspannte Forderungen an die Beweislast der Klägerin gestellt, ist nicht berechtigt. Im Hinblick darauf, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBG mit ihrer Forderung nach Ableistung einer zwölfjährigen Dienstzeit gegen die Berufung des Ehemanns der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit spricht, durfte der Verwaltungsgerichtshof auf den der Formstrenge des Beamtenrechts entsprechenden Erkenntnismitteln bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im übrigen - entgegen dem Revisionsvorbringen - bei der Beweiswürdigung erkennbar davon ausgegangen, daß dem Ehemann der Klägerin bei Abgabe seiner eidesstattlichen Erklärung der rechtliche Unterschied zwischen einem Beamten auf Lebenszeit und einem solcher, auf Widerruf bekannt war.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht Beamter auf Zeit im Sinne des § 5 G 131 gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen. Der Verwaltungsgerichtshof durfte hiernach bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG davon ausgehen, daß der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 nur die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf gehabt hat. Die Ansicht, daß der Ehemann der Klägerin als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch widerruf entlassen gelte und daß daher die Klägerin keine Versorgungsansprüche aus § 38 Abs. 1 G 131 habe, entspricht der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung (vgl. § 6 Abs. 1 G 131).
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet.
Sie ist gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel